143 I 292
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A. (Beschwerde in Strafsachen) 1B_115/2016 vom 21. März 2017
Regeste (de):
- Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten von Eltern, die beschuldigt werden, ihren beiden Kleinkindern schwere Körperverletzungen zugefügt und eines davon getötet zu haben. Überwachung als rechtmässig beurteilt. Diese war verhältnismässig und verletzte den Kerngehalt der verfassungsmässigen Rechte der Beschuldigten nicht (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 113 al. 1 et art. 280 s. en relation avec les art. 269 ss CPP; art. 10 al. 2, art. 13 al. 1 et art. 36 Cst.; art. 8 CEDH; dispositifs techniques de surveillance.
- Surveillance, par des mesures techniques de surveillance, de parents prévenus d'avoir infligé à leurs enfants en bas âge des lésions corporelles graves et d'avoir ainsi tué l'un d'entre eux. Cette mesure était proportionnée et n'a pas porté atteinte à l'essence des droits fondamentaux des prévenus (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 113 cpv. 1 e art. 280 seg. in relazione con gli art. 269 segg. CPP; art. 10 cpv. 2, art. 13 cpv. 1 e art. 36 Cost.; art. 8 CEDU; sorveglianza mediante apparecchi tecnici di sorveglianza.
- Sorveglianza mediante apparecchi tecnici di genitori accusati di avere inflitto ai loro due figli piccoli gravi lesioni e di avere ucciso uno di loro. Questa misura era proporzionata e non violava l'essenza dei diritti fondamentali degli imputati (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 293
BGE 143 I 292 S. 293
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A. und B. (im Folgenden: die Beschuldigten). Sie wirft ihnen vor, ihren im Mai 2010 geborenen gemeinsamen Sohn am 26. Juli 2010 vorsätzlich getötet zu haben. Schon ab einem Zeitpunkt kurz nach der Geburt hätten sie dem Sohn zudem vorsätzlich verschiedene schwere und einfache Körperverletzungen zugefügt. Überdies hätten die Beschuldigten ihrer im Februar 2012 geborenen gemeinsamen Tochter, als diese ca. 7 Wochen alt gewesen sei, eine schwere Körperverletzung zugefügt. Die bei der Tochter festgestellten medizinischen Befunde seien typisch für ein Schütteltrauma. Am 27. April 2012 habe die Tochter neurochirurgisch operiert werden müssen.
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (Audio-Überwachung) in der Wohnung der Beschuldigten im Kanton Basel-Landschaft an. Die Staatsanwaltschaft verfügte den Einsatz der Überwachungsgeräte für die Dauer von einem Monat, beginnend ab der ersten Entlassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie ordnete den Einsatz nur gegenüber den Beschuldigten an und beauftragte die Polizei mit der Installation, der Durchführung sowie der Auswertung der Überwachung. Für die Installation der Überwachungsgeräte gewährte sie der Polizei den Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten. Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Haftgericht des Kantons Solothurn um Genehmigung der Überwachung. Am 10. Mai 2012 genehmigte das Haftgericht die Überwachung gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2012. Am 20. Juni 2012 beendete die Staatsanwaltschaft die Überwachung der Wohnung im Kanton Basel-Landschaft per 22. Juni 2012, da sich gezeigt hatte, dass sich die Beschuldigten dort nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nur noch sporadisch für wenige Stunden aufhielten.
BGE 143 I 292 S. 294
C. Am 21. August 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Audio-Überwachung der neuen Wohnung der Beschuldigten im Kanton Solothurn für die Dauer eines Monats ab dem 24. August 2012 an. Dies genehmigte das Haftgericht am 23. August 2012. In der Folge verlängerte die Staatsanwaltschaft die Überwachung der Wohnung zweimal, was das Haftgericht jeweils genehmigte. Am 24. Oktober 2012 beendete die Staatsanwaltschaft die Überwachung per 29. Oktober 2012.
D. Die Überwachungen betrafen die Umstände des Todes des Sohnes. Am 8. April 2015 ersuchte der neu zuständige Staatsanwalt das Haftgericht um Genehmigung der Verwertung aller fallrelevanten Erkenntnisse mit Bezug auf die Tochter als Zufallsfunde. Am 9. April 2015 entsprach das Haftgericht dem Gesuch.
E. Am 22. Mai 2015 setzte die Staatsanwaltschaft A. über die Überwachung in Kenntnis. Am 8. Juni 2015 erhob A. gegen die Überwachung Beschwerde.
Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) die Beschwerde gut. Es hob sämtliche Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Haftgerichts auf, mit denen diese die Audio-Überwachungen der Wohnungen angeordnet bzw. genehmigt hatten. Das Obergericht erklärte die aus den Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse für unverwertbar. Es ordnete deren Entfernung aus den Akten, die Vernichtung der in den Akten liegenden Tonträger und die unwiederbringliche Löschung der sich bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei befindenden Aufnahmen an. Die Löschungen seien zu dokumentieren.
Das Obergericht befand unter Hinweis auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109 279), die Überwachung sei unverhältnismässig gewesen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft keine Massnahmen zum Schutz des absoluten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung der Beschuldigten getroffen.
F. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Die Beschwerde von A. vom 8. Juni 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. (...) (Auszug)
BGE 143 I 292 S. 295
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss Art. 280

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: |
BGE 143 I 292 S. 296
Vorverfahrens grundsätzlich mit. Die überwachte Person kann Beschwerde erheben (Abs. 279 StPO).
2.2 Die Audio-Überwachung der Wohnung der Beschuldigten stellte einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.3 Für die Überwachung der Wohnung der Beschuldigten bestand mit Art. 280 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |
BGE 143 I 292 S. 297
Personen. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 281 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
2.4 Die Vorinstanz erachtet die Überwachung gleichwohl als unzulässig; dies zunächst deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine Schutzmassnahmen für den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung getroffen habe. Die Vorinstanz beruft sich damit
BGE 143 I 292 S. 298
unausgesprochen auf Art. 36 Abs. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2.4.1 Worin der unantastbare Kerngehalt eines Grundrechts besteht, lässt sich nur schwer auf abstrakte Weise bestimmen. In der Lehre wird teilweise der normative Gehalt dieses Begriffs überhaupt in Frage gestellt (RAINER SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Vorinstanz übergeht, verletzt der Einsatz technischer Überwachungsgeräte den Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht. Anders verhält es sich beim Einsatz von Lügendetektoren, der Narkoanalyse oder Wahrheitsseren. Diese Untersuchungsmethoden bedeuten einen Eingriff in den seelischen Eigenraum des Menschen. Dem Betroffenen werden dadurch gegen seinen Willen oder unter Umgehung seines Willens Aussagen entlockt, oder seine Willensbildung wird überhaupt ausgeschaltet. Solche Methoden greifen in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit ein und dürfen daher nicht eingesetzt werden. Von diesen Methoden unterscheidet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte wesentlich. Dieser bedeutet keinen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen. Vielmehr werden mit der technischen Überwachung akustischer oder optischer Art ausschliesslich Wissens- und Willensäusserungen sowie Handlungen erfasst, welche die überwachte Person aus freiem Willen tatsächlich ausgeführt hat, wenn auch nicht in der Absicht und im Bewusstsein, sie den Überwachungsorganen zur Kenntnis kommen zu lassen. Es können demnach mit dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte
BGE 143 I 292 S. 299
nur Tatsachen übermittelt werden. Bei dieser Sachlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der richterlichen Kontrolle und der grundsätzlichen Pflicht zur nachträglichen Mitteilung kann von einer Aushöhlung der persönlichen Freiheit nicht gesprochen werden (BGE 109 Ia 273 E. 7 S. 288 ff.; bestätigt in BGE 131 I 272 E. 4.4.1 S. 278 und im Urteil P 543/83 vom 9. Mai 1984 E. 8d, in: ZBl 86/1985 S. 26 f.). Der Gesetzgeber hat insoweit bei Erlass der Schweizerischen Strafprozessordnung für einen Spezialfall einen Vorbehalt angebracht. Gemäss Art. 281 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
2.4.3 Die Vorinstanz verweist auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109 279), dem sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles grosses Gewicht beimisst. Das Bundesverfassungsgericht erklärte darin bestimmte
BGE 143 I 292 S. 300
Vorschriften der deutschen Strafprozessordnung (dStPO) zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als verfassungswidrig. Es verpflichtete den deutschen Gesetzgeber, einen verfassungsmässigen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Es erwog, werde jemand zum Objekt einer Beobachtung, gehe damit nicht zwingend eine Missachtung seines Werts als Mensch einher. Bei Beobachtungen sei aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit könnten einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (S. 313). Für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen sei, seien die Besonderheiten des jeweiligen Falles massgebend (S. 314). Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthielten, gehörten ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an. Ein Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen habe zur Vermeidung von Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschliesslich mit Personen in der Wohnung aufhalte, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis stehe - etwa mit Familienangehörigen oder sonstigen engsten Vertrauten - und es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufwiesen (S. 319 f.). Der Schutzbereich von Räumlichkeiten hänge von ihrer konkreten Nutzung ab. Die Anforderungen an die Rechtmässigkeit der Wohnraumüberwachung seien umso strenger, je grösser die Wahrscheinlichkeit sei, dass mit ihr Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst würden. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern gegeben. Bei diesem Personenkreis dürften Überwachungsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erforderten, insbesondere bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Ein konkreter Verdacht auf solche Gesprächsinhalte müsse schon im Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Die deutsche Strafprozessordnung in der damaligen Fassung sichere nicht, dass eine Überwachung jedenfalls dann ausgeschlossen bleibe, wenn sich der Beschuldigte
BGE 143 I 292 S. 301
allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhalte und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestünden (S. 328 f.). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts stützen somit die Auffassung der Vorinstanz nicht, die Anordnung der Überwachung sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen. Vielmehr sprechen sie für das Gegenteil. Der deutsche Gesetzgeber änderte im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Strafprozessordnung. Gemäss § 100c Abs. 4 dStPO in der nunmehr geltenden Fassung darf die akustische Wohnraumüberwachung nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äusserungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äusserungen, mittels derer Straftaten begangen werden. Der letzte Satz von § 100c Abs. 4 dStPO nimmt also insbesondere Gespräche über begangene Straftaten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung aus. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich z.B. Eheleute in ihrer Wohnung über einen begangenen Mord unterhalten, darf abgehört werden (BGHSt 53 294, S. 303 N. 29; BERTRAM SCHMITT, in: Strafprozessordnung, Kurzkommentar, Meyer-Gossner/Schmitt [Hrsg.], 59. Aufl., München 2016, N. 16 zu § 100c dStPO). Dies spricht dafür, dass die Anordnung der Überwachung im vorliegenden Fall auch nach deutschem Recht zulässig gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die schweizerischen Gerichte das schweizerische und nicht das deutsche Recht anzuwenden haben.
2.5
2.5.1 Die Vorinstanz verneint die Verhältnismässigkeit der Überwachung. Deren Tauglichkeit zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks stellt die Vorinstanz nicht in Frage; ebenso wenig die Erforderlichkeit. In der Sache erachtet sie die Überwachung als unzumutbar.
BGE 143 I 292 S. 302
Dem kann nicht gefolgt werden. Dass Drittpersonen als Täter ernsthaft in Frage kommen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Grosseltern hatten die Kinder jeweils nur kurz in der Obhut. Als der Sohn verstarb, befanden sich lediglich die Beschuldigten mit ihm in der Wohnung. Gegen diese besteht daher ein starker Tatverdacht. Es geht um Tötung sowie mehrfache schwere Körperverletzungen und damit gravierende Delikte. Die Überwachung richtete sich zudem gegen damalige Ehegatten, welche beide beschuldigt sind. Der Fall läge womöglich anders, wenn nur einer der beiden beschuldigt gewesen wäre, da gemäss Art. 197 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |
2.5.2 Was die Vorinstanz zur Verneinung der Verhältnismässigkeit vorbringt, überzeugt nicht.
2.5.2.1 Die Vorinstanz legt dar, trotz der Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten könne nicht von einem kriminellen Umfeld oder von organisierter Kriminalität ausgegangen werden. Das ist nicht von Belang. Zwar ist einzuräumen, dass bei einem kriminellen Umfeld oder organisierter Kriminalität - etwa im Zusammenhang mit Entführungen - noch gravierendere Tötungsdelikte und Körperverletzungen denkbar sind, als sie den Beschuldigten zur Last gelegt werden. Deshalb sind die diesen vorgeworfenen Taten
BGE 143 I 292 S. 303
jedoch nicht zu verharmlosen. Diese wiegen gesamthaft sehr schwer. Dass mit Blick darauf die Überwachung gerechtfertigt war, wurde bereits dargelegt (oben E. 2.3). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Katalog der Straftaten nach Art. 269 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
2.5.2.2 Die Vorinstanz legt weiter dar, die Überwachung habe dazu gedient, das Schweigerecht der Beschuldigten, von welchem diese Gebrauch gemacht hätten, zu umgehen. Das sei zwar gemäss Art. 113 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 280 Zweck des Einsatzes - Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |
BGE 143 I 292 S. 304
solchen Besserstellung führte die Auffassung der Vorinstanz. Sie ist deshalb abzulehnen. An die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme sind keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte die Aussage verweigert. Die Vorinstanz stützt sich insoweit auf einen nicht massgeblichen Gesichtspunkt.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Anordnung der Überwachung der Wohnungen der Beschuldigten war gesetzlich zulässig. Sie verletzte den Kerngehalt der verfassungsmässigen Rechte der Beschuldigten nicht. Zudem war sie verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Bundesrecht. Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Es wird die Rechtmässigkeit der Überwachung und die Verwertbarkeit der sich daraus ergebenden Erkenntnisse festgestellt. (...)