131 III 189
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. B. gegen K. (Berufung) 5C.53/2004 vom 2. Dezember 2004
Regeste (de):
- Art. 138 Abs. 1
ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort.
- Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 138 al. 1 CC; conclusions nouvelles dans la réponse au recours joint.
- En tant que standard minimal, le droit fédéral garantit à chaque partie le droit de présenter au moins une fois devant la juridiction supérieure cantonale des faits et des moyens de preuve nouveaux, ainsi que les conclusions nouvelles auxquelles ils donnent lieu. Dès lors, ne viole pas le droit fédéral la réglementation cantonale qui n'admet les conclusions nouvelles que dans le recours, la réponse au recours, respectivement le recours joint (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 138 cpv. 1 CC; nuove conclusioni nella risposta al ricorso adesivo.
- Il diritto federale garantisce, quale standard minimo, che ogni parte possa presentare almeno una volta innanzi alle istanze cantonali superiori nuovi fatti e nuove prove, nonché le nuove conclusioni da questi provocate. Non viola quindi il diritto federale una regolamentazione cantonale che ammette nuove conclusioni unicamente nel ricorso, nella risposta al ricorso, rispettivamente nel ricorso adesivo (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 189
BGE 131 III 189 S. 189
Auf Klage der Ehefrau schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. Er verpflichtete den Beklagten - unter anderem - zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin und gab an, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten er ausgegangen war. Mit Berufung focht der
BGE 131 III 189 S. 190
Beklagte die Feststellung des für den Unterhalt massgebenden Einkommens und Vermögens an. Die Klägerin schloss sich der Berufung an und begehrte eine Erhöhung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge. In seiner Anschlussberufungsantwort forderte der Beklagte, den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag herabzusetzen. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf das in der Anschlussberufungsantwort neu gestellte Unterhaltsbegehren nicht ein. Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Mit seiner kantonalen Berufung hat der Beklagte die bezirksgerichtliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrags an die Klägerin nicht angefochten. Erst in seiner Anschlussberufungsantwort vor Kantonsgericht hat er neue, während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Tatsachen behauptet und belegt und gestützt darauf neu die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags verlangt. Das Kantonsgericht hat die neuen Tatsachenvorbringen und Belege des Beklagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, das neue Rechtsbegehren aber als verspätet zurückgewiesen. Der Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 138 Abs. 1
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2.1 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 138 Abs. 1
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2.1.1 Die Bestimmung gelangte erst relativ spät in den Vorentwurf (VE). Sie fand im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich Zustimmung. Die Norm wurde in der Folge kaum mehr diskutiert und mit Ausnahme der Marginalie (Art. 143 VE: "Neue Anträge bei Klagen") unverändert in den bundesrätlichen Entwurf aufgenommen. Die Erläuterungen des Bundesrats dazu in der Botschaft (E. 2.1.2 sogleich) entsprechen praktisch wörtlich den Ausführungen im Bericht mit Vorentwurf vom 28. Januar 1992 (S. 76 f.; für Nachweise zu den vorparlamentarischen Gesetzgebungsarbeiten: SUTTER/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 30 ff. der Allgemeinen Einleitung und insbesondere N. 3 zu Art. 138
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BGE 131 III 189 S. 191
2.1.2 Der Bundesrat hat die Bestimmung im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards als Milderung der Eventualmaxime (Konzentrationsmaxime) verstanden und erläutert, aus der Eventualmaxime ergebe sich sowohl ein Verbot der Geltendmachung neuer Tatsachen (sog. Novenverbot) als auch ein Verbot, die einmal gestellten Rechtsbegehren zu ändern (sog. Verbot der Klageänderung). Die Eventualmaxime bezwecke, dass der Prozess nicht stetig durch neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge oder Rechtsbegehren verschleppt werde. Der Nachteil einer streng gehandhabten Eventualmaxime bestehe darin, dass das Gericht unter Umständen gegen besseres Wissen nicht vom richtigen Sachverhalt ausgehe, weil es verspätete Vorbringen nicht mehr berücksichtigen dürfe. Im Scheidungsprozess sei die Eventualmaxime nicht am Platz, gehe es doch meist um Ansprüche von existenzieller Bedeutung für die Beteiligten. Es sei deshalb unerlässlich, dass das Urteil soweit wie möglich den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trage. Art. 138 Abs. 1
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2.1.3 Im Ständerat stellte eine Kommissionsminderheit zunächst klar, dass bezüglich der Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren - entgegen der Botschaft - keine Einschränkung im Verhältnis zum
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Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bestehe, sondern gleichsam eine Abhängigkeit. Neue Rechtsbegehren, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst seien, müssten stets zugelassen werden, wenn auch die neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden könnten. Die Kommissionsminderheit wollte das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel auf echte Noven beschränken und für die Zulassung unechter Noven ein Glaubhaftmachen verlangen, dass diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht werden konnten (vgl. die Voten Danioth und Inderkum). Die Diskussion verschob sich alsdann auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bzw. auf die zwingende Notwendigkeit, mit der vorgeschlagenen Regelung in die kantonale Prozessrechtshoheit einzugreifen (vgl. die Voten Beerli und Zimmerli). In der Folge wurde Art. 138 Abs. 1 gestrichen (AB 1996 S 766 ff.). Der Nationalrat hielt an Art. 138 Abs. 1 im Sinne des bundesrätlichen Entwurfs fest (vgl. das Votum Jutzet; AB 1997 N 2724 f. und 2726). Auf Antrag seiner Kommission schloss sich der Ständerat daraufhin dem Nationalrat an. Gemäss der Erklärung des Berichterstatters sind neue Rechtsbegehren nicht uneingeschränkt zulässig, sondern können nur nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes dann gestellt werden, wenn sie sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel aufdrängen. Es sei auch möglich, dass neue Tatsachen geltend gemacht würden, ohne dass man neue Rechtsbegehren stelle, z.B. weil man dadurch bereits Verlangtes im Nachhinein besser belegen könne. Es gehe also um einen bundesrechtlichen Minimalstandard, dass man mindestens in der zweiten Instanz zu irgendeinem Zeitpunkt, d.h. mindestens in der ersten Rechtsschrift, neue Tatsachen geltend machen und allenfalls neue Rechtsbegehren stellen könne (vgl. das Votum Küchler; AB 1998 S 328).
2.2 Nach Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte am 26. Juni 1998 erstellte das Bundesamt für Justiz am 20. Juli 1998 "Hinweise und Anregungen für die Vorbereitung der kantonalen Einführungsbestimmungen zur Änderung des ZGB (exkl. Zivilstandswesen)". Darin heisst es "Zur bundesrechtlichen Einschränkung der Eventualmaxime" (S. 7), dass jeder Partei mindestens das Recht zustehe, in ihrem ersten Parteivortrag oder in ihrer ersten Rechtsschrift im oberinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, unabhängig davon, ob es
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sich um echte oder unechte Noven handle. Es sei den Kantonen aber freigestellt, das Novenrecht über diesen Mindeststandard hinaus grosszügiger zu gestalten. In Kantonen, die schon heute ein weniger strenges Novenrecht kennten als es nun bundesrechtlich vorgeschrieben sei, bestehe kein Anpassungsbedarf. Für den zweiten Aspekt der Eventualmaxime, nämlich das Verbot der Klageänderung, gehe der bundesrechtliche Minimalstandard weniger weit. Die Klageänderung müsse in der oberen Instanz nur dann von Bundesrechts wegen zugelassen werden, sofern diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sei (Rz. 24).
An kantonalen Regelungen besteht heute eine grosse Vielfalt. Vereinzelte Kantone haben einfach auf die Art. 135 ff
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BGE 131 III 189 S. 194
Berufungsantwort sowie in der Anschlussberufungsbegründung und der Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden können. Neue Rechtsbegehren sind zeitlich beschränkt auf die Berufungserklärung für den Rechtsmittelkläger und auf die Beantwortung der Berufung bzw. die Anschlussberufung für den Rechtsmittelbeklagten. Mit der Anschlussberufungsantwort können sie nicht mehr vorgetragen werden (REICHMUTH PFAMMATTER, Zweitinstanzliches Novenrecht und neue Anträge in Ehesachen, Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz (EGV-SZ) 2003 S. 250 ff., S. 251 f. bei/in Anm. 10 und 16 mit Hinweisen).
2.3 Die ersten Kommentatoren und Verfasser von Lehrbüchern zum revidierten Scheidungsrecht haben Art. 138 Abs. 1
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2.4 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien und die Lehre wiederholt ausgeführt, mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, stelle Art. 138 Abs. 1
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BGE 131 III 189 S. 195
Gesetzgeber sei in seiner verfahrensrechtlichen Gesetzgebungsfreiheit eingeschränkt, doch sichere Art. 138 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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BGE 131 III 189 S. 196
eidgenössischen Berufung nicht anwendbar ist (Urteil 5C.129/2001 vom 6. September 2001, E. 2; BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 487).
2.5 Im Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung fehlt eine Art. 138 Abs. 1
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2.6 Die geschilderte Entstehungsgeschichte verdeutlicht Sinn und Zweck der Regelung in Art. 138 Abs. 1
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BGE 131 III 189 S. 197
mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen. Das kantonale Recht bestimmt den Zeitpunkt und kann auch eine weitergehende Zulässigkeit von Noven und Klageänderung vorsehen. Unter dem Blickwinkel eines blossen Minimalstandards hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die neuen Rechtsbegehren des Beklagten in der Anschlussberufungsantwort nicht mehr zugelassen hat. Der Beklagte hatte als Berufungskläger im kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Begehren zum Unterhalt, gegebenenfalls in der Form von Eventualanträgen, in seiner eigenen Berufung zu stellen. Die Folgen seiner Säumnis werden durch Bundesrecht nicht behoben.
2.7 Die Einwände des Beklagten dagegen sind unbegründet.
2.7.1 Der Beklagte macht geltend, Noven und darauf gestützte neue Anträge könnten mangels konkretisierender kantonaler Vorschriften von Bundesrechts wegen zeitlich unbeschränkt vorgebracht werden. Es trifft zu, dass es Sache der kantonalen Gesetzgebung ist, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem Noven und/oder Klageänderungen zulässig sind. Ein zwingender Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene besteht indessen nicht, soweit bereits ein über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehendes Recht besteht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und gestützt darauf neue Rechtsbegehren zu stellen. Diesfalls gelten die allgemeinen Zivilprozessvorschriften (E. 2.2 soeben; vgl. FREIBURGHAUS/LEUENBERGER/SUTTER, a.a.O., S. 396 bei/in Anm. 95, unter Hinweis auf die fehlende Sonderregelung in den Kantonen Solothurn und St. Gallen). Aus Bundesrecht kann eine zeitlich unbeschränkte Zulässigkeit von Noven und Klageänderungen nicht abgeleitet werden.
2.7.2 Der Beklagte beruft sich auf den zweiten Halbsatz von Art. 138 Abs. 1
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BGE 131 III 189 S. 198
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel. Die Materialien verdeutlichen, dass der erste und der zweite Halbsatz von Art. 138 Abs. 1
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2.7.3 Erst die Anschlussberufung der Klägerin hat den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Kantonsgericht gemacht. Die Anschlussberufung ist nach dem Prozessrecht des Kantons Schwyz somit nicht beschränkt auf den Gegenstand der Hauptberufung und kann sich gleich einer eigentlichen Berufung auf einen beliebigen, mit jenem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen. Diesfalls hemmt die Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft für den Teil des Urteils, gegen den sie sich allein richtet, und erst durch die Anschlussberufung wird der von ihr allein erfasste Teil des Urteils zum Gegenstand des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz. Der Anschlussberufung kommt Suspensiv- und Devolutiveffekt zu, wiewohl sie in ihrem Bestand insofern von der Hauptberufung abhängig bleibt, als deren Rückweisung oder deren Rückzug sie grundsätzlich dahinfallen lässt (§ 197 Abs. 3 ZPO/SZ; vgl. die damit übereinstimmenden Art. 54 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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Antwort lautet für das Prozessrecht des Kantons Schwyz dahin, dass ein Anschluss an die Anschlussberufung unzulässig sei (REICHMUTH PFAMMATTER, a.a.O., S. 272 bei Anm. 17), d.h. eine Änderung der Rechtsbegehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht gestattet wird (ausführlich mit Hinweisen: POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.2.1 zu Art. 59
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
2.7.4 Schliesslich wendet der Beklagte ein, die kantonale Novenrechtsregelung sei unvereinbar mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Abänderungsprozess. Eine Urteilsabänderung gemäss Art. 129
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung der Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
BGE 131 III 189 S. 200
der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt werden, ist in Anbetracht der geschilderten Rechtslage weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine Abänderungsklage unzulässig sein sollte.
2.7.5 Die Berufung des Beklagten muss aus den dargelegten Gründen gesamthaft abgewiesen werden, soweit damit eine unrichtige Anwendung von Art. 138 Abs. 1
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