136 III 345
52. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Club Atlético de Madrid SAD gegen Sport Lisboa E Benfica - Futebol SAD (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_490/2009 vom 13. April 2010
Regeste (de):
- Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 - Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils unbeachtet lässt (E. 2.1). Im konkreten Fall hat das Tribunal Arbitral du Sport den Einwand der res iudicata zu Unrecht verworfen (E. 2.2).
Regeste (fr):
- Art. 190 al. 2 let. e LDIP (ordre public); chose jugée.
- Le tribunal arbitral viole l'ordre public procédural s'il statue sans tenir compte de l'autorité matérielle de la chose jugée dont est revêtue une décision antérieure (consid. 2.1). Dans le cas concret, le Tribunal Arbitral du Sport a rejeté à tort l'exception de chose jugée (consid. 2.2).
Regesto (it):
- Art. 190 cpv. 2 lett. e LDIP (ordine pubblico); res iudicata.
- Viola l'ordine pubblico procedurale il tribunale arbitrale che statuisce senza tener conto della forza di cosa giudicata materiale di un precedente giudizio (consid. 2.1). In concreto il Tribunale Arbitrale dello Sport ha respinto a torto l'eccezione di res iudicata (consid. 2.2).
Sachverhalt ab Seite 346
BGE 136 III 345 S. 346
A. Anfang September 2000 schloss der Fussballclub Sport Lisboa E Benfica - Futebol SAD (Beschwerdegegnerin) mit dem Fussballspieler X. einen Arbeitsvertrag ab, der eine Vertragsdauer von vier Sportsaisons vorsah. Die Vertragsparteien zerstritten sich bereits kurz darauf und der Fussballspieler kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 19. Dezember 2000 schloss X. einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Club Atlético de Madrid SAD (Beschwerdeführerin) ab.
B.
B.a Am 1. Juni 2001 machte die Beschwerdegegnerin bei der Fédération Internationale de Football Association (FIFA; Verfahrensbeteiligte) eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung im Sinne von Art. 14.1 des zu jenem Zeitpunkt einschlägigen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern ("Regulations for the Status and Transfer of Players", Ausgabe Oktober 1997; nachfolgend: FIFA-Transferreglement 1997) gegen die Beschwerdeführerin geltend. Am 26. April 2002 sprach das Special Committee der FIFA der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von USD 2,5 Mio. für die Ausbildung sowie die Förderung des Spielers X. zu. Im Juni 2002 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des FIFA-Special Committee vom 26. April 2002 beim Handelsgericht des Kantons Zürich an. Dieses erklärte den Entscheid des FIFA-Special Committee mit Urteil vom 21. Juni 2004 für nichtig. Es erwog, dass das FIFA-Transferreglement 1997 unter anderem gegen das europäische sowie das schweizerische Wettbewerbsrecht verstosse und daher nichtig sei, weshalb auch der darauf gestützte Entscheid des FIFA-Special Committee nichtig sei. Gegen den Entscheid des Handelsgerichts wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdegegnerin war am Anfechtungsprozess nicht beteiligt. Im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts schloss die Beschwerdeführerin am 25. August 2004 mit der FIFA eine Vereinbarung ab, mit der sich die FIFA verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 zu berücksichtigen, falls die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die Beschwerdeführerin geltend machen sollte.
B.b Am 21. Oktober 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut um einen Entscheid über die Entschädigung für die
BGE 136 III 345 S. 347
Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X. mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von EUR 3'165'928.- zu verpflichten. Das Special Committee der FIFA wies das Begehren der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Februar 2008 (mitgeteilt am 23. Dezember 2008) ab.
B.c Am 13. Januar 2009 appellierte die Beschwerdegegnerin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gegen den Entscheid des FIFA-Special Committee vom 14. Februar 2008 und verlangte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung von EUR 3'165'928.93 plus Zins oder eines höheren vom Schiedsgericht zu bestimmenden Betrags, eventualiter die Rückweisung an das FIFA-Special Committee zur Neubeurteilung. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der Berufung und berief sich unter anderem auf die res iudicata -Wirkung des Urteils des Handelsgerichts Zürich vom 21. Juni 2004. Mit Schiedsentscheid vom 31. August 2009 hiess das TAS die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997, der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 400'000.- zu bezahlen.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in erster Linie die Aufhebung des Schiedsentscheids des TAS vom 31. August 2009. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
2.1 Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
BGE 136 III 345 S. 348
Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; BGE 128 III 191 E. 4a S. 194; BGE 126 III 249 E. 3b S. 253 mit Hinweisen). Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäussert hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 279 E. 2b S. 283). Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das Urteilsdispositiv. Die Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Die Urteilserwägungen haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen (BGE 128 III 191 E. 4a S. 195; BGE 125 III 8 E. 3b S. 13; BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Die Tragweite des konkreten Urteilsdispositivs ist demnach im Einzelfall anhand der gesamten Urteilserwägungen zu beurteilen.
2.2 Das TAS hat den Einwand der res iudicata im schiedsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht verworfen.
2.2.1 Das TAS hat zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich beim Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht um eine Berufung gegen einen Entscheid der FIFA gehandelt habe, wie diejenige an das TAS, sondern um eine Anfechtung eines vereinsrechtlichen Beschlusses nach Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
BGE 136 III 345 S. 349
FIFA-Statuten noch nicht vorgesehen war. Entsprechend war der FIFA-Entscheid bei einem staatlichen Gericht nach Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
2.2.2 In den beiden Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie dem TAS war jeweils die Rechtmässigkeit der Entscheidung des FIFA-Special Committee über die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. zu beurteilen. Das Handelsgericht erklärte den auf das FIFA-Transferreglement 1997 gestützten ersten Entscheid des FIFA-Special Committee mit Urteil vom 21. Juni 2004 für nichtig, da er auf einem Transferreglement beruhe, das unter anderem wegen Verletzung des europäischen sowie des schweizerischen Wettbewerbsrechts nichtig sei. Trotz grundsätzlich kassatorischer Natur der in Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
BGE 136 III 345 S. 350
Erwägungen des Urteils, mit dem der angefochtene Vereinsbeschluss aufgehoben wird, gebunden (BGE 118 II 12 E. 1c S. 14 mit Verweis auf RIEMER , Berner Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 82 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
Entsprechend wies das FIFA-Special Committee das erneute Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X. zuzusprechen, mit Entscheid vom 14. Februar 2008 im Ergebnis folgerichtig ab. Das daraufhin angerufene TAS auferlegte der Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 14 des FIFA-Transferreglements 1997 eine Entschädigung von EUR 400'000.-, wobei es deren Höhe in hilfsweiser Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
BGE 136 III 345 S. 351
ZGB; HEINI/SCHERRER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 31 und 38 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
2.2.3 Dem Schiedsgericht kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn es der Beschwerdeführerin sowie der FIFA im Zusammenhang mit der Frage der Rechtskraftwirkung vorhält, sie hätten mit ihrer Vereinbarung vom 25. August 2004 im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vorausgesehen, dass bei der FIFA ein neues Begehren in derselben Angelegenheit eingereicht werden könnte. Wenn sich die FIFA gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts zu berücksichtigen, falls die Beschwerdegegnerin erneut Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die Beschwerdeführerin geltend machen sollte, so
BGE 136 III 345 S. 352
wurde damit entgegen der Ansicht des TAS gerade dessen Geltung für spätere Verfahren bekräftigt. Dass sie mit der Einreichung weiterer Begehren rechneten, bedeutet keineswegs, dass sie sich mit einer erneuten Beurteilung derselben Ansprüche einverstanden erklärten.
2.2.4 Dem Entscheid des TAS über die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. stand die res iudicata entgegen. Der Schiedsentscheid, mit dem das TAS der Beschwerdeführerin gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997, in Missachtung der materiellen Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004, eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung von EUR 400'000.- für den Spieler X. auferlegte, verstösst daher gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public.