137 I 135
14. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour de droit civil dans la cause A. X. et B. X. contre Y. (recours en matière civile) 4A_546/2010 du 17 mars 2011
Regeste (de):
Art. 257a Abs. 1 und Art. 257b Abs. 1 OR, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 5 und 6 ZGB; Mietvertrag; Nebenkosten; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Zwingende Natur von Art. 257a und 257b OR, welche die Nebenkosten definieren. Der Mietvertrag kann dem Mieter nicht rechtsgültig als Nebenkosten Auslagen auferlegen, die keinen Zusammenhang mit der Benutzung der Mietlokalitäten haben (E. 2.4). Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Ein kantonales Gesetz bezüglich der Erstellung von Sozialwohnungen, das Gebäude erfasst, die keine Bundeshilfe im Sinne des WEG erhalten, darf nicht von Art. 257a Abs. 1 und Art. 257b Abs. 1 OR abweichen und dem Vermieter erlauben, als Nebenkosten Auslagen in Rechnung zu stellen, die mit dem Bestehen der Mietsache selber verbunden sind (E. 2.5-2.8).
Regeste (fr):
Art. 257a al. 1

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
|
1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 5 C. Verhältnis zu den Kantonen / I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung - C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung |
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1 | Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
2 | Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 6 C. Verhältnis zu den Kantonen / II. Öffentliches Recht der Kantone - II. Öffentliches Recht der Kantone |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
|
1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
Regesto (it):
Art. 257a cpv. 1 e

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 49 C. Ausführungsbestimmungen / II. Kantonales Recht - II. Kantonales Recht |
|
1 | Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. |
2 | Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen. |
3 | Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 49 C. Ausführungsbestimmungen / II. Kantonales Recht - II. Kantonales Recht |
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1 | Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. |
2 | Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen. |
3 | Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
Erwägungen ab Seite 136
BGE 137 I 135 S. 136
Extrait des considérants:
2.
2.1 Les recourants soutiennent que le législateur fédéral a réglementé de manière exhaustive le régime des frais accessoires aux art. 257a

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
|
1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
|
1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 25 Grundsatz |
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1 | Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern. 1 Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären. |
2 | Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
|
1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
|
1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
|
1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen - III. Gerichtliches 1 Ermessen Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.2 En l'occurrence, il ne s'agit pas de savoir si la cour cantonale a correctement appliqué le droit cantonal (cette question ne pouvant être revue librement par le Tribunal fédéral), mais uniquement de se demander si l'application qui a été faite par la cour précédente des règles cantonales aboutit à un résultat conforme au principe de la force dérogatoire du droit fédéral (art. 49 al. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
BGE 137 I 135 S. 137
2.3 L'art. 25 al. 3 de la loi fribourgeoise du 26 septembre 1985 encourageant la construction de logements à caractère social (RSF 87.2) se présente comme suit: "Les frais accessoires sont fixés conformément à l'art. 38 al. 2 de la loi fédérale du 4 octobre 1974 encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements." Il convient de rechercher, à titre préalable, si cette règle constitue du droit cantonal autonome ou, au contraire, fait partie intégrante de simples mesures d'exécution d'une loi fédérale (notamment de la LCAP à laquelle la disposition cantonale renvoie) (sur ces notions, cf. ATF 128 I 46 consid. 1b/aa p. 58 et les arrêts cités; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, vol. II, 1984, p. 857 s.). Dans le premier cas, la Cour de céans pourra effectuer son examen sous l'angle de l'art. 49 al. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |

SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 9 |
|
1 | Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient: |
a | dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden; |
c | einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern. |
2 | Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. |
3 | Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. 3 |
4 | Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: |
a | wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist; |
b | die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird; |
c | für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist. 4 |
SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 9 |
|
1 | Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient: |
a | dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden; |
c | einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern. |
2 | Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. |
3 | Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. 3 |
4 | Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: |
a | wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist; |
b | die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird; |
c | für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist. 4 |

SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 9 |
|
1 | Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient: |
a | dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden; |
c | einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern. |
2 | Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. |
3 | Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. 3 |
4 | Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: |
a | wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist; |
b | die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird; |
c | für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist. 4 |
SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 9 |
|
1 | Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient: |
a | dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden; |
c | einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern. |
2 | Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. |
3 | Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. 3 |
4 | Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung: |
a | wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist; |
b | die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird; |
c | für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist. 4 |
BGE 137 I 135 S. 138
désignant le service compétent pour examiner les projets et contrôler les loyers (art. 24

SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 24 Rechts- und Amtshilfe |
|
1 | Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
2 | Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. |
3 | Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zuständigen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind. |

SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit |
|
1 | Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam. |
2 | Sie werden nichtig, wenn: |
a | der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt; |
b | die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat; |
c | der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat; |
d | die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat. |
3 | Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten. |
4 | Sie haben zur Folge, dass: |
a | versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen; |
b | Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist; |
c | von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt wird. |

SR 211.412.41 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG Art. 25 |
|
1 | Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält. |
1bis | Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. 2 |
2 | Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten. |

SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
|
1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
|
1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |

SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten |
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1 | Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. |
2 | Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. |
3 | Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 25 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben - 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben |
|
1 | Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
2 | Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 25 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben - 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben |
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1 | Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. |
2 | Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. |
2.4 Selon l'art. 257a

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256a D. Pflichten des Vermieters / II. Auskunftspflicht - II. Auskunftspflicht |
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1 | Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen. |
2 | Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
BGE 137 I 135 S. 139
n° 10 ad art. 257a

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
Les art. 257a

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume - b. Wohn- und Geschäftsräume |
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1 | Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 | Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 256b D. Pflichten des Vermieters / III. Abgaben und Lasten - III. Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. |

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen - 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen |
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1 | Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. |
2 | Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. |