133 III 431
53. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. AG und A. (Berufung) 4C.67/2007 vom 27. April 2007
Regeste (de):
- Unlauterer Wettbewerb.
- Verhältnis der Generalklausel von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Regeste (fr):
- Concurrence déloyale.
- Rapport entre la clause générale de l'art. 2 LCD et les cas particuliers des art. 3 à 8 LCD; procédé méthodique (consid. 4.1-4.3). Application au cas d'espèce (consid. 4.4-4.6).
Regesto (it):
- Concorrenza sleale.
- Rapporto fra la clausola generale dell'art. 2 LCSl e i casi particolari degli art. 3 a 8 LCSl; metodo (consid. 4.1-4.3). Applicazione al caso concreto (consid. 4.4-4.6).
Sachverhalt ab Seite 431
BGE 133 III 431 S. 431
A. Die X. (Klägerin) ist eine Stiftung, die die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Firmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene nach Massgabe eines Reglements gegen die
BGE 133 III 431 S. 432
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bezweckt; sie kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter gehende Vorsorge betreiben. Die Y. AG (Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck, Vorsorgeeinrichtungen oder Teilbereiche daraus im Gebiet der gesamten Schweiz und auch im Ausland zu beraten, zu führen und zu verwalten; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundstücke erwerben oder Gebäude errichten, Immaterialgüterrechte erwerben, halten oder verwalten. A. (Beklagter 2) war bis zum 30. Juni 2005 Mitglied des Stiftungsrates der Klägerin, seit dem 1. März 2004 ist er Geschäftsführer der Beklagten 1.
A.a Mit Dienstleistungsvertrag vom 20./23. Dezember 2004 übertrug die Klägerin der Beklagten 1 die Verwaltung ihrer Stiftung. In Ziffer 3.2 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte 1 unter anderem zur Verschwiegenheit über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber und der versicherten Personen. Direkte Auskünfte an Versicherte sollte sie nur über deren persönliche Vorsorgeverhältnisse erteilen. In Ziffer 3.3 verpflichtete sie sich sodann zur Geheimhaltung über verwendete Kosten- respektive Rabattmodelle, Anschlussvereinbarungen, Geschäfts- und Anlagenreglemente. Nach Ziffer 6.1 des Dienstleistungsvertrags sollten sodann bei Vertragsauflösung sämtliche relevanten Daten, Formeln und Dokumentvorlagen im Besitz der Klägerin bleiben.
A.b Am 1. Juni 2005 beschlossen die Parteien die Aufhebung des Dienstleistungsvertrags auf den 31. Mai 2005, wobei sie sich zum Stillschweigen über ihre Geschäftstätigkeit und die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit verpflichteten.
A.c Mit Schreiben vom 5., 6. und 7. Juli 2005, unterzeichnet durch den Beklagten 2, gelangte die Beklagte 1 an verschiedene Firmen. Sie kündigte unter dem Titel "Auf zu neuen Taten ..." insbesondere an, dass sie diverse Produkte im Bereich der zweiten Säule lanciere und stellte in Aussicht, dass sie in den nächsten Monaten Kontakt aufnehmen werde, um ihre Produkte vorzustellen, und dass sie sich natürlich sehr freuen würde, wenn daraus erneut eine fruchtbare Zusammenarbeit entstehen könnte. Die Klägerin erblickte in diesen Schreiben, die auf ihren Daten zu Kundenkreis und Kundenkontakten basierten, eine geplante direkte Konkurrenzierung. Die entsprechend in einem Schreiben vom
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15. Juli 2005 erklärten Vorwürfe wiesen die Beklagten in der Antwort vom 19. Juli 2005 zurück.
B. Am 2. August 2005 gelangte die Klägerin an den Einzelrichter des Bezirks Schwyz und stellte unter anderem folgende Rechtsbegehren: "Die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Datenträger, Schriftstücke oder anderen Sachen und Gegenstände, welche Daten und Angaben zu Kundendaten und Kundenkontakte der Klägerin tragen, herauszugeben. Eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche sich bei ihnen befindlichen Kundendaten und Kundenkontakte der Klägerin zu löschen oder zu vernichten, und die Klägerin sei berechtigt zu erklären, dies durch eigene Angestellte zu überprüfen. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin eine Aufstellung zukommen zu lassen über diejenigen Kunden, welche von den Beklagten unter Verwendung der Kundendaten und Kundenkontakte der Klägerin kontaktiert wurden." Mit Urteil vom 7. März 2006 wies der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die Klage ab, soweit er darauf eintrat.
C. Mit kantonaler Berufung beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht Schwyz die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und wiederholte die bereits vor dem Einzelrichter gestellten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 wies das Kantonsgericht Schwyz die kantonale Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Das Gericht wies die Begehren mit dem erstinstanzlichen Richter ab, weil das Verhalten der Beklagten nicht als unlauter im Sinne von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; |
b | ... |
c | Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; |
d | einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
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D. Mit Berufung vom 9. Februar 2007 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage vom 2. August 2005. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren der Klägerin als Beseitigungsansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
4.1 Nach Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
4.2 In der Lehre wird vertreten, es sei für die Beurteilung der Lauterkeit des Verhaltens von der direkt anwendbaren Generalklausel des Art. 2
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S. 309; derselbe, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/1: Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 1998 [im Folgenden: SIWR], S. 54 ff.; CARL BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, N. 7 zu Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
4.3 Nach der Rechtsprechung ist aufgrund der Generalklausel zunächst zu beurteilen, ob überhaupt ein Verhalten vorliegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Trifft dies zu, so kann im Sinne des Zweckartikels gefragt werden, in welcher Weise das umstrittene Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des Wettbewerbs beeinträchtigen könnte, damit den Zielen der Erhaltung der Geschäftsmoral und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs Rechnung getragen werden kann. Wird so die Art und Weise eines Verhaltens in Bezug gesetzt zur erwünschten Fairness der Wettbewerber und zum zweckmässigen Funktionieren des Wettbewerbs, so ist zu prüfen, ob sich das Verhalten seiner Art nach einem der Sondertatbestände der Art. 3 bis
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
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unlauterem Verhalten ziehen (DAVID/JACOBS, a.a.O., S. 17 f., Rz. 60). Erfüllt ein Wettbewerbsverhalten einen Spezialtatbestand, so ist er ohne weitere Prüfung auch unlauter im Sinne der Generalklausel (BAUDENBACHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
4.4 Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Schreiben an die Kunden der Klägerin gerichtet, deren Adressen sie aufgrund ihres früheren Vertragsverhältnisses zur Klägerin kannten und für die sie früher im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit mit der Klägerin tätig gewesen waren. Sie haben den Adressaten in Aussicht gestellt, sie würden neue Produkte entwickeln, würden ihnen diese in den kommenden Monaten vorstellen und würden sich über eine erneute Zusammenarbeit freuen. Das Verhalten der Beklagten ist objektiv darauf gerichtet, Vertragsabschlüsse mit Abnehmern ihrer Dienstleistungen vorzubereiten, und insofern geeignet, das Verhältnis zu diesen sowie zu Mitbewerbern wie der Klägerin zu beeinflussen. Mit der Verwendung der Kundenadressen der Klägerin haben die Beklagten einerseits Kenntnisse verwertet, welche sie durch die - inzwischen beendete - vertragliche Zusammenarbeit mit der Klägerin erhalten haben; unter Bezugnahme auf die für die Klägerin erbrachten Leistungen haben sie Verhandlungen angebahnt, um ihrerseits Verträge mit Kunden der Klägerin zu schliessen, wodurch diese veranlasst werden könnten, ihre Verträge mit der Klägerin zu beenden. Das Verhalten der Beklagten mag unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsmoral problematisch erscheinen, soweit sie Kenntnisse und Kundenbeziehungen genutzt haben, die sie dank der Zusammenarbeit mit der Klägerin aufbauen konnten. Unter dem Gesichtspunkt der Funktion des Wettbewerbs mag problematisch erscheinen, dass sie den Wettbewerb um die besten Leistungen durch Übernahme der Investitionen der Klägerin verfälschen könnten. Die Ausbeutung fremder Leistung in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen ist unlauter (DAVID/JACOBS, a.a.O., S. 17, Rz. 59; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 185 zu Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
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4.5 Die Ausbeutung fremder Leistung wird namentlich in den Sondertatbeständen der Art. 4 bis
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; |
b | ... |
c | Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; |
d | einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; |
b | ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; |
c | das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; |
b | ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; |
c | das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; |
b | ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; |
c | das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
4.6 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Arbeitstätigkeit für Dritte erworben worden sind, grundsätzlich frei genutzt und weiter entwickelt werden können. Die Verbesserung der auf dem Markt erbrachten Leistungen durch Nutzung entsprechend erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ist im Gegenteil üblich und ein erwünschtes Ziel des Wettbewerbs. Auch die Pflege von Beziehungen zu anderen Marktteilnehmern, die im Rahmen der vertraglich für Dritte erbrachten Arbeit aufgebaut worden sind, ist weder mit der
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Geschäftsmoral noch mit der Funktion des Wettbewerbs unvereinbar. Dass diese Beziehungen genutzt werden, um mit besseren Angeboten am Markt teilzunehmen, ist funktional nicht unerwünscht, da es die bisherigen Anbieter motiviert, ihrerseits ihre Angebote stets zu verbessern und weiter zu entwickeln. Ein solches Verhalten widerspricht auch der Geschäftsmoral nicht und ist, sofern - wie hier - kein Konkurrenzverbot vereinbart ist, nicht rechtswidrig. Die Beklagten haben vertraglich die Verwaltung der Stiftung übernommen und in diesem Zusammenhang die Kunden der Klägerin betreut. Durch ihre Dienstleistungen haben sie sich bei diesen Kunden Goodwill erworben. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben sich die Beklagten darauf beschränkt, die Kunden im Hinblick auf ein verbessertes eigenes Angebot zu kontaktieren, haben sie doch erklärt, sie würden sich über eine "erneute" Zusammenarbeit freuen. Eine solche Nutzung von Kundendaten und -kontakten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unlauter. Die Vorinstanz hat Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |