Urteilskopf
142 IV 158
23. Estratto della sentenza della Corte di diritto penale nella causa A. contro Sezione della circolazione e Pretura penale del Cantone Ticino (ricorso in materia penale) 6B_87/2016 dell'11 aprile 2016
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 159
BGE 142 IV 158 S. 159
A. Il 17 aprile 2015 la Sezione della circolazione ha emanato nei confronti di A. un decreto d'accusa per una contravvenzione alla legge federale sulla circolazione stradale e ne ha proposto la condanna a una multa di fr. 100.-. Poiché l'imputato ha impugnato tale decreto il 28 aprile 2015 con un'opposizione, la Sezione della circolazione ha trasmesso gli atti alla Pretura penale per lo svolgimento della procedura dibattimentale.
B. Il 20 agosto 2015 il Presidente della Pretura penale ha citato le parti al dibattimento per il 10 settembre 2015. L'invio postale raccomandato, contenente la citazione, non è stato ritirato dall'imputato entro il periodo di giacenza presso l'ufficio postale ed è quindi stato ritornato al tribunale di primo grado. Il 10 settembre 2015 il Presidente della Pretura penale ha preso atto che l'opponente era assente ingiustificato al dibattimento ed ha considerato ritirata l'opposizione, stralciando il procedimento penale dai ruoli.
C. Contro la decisione di stralcio, l'opponente ha adito la Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello (CRP), sostenendo di non avere ricevuto dalla posta l'avviso di ritiro dell'invio raccomandato e di non avere quindi avuto conoscenza della data fissata per il dibattimento. Con sentenza del 27 novembre 2015 la Corte cantonale ha respinto il reclamo.
D. A. impugna questo giudizio con un ricorso al Tribunale federale, chiedendo di annullarlo e di ordinare un nuovo dibattimento. Postula inoltre di essere ammesso al beneficio dell'assistenza giudiziaria. Il ricorrente fa essenzialmente valere la violazione degli art. 9
, 29
e 32
Cost.
E. La Corte cantonale e il Presidente della Pretura penale si rimettono al giudizio del Tribunale federale. La Sezione della circolazione comunica di non avere osservazioni sul ricorso. Il Tribunale federale ha annullato la sentenza impugnata e rinviato la causa alla Corte cantonale.
Erwägungen
Dai considerandi:
3.
3.1 Il Tribunale federale ha avuto modo di precisare che il decreto di accusa è compatibile con la garanzia della via giudiziaria (art. 29a
Cost.), rispettivamente con il diritto all'accesso a un tribunale con pieno potere d'esame (art. 6 n
. 1 CEDU), soltanto per il fatto che dipende da ultimo dalla volontà dell'interessato se egli intenda
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accettarlo o fare uso del suo diritto di sottoporlo ad un esame giudiziario mediante opposizione. In considerazione di questa fondamentale importanza del diritto di opporsi al decreto d'accusa, un ritiro dell'opposizione per atti concludenti può essere ammesso soltanto quando, sulla base del comportamento complessivo dell'opponente, si impone la conclusione ch'egli, manifestando il suo disinteresse alla continuazione del procedimento penale, rinunci consapevolmente alla sua tutela giuridica. La finzione del ritiro dell'opposizione prevista dalla legge in caso di mancata comparizione ingiustificata (cfr. art. 355 cpv. 2 e
art. 356 cpv. 4
CPP), presuppone perciò che l'imputato sia consapevole delle conseguenze della sua omissione e rinunci quindi con conoscenza di causa ai suoi diritti (DTF 140 IV 82 consid. 2.3; sentenza 6B_152/2013 del 27 maggio 2013 consid. 4.5, in Pra 2013 n. 99 pag. 763 segg.).
3.2 L'art. 85 cpv. 4 lett. a
CPP prevede che la notificazione è considerata avvenuta, in caso di invio postale raccomandato non ritirato, il settimo giorno dal tentativo di consegna infruttuoso, sempre che il destinatario dovesse aspettarsi la notificazione. Si tratta di una finzione legale della notificazione, che permette di concludere sulla base di determinati fatti che l'invio è giunto a conoscenza del destinatario, anche se in realtà esso non è stato consegnato. Secondo la sistematica della legge e il suo tenore letterale, l'art. 85
CPP concerne la "comunicazione delle decisioni e notificazione". La nozione di "notificazione" si riferisce alle decisioni, mentre le altre comunicazioni possono essere notificate con posta personale (DTF 140 IV 82 consid. 2.4). Il diritto processuale penale disciplina in modo esteso la "citazione" agli art. da 201 a 206 CPP. Chi è oggetto di una citazione emessa da un'autorità penale deve darvi seguito (art. 205 cpv. 1
CPP). Chi ingiustificatamente non vi dà seguito o lo fa troppo tardi, può essere punito con una multa disciplinare e tradotto all'autorità citante con le forza pubblica (art. 205 cpv. 4
CPP). Sono fatte salve le disposizioni concernenti la procedura contumaciale (art. 205 cpv. 1
CPP). Per contro, giusta l'art. 355 cpv. 2
CPP, se una persona che ha presentato opposizione contro un decreto d'accusa, pur essendo stata citata a un interrogatorio, non compare ingiustificatamente, "l'opposizione è considerata ritirata". Diversamente dall'art. 205
CPP, una mancata comparizione secondo l'art. 355 cpv. 2
CPP può pertanto condurre alla perdita completa della protezione giuridica. Ciò,
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sebbene l'interessato abbia espressamente sollevato opposizione al decreto d'accusa, chiedendo specificamente questa tutela giuridica all'autorità competente (DTF 140 IV 82 consid. 2.4).
3.3 Le singole disposizioni del CPP devono essere interpretate nel contesto generale della legge. Nell'ambito del diritto penale e della sua attuazione procedurale, lo Stato può utilizzare i mezzi coercitivi più incisivi per garantire l'osservanza degli obiettivi da esso perseguiti. Il CPP pone quindi tra i "principi del diritto processuale penale", il rispetto della dignità umana e la correttezza, sanciti dall'art. 3
CPP, all'inizio della codificazione (DTF 140 IV 82 consid. 2.5; Messaggio del 21 dicembre 2005 concernente l'unificazione del diritto processuale penale, FF 2006 989, 1034 n. 2.1.2). Quale concretizzazione di questi principi, l'art. 3 cpv. 2
CPP prevede che le autorità penali si attengano segnatamente al principio della buona fede (lett. a), al divieto dell'abuso di diritto (lett. b), all'imperativo di garantire parità ed equità di trattamento a tutti i partecipanti al procedimento e di accordare loro il diritto di essere sentiti (lett. c), al divieto di utilizzare metodi probatori lesivi della dignità umana (lett. d). La ratio legis della norma vieta una valutazione strettamente formalistica di singole disposizioni (DTF 140 IV 82 consid. 2.5).
Il Tribunale federale ha ritenuto che questi principi devono essere rispettati anche nell'ambito di applicazione dell'art. 355 cpv. 2
CPP, secondo cui, se l'opponente, pur essendo stato citato a un interrogatorio, ingiustificatamente non compare, l'opposizione al decreto d'accusa è considerata ritirata. Con riferimento ai principi dell'equo processo generalmente riconosciuti, l'insorgenza della conseguenza giuridica implica che l'opponente sia effettivamente a conoscenza della citazione e delle conseguenze della mancata comparizione. Ciò presuppone che sia garantito il diritto di essere sentito. Nel decreto d'accusa sono tuttavia indicati solo gli effetti di una mancata opposizione (cfr. art. 353 cpv. 1 lett. i
CPP). Secondo un'interpretazione conforme alla Costituzione, la finzione legale del ritiro dell'opposizione, tenuto conto del principio della buona fede (art. 3 cpv. 2 lett. a
CPP), può entrare in considerazione soltanto se dall'ingiustificata mancata comparizione può essere dedotto un disinteresse dell'opponente all'ulteriore continuazione del procedimento penale (DTF 140 IV 82 consid. 2.5; sentenza citata 6B_152/2013 consid. 4.5.4).
3.4 Il decreto d'accusa costituisce fondamentalmente una proposta per una regolazione extragiudiziaria della causa penale. Può quindi
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essere impugnato soltanto mediante l'opposizione, che non costituisce un mezzo di ricorso in senso stretto, ma consente unicamente di avviare il procedimento giudiziario in cui si stabilirà se le imputazioni del decreto d'accusa sono giustificate o meno (DTF 140 IV 82 consid. 2.6; Messaggio citato, DTF 140 IV 1194 ad art. 358). L'autorità adita con l'opposizione nell'ambito della continuazione del procedimento è quindi tenuta a rispettare i principi del diritto processuale, sicché l'opponente può e deve in buona fede contare su una procedura conforme alle esigenze dello Stato di diritto. Soltanto l'imputato informato può rinunciare efficacemente alla protezione giudiziaria garantita dall'art. 29a
Cost. in relazione con l'art. 30
Cost. (DTF 140 IV 82 consid. 2.6 e riferimenti). Rimangono comunque riservati i casi di abuso di diritto (DTF 140 IV 82 consid. 2.7).
3.5 Questa giurisprudenza, sviluppata dal Tribunale federale con particolare riferimento all'art. 355 cpv. 2
CPP, non può che valere anche nell'ambito dell'applicazione dell'art. 356 cpv. 4
CPP, trattandosi di norme corrispondenti (cfr. sentenza 6B_397/2015 del 26 novembre 2015 consid. 1.2). In concreto, l'invio postale raccomandato contenente la citazione al dibattimento non è stato ritirato dall'imputato entro il periodo di giacenza presso l'ufficio postale ed è perciò stato ritornato al tribunale di primo grado. Egli non era quindi a conoscenza della citazione e delle conseguenze della mancata comparizione, sicché la finzione del ritiro dell'opposizione ai sensi dell'art. 356 cpv. 4
CPP non trova applicazione. Un comportamento del ricorrente costitutivo di abuso di diritto non è stato accertato dalle istanze cantonali, né risultano elementi che potrebbero permettere di ritenere ch'egli si è disinteressato alla continuazione della procedura rinunciando all'esame dell'accusa da parte dell'autorità giudiziaria. Sollevando l'opposizione il ricorrente ha per contro manifestato la propria intenzione di essere giudicato da un tribunale secondo la procedura ordinaria. In tali circostanze, non essendo informato del dibattimento, non si giustificava di opporgli una doppia finzione (della notificazione della citazione giusta l'art. 85 cpv. 4 lett. a
CPP e del ritiro dell'opposizione ai sensi dell'art. 356 cpv. 4
CPP). Il tribunale di primo grado avrebbe dovuto inviargli una nuova citazione. (...)
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23. Estratto della sentenza della Corte di diritto penale nella causa A. contro Sezione della circolazione e Pretura penale del Cantone Ticino (ricorso in materia penale) 6B_87/2016 dell'11 aprile 2016
Regeste (de):
- Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion.
- Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (E. 3.5).
- Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, kommt die gesetzliche Fiktion, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, nur zur Anwendung, wenn sie effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 3.4 und 3.5).
Regeste (fr):
- Art. 85 al. 4 let. a
, art. 356 al. 4SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 3. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. 4. Sie gilt zudem als erfolgt: a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
CPP; opposition à l'ordonnance pénale, procédure devant le tribunal de première instance, défaut aux débats, fiction du retrait de l'opposition.SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. 3. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. 4. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 5. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. 6. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. 7. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. - L'art. 356 al. 4
CPP est une norme correspondant à l'art. 355 al. 2SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. 3. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. 4. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 5. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. 6. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. 7. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
CPP (consid. 3.5).SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 355 Verfahren bei Einsprache
1. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. 2. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 3. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a. am Strafbefehl festhält; b. das Verfahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. - La fiction légale selon laquelle l'opposition à l'ordonnance pénale est réputée retirée en cas de défaut sans excuse aux débats ne s'applique que si l'opposant a effectivement connaissance de la citation à comparaître et donc également des conséquences du défaut. Demeurent réservés les cas d'abus de droit (consid. 3.4 et 3.5).
Regesto (it):
- Art. 85 cpv. 4 lett. a
, art. 356 cpv. 4SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 3. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. 4. Sie gilt zudem als erfolgt: a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
CPP; opposizione al decreto d'accusa, procedura dinanzi al tribunale di primo grado, mancata comparizione al dibattimento, finzione del ritiro dell'opposizione.SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. 3. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. 4. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 5. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. 6. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. 7. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. - L'art. 356 cpv. 4
CPP è una norma corrispondente all'art. 355 cpv. 2SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. 3. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. 4. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 5. Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. 6. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. 7. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
CPP (consid. 3.5).SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 355 Verfahren bei Einsprache
1. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. 2. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 3. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a. am Strafbefehl festhält; b. das Verfahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. - La finzione legale del ritiro dell'opposizione al decreto d'accusa in caso di mancata comparizione al dibattimento trova applicazione solo ove l'opponente sia effettivamente a conoscenza della citazione e quindi anche delle conseguenze della mancata comparizione. Rimangono riservati i casi di abuso di diritto (consid. 3.4 e 3.5).
Sachverhalt ab Seite 159
BGE 142 IV 158 S. 159
A. Il 17 aprile 2015 la Sezione della circolazione ha emanato nei confronti di A. un decreto d'accusa per una contravvenzione alla legge federale sulla circolazione stradale e ne ha proposto la condanna a una multa di fr. 100.-. Poiché l'imputato ha impugnato tale decreto il 28 aprile 2015 con un'opposizione, la Sezione della circolazione ha trasmesso gli atti alla Pretura penale per lo svolgimento della procedura dibattimentale.
B. Il 20 agosto 2015 il Presidente della Pretura penale ha citato le parti al dibattimento per il 10 settembre 2015. L'invio postale raccomandato, contenente la citazione, non è stato ritirato dall'imputato entro il periodo di giacenza presso l'ufficio postale ed è quindi stato ritornato al tribunale di primo grado. Il 10 settembre 2015 il Presidente della Pretura penale ha preso atto che l'opponente era assente ingiustificato al dibattimento ed ha considerato ritirata l'opposizione, stralciando il procedimento penale dai ruoli.
C. Contro la decisione di stralcio, l'opponente ha adito la Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello (CRP), sostenendo di non avere ricevuto dalla posta l'avviso di ritiro dell'invio raccomandato e di non avere quindi avuto conoscenza della data fissata per il dibattimento. Con sentenza del 27 novembre 2015 la Corte cantonale ha respinto il reclamo.
D. A. impugna questo giudizio con un ricorso al Tribunale federale, chiedendo di annullarlo e di ordinare un nuovo dibattimento. Postula inoltre di essere ammesso al beneficio dell'assistenza giudiziaria. Il ricorrente fa essenzialmente valere la violazione degli art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
||||||
| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
E. La Corte cantonale e il Presidente della Pretura penale si rimettono al giudizio del Tribunale federale. La Sezione della circolazione comunica di non avere osservazioni sul ricorso. Il Tribunale federale ha annullato la sentenza impugnata e rinviato la causa alla Corte cantonale.
Erwägungen
Dai considerandi:
3.
3.1 Il Tribunale federale ha avuto modo di precisare che il decreto di accusa è compatibile con la garanzia della via giudiziaria (art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
BGE 142 IV 158 S. 160
accettarlo o fare uso del suo diritto di sottoporlo ad un esame giudiziario mediante opposizione. In considerazione di questa fondamentale importanza del diritto di opporsi al decreto d'accusa, un ritiro dell'opposizione per atti concludenti può essere ammesso soltanto quando, sulla base del comportamento complessivo dell'opponente, si impone la conclusione ch'egli, manifestando il suo disinteresse alla continuazione del procedimento penale, rinunci consapevolmente alla sua tutela giuridica. La finzione del ritiro dell'opposizione prevista dalla legge in caso di mancata comparizione ingiustificata (cfr. art. 355 cpv. 2 e
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
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| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
3.2 L'art. 85 cpv. 4 lett. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung |
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| Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. | ||||||
| Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. | ||||||
| Sie gilt zudem als erfolgt: | ||||||
| bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; | ||||||
| bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung |
||||||
| Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. | ||||||
| Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. | ||||||
| Sie gilt zudem als erfolgt: | ||||||
| bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; | ||||||
| bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis |
||||||
| Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. | ||||||
| Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. | ||||||
| Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. | ||||||
| Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis |
||||||
| Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. | ||||||
| Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. | ||||||
| Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. | ||||||
| Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis |
||||||
| Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. | ||||||
| Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. | ||||||
| Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. | ||||||
| Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis |
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| Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. | ||||||
| Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. | ||||||
| Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. | ||||||
| Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
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| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
BGE 142 IV 158 S. 161
sebbene l'interessato abbia espressamente sollevato opposizione al decreto d'accusa, chiedendo specificamente questa tutela giuridica all'autorità competente (DTF 140 IV 82 consid. 2.4).
3.3 Le singole disposizioni del CPP devono essere interpretate nel contesto generale della legge. Nell'ambito del diritto penale e della sua attuazione procedurale, lo Stato può utilizzare i mezzi coercitivi più incisivi per garantire l'osservanza degli obiettivi da esso perseguiti. Il CPP pone quindi tra i "principi del diritto processuale penale", il rispetto della dignità umana e la correttezza, sanciti dall'art. 3
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
Il Tribunale federale ha ritenuto che questi principi devono essere rispettati anche nell'ambito di applicazione dell'art. 355 cpv. 2
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls |
||||||
| Der Strafbefehl enthält: | ||||||
| die Bezeichnung der verfügenden Behörde; | ||||||
| die Bezeichnung der beschuldigten Person; | ||||||
| den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird; | ||||||
| die dadurch erfüllten Straftatbestände; | ||||||
| die Sanktion; | ||||||
| den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung; | ||||||
| die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil; | ||||||
| die Kosten- und Entschädigungsfolgen; | ||||||
| die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden; | ||||||
| den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache; | ||||||
| Ort und Datum der Ausstellung; | ||||||
| die Unterschrift der ausstellenden Person. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern: | ||||||
| deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und | ||||||
| der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
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| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
3.4 Il decreto d'accusa costituisce fondamentalmente una proposta per una regolazione extragiudiziaria della causa penale. Può quindi
BGE 142 IV 158 S. 162
essere impugnato soltanto mediante l'opposizione, che non costituisce un mezzo di ricorso in senso stretto, ma consente unicamente di avviare il procedimento giudiziario in cui si stabilirà se le imputazioni del decreto d'accusa sono giustificate o meno (DTF 140 IV 82 consid. 2.6; Messaggio citato, DTF 140 IV 1194 ad art. 358). L'autorità adita con l'opposizione nell'ambito della continuazione del procedimento è quindi tenuta a rispettare i principi del diritto processuale, sicché l'opponente può e deve in buona fede contare su una procedura conforme alle esigenze dello Stato di diritto. Soltanto l'imputato informato può rinunciare efficacemente alla protezione giudiziaria garantita dall'art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
3.5 Questa giurisprudenza, sviluppata dal Tribunale federale con particolare riferimento all'art. 355 cpv. 2
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung |
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| Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. | ||||||
| Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. | ||||||
| Sie gilt zudem als erfolgt: | ||||||
| bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; | ||||||
| bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
Gesetzesregister
BV 9
BV 29
BV 29 a
BV 30
BV 32
EMRK 6 n
StPO 3
StPO 85
StPO 205
StPO 353
StPO 355
StPO 356
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
||||||
| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung |
||||||
| Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. | ||||||
| Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. | ||||||
| Sie gilt zudem als erfolgt: | ||||||
| bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; | ||||||
| bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis |
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| Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. | ||||||
| Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. | ||||||
| Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. | ||||||
| Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls |
||||||
| Der Strafbefehl enthält: | ||||||
| die Bezeichnung der verfügenden Behörde; | ||||||
| die Bezeichnung der beschuldigten Person; | ||||||
| den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird; | ||||||
| die dadurch erfüllten Straftatbestände; | ||||||
| die Sanktion; | ||||||
| den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung; | ||||||
| die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil; | ||||||
| die Kosten- und Entschädigungsfolgen; | ||||||
| die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden; | ||||||
| den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache; | ||||||
| Ort und Datum der Ausstellung; | ||||||
| die Unterschrift der ausstellenden Person. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern: | ||||||
| deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und | ||||||
| der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
BGE Register
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BBl