135 V 50
7. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. M. gegen SUVA Militärversicherung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_695/2008 vom 3. Dezember 2008
Regeste (de):
- Art. 47 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 - Die Altersrente der Militärversicherung ist auch dann auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes, welcher der vorhergehenden Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde liegt, auszurichten, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt worden ist (E. 5).
Regeste (fr):
- Art. 47 al. 1 LAM; transformation d'une rente d'invalidité en rente de vieillesse; gain annuel déterminant.
- La rente de vieillesse de l'assurance militaire doit aussi être fondée sur la moitié seulement du gain annuel qui est à la base de la rente d'invalidité allouée précédemment, lorsque celle-ci a été réduite pour tenir compte d'une responsabilité partielle de l'assurance militaire (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 47 cpv. 1 LAM; trasformazione di una rendita d'invalidità in rendita di vecchiaia; guadagno annuo determinante.
- La rendita di vecchiaia dell'assicurazione militare deve ugualmente fondarsi solo sulla metà del guadagno annuo posto a fondamento della rendita d'invalidità assegnata precedentemente se quest'ultima è stata ridotta per tenere conto di una responsabilità parziale dell'assicurazione militare (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 50
BGE 135 V 50 S. 50
A. Der 1942 geborene M. bezog gestützt auf den Vorschlag des damaligen Bundesamtes für Militärversicherung (BAMV; heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV) vom 28. Mai 1993, den er am 3. Juni 1993 annahm, ab 1. Januar 1991 eine Invalidenrente der Militärversicherung. Die Rente wurde auf unbestimmte Zeit und nach Massgabe einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen; wegen nur teilweiser Haftung der Militärversicherung erfolgte eine
BGE 135 V 50 S. 51
Kürzung der Rente um 50 %. In der Folge wurde der dem Rentenanspruch zugrunde gelegte Jahresverdienst periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Zuletzt belief er sich auf Fr. 82'831.- und die Invalidenrente entsprechend auf monatlich Fr. 2'761.05. Im August 2007 erreichte M. das AHV-Rentenalter. Mit Verfügung vom 16. April 2007 eröffnete ihm die SUVA-MV, die bisherige Invalidenrente werde ab 1. September 2007 als Altersrente ausgerichtet. Diese werde, bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren, auf der Hälfte des der Invalidenrente zugrunde gelegten Jahresverdienstes, demnach auf dem Betrag von Fr. 41'416.-, festgesetzt und betrage somit monatlich Fr. 1'380.55. Daran hielt die SUVA-MV auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007).
B. Die von M. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.
C. M. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides "sei ab 1. September 2007 die ihm auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente im Betrage von monatlich Fr. 2'761.05, basierend auf einer Bundeshaftung von 50 %, einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem anrechenbaren Jahresverdienst von zuletzt Fr. 82'831.-, auszurichten". Die SUVA-MV und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten ab 1. September 2007 auszurichtende Altersrente der Militärversicherung auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes festzusetzen ist, welcher der bis dahin bezogenen Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde lag.
3. Die ab 1. Januar 1991 bezogene Invalidenrente der Militärversicherung wurde noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (AS 1949 1671; nachfolgend: aMVG) zugesprochen. Die 50-%ige Kürzung der Rente erfolgte in Anwendung von Art. 41 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
BGE 135 V 50 S. 52
lautend: "Die Leistungen werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur zum Teil auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht." Das aMVG wurde im Zuge einer Totalrevision durch das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) ersetzt (AS 1993 3043 ff., 3075). Die in Art. 64 dieses Erlasses enthaltene Kürzungsregelung entspricht bis auf die Präzisierung, dass es um Leistungen der Militärversicherung geht, welche gekürzt werden, der oben dargelegten altrechtlichen Bestimmung. Neu ist Art. 47 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 28 Anspruch und Bemessung - 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. |
|
1 | Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. |
2 | Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.78 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. |
3 | In Abweichung von Artikel 6 ATSG79 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.80 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen. |
4 | Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.81 |
5 | Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. |
6 | Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung. |
7 | Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.82 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 28 Anspruch und Bemessung - 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. |
|
1 | Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. |
2 | Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.78 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. |
3 | In Abweichung von Artikel 6 ATSG79 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.80 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen. |
4 | Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.81 |
5 | Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. |
6 | Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung. |
7 | Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.82 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird. |
4. Das kantonale Gericht ist wie der Versicherer zum Ergebnis gelangt, die dem Beschwerdeführer ab 1. September 2007 auszurichtende Altersrente sei in Anwendung von Art. 47 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten - 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
|
1 | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
2 | ...199 |
Dass er sich auf Art. 112 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten - 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
|
1 | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
2 | ...199 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
BGE 135 V 50 S. 53
gelange nicht zur Anwendung, wenn die vorangegangene Invalidenrente aufgrund nur teilweiser Bundeshaftung bereits gekürzt worden sei. Dies ergebe sich bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung anhand der Gesetzesmaterialien und aufgrund der Ratio legis. Ansonsten hätte der Bezüger eine zweifache Rentenkürzung hinzunehmen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Der Versicherte beruft sich sodann darauf, die Herabsetzung des Jahresverdienstes wäre infolge unterlassener Information durch das BAMV auch nach Treu und Glauben nicht zulässig.
5. Zu prüfen ist vorab, ob bei richtigem Verständnis des Art. 47 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3 S. 21; BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174; BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178).
5.2
5.2.1 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich die vom Versicherten postulierte Differenzierung nicht entnehmen. Art. 47 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
5.2.2 Selbst wenn zum Verständnis der Bestimmung die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, vermag dies den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Dies hat das kantonale Gericht einlässlich dargelegt. Gestützt auf die Erläuterungen in der
BGE 135 V 50 S. 54
Botschaft vom 27. Juni 1990 zum Bundesgesetz über die Militärversicherung (BBl 1990 III 201 ff.) ist es zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber habe die Invalidenrenten der Militärversicherung bei der Umwandlung in die Altersrente infolge Erreichens des AHV-Rentenalters generell um die Hälfte kürzen wollen, also auch dann, wenn es wie im vorliegenden Fall um eine wegen Teilhaftung bereits um die Hälfte gekürzte Invalidenrente gehe. Es gebe keine verlässlichen Hinweise für eine andere, den Standpunkt des Versicherten stützende Auslegung. Gemäss Botschaft sei die Rentenkürzung namentlich aufgrund der Veränderungen der sozialen Wirklichkeit, wie beispielsweise der neuen Ausgestaltung der Altersrente in Berücksichtigung des Leistungsstandards der AHV und der nunmehr obligatorischen beruflichen Vorsorge, auch sozialpolitisch gerechtfertigt. Dabei sei nicht übersehen, jedoch in Kauf genommen worden, dass Einkommenseinbussen eintreten könnten. Dem sei insofern Rechnung getragen worden, als im Übergangsrecht mit Art. 116
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 116 Steuerfreiheit - Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten, welche in eine Altersrente umgewandelt werden202. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten - 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
|
1 | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG197.198 |
2 | ...199 |
5.2.3 Der Versicherte macht weiter geltend, er habe eine doppelte Kürzung seiner Rente hinzunehmen, was der Ratio legis widerspreche.
BGE 135 V 50 S. 55
Das trifft nicht zu. Die Kürzung der Invalidenrente erfolgte, weil der invalidisierende Gesundheitsschaden nur zum Teil auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Die Kürzung ist mithin Ausfluss des Kausalitäts- resp. Kontemporalitätsprinzips, auf welchem die Leistungspflicht der Militärversicherung beruht (vgl. zum Ganzen: JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 26 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. |
|
1 | Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. |
2 | Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: |
a | dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und |
b | dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. |
3 | Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung - Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5). |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
|
1 | Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106 |
2 | Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG138 keine Kürzung wegen Überentschädigung. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG138 keine Kürzung wegen Überentschädigung. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 76 Unfallversicherung - Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG136 - die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG138 keine Kürzung wegen Überentschädigung. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG138 keine Kürzung wegen Überentschädigung. |
6. (Keine Verletzung von Treu und Glauben).