142 V 407
46. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_44/2016 vom 7. Juli 2016
Regeste (de):
- Art. 10 Abs. 2 lit. a
und b ELG; Art. 25a Abs. 1
ELV; Art. 3 Abs. 1
, Art. 4 ff
., 8, 12 und 13 PAVO; § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 5b Abs. 1 Ziff. 5 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 6a, 6b Abs. 1 und § 6c Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; Definition des Heimes.
- Für die in Frage stehende Zeitspanne ist die Pflegefamilie, welche die minderjährige EL-Bezügerin betreut, nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution im Sinne der bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen zu qualifizieren. Es gelangt daher eine niedrigere Tagestaxe zur Anwendung (E. 3-5). Die Mehrkosten, die durch die fachliche Betreuung der Pflegeeltern durch die beauftragte Familienplatzierungsorganisation entstehen, stellen keine anerkannten Ausgaben in Form von persönlichen Auslagen des Pflegekindes dar (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 10 al. 2 let. a et b LPC; art. 25a al. 1 OPC-AVS/AI; art. 3 al. 1, art. 4 ss, 8, 12 et 13 OPE; § 4 al. 3 de la loi du canton de Thurgovie du 25 avril 2007 sur les prestations complémentaires à l'AVS/AI; § 5b al. 1 ch. 5 et § 6 al. 1 de l'ordonnance du canton de Thurgovie du 11 décembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'AVS/AI; § 6a, 6b al. 1 et § 6c al. 1 de la loi du canton de Thurgovie du 29 mars 1984 sur l'aide sociale; définition de la notion de home.
- Pour la période en question, la famille d'accueil qui prend soin d'un mineur bénéficiaire de PC n'est pas assimilée à un home ou à une institution analogue au sens des dispositions fédérales et cantonales. Une taxe journalière plus basse trouve donc application (consid. 3-5). Les coûts supplémentaires engendrés par l'encadrement spécialisé des parents nourriciers par l'organisation du placement familial mandatée ne représentent pas une dépense reconnue en tant que frais personnels de l'enfant placé (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 10 cpv. 2 lett. a e b LPC; art. 25a cpv. 1 OPC-AVS/AI; art. 3 cpv. 1, art. 4 segg., 8, 12 e 13 OAMin; § 4 cpv. 3 della legge del Canton Turgovia del 25 aprile 2007 sulle prestazioni complementari all'AVS/AI; § 5b cpv. 1 n. 5 e § 6 cpv. 1 dell'ordinanza del Canton Turgovia dell'11 dicembre 2007 sulle prestazioni complementari all'AVS/AI; § 6a, 6b cpv. 1 e § 6c cpv. 1 della legge del Canton Turgovia del 29 marzo 1984 sull'assistenza sociale; definizione di istituto.
- Per il periodo temporale in questione, una famiglia affidataria, che si prende cura di un minorenne beneficiario di PC, non è da qualificare come istituto o struttura analoga a un istituto nel senso della legislazione federale e cantonale. Pertanto, trova applicazione una tassa giornaliera inferiore (consid. 3-5). I costi aggiuntivi causati per l'accompagnamento specializzato dei genitori affidatari incaricati dalle organizzazioni di famiglie di affido, non costituiscono spese riconosciute come spese personali del figlio elettivo (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 408
BGE 142 V 407 S. 408
A.
A.a A.A., geboren 1999, lebt seit Oktober 2010 in der Pflegefamilie von B.A. und B.B. (behördliche Fremdplatzierung nach Art. 310

A.b Am 17. August 2011 wurde für A.A. überdies eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1


BGE 142 V 407 S. 409
betreuen. Sie besuche einmal im Monat eine Supervision, um die anstehenden Probleme zu diskutieren. Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 bestätigte das DJS als Aufsichtsorgan im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung die Eignung der Pflegefamilie B. und verlängerte die Bewilligung "im Rahmen einer Dauerpflege oder Krisenintervention". Das Departement erwog insbesondere, das Pflegeverhältnis werde durch die Familienplatzierungsorganisation C. fachlich begleitet; zudem verfüge B.A. über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialpädagogin. Die besonderen Anforderungen zur Aufnahme von Pflegekindern im Rahmen von Kriseninterventionen seien deshalb erfüllt.
A.c Die zuständige Berufsbeistandschaft teilte der AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 18. März 2013 mit, die Platzierung von A.A. (und ihrem Bruder A.B.) bei der Pflegefamilie B. laufe ab 1. Februar 2013 "über die Organisation C., der Fachstelle für Familienplatzierungen & Krisenintervention". Dies habe eine Erhöhung der Tagestaxe zur Folge. Beigelegt war ein Schreiben der Organisation C. vom 28. Februar 2013, wonach bei A.A. nunmehr eine Tagestaxe von Fr. 126.- angewendet werde. Die Ausgleichskasse setzte die Ergänzungsleistungen in der Folge ab Februar 2013 entsprechend der Erhöhung der Tagestaxe auf Fr. 3'616.- monatlich fest (Verfügung vom 21. März 2013).
A.d Im Rahmen einer periodischen EL-Revision im April 2014 unterbreitete die Ausgleichskasse der AHV-Gemeindezweigstelle die Frage, ob eine professionelle und kostenintensivere Begleitung durch eine "heimähnliche Institution" notwendig sei. Dazu würden Arztberichte über den Gesundheitszustand des Kindes benötigt. Die Beiständin D., welche auch die Anmeldung und die Platzierungsvereinbarung im Namen der "platzierenden Instanz" (Berufsbeistandschaft Region E., Organisation C.) unterzeichnet hatte, äusserte sich dazu am 2. Juni 2014 dahingehend, dass die Platzierung über die Organisation C. weder eine professionelle noch eine kostenintensive Begleitung durch eine heimähnliche Institution, sondern eine normale Familienplatzierung über eine Organisation darstelle. Diese sei notwendig, da die Pflegeeltern auf Grund der schwierigen und aufwändigen Zusammenarbeit mit den Kindseltern professionelle Unterstützung benötigten. Mit Verfügung vom 1. August 2014 nahm die Ausgleichskasse eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen für A.A. vor, wobei sie die geltend gemachte höhere Tagestaxe nicht berücksichtigte; ab 1. August 2014 belaufe sich der Anspruch auf
BGE 142 V 407 S. 410
Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'803.- monatlich, was einer Tagestaxe für den Aufenthalt bei den Pflegeeltern von Fr. 76.- entspreche (Tagestaxe von Fr. 126.- abzüglich Taxe der Organisation C. von Fr. 50.-).
A.e Am 1. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.C. für seine Tochter A.A. rückwirkend ab 1. November 2012 eine erhöhte Kinderrente im Betrag von Fr. 928.- (2012) bzw. Fr. 936.- (2013) monatlich zu. Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 5. Oktober 2014 die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'012.-. Ab 1. August 2014 belaufe sich der EL-Anspruch auf Fr. 1'683.- (Tagestaxe von Fr. 76.-, Rentenleistungen von Fr. 11'232.-).
A.f Die Beiständin D. erhob Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 1. August 2014 und brachte im Wesentlichen vor, die Unterbringung von A.A. bei der Pflegefamilie B. der Organisation C. sei von der Vormundschaftsbehörde angeordnet worden und daher für den Kostenträger verbindlich. Die Ausgleichskasse sei nicht befugt, Kindesschutzmassnahmen abzuändern. Die sich auf Fr. 126.- belaufenden Tageskosten seien folglich bis zur maximalen Tagestaxe von Fr. 120.- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Ausgleichskasse ging in der Folge davon aus, die Verfügung vom 5. Oktober 2014 sei von der Einsprache der Beiständin miterfasst. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 hiess sie die Rechtsvorkehr in Bezug auf die Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung der Versicherten in der Pflegefamilie teilweise gut und erhöhte diese für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 80.-. Bezüglich der geltend gemachten Pauschale für die Organisation C. von zusätzlichen Fr. 46.- pro Tag wurde die Einsprache abgewiesen.
A.g Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 setzte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch von A.A. ab 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 76.- auf Fr. 1'681.- monatlich fest.
B. Mit Entscheid vom 25. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Januar 2015 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. A.A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
BGE 142 V 407 S. 411
Entscheids seien ihr für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2014 die gesondert berechneten Ergänzungsleistungen unter Anrechnung der vollen Tagestaxe von Fr. 126.- auszurichten; für Januar 2015 sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 140.- anzurechnen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. Die Vorinstanz und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch vor dem Bundesgericht die Höhe des Pflegetaggeldes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015. Betreffend den Monat Januar 2015 hat indessen bereits das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 festgelegt hat, unangefochten geblieben und folglich rechtskräftig geworden ist. Nicht näher einzugehen ist letztinstanzlich daher auf den erneut vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid (betreffend Ergänzungsleistungen vom 1. August bis 31. Dezember 2014) sei erst am 26. Januar 2015 ergangen und erfasse damit, da EL-Verfügungen über das Kalenderjahr hinaus Rechtsbeständigkeit entfalteten, auch den Zeitraum ab 1. Januar 2015. Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auf Grund seines aleatorischen Charakters nicht das Erlassdatum Kriterium für die Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung sein kann. Überdies beschlägt der dem gerichtlichen Verfahren zugrunde liegende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2015 ausschliesslich den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate August bis Ende Dezember 2014. Ist die Vorinstanz insoweit somit zu Recht auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, erweist sich die letztinstanzliche Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
BGE 142 V 407 S. 412
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2 Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3. Die Vorinstanz hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a




SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |



4.
4.1 Umstritten unter den Parteien ist die Frage, ob die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin als Heim gemäss kantonaler Zulassung
BGE 142 V 407 S. 413
zu qualifizieren ist oder nicht. Bejahendenfalls gälte, wie die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Rechts zutreffend ausgeführt hat, eine maximale Tagestaxe von Fr. 205.-. Andernfalls würde eine Taxe von höchstens Fr. 120.- anerkannt (gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV/TG; RB 831. 31]). Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten ferner darüber, ob das kantonale Gericht die Tagestaxe zu Recht nur um die Hotellerie und die Betreuungskosten, nicht aber um die durch die Unterstützung der Organisation C. bedingte zusätzliche Pauschale erhöht hat.
4.2 Die Vorinstanz begründete die Ausserachtlassung der Pauschale für die Organisation C. von Fr. 46.- pro Tag damit, dass die Pflegefamilie, bei der sich die Beschwerdeführerin aufhalte, kein anerkanntes Heim bzw. keine heimähnliche Institution nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen darstelle. Es liege zudem auch keine subjektive Heimbedürftigkeit der Versicherten vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin just im Moment des Beizugs der Organisation C. im Februar 2013 geändert haben solle, gebe es sodann keine. Es sei vielmehr aktenkundig, dass sie vor allem zu Beginn der Fremdplatzierung schwierige Verhaltensweisen gezeigt habe. Es könne deshalb nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Notwendigkeit des Beizugs der Organisation C. geschlossen werden; dies umso weniger, als die Pflegemutter selber ausgebildete Sozialpädagogin sei. Überdies sei die Beratung/Unterstützung der Pflegeeltern Aufgabe der Heimaufsicht. Lediglich die Kosten für "Hotellerie und Betreuung" seien zu ersetzen, worunter die fragliche Unterstützung der Pflegemutter im Alltag nicht falle. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_634/2014 vom 3. September 2015 (amtlich publiziert in BGE 141 III 401) führte das kantonale Gericht im Weiteren aus, es bedürfe nicht zusätzlich des Aufbaus eines Netzwerks von Pflegefamilien sowie deren Begleitung und Beaufsichtigung durch private Vermittlungsorganisationen. Dies gehöre vielmehr von Gesetzes wegen zum staatlichen Aufgabenbereich. Sowohl die regelmässigen Besuche bei den Pflegefamilien als auch deren Beratung und Beaufsichtigung würden durch die PAVO ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen. Was die Beschwerdeführerin bezogen auf
BGE 142 V 407 S. 414
das Tätigkeitsprofil der Organisation C. vorbringe, entspreche in weiten Teilen den Pflichten der staatlichen Pflegekinderfachstelle. Eine (formelle) Übertragung dieser von der (staatlichen) Fachstelle zu erfüllenden Aufgaben an die Organisation C. werde nicht geltend gemacht. Soweit sich die private Organisation C. insbesondere im Zusammenhang mit dem (schwierigen) Kontakt zu den leiblichen Eltern auf für das Pflegekind zu erbringende Leistungen berufe, handle es sich wiederum um Aufgaben, die Sache der Beistände wären; eine Delegation an Private sei diesbezüglich nicht vorgesehen. Selbst wenn von einer entsprechenden Delegation auszugehen wäre - so das kantonale Gericht im Weiteren -, hätte jenes Gemeinwesen für die Zusatzkosten aufzukommen, welches diese veranlasst hätte. Die durch den Beizug der Organisation C. entstandenen Zusatzkosten seien zudem unverhältnismässig hoch.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, für eine "Heimberechnung" der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a







SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

BGE 142 V 407 S. 415
professionelle Betreuung von Kindern gewährleiste. Schliesslich seien die Entscheide betreffend Fremdplatzierung verbindlich. Es stehe der Beschwerdegegnerin nicht zu, Notwendigkeit, Angemessenheit und Nutzen der behördlich angeordneten konkreten Fremdplatzierung eines Kindes nach Art. 310

5.
5.1 Unstreitig verfügt die Pflegefamilie der Versicherten über eine Pflegekinderbewilligung. Ob zusätzlich eine Heimanerkennung vorliegt, bestimmt sich, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat (vgl. E. 4.2 hiervor), nach den kantonalen Vorgaben. Das Gesetz des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG/TG; RB 850.1) definiert in § 6a "Heime" wie folgt: "Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren." Nach § 6b Abs. 1 SHG/TG bedarf die Errichtung und der Betrieb eines solchen Heimes einer Bewilligung des Departementes. § 6c Abs. 1 SHG/TG regelt sodann die Betreuungs- und Pflegeangebote, in denen bis zu vier volljährige Personen leben. Gestützt allein auf das kantonale Sozialhilfegesetz müsste vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Pflegefamilie der Versicherten den Heimbegriff im Sinne der kantonalen Zulassungsvorgaben nicht erfüllt.
5.2 Im Unterschied zu der Regelung im Sozialhilfegesetz definiert die regierungsrätliche ELV/TG in § 5b - in Kraft seit 1. Januar 2015
BGE 142 V 407 S. 416
- anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1


4. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung gemäss Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

(6.)"
Im nachfolgenden § 6 der ELV/TG mit dem Titel "Maximal anrechenbare Tagestaxe" sind folgende Höchsttaxen vorgesehen: " 1 Bei Aufenthalt in einem anderen inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim werden höchstens folgende Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung angerechnet: 1. Kinderheim oder heimähnliche Institution wie Pflegefamilie, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantiert: Fr. 205.- 2. andere Pflegefamilie: Fr. 85.-
3. (...)
4. von der Politischen Gemeinde bewilligtes Betreuungs- und Pflegeangebot: Fr. 120.-."
5.3 Bezogen auf die vorliegende Streitfrage - Höhe der Tagestaxe für die Zeit von August bis und mit Dezember 2014 - ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Dauerpflege oder Krisenintervention maximal drei Pflegekinder aufnimmt und über keine Bewilligung zur Aufnahme von mehr als vier Personen verfügt, ist für das Bundesgericht infolge Fehlens offensichtlicher Mängel verbindlich (E. 2.1 hiervor). Zutreffend ist ferner die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass die Erweiterung des Heimbegriffs gemäss der vorerwähnten ELV/TG erst seit Januar 2015 gilt und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar ist. Die Pflegefamilie B. kann deshalb (noch) nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution angesehen werden. Eine nähere Auslegung der (unterschiedlichen) kantonalen Heimdefinitionen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Liegt für den massgeblichen Zeitraum kein Heim bzw. keine Heimanerkennung im Sinne der kantonalen Regelung vor, erweisen sich auch weitere
BGE 142 V 407 S. 417
Ausführungen zur Frage, ob zusätzlich eine subjektive Heimbedürftigkeit erforderlich ist, damit erst von einem Heim oder einer heimähnlichen Institution gesprochen werden kann, als unnötig. Ebenso wenig ist nach dem Gesagten auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, bereits gestützt auf den seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden § 6 Abs. 1 Ziff. 1 ELV/TG sei die Pflegefamilie als heimähnliche Institution zu qualifizieren.
5.4 Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vorliegend nach der kantonalen Umschreibung eines Heims gemäss SHG/TG nicht die maximale Heim-Tagestaxe von Fr. 205.-, sondern eine Höchsttaxe von Fr. 120.- zur Anwendung gelangt (vgl. E. 4.1 und 5.2 hiervor). Dies wurde im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann, soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 2.2 hiervor), aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
6.
6.1 Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob, wie beantragt, die Pauschale von Fr. 46.- für die Organisation C. in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden kann. Im Schreiben der Organisation C. vom 8. Januar 2015 wird dieser Betrag begründet mit "Weiterbildung Pflegeeltern und Koordinator, Coaching und Beratung Pflegefamilie, Besuchsbegleitung Herkunftskontakte, Supervision, Lohnkosten, Kilometerentschädigung etc.". Hierzu erwogen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015), es handle sich nicht um persönliche Auslagen für die Beschwerdeführerin und folglich nicht um anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
BGE 142 V 407 S. 418
einer Supervision reflektiert. Ebenso standen die erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit dem (minimalen) Besuchsrecht der leiblichen Eltern von je einem zweistündigen Mittagessen pro Monat schon bei Beginn des Pflegeverhältnisses fest, gleichermassen die notwendige Psychotherapie für die Beschwerdeführerin. Zu erwähnen ist ferner das Bestehen der Beistandschaft, welche eine Hilfestellung und Beratung der Beschwerdeführerin gerade auch im Bereich der Überwachung des persönlichen Verkehrs zum Inhalt hat. Bei all diesen Massnahmen vermag nicht einzuleuchten, weshalb es einer zusätzlichen Koordination der Hilfestellungen und ergänzender Unterstützung der Pflegeeltern bedarf (so in der Einsprache vom 9. September 2014: "Koordination zwischen Pflegeeltern, Beistand und Herkunftseltern. Der weitaus grössere Teil ihrer Arbeit [Organisation C.] betrifft jedoch die Unterstützung und Beratung der Pflegefamilien im Umgang mit den Pflegekindern."). Die Erhöhung der Tagestaxe wurde sodann auch nicht mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in eine veränderte Altersstufe begründet.
6.2 Stellt die fragliche Pauschale demnach keine persönliche Auslage für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7. Schliesslich geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, Kindesschutzmassnahmen "abzuändern", an der Sache vorbei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die angeführten Kosten unter die bundesgesetzliche bzw. kantonalrechtliche Vorgabe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a
