143 II 699
51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_136/2017 vom 13. Dezember 2017
Regeste (de):
- Art. 15a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
- Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4).
Regeste (fr):
- Art. 15a, 16 al. 2, art. 16a-16c LCR; retrait d'un deuxième permis de conduire à l'essai après l'annulation d'un premier permis à l'essai.
- La disposition légale sur le permis à l'essai revêt une portée en partie autonome. Dès lors, pour se prononcer sur le principe d'un retrait, il n'y a lieu de tenir compte que des infractions commises durant la seconde période d'essai et non des faits commis durant la première période. S'agissant en revanche de la durée du retrait, la réglementation spécifique n'est pas exhaustive. Elle prime certes le système légal ordinaire en cascade applicable aux retraits de permis, mais pas les autres dispositions légales concernant la durée des retraits. Cela signifie en particulier qu'à l'exception des durées minimales qui ne sont pas pertinentes, les critères légaux pour la fixation de la durée du retrait s'appliquent. Les infractions commises durant une période d'essai précédente en font aussi partie. Application de ces principes au cas particulier (consid. 2-4).
Regesto (it):
- Art. 15a, 16 cpv. 2, art. 16a-16c LCStr; revoca di una seconda licenza di condurre in prova, dopo l'annullamento di una prima licenza in prova.
- La norma relativa alla licenza di condurre in prova connota una certa portata autonoma. Ne segue che per pronunciarsi sulla questione della revoca come tale occorre considerare soltanto le infrazioni commesse durante il secondo periodo di prova e non anche i precedenti verificatisi durante il primo periodo di prova. Per il quesito della durata della revoca, la regolamentazione speciale non è esaustiva. Certo, essa prevale sul sistema legale ordinario a cascata applicabile alle revoche delle licenze, non però in generale sulle altre disposizioni legali inerenti alla durata delle revoche. Ciò significa in particolare che rimangono applicabili i criteri legali per la determinazione della durata della revoca, fatta eccezione per la durata minima delle revoche. Tra questi rientrano anche le infrazioni commesse durante un periodo di prova precedente. Trasposizione di questi principi nel caso concreto (consid. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 700
BGE 143 II 699 S. 700
A. A., geb. 1993, lenkte am 1. März 2012 mit einem Führerausweis auf Probe einen Personenwagen unter Drogeneinfluss, was zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug führte. Am 26. April 2013 überschritt er innerorts die zulässige Geschwindigkeit um 23 km/h. Deswegen wurde ihm der Ausweis auf Probe definitiv entzogen. Nach Ablauf einer Karenzfrist sowie gestützt auf ein entsprechendes verkehrspsychologisches Gutachten erhielt er einen neuen Lernfahrausweis und in der Folge am 9. Februar 2015 erneut einen Führerausweis auf Probe (aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F). Zusätzlich erwarb er einen Lernfahrausweis der Kategorie BE. Während der neuen Probezeit verursachte er am 24. Januar 2016 unter dem Einfluss einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.14 Gewichtspromille einen Selbstunfall. Am 7. März 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau
BGE 143 II 699 S. 701
A. den Führerausweis auf Probe sowie den Lernfahrausweis der Kategorie BE für zwölf Monate. Zur Begründung verwies es auf das frühere Fahrzeuglenken unter Drogeneinfluss sowie auf das neu begangene Fahren im angetrunkenen Zustand. Aufgrund der erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften betrage die Entzugsdauer mindestens zwölf Monate; diese Dauer sei in seinem Fall auch angemessen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
B. A. führte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das diese am 18. Januar 2017 abwies.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A., den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis auf Probe aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und den Lernfahrausweis der Kategorie BE lediglich für drei Monate, unter Anrechnung des bereits erfolgten Entzugs vom 24. Januar 2016 bis zum 23. April 2016, zu entziehen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Strassenverkehrsgesetz enthalte für den Warnungsentzug beim Führerausweis auf Probe eine spezialgesetzliche Regelung, weshalb die für die übrigen Fahrausweise geltende Kaskadenordnung bei der Mindestentzugsdauer entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen keine Anwendung finde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstosse daher gegen Bundesrecht. Das Strassenverkehrsamt reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die Rekurskommission verzichtete in einer ersten Eingabe an das Bundesgericht auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Sache. Das Verwaltungsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Entzugsdauer an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Die Rekurskommission äusserte sich dazu in einer zweiten Eingabe. A. nahm am 14. September 2017 nochmals zur Sache Stellung.
(...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
BGE 143 II 699 S. 702
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht des Bundes.
2.2 Nach Art. 15a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15b - 1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: |
2.3 Nach Art. 16 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
BGE 143 II 699 S. 703
Art. 16a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
2.4 Es ist hier nicht strittig, dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.
3.1 Die Vorinstanzen stützten den angefochtenen Ausweisentzug in erster Linie auf Art. 16c Abs. 2 lit. c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
BGE 143 II 699 S. 704
nicht. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 15a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus), wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstehen. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 141 II 220 E. 3.3.1 S. 225; BGE 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; je mit Hinweisen).
3.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers und des Bundesamts für Strassen beruht auf der Argumentation, dass der Führerausweis auf Probe ein selbständiges gesetzgeberisches Konstrukt darstelle. Nach der Annullierung eines solchen Ausweises werde der Inhaber so behandelt, als hätte er diesen nie besessen. Nachteilige Folge davon
BGE 143 II 699 S. 705
sei, dass sämtliche Ausbildungen und Prüfungen unter Einschluss der vorgeschriebenen Weiterbildungstage zu wiederholen seien. Als Ausgleich dazu seien Widerhandlungen aus der ersten Phase gerade nicht mehr zu berücksichtigen; es gälten die gleichen Pflichten und Rechte wie beim erstmaligen Erwerb eines Führerausweises auf Probe. Die Widerhandlungen, die zur Annullierung des Ausweises geführt hätten, würden registertechnisch auch gar nicht erfasst. Im Übrigen ergebe sich zwar in bestimmten Konstellationen eine Privilegierung der Inhaber eines Ausweises auf Probe im Vergleich zu einem solchen eines definitiven Führerausweises; in anderen sei es aber gerade umgekehrt. Die Vorinstanzen stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, die allgemeinen Regeln zum Führerausweisentzug gälten auch für den Entzug eines Ausweises auf Probe. Im Übrigen sei der Gesetzgeber daran, Korrekturen vorzunehmen, welche verschiedene Argumente des Beschwerdeführers und des Bundesamtes entkräften würden.
3.5 Das Gesetz spricht sich zur zu beantwortenden Rechtsfrage nicht eindeutig aus.
3.5.1 Insbesondere hilft der Wortlaut dafür nicht weiter. Eine nur geringe Bedeutung kommt insofern dem Gebrauch des Wortes "verfällt" in Art. 15a Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
3.5.2 Unbestrittener Zweck des Führerausweises auf Probe ist, dass sich dessen Inhaber während der Probezeit bewähren soll. In der wissenschaftlichen Literatur wird festgehalten, der Führerausweis auf Probe verfalle zwingend mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, und es verhalte sich hernach so, wie wenn gar nie ein Führerausweis erteilt worden wäre (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
BGE 143 II 699 S. 706
Literaturstellen, äussert sich allerdings, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich dazu, ob die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.5.3 Der Inhaber eines Führerausweises auf Probe muss sich während einer Probezeit von drei Jahren bewähren. Begeht er während dieser Probezeit das zweite Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gilt die Probezeit als nicht bestanden und der Ausweis verfällt (Art. 15a Abs. 1

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
3.5.4 Kaum ins Gewicht fallen registertechnische Gesichtspunkte. Zwar wird die der Annullierung zugrunde liegende Widerhandlung bisher nicht im einschlägigen Register eingetragen (vgl. Art. 7 lit. d

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 89a - 1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 89c - Das IVZ enthält: |
BGE 143 II 699 S. 707
3.5.5 Die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
3.5.6 Eine ganzheitliche Betrachtungsweise legt durchaus nahe, Art. 15a

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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
BGE 143 II 699 S. 708
solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangene Widerhandlung und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Daran ist das Bundesgericht nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots gebunden, sondern diese Auslegung erscheint aufgrund der Gesetzesordnung auch sinnvoll. Insofern erhält der Inhaber des Ausweises auf Probe eine zweite Chance, und die Voraussetzungen einer erneuten Annullierung nach Art. 15a Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
3.5.7 Anders verhält es sich für die Frage der Entzugsdauer. Die Regelung von Art. 15a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16b - 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
BGE 143 II 699 S. 709
3.5.8 Der Beschwerdeführer wendet gegen eine Gesamtsicht mit Blick auf eine mögliche künftige Annullierung des zweiten Ausweises auf Probe zwar ein, es sei kaum mehr möglich, eine positive verkehrspsychologische Begutachtung zu erreichen, wenn alle früheren Vorfälle weiterhin massgeblich blieben. Gerade der sichernde Charakter der Annullierung eines Ausweises auf Probe legt eine ganzheitliche Würdigung aber nahe. Der auch warnenden Funktion kann bei der Begutachtung in dem Sinne Rechnung getragen werden, dass ein massgeblicher Gesichtspunkt dabei sein muss, ob die betroffene Person die Lehren aus den bisherigen Ereignissen gezogen hat und dies auch überzeugend darzutun vermag. Nur wenn sie weiterhin keine Gewähr für ein korrektes Verhalten bietet, erscheint diesfalls die Wiedererteilung eines Lernfahrausweises ausgeschlossen. In diesem Stadium befindet sich der Beschwerdeführer allerdings (noch) nicht. Vielmehr geht es um den lediglich vorübergehenden Entzug des zweiten Ausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
3.5.9 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer nicht nur der Führerausweis auf Probe für mehrere Fahrzeugkategorien, sondern auch der Lernfahrausweis BE (im Wesentlichen für Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3'500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen in Kombination mit einem Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht) entzogen wurde. Soweit möglich, rechtfertigt es sich, die beiden Entzüge zu koordinieren (vgl. dazu Art. 33

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.178 |
|
1 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.178 |
2 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird. |
4 | Die Entzugsbehörde kann: |
a | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen; |
b | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. |
5 | Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis: |
a | wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird; |
b | nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und |
c | in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.180 |
6 | In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.181 |
4.
4.1 Die Vorinstanz hat somit zwar zu Unrecht die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
4.2 In der ersten Probezeit lenkte der Beschwerdeführer am 1. März 2012 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss, was zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug führte. Am 26. April 2013 beging er eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung von 23 km/h innerorts. Aufgrund dieser beiden vom Strassenverkehrsamt als schwer bzw. mittelschwer beurteilten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde ihm der damalige Ausweis auf Probe gemäss
BGE 143 II 699 S. 710
Art. 15a Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15a - 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. |
4.3 Die drei Vorfälle fanden innert der relativ kurzen Zeitspanne von nicht ganz vier Jahren statt. Überdies liess sich der Beschwerdeführer von der Annullierung seines ersten Führerausweises auf Probe nicht von einer erneuten schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz abhalten. Sein Fehlverhalten wiegt insgesamt schwer. Dagegen bringt er vor, bei der Alkoholfahrt keine allzu hohe Alkoholkonzentration ausgewiesen und keine konkrete Gefahr für andere geschaffen zu haben sowie beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.14 Gewichtspromille ist indessen unabhängig von der konkreten Gefahrenlage nicht unbedeutend, insbesondere da Inhabern eines Führerausweises auf Probe das Fahren unter Alkoholeinfluss ganz verboten ist (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. f

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss - (Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG) |
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1 | Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten: |
a | auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse; |
b | im berufsmässigen Personentransport; |
c | mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t; |
d | beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten; |
e | Fahrlehrern während der Berufsausübung; |
f | Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten; |
g | Begleitpersonen auf Lernfahrten; |
h | Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M. |
1bis | Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind: |
a | dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr; |
b | dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind; |
c | Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt; |
d | Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 199524 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.25 |
2 | Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person: |
a | eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; |
b | eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder |
c | eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt.26 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
BGE 143 II 699 S. 711
4.4 Der angefochtene Entscheid verletzt im Ergebnis Bundesrecht demnach nicht.