Urteilskopf

132 I 68

8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Genosssame Lachen gegen Mächler sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Staatsrechtliche Beschwerde) 5P.352/2005 vom 3. Februar 2006

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Sachverhalt ab Seite 68

BGE 132 I 68 S. 68

A. Franziska Mächler, geboren 1981, ist heimatberechtigt in Schübelbach/SZ und wohnt in Lachen/SZ. Sie ist die Tochter von Alice Anna Marty Mächler und Donatus Mächler. Ihre Mutter ist Mitglied der Genosssame Lachen, ihr Vater hingegen nicht.
B. Am 30. Dezember 2003 meldete sich Franziska Mächler zur Aufnahme in die Genosssame Lachen an. Der Genossenrat wies das
BGE 132 I 68 S. 69

Gesuch mit Beschluss vom 21. Januar 2004 ab. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die von Franziska Mächler dagegen erhobene Beschwerde am 9. November 2004 ab. Daraufhin gelangte Franziska Mächler an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihre Beschwerde am 10. August 2005 im Sinne der Erwägungen guthiess, die Beschlüsse von Regierungsrat und Genossenrat aufhob und ihr Aufnahmegesuch in die Genosssame Lachen guthiess, so dass ihr ab sofort die Mitwirkungsrechte und rückwirkend ab 1. Januar 2004 die Nutzungsrechte eingeräumt werden.
C. Die Genosssame Lachen ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. September 2005 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Aufnahmegesuches von Franziska Mächler. Gleichzeitig ersucht sie um Mitteilung des öffentlichen Beratungstermins. Franziska Mächler sowie das Verwaltungsgericht schliessen mit Eingaben vom 25. Oktober 2005 jeweils auf Abweisung der Beschwerde. Die Genosssame Lachen hat sich am 9. November 2005 unaufgefordert vernehmen lassen. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat letztinstanzlich über das Aufnahmegesuch der Beschwerdegegnerin in die Genosssame befunden, welche eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kantonalen Rechts ist; damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 [KV/SZ]; § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 [EGzZGB/SZ]; BGE 117 Ia 107 E. 2b S. 111). Die beschwerdeführende Genosssame macht die Verletzung ihrer Autonomie, konkret ihres Satzungsrechts, geltend, womit sie zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Verletzung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht rügt, steht dem Bundesgericht die freie Kognition zu, hingegen prüft es die Anwendung von kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht nu
BGE 132 I 68 S. 70

r auf Willkür hin (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG; BGE 131 I 91 E. 1 S. 93 mit Hinweisen).
1.2 Die Gutheissung des Aufnahmegesuchs kann als Einzelakt vom Bundesgericht geprüft werden, obwohl der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Genosssame deren Statutenänderungen vom 23. September 2003 entgegen einem Ersuchen von 33 Mitgliedern am 10. Dezember 2003 genehmigt hat und dagegen seinerzeit keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall steht die Verfassungsmässigkeit der kantonalen Norm in Frage, anhand welcher das strittige Aufnahmegesuch beurteilt worden ist, mithin geht es um eine Einzelaktkontrolle mit akzessorischer Normenkontrolle (WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 133, 179).
1.3 Aufgrund des auch im Verfahren der Autonomiebeschwerde grundsätzlich geltenden Novenverbots sind die sachverhaltlichen Weiterungen der Beschwerdeführerin - insbesondere zu ihrer Tätigkeit - nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
1.4 Weshalb die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht auf die in Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV statuierte Ausnahmeregelung für die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Korporationen hinweist, legt sie nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Aspekt - im Gegensatz zum Regierungsrat - im kantonalen Verfahren nicht behandelt. Auf das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit kann indessen nur verzichtet werden, soweit der letzten kantonalen Instanz im fraglichen Bereich freie Kognition zusteht und sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Ist dies nicht der Fall, sind neue rechtliche Vorbringen vorliegend nicht zulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht eine generelle Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geltend, da sie in der Gestaltung ihrer Statuten autonom sei und der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde diese genehmigt habe. Ob dies zutrifft, kann ungeachtet der in § 13 Abs. 1 KV/SZ verankerten Verwaltungsautonomie der Korporationen an dieser Stelle offen bleiben. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte des Bundes und der Kantone frei (E. 1.1), weshalb die letzte kantonale Instanz ihre Kognition in diesem Bereich nicht beschränken darf. Da das Verwaltungsgericht das Recht zudem von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 26 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
BGE 132 I 68 S. 71

[VRP/SZ]), werden die erwähnten neuen rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nachfolgend zu prüfen sein (E. 3). Im Rahmen des Schriftenwechsels durfte das Verwaltungsgericht dazu ohne weiteres Stellung nehmen.
1.5 Angesichts der grundsätzlich rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176) erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abweisung des Aufnahmegesuchs als unzulässig.
1.6 Die Beschwerdeführerin ersucht um Mitteilung des öffentlichen Beratungstermins. Damit stellt sie nicht ein Begehren um Ansetzung einer öffentlichen und mündlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, womit deren Voraussetzungen vorliegend nicht zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen gegeben, um auf dem Wege der Aktenzirkulation zu entscheiden (Art. 36a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). (...)

3. Die Beschwerdeführerin sieht Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
zweiter Satz BV durch das angefochtene Urteil verletzt. Diese Verfassungsbestimmung gibt ihrer Ansicht nach der Korporation das Recht, im Sinne einer Ausnahmeregelung die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte abweichend vom allgemeinen Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zu regeln.
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV darf niemand wegen seiner Bürger rechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Kantone und Gemeinden dürfen in ihrem Gebiet niedergelassene Bürger aus andern Kantonen und Gemeinden nicht aufgrund ihres Bürgerrechts anders behandeln als die eigenen; eine Ungleichbehandlung gestützt auf den Wohnsitz oder andere mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vereinbare Kriterien ist zulässig (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 222 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, S. 229 f. Rz. 797 ff.; PASCAL MAHON, in: Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, N. 13 zu Art. 37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV; FELIX HAFNER/DENIS BUSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 5 f. zu Art. 37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV; vgl. zur vormaligen Bundesverfassung: BGE 122 I 209 E. 4 S. 212; BGE 103 Ia 369 E. D/7c/bb S. 386 f.; BGE 100 Ia 287 E. 3d S. 293; BGE 95 I 497 E. 2 S. 500). Ausgenommen sind zudem Vorschriften über die politischen Rechte in den Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung

BGE 132 I 68 S. 72

an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor. Auf Antrag der Kantone wurde diese bereits in der Bundesverfassung von 1874 bestehende Ausnahmeregelung anlässlich der Revision der Bundesverfassung beibehalten, um die Vorrechte der genannten Körperschaften zu wahren. Sie dürfen damit ihre eigenen Mitglieder in den genannten Bereichen gegenüber Dritten bevorzugen (Botschaft, a.a.O.; MAHON, a.a.O., N. 14 zu Art. 37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV; HAFNER/BUSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV). Innerhalb der Korporation gilt demgegenüber das Gleichbehandlungsgebot im Rahmen von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.

3.2 In den Statuten wird die Zugehörigkeit zur beschwerdeführenden Genosssame wie folgt festgelegt: "§ 4 Der Genossame Lachen gehören Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Lachen, Altendorf und Galgenen als Genossenbürger an, die infolge Geburt, Abstammung oder Adoption einen nachbezeichneten Familiennamen tragen und gleichzeitig Mitglieder oder Nachkommen der bisher im Genossenregister eingetragenen Familien sind. Die Familiennamen sind Schwiter (Schwyter), Stählin, Marty, Hegner, Rauchenstein, Spieser, Schwander, Kessler und Gruber. § 5 Der Verlust des angestammten Gemeindebürgerrechts von Lachen, Altendorf oder Galgenen hat den Verlust der Zugehörigkeit zur Genossame zur Folge. Ausgenommen hiervon sind die von Genossenbürgern abstammenden Töchter, welche infolge Heirat vor dem 1.1.1998 das Bürgerrecht der Gemeinde Lachen, Altendorf oder Galgenen verloren und dieses nicht wiedererlangt haben. § 6 Genossenbürger behalten das Genossenbürgerrecht, auch wenn sie durch Heirat oder Namenswahl (Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
und Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) nicht mehr Träger eines Genossengeschlechtes sind. § 7 Eine Weitergabe des Genossenbürgerrechts durch verheiratete Genossenbürgerinnen ist ausgeschlossen."
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwar die Tochter einer Genossenbürgerin gemäss § 4 der Statuten, trägt aber weder einen daselbst aufgeführten Familiennamen, noch ist sie in einer der drei erwähnten Gemeinden heimatberechtigt. Da ihre Eltern miteinander verheiratet sind, bestimmt sich ihr Status nämlich nach demjenigen des Vaters. Sie trägt seinen Familiennamen (Art. 270 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB) und hat durch Geburt sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht erhalten (Art. 271 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB). Da sie nicht von einem Genossenbürger abstammt, ist sie nicht durch Geburt Genossenbürgerin geworden. Kraft ausdrücklicher Regelung in § 7 der Statuten kann die
BGE 132 I 68 S. 73

Mutter ihr das Genossenbürgerrecht auch nicht weitergeben. Demzufolge stehen der Beschwerdegegnerin keine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte an der Genosssame Lachen zu. Wie bereits angeführt, dürfen Korporationen gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
zweiter Satz BV ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen; der Kanton Schwyz kennt diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Kriterien gemäss § 4 der Statuten offensichtlich nicht. Der Sache nach macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, dass sie bei verfassungskonformer Ausgestaltung der Statuten kraft Abstammung der Genosssame angehöre. Als Tochter einer Genossenbürgerin wäre sie durch Abstammung ebenfalls Genossenbürgerin, wenn ihre Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet gewesen wäre. In diesem Fall hätte sie nämlich den Namen der Mutter und deren Bürgerrecht erhalten (Art. 270 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
und 271 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB). Damit liegt der Grund für die Nichtmitgliedschaft der Tochter in der Genosssame im Status der Mutter bzw. in deren Ungleichbehandlung. Insoweit kommt § 7 der Statuten neben § 4 derselben letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu.
3.4 Für die Beurteilung, ob die statutarische Beschränkung für die Mitgliedschaft in der Genosssame im konkreten Fall vor der Bundesverfassung Stand hält, ist nach dem Gesagten nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
zweiter Satz BV massgebend, da nicht das Verhältnis von Nichtmitgliedern zur Genosssame bzw. die Aufnahme eines Dritten Streitgegenstand ist. Bei der Beurteilung des konkreten Aufnahmegesuchs geht es um die Weitergabe des Genossenbürgerrechts an einen Nachkommen, wobei dessen Geschlecht nicht von Belang ist. Die Nichtzugehörigkeit der Beschwerdegegnerin zur Genosssame liegt in einer Ungleichbehandlung innerhalb der Korporation. Die in Frage stehende Ungleichbehandlung wird daher durch Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV nicht abgedeckt und diese Verfassungsbestimmung ist insoweit nicht einschlägig. Der Beschwerdeführerin kann demnach insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt, ihre verfassungsmässig garantierte Autonomie (Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
zweiter Satz BV; § 13 Abs. 1 KV/SZ) könne nur durch den kantonalen Gesetzgeber eingeschränkt werden und eine Überprüfung ihrer Zugehörigkeitskriterien anhand des Gleichheitsgebotes durch das Verwaltungsgericht sei nicht zulässig. Ob die entsprechende Regelung der Genosssame, insbesondere § 4 ihrer Statuten, vor dem Gleichheitsgebot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
BGE 132 I 68 S. 74

4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, die Tragweite des Gleichheitsgebotes von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV bei der Prüfung der Statuten zu verkennen.
4.1 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 126 II 377 E. 6a S. 392; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 396 f., 414; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 668 ff., § 41 Rz. 23 ff.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 24 und 51 zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., S. 218 Rz. 758 ff.). Mitunter kann die Diskriminierung Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält. Es ist erst die praktische Anwendung, die zu einer unzulässigen Schlechterstellung führt. So kann beispielsweise eine besoldungsmässige Diskriminierung vorliegen, weil eine formal geschlechtsneutrale Regelung überwiegend Angehörige des einen Geschlechts trifft und Lohnunterschiede entstehen, die nicht sachbezogen in der Arbeit begründet sind. Die geschlechtsspezifische Identifizierung einer beruflichen Tätigkeit ist somit Tatbestandsvoraussetzung einer Geschlechtsdiskriminierung. Sie grenzt den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Satz 3 BV vom allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ab (BGE 124 II 409 E. 7 S. 425; BGE 125 II 530 E. 2a S. 532; BGE 131 II 393 E. 7.4 S. 407; MÜLLER, a.a.O., S. 441 ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 673, § 41 Rz. 35; SCHWEIZER, a.a.O., N. 50 zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; MARGRITH
BGE 132 I 68 S. 75

BIGLER-EGGENBERGER, Justitias Waage - wagemutige Justitia?, Basel 2003, S. 45, 127 ff.).
4.2 Das Verwaltungsgericht erkennt in der Regelung der Zugehörigkeit zur Genosssame eine indirekte Diskriminierung der Frauen. Obgleich formal geschlechtsneutral ausgestaltet, wirke sich § 4 der Statuten überwiegend zu Lasten der weiblichen Genossenbürgerinnen aus, da sie in der Regel die Mitgliedschaft in der Genosssame nicht an ihre Nachkommen weitergeben können. Die Ursache liege in der Anknüpfung an die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen zur Erlangung des Familiennamens und des Bürgerrechts. Demgegenüber stelle § 7 der Statuten nur eine Verdeutlichung der in § 4 geregelten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft dar.
4.2.1 Die Genossenbürgerin - so das Verwaltungsgericht - könne ihr Bürgerrecht nur dann an ihre Nachkommen weitergeben, wenn sie im massgeblichen Zeitpunkt nicht verheiratet sei (Art. 271 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB) oder wenn sie mit einem Ausländer verheiratet sei (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
und Art. 4 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 4 Adoption - Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.
des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0]). Da aufgrund dieser Regelungen nur ein geringer Teil der Kinder verheirateter Genossenbürgerinnen das Bürgerrecht der Mutter erhalte, seien diese gegenüber den Kindern verheirateter Genossenbürger klar benachteiligt.
4.2.2 Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, den Familiennamen könne die Genossenbürgerin nur dann an ihre Nachkommen weitergeben, wenn sie im massgeblichen Zeitpunkt nicht verheiratet sei (Art. 270 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB) oder wenn sie gestützt auf Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB vor der Verheiratung gemeinsam mit dem Bräutigam ein Gesuch beim Regierungsrat einreiche und dabei achtenswerte Gründe für die Wahl des Namens der Frau als Familiennamen darlege.

4.2.3 Die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen zur Erlangung des Familiennamens und des Bürgerrechts führen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der Geschlechter, sondern überdies zu einer Ungleichbehandlung unter den weiblichen und unter den männlichen Mitgliedern der Genosssame. So könne ein unverheirateter Genossenbürger seinen Namen und sein Bürgerrecht nicht weitergeben, hingegen ein verheirateter Genossenbürger sehr wohl; dadurch würden die nichtehelichen gegenüber den ehelichen Nachkommen der Genossenbürger
BGE 132 I 68 S. 76

diskriminiert. Eine verheiratete Genossenbürgerin könne ihren Namen und ihr Bürgerrecht in der Regel nicht weitergeben, hingegen die nicht verheiratete Genossenbürgerin. Dadurch würden die ehelichen gegenüber den nichtehelichen Nachkommen der Genossenbürgerin diskriminiert. Zudem würden die nichtehelichen Nachkommen unter sich diskriminiert, wobei auf das Geschlecht abgestellt werde. Nach heutiger Wertanschauung stelle der Zivilstand von Vater oder Mutter bzw. die eheliche Geburt der Nachkommen kein taugliches Kriterium für eine Ungleichbehandlung mehr dar.
4.2.4 Das Verwaltungsgericht betont nicht nur, dass die bundesrechtliche Regelung des Bürger- und Namensrechtes nach wie vor nicht geschlechtsneutral ausgestaltet sei. Es erwähnt auch, dass der Bundesgesetzgeber in diesem Bereich inzwischen nicht untätig geblieben sei, indes fehle zur Zeit noch eine verfassungskonforme Regelung dieser Fragen. Dies heisse aber nicht, dass die untergeordneten Gesetzgeber auf kantonaler oder kommunaler Ebene sowie der Satzungsgeber anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie der Korporationen, verfassungswidrig legiferieren dürfen. Eine dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung widersprechende kantonale Regelung werde (gemäss BGE 126 I 1 E. 2f S. 5) vom Bundesgericht geschützt, soweit sie einen besonders engen Konnex zu einer bundesrechtlichen, für die Gerichte verbindliche Regelung aufweise. Dieser Konnex fehle mit Blick auf die statutarisch geregelten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der Genosssame.
4.2.5 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist (unter Hinweis auf BGE 117 Ia 107 ff.) die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr länger aufrecht zu erhalten, soweit sie die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vom Vorhandensein eines bestimmten Bürgerrechts abhängig macht. Einmal fehle der zwingende Konnex zwischen Bürgerrecht (und Namensrecht) einerseits und statutarischen Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft in einer Korporation andererseits. Die in diesem Zusammenhang geforderte enge Verbindung von Korporation und Gemeinde könne zudem auch durch eine nicht geschlechtsdiskriminierende und rechtsgleiche Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte hergestellt werden, zum Beispiel durch die Anknüpfung an den Wohnsitz. Das Gemeindebürgerrecht ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht mehr Ausdruck der tatsächlichen sozialen Ordnung. In Anlehnung an den Entscheid des Regierungsrates ist es überdies zum Schluss gelangt, dass das Tragen eines bestimmten
BGE 132 I 68 S. 77

Familiennamens als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Korporation nicht mehr haltbar sei. Hingegen sei anzuerkennen, dass die Abstammung in der Regel als massgebendes Kriterium für die Mitgliedschaft zu gelten habe und demzufolge historisch bedingte Namen und Bürgerrechte als Beweis für die Nachkommenschaft verlangt werden können. Dass die Beschränkung der Zulassungskriterien allein auf die Abstammung zu einer allzu grossen Zersplitterung der Anteilsrechte führen kann, wird vom Verwaltungsgericht durchaus erkannt. Es sieht indes nicht geschlechtsspezifische und verfassungskonforme Einschränkungen, wie etwa die Wohnsitznahme im Gebiet der Genosssame oder das Verbot, Mitglied mehrerer Genosssamen zu sein, die hier entgegenwirken könnten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Genosssame durch die Erhöhung der Mitgliederzahl ihre wirtschaftlichen und kulturellen Ziele nicht mehr verfolgen könne. Die agrarische Struktur, durch welche die Korporationen früher gekennzeichnet waren, habe unter den damaligen Sitten, Gebräuchen und Anschauungen allenfalls einen Ausschluss von Frauen und ihrer aus einer Ehe mit einem Nicht-Korporationsbürger stammenden Kinder nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Die Allmendgenossenschaften stellten früher durch die gemeinsame Nutzung von Gütern (Allmenden), die sich der Einzelne gar nicht leisten konnte, eigentliche Überlebensgemeinschaften dar, weshalb die Beschränkung der Mitglieder Sinn machte. Der Land- und Forstwirtschaft komme bei den Korporationen heute eine stark untergeordnete Bedeutung zu. Die Genosssame Lachen erziele ihren Ertrag wohl überwiegend aus der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Der Nutzen des einzelnen Genossenbürgers bestehe einzig mehr in der finanziellen Gewinnbeteiligung. Soweit sich diese durch die Erhöhung der Mitgliederzahl verringern werde, sei dies für die Existenz der Korporation jedoch ohne Belang. Auch der mit der Mitgliederzahl ansteigende Verwaltungsaufwand rechtfertige eine rechtsungleiche Behandlung ihrer Mitglieder bzw. deren Nachkommen nicht.
4.2.6 Schliesslich gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, § 4 wie auch § 7 der Statuten der Genosssame verletzten auch das Verfassungsrecht auf Ehe und Familie (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV), da die Ehegatten gegenüber den Konkubinatspaaren benachteiligt seien und vom Eheschluss abgehalten werden könnten.
BGE 132 I 68 S. 78

4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nicht ihre Statuten würden das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzen, sondern die bundesrechtliche Regelung des Namens- und Bürgerrechts, welche ein zulässiges Kriterium für die Mitgliedschaft darstelle. Das Verwaltungsgericht richte sich daher an den falschen Adressaten. Als Folge der Ausnahmeregelung in Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV spiele auch der angeblich fehlende besonders enge Konnex zwischen dem Statutarrecht und den nicht geschlechtsneutral ausgestalteten Normen des Bundesrechts keine Rolle. Der Erwerb des Bürgerrechts falle ohnehin nicht unter den Schutzbereich des Rechts auf Ehe (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht haltbar seien. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin (mit Hinweis auf BGE 117 Ia 107 E. 6 S. 114 ff.), dass das Verwaltungsgericht sich nicht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte, wonach ein bestimmtes Bürgerrecht ein zulässiges Zugehörigkeitskriterium für eine Korporation bildet.
4.3.1 Es ist anerkannt, dass die geltende Bürgerrechtsregelung in Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
und Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB sowie die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
, Art. 30 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB) dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter widerspricht (BGE 125 III 209 E. 5 S. 216 sowie BGE 126 I 1 E. 2e S. 4). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar die bundesrechtliche Regelung von Namens- und Bürgerrecht aus der Sicht des Gleichstellungsgebotes kritisch beleuchtet, indes auch die Bemühungen des Gesetzgebers um eine verfassungskonforme Ausgestaltung dieses Bereiches durchaus anerkennt. Es weist alsdann zu Recht darauf hin, dass die aktuelle Rechtslage auf eidgenössischer Ebene dem untergeordneten Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführerin - keinesfalls erlaube, ebenfalls verfassungswidrig zu legiferieren. Mit andern Worten, das Verwaltungsgericht erachtet die Wahl der im Bundesrecht gründenden Kriterien als mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV unvereinbar und fordert demzufolge andere, sachgerechte und vor allem verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft. Diese Sichtweise entspricht dem Standpunkt des Bundesgerichts, wonach die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zwar in der Ausgestaltung ihrer Statuten frei sind, aber gewisse verfassungsrechtliche Schranken zu beachten haben (BGE 125 III 209 E. 3b S. 213). Sie ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn - was im Folgenden zu erörtern ist - der besondere enge
BGE 132 I 68 S. 79

Konnex zwischen der bundesgesetzlichen Regelung von Namens- und Bürgerrecht zur Mitgliedschaft nicht ersichtlich ist.
4.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das kantonale Recht uneingeschränkt auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn eine kantonale Regelung in einem besonders engen Konnex zu einer bundesgesetzlichen, für die Gerichte gemäss Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV verbindlichen Norm steht. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Grund, in der Sanktionierung kantonaler Verfassungswidrigkeiten Zurückhaltung zu üben (BGE 126 I 1 E. 2f S. 5; vgl. BIGLER-EGGENBERGER, a.a.O., S. 64 ff. zur Entwicklung dieser Praxis). Wenn das Bundesgericht vom (fehlenden) zwingenden Konnex spricht, so kommt es auf die Frage an, ob der Bund den Kanton zwingt, eine Regelung so und nicht anders zu treffen (siehe FRITZ GYGI, in: ZBJV 118/1982 S. 299 f.). So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis entschieden, dass zwar zwischen einer bundesrechtlichen Regelung wie dem Namensrecht und der kantonalen Gebührenordnung ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe, die Ausgestaltung der entsprechenden kantonalen Regelung gleichwohl auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen ist (BGE 126 I 1 E. 2g S. 5).
4.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zumindest im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des besonders engen Konnexes nicht mit Hinweis auf die Ausnahmebestimmung zu Gunsten der Korporationen in Art. 37 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV verzichtet werden, da diese Verfassungsnorm die Überprüfung der strittigen Statuten auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht ausschliesst (vgl. E. 3).
4.3.4 Die aktuellen Statuten der Beschwerdeführerin, insbesondere § 4, stellen eine indirekte Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerin bzw. ihrer Nachkommen dar und führen zu weiteren Ungleichbehandlungen, wovon der nicht verheiratete Genossenbürger bzw. dessen Nachkommen betroffen sind. Ein inhaltlicher Konnex zwischen den vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw. der Genossenbürgerin abhängenden Regelung von Namens- und Bürgerrecht und ihrer (teilweisen) Ungleichbehandlung ist zwar gegeben. Das Verwaltungsgericht sagt indessen zu Recht, das Bundesrecht umschreibe die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Genosssame nicht. Damit bestand für die Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, auf die geschlechtsdiskriminierenden
BGE 132 I 68 S. 80

Regelungen zurückzugreifen. Der Anrufung von Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV ist somit der Boden entzogen. Wie es sich verhielte, wenn die Genosssame nach kantonalem Recht eine eigentliche Gemeinde wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist dies im Kanton Schwyz nicht der Fall, gewährleistet doch § 13 KV/SZ den Korporationen lediglich eine Art Eigentumsgarantie und sichert ihnen das Recht zur Nutzung und Verwaltung ihrer Güter zu (BGE 1 S. 328 E. 4 S. 334; vgl. VITAL SCHWANDER, Veräusserungsverbot für das schwyzerische Genossenvermögen, ZSR 59/1940 S. 277 f., 281 f.).

4.3.5 Die Beschwerdeführerin hat bei der Festlegung der Mitgliedschaft einen Ansatz gewählt bzw. anlässlich der letzten Statutenrevision im Jahre 2003 beibehalten, der weitgehend im Zivilstand der Genossenbürgerin bzw. des Genossenbürgers zu finden ist, obwohl die (noch) verfassungswidrige bundesrechtliche Ordnung im vorliegenden Fall nicht massgebend ist. Dass es durchaus andere und erst noch verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft in der Genosssame geben kann, hat das Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt. So hat es auch anerkannt, dass die Abstammung ein massgebendes Kriterium darstellen kann, diese jedoch durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden kann. Dem Wunsch der Genosssamen, die Zahl ihrer Mitglieder und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien wie zum Beispiel dem Wohnsitz oder dem Verbot, in mehreren Genosssamen Mitglied zu sein, Rechnung getragen werden. Diese Hinweise lassen erkennen, dass es auch ausserhalb der heutigen Fassung von § 4 der Statuten sachgerechte Kriterien gibt, die der Beschwerdeführerin auch weiterhin ermöglichen, ihre wirtschaftlichen und kulturellen Zwecke zu verfolgen. Zumindest ist ihr Weiterbestand durch eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Statuten nicht in Frage gestellt, ohne dass die diesbezüglichen Vorschläge des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle im Einzelnen zu prüfen sind.
4.3.6 Dem bundesgerichtlichen Urteil zum Erfordernis des Bürgerrechts für die Mitgliedschaft in der Korporation Zug (BGE 117 Ia 107 E. 6 S. 114) kommt für die Prüfung des vorliegenden Falles nur beschränkte Bedeutung zu. Einmal hat das Bundesgericht bereits damals festgestellt, dass die Namensführung kein sachgerechtes Kriterium für die Zugehörigkeit zu einer Korporation darstelle.
BGE 132 I 68 S. 81

Ob die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht erfolgte Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Geschlechter durch das öffentliche Interesse an einem einheitlichen Namen in der Familie und dessen Ordnungsfunktion den aktuellen Gegebenheiten noch entspricht, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass das Bundesgericht sich im genannten Entscheid zur Bedeutung des Namens für die Mitgliedschaft in einer Korporation geäussert hat, und dass es im Weiteren festgehalten hat, diese dürfe sich nach der Abstammung richten. So werde dem Zweck der Korporation Rechnung getragen, welche Anschauung noch heute gültig sei. Im angeführten Urteil hat das Bundesgericht nicht nur die Beschränkung der Zugehörigkeit durch das Erfordernis der Abstammung gerechtfertigt, sondern im Weiteren erwogen, dass auch nichts gegen die Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Bürgerrecht einzuwenden sei, denn die Verbindung der Korporation mit der fraglichen Gemeinde könne es rechtfertigen, den Kreis der Mitglieder auf Personen zu beschränken, die Bürger dieser Gemeinde seien (BGE 117 Ia 107 E. 6b S. 114 f.). Allerdings wurde das diskriminierende Element, dass verheiratete Frauen das Bürgerrecht nicht an ihre Nachkommen weitergeben können, damals nicht erörtert. Die bundesrechtlich nicht zwingende Verknüpfung der Abstammung mit dem Bürgerrecht führt zur Diskriminierung der Beschwerdegegnerin und ist damit verfassungsrechtlich nicht haltbar.
4.3.7 Ob die konkrete Ausgestaltung der Statuten der Beschwerdeführerin nicht nur das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, sondern allenfalls auch noch das Recht auf Ehe gemäss Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV verletzt, wie das Verwaltungsgericht meint, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung weiterer Verfassungsverletzungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht verkenne die Tragweite des Gleichheitsgebotes von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV bei der Prüfung der Statuten, fehl geht und es zu Recht die Beschlüsse von Regierungsrat und Genossenrat aufgehoben und das Aufnahmegesuch der Beschwerdegegnerin in die Genosssame Lachen gutgeheissen hat.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 132 I 68
Date : 03. Februar 2006
Published : 31. Dezember 2006
Source : Bundesgericht
Status : 132 I 68
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Überprüfungsbefugnis


Legislation register
BV: 8  14  30  37  191
BüG: 1  4
EMRK: 6
OG: 36a  88
ZGB: 30  160  161  270  271
BGE-register
100-IA-287 • 103-IA-369 • 117-IA-107 • 118-IA-20 • 122-I-209 • 124-II-409 • 125-II-530 • 125-III-209 • 126-I-1 • 126-II-377 • 128-I-354 • 129-I-173 • 131-I-91 • 131-II-393 • 132-I-68 • 95-I-497
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
1997/I/222
ZBJV
118/1982 S.299