131 III 76
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. A/S gegen Y. AG (Berufung) 4C.172/2004 vom 4. Oktober 2004
Regeste (de):
- Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: a die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; b das anzuwendende Recht; c die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; d den Konkurs und den Nachlassvertrag; e die Schiedsgerichtsbarkeit. 2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. - Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2). Regeste b
- Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen; Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Ausnahme vom Prinzip der Inländerbehandlung bezüglich des Gerichtsstands.
- Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen geht vom Grundsatz aus, dass Parteien mit Sitz im Ausland wie Inländer zu behandeln sind (Inländerbehandlung), lässt jedoch bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft Ungleichbehandlungen zu, soweit dadurch der wirksame Schutz der Rechte am geistigen Eigentum nicht gefährdet und keine versteckte Handelsbeschränkung bewirkt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Partei mit Sitz im Ausland ihre Klage aus Patentverletzung in der Schweiz nur am Sitz der beklagten Partei und anders als eine inländische Partei nicht auch am Handlungs- oder Erfolgsort erheben kann (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 1 al.1 LFors, art. 1 al. 1 let. a LDIP; matière internationale.
- Si l'une des parties a son siège ou son domicile à l'étranger, le litige est toujours de nature internationale (consid. 2). Regeste b
- Art. 3 al. 1 TRIPS; art. 2 al. 3 de la Convention d'Union de Paris pour la protection de la propriété industrielle; exception au principe du traitement national pour la question du for.
- L'art. 3 al. 1 TRIPS pose le principe selon lequel les parties ayant leur siège à l'étranger doivent être traitées comme les nationaux (traitement national). En liaison avec l'art. 2 al. 3 de la Convention d'Union de Paris, il autorise néanmoins des inégalités de traitement, s'agissant de la compétence des tribunaux, pour autant que la protection efficace des droits de propriété intellectuelle ne soit pas compromise et qu'il n'en résulte pas une restriction déguisée au commerce. De tels risques n'existent pas lorsqu'une partie ayant son siège à l'étranger ne peut ouvrir, en Suisse, une action pour violation d'un brevet qu'au siège de la partie défenderesse, alors qu'un ressortissant de ce pays peut aussi agir au lieu de l'acte ou du résultat (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 1 cpv. 1 LForo; art. 1 cpv. 1 lett. a LDIP; fattispecie internazionale.
- Qualora una delle parti abbia la sua sede o il suo domicilio all'estero, la controversia ha sempre carattere internazionale (consid. 2). Regesto b
- Art. 3 cpv. 1 TRIPS; art. 2 cpv. 3 della Convenzione d'Unione di Parigi per la protezione della proprietà industriale; eccezione al principio del trattamento nazionale in materia di foro.
- L'art. 3 cpv. 1 TRIPS si basa sul principio per cui le parti con sede all'estero vanno trattate come quelle nazionali (trattamento nazionale). Combinato con l'art. 2 cpv. 3 della Convenzione d'Unione di Parigi esso autorizza tuttavia - con riferimento alla competenza dei tribunali - delle disparità di trattamento, a condizione però che non venga così pregiudicata la protezione efficace dei diritti di proprietà intellettuale e costituita una restrizione dissimulata del commercio. Tale non è il caso se una parte con sede all'estero può introdurre l'azione fondata sulla violazione di un brevetto, in Svizzera, solo al foro della sede della parte convenuta e non a quello in cui l'evento dannoso è avvenuto o ha esplicato i suoi effetti, come potrebbe fare invece una parte nazionale (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 78
BGE 131 III 76 S. 78
A. Die X. A/S ist eine Gesellschaft mit Sitz in Kopenhagen. Sie ist Inhaberin eines in der Schweiz eingetragenen Patents für ein pharmazeutisches Produkt. Die Y. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham.
B. Am 1. September 2003 erhob die X. A/S beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die Y. AG eine Klage auf Unterlassung einer Patentverletzung und auf Leistung von Schadenersatz. Zur Begründung der Zuständigkeit führte die Klägerin an, da ein internationaler Sachverhalt vorliege, sei das Lugano Übereinkommen anwendbar. Dieses sehe in Art. 5 Ziff. 3 vor, dass Klagen aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten des Ortes erhoben werden könnten, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Dies sei im vorliegenden Fall Bern, da die Beklagte in einer Apotheke in Bern ein Produkt verkauft habe, welches das Patent der Klägerin verletze. Damit liege der Handlungs- und Erfolgsort der Patentverletzung in Bern. Die Beklagte wendete ein, das Berner Handelsgericht sei örtlich nicht zuständig. Mit Verfügung vom 24. November 2003 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des Berner Handelsgerichts. Dieses verneinte seine Zuständigkeit und trat daher mit Urteil vom 1. April 2004 auf die Klage nicht ein.
C. Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Handelsgerichts vom 1. April 2004 sei aufzuheben, die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sei abzuweisen und die Streitsache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Das Handelsgericht nahm an, es liege ein internationaler Sachverhalt vor, da die Parteien ihre Sitze in verschiedenen Staaten hätten. Die Zuständigkeit sei daher nach den Normen des internationalen Zivilprozessrechts zu bestimmen.
BGE 131 III 76 S. 79
2.2 Entgegen ihrer ursprünglichen Meinung macht die Klägerin vor Bundesgericht geltend, das Handelsgericht sei zu Unrecht von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen. Es habe ausser Acht gelassen, dass die Frage des Auslandsbezugs nicht abstrakt, sondern im Einzelfall zu bestimmen sei. Dass immer dann ein internationales Verhältnis vorliege, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland habe, sei lediglich eine Faustregel und dürfe nicht unbesehen auf jedes Rechtsverhältnis und jedes Rechtsgebiet angewendet werden. So werde die Auffassung vertreten, es liege kein internationales Verhältnis vor, wenn die Zuständigkeit des schweizerischen Richters wegen des hiesigen Domizils der Beklagten gegeben, schweizerisches Recht anwendbar und überdies die Vollstreckung des Urteils auf die Schweiz beschränkt sei. Der Fall liege erst dann anders, wenn die Beklagte im Ausland domiziliert sei, weil sich dann die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit stelle. Demnach sei im vorliegenden Fall ein genügender Auslandsbezug zu verneinen, da die Klägerin eine Verletzung eines schweizerischen Schutzrechts durch eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft geltend mache und die Vollstreckung des Urteils auf die Schweiz beschränkt sei. Da somit kein internationales Verhältnis vorliege, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272). Dieses sehe in Art. 25 vor, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung - wozu nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch Klagen aus Patentverletzungen gehörten - das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig sei.
2.3 Das Gerichtsstandsgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt (Art. 1 Abs. 1 GestG; vgl. auch der spiegelbildliche Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
BGE 131 III 76 S. 80
zum Beispiel die ausländische Staatsangehörigkeit einer Partei nicht in jedem Sachbereich einen relevanten Bezug zum Ausland (SCHNYDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 2 - Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig. |
2.4 Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht zu Recht davon ausgegangen, auf Grund des Sitzes der Klägerin im Ausland liege ein internationales Verhältnis vor.
BGE 131 III 76 S. 81
3. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
3.1 Das Handelsgericht ging davon aus, der Gerichtsstand gemäss Art. 5 Ziff. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
3.2 Die Klägerin rügt, das Handelsgericht gehe mit der herrschenden Lehre von einer zu wortlautbezogenen Auslegung von Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
BGE 131 III 76 S. 82
dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Dasselbe müsse bezüglich des Gerichtsstandes am Handlungs- und Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
3.3 Das Lugano Übereinkommen ist nach den Grundsätzen über die Auslegung eines internationalen Vertrages auszulegen (vgl. BGE 126 III 540 E. 2a/aa). Ein solcher ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Erscheint der Wortlaut einer Bestimmung als eindeutig, so ist von der daraus abgeleiteten Bedeutung nur abzuweichen, wenn aus dem Zweck der Norm, dem Zusammenhang oder seiner Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 125 V 503 E. 4b mit Hinweisen).
3.4 Nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in Art. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
3.5 Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht zu Recht davon ausgegangen, Art. 5 Ziff. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
BGE 131 III 76 S. 83
zur Anwendung, da die Klägerin die Klage im Sitzstaat der Beklagten erhoben hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 109 - 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. |
|
1 | Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. |
2 | Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
2bis | Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67 |
3 | ...68 |
BGE 131 III 76 S. 84
unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich brächten (Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 TRIPS). Diese Voraussetzungen würden durch die örtliche Zuständigkeit nicht berührt. Auch stelle eine Einschränkung des Ausländers gegenüber dem Inländer im "forum shopping" keine versteckte Handelsbeschränkung dar. Eine solche könnte allenfalls vorliegen, wenn gewisse Gerichte kostspielige Zulassungsverfahren, wesentlich länger dauernde oder ineffizientere Rechtswege vorsehen oder prohibitive Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangen würden. Dies sei in der Schweiz nicht der Fall, da die Gerichtssysteme in den verschiedenen Kantonen grundsätzlich gleichwertig seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Patentsachen in gewissen Kantonen von Handelsgerichten und in anderen Kantonen durch die ordentlichen Gerichte beurteilt würden. Damit sei unabhängig vom Gerichtsstand ein wirksamer Schutz von Patenten gewährleistet. Demnach sei die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Gerichtsstandes mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar.
4.2 Die Klägerin macht geltend, das Handelsgericht habe bei seinen Ausführungen über die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Schweizer Gerichtssysteme ausser Acht gelassen, dass es für die Klägerin ein grosser Vorteil sei, vor einem Gericht klagen zu können, das über Erfahrung in Patentsachen verfüge, wie zum Beispiel das Berner Handelsgericht. So habe das GATT-Panel in einem Entscheid vom 7. November 1998 entschieden, dass eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit bezüglich der Gerichtsstände - je nachdem ob in- oder ausländische Produkte betroffen sind - eine ungünstigere Behandlung und damit eine prozessuale Diskriminierung zur Folge haben könne. Eine solche sei gemäss Art. 3 Ziff. 1 TRIPS-Übereinkommen unzulässig. Soweit das Handelsgericht anführe, gemäss Art. 2 Abs. 3 PVUe seien die Bestimmungen der Verbandsländer über die Zuständigkeit vorbehalten, lasse es unberücksichtigt, dass die Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 datiere und sich seither die Rechtswirklichkeit, insbesondere bezüglich der Schaffung von Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Gerichtsstandes und den damit zusammenhängenden Vorteilen, erheblich geändert hätten.
4.3 Das Lugano Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die
BGE 131 III 76 S. 85
Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art. 57
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 109 - 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. |
|
1 | Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. |
2 | Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
2bis | Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67 |
3 | ...68 |
"Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst 'Schutz' die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen." Die Pariser Verbandsübereinkunft sieht in Art. 2 Abs. 3 folgende Ausnahme von der Inländerbehandlung vor: "Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind." Diese Ausnahme erfasst die Zuständigkeit bzw. nach dem französischen Originaltext (Art. 29 Abs. 1 PVUe) "la compétence", worunter namentlich die Zuständigkeit im Prozess bezüglich Rechte am geistigen Eigentum zu verstehen ist (vgl. KARL-HEINZ FEZER, in: Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen, 3. Aufl., München 2001, N. 6 zu Art. 3 PVUe). Demnach ist bezüglich der Zuständigkeit eine Ausnahme von der Inländerbehandlung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen zulässig. Diese Bestimmung schreibt vor: "Die Mitglieder dürfen in Bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Bestimmung einer Zustellungsanschrift und der Bestellung eines Vertreters im Hoheitsbereich eines Mitglieds, von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht
BGE 131 III 76 S. 86
unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht so angewandt werden, dass sie versteckte Handelsbeschränkungen darstellen." Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Ausnahme mit den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommen ist zu beachten, dass dieses insbesondere bezweckt, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte am geistigen Eigentum zu fördern, bzw. sicherzustellen und diesbezüglich in Art. 41 und Art. 42 Minimalanforderungen stellt (vgl. Präambel zum TRIPS-Übereinkommen; vgl. DANIEL GERVAIS, The TRIPS Agreement, Drafting History ans Analysis, 2. Aufl., London 2003, S. 101). Bezüglich der Zuständigkeit in der Schweiz ist zu beachten, dass Art. 76 des Bundesgesetzes über Erfindungspatente (SR. 232.14) den Kantonen vorschreibt, für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet.
4.4 Wie das Handelsgericht zu Recht anführt, steht die für die Klägerin gegenüber inländischen Gesellschaften eingeschränkte Wahlmöglichkeit bezüglich des Gerichtsstandes im Widerspruch zum Prinzip der Inländerbehandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen. Dieser Widerspruch ist jedoch durch den Vorbehalt der Ausnahmen in der Pariser Verbandsübereinkunft gedeckt, da diese ein Abweichen von der Inländerbehandlung im Bereich der Zuständigkeit zulässt. Mit dieser Ausnahme wird im vorliegenden Fall nicht gegen die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens verstossen, da mit dem Handelsgericht davon auszugehen ist, dass in der Schweiz unabhängig vom kantonalen Gerichtsstand ein dem TRIPS-Übereinkommen entsprechender Schutz der Rechte am geistigen Eigentum gewährleistet ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gewisse kantonale Gerichte mit Patentprozessen wenig Erfahrung haben (vgl. dazu die Kritik von WERNER Stieger, Unklares, Ungereimtes und Unvollendetes beim internationalen Patentprozess [in der Schweiz], in: Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht III, Hrsg. Karl Spühler, S. 57 ff., S. 65 f). Alsdann ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die fehlende Wahlmöglichkeit bezüglich des Gerichtsstandes zu einer versteckten Handelsbeschränkung führen würde. Demnach liegt die Ausnahme vom Prinzip der Inländerbehandlung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in den von Art. 3 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen gezogenen Grenzen und ist damit zulässig. Der Einwand der Klägerin, eine
BGE 131 III 76 S. 87
Ausnahme von der Inländerbehandlung bezüglich der Zuständigkeit sei auf Grund der seit der Vereinbarung der Pariser Verbandsübereinkunft veränderten Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt, ist unbeachtlich, da Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ist, und diese demnach nicht befugt sind, völkerrechtliche Übereinkommen an veränderte Verhältnisse anzupassen (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
|
1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |