Urteilskopf

131 II 525

38. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. B. und Mitb. gegen Pensionskasse A. und Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie Eidgenössische Beschwerde- kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 2A.451/2004 vom 9. Juni 2005

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Sachverhalt ab Seite 526

BGE 131 II 525 S. 526

Die A. AG veräusserte per 31. Mai 2000 ihre Division X. an die M.; der schweizerische Teil der Division wurde in die V. AG (heute: H. GmbH) eingebracht. Im Rahmen des Verkaufs der Division X. verliessen 734 aktive Versicherte die Pensionskasse A., von denen 721 (ausmachend 12.8 Prozent aller Versicherten) in die neu gegründete Pensionskasse V. (heute: Pensionskasse H.) übertraten; sämtliche 687 Rentenbezüger verblieben bei der Pensionskasse A. Die Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt stellte diesbezüglich fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Pensionskasse A. gegeben seien, und genehmigte den von dieser vorgelegten Teilungsplan (Verfügung vom 10. Januar 2002). Gemäss diesem betrug die Austrittsleistung des Abgangsbestands (d.h. jener Versicherten, die zur Pensionskasse V. übertraten) insgesamt 195'991'200 Franken, wovon ihr Anteil am freien Stiftungsvermögen 25'378'200 Franken ausmachte; vereinbarungsgemäss wurden die Ansprüche des Abgangsbestands in bar abgegolten. Die Genehmigungsverfügung fochten verschiedene Versicherte sowie die Pensionskasse V. bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an; sie verlangten im Wesentlichen eine Beteiligung
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des Abgangsbestands an den Wertschwankungsreserven der Pensionskasse A. Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 wies die Beschwerdekommission die Beschwerde ab. Am 13. August 2004 haben die am Verfahren beteiligten Versicherten sowie die Pensionskasse H. (ehemals Pensionskasse V.) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein so genanntes "Fortbestands- oder Fortführungsinteresse" zugebilligt. Unter dem betreffenden Titel bildet die Pensionskasse jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. CARL HELBLING, Zum Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 72; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 162, Fn. 36). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven (im Hinblick auf die gesetzliche Mindestverzinsung der Altersguthaben), Reserven wegen der Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben auf Liegenschaften (vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 267; OLIVIER DEPREZ, Feststellung der freien Mittel, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 46 ff.; OSKAR LEUTWILER, Teilliquidation einer Pensionskasse, in: Schweizer Treuhänder [ST] 1999 S. 324; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, Leitfaden zur Teilliquidation [Hrsg.], Zürich 2001, S. 18 f.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, in: SZS 2001 S. 462 f.).
4.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen als zentrales Prinzip das
BGE 131 II 525 S. 528

Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Das Bundesgericht leitete schon vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung ab, im Falle einer Teilliquidation eine den konkreten Verhältnissen angepasste Aufteilung des Vorsorgevermögens vorzunehmen. Es formulierte deshalb den Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen habe, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.; BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; BGE 110 II 436 E. 4 f. S. 442 ff.). Mit Erlass des Freizügigkeitsgesetzes - und zuletzt im Rahmen der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG) - ist die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots weiter betont worden, so dass es heute als gleichberechtigtes Prinzip neben dem Fortbestandsinteresse steht (vgl. BGE 131 II 514 E. 5.4 S. 521).
5. Die Beschwerdeführer machen geltend, sich in einer besonderen Situation zu befinden, weil die Pensionskasse V. eine Neugründung gewesen sei, die selbst weder über Reserven noch über Anlagen verfügt habe. Sie stellen anschliessend Vergleiche zwischen den Deckungsgraden der beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an und kommen zum Schluss, dass nur bei einer Übertragung von zusätzlichen 42 Mio. Franken auf die Beschwerdeführerin 11 dem Gleichbehandlungsgebot Genüge getan sei.
5.1 Dieser Vergleich ist jedoch schon im Ansatz verfehlt: Die Lage einer neu gegründeten Pensionskasse unterscheidet sich hinsichtlich des Übertritts von Versicherten aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht wesentlich von jener einer bestehenden Pensionskasse. Letztere verfügt zwar bereits über Reserven und Rückstellungen, welche sie jedoch nur für ihren bisherigen Versichertenbestand berechnet und gebildet hat. Zudem darf sie allfällige freie Mittel nicht ohne weiteres (auch) zugunsten der Neuzugänge verwenden, weil es für ihre bisherigen Versicherten unzumutbar wäre, das Vorsorgevermögen zu teilen, welches sie zuvor allein geäufnet haben. Letztlich vermag eine bestehende Pensionskasse - gleich wie eine neu gegründete Vorsorgeeinrichtung - für die übertretenden Versicherten nur die von diesen mitgebrachten Mittel einzusetzen.
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5.2 Weiter verkennen die Beschwerdeführer die Natur der Wertschwankungsreserven; bei diesen handelt es sich nicht um freie Mittel, sondern - wie bereits der Name anzeigt - um einen Bilanzposten zur Absicherung des Risikos von Wertschwankungen der Vermögensanlagen. Eine entsprechende Korrektur ist buchhalterisch geboten und unter dem Titel des Fortbestandsinteresses auch im Rahmen einer Teilliquidation ohne weiteres zulässig (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404). Für die Bestimmung der Höhe der Wertschwankungsreserven am Stichtag ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten und grundsätzlich nach der bisherigen Bilanzierungspraxis zu verfahren; dabei ist aber sicherzustellen, dass der Anlagestrategie der Kasse und mithin den konkret eingegangenen Risiken ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, a.a.O., S. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Wertschwankungsreserven mit Blick auf die Teilliquidation überprüft und um gut 41.2 Mio. Franken reduziert. Am Stichtag machten sie noch 360'136'600 Franken und damit rund 16.7 Prozent des Nettowerts jener Aktiven aus, die bei der Beschwerdegegnerin verblieben. Sie bewegen sich damit im mittleren Bereich der Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent der Vermögensanlagen, in welcher Wertschwankungsreserven von Lehre und Praxis gemeinhin als angemessen betrachtet werden (BGE 128 II 394 E. 6.3 S. 404; DEPREZ, a.a.O., S. 46; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 268). Angesichts einer relativ risikoreichen Anlagestrategie der Beschwerdegegnerin, welche ihre Mittel zu rund der Hälfte in Aktien und Derivate investiert hat, ist die Höhe der Wertschwankungsreserven nicht zu beanstanden.
5.3 Weil die Wertschwankungsreserven nach dem Gesagten einen eigentlichen Korrekturposten auf den Aktiven darstellen (und sich hier im Rahmen des Zulässigen bewegen), hätten die Beschwerdeführer sie im Rahmen ihrer Vergleichsberechnungen zum Abzug bringen müssen. Dann hätten sie festgestellt, dass bezüglich der Deckungsgrade keine Unterschiede bestehen: Wird nämlich in den Berechnungen der Beschwerdeführer das Nettovermögen der Beschwerdegegnerin um die Wertschwankungsreserven und den Erneuerungsfonds für Liegenschaften vermindert (sowie gleichzeitig die gebundenen Mittel um jene 30 Mio. Franken erhöht, welche unbestrittenermassen noch nicht individualisierte Guthaben der Rentner darstellen), so ergibt sich sowohl vor
BGE 131 II 525 S. 530

als auch nach der Teilliquidation ein Deckungsgrad von 115 Prozent und nicht, wie geltend gemacht, von 139.5 bzw. 142.3 Prozent. Dieser Deckungsgrad entspricht - wie die folgende Tabelle zeigt - jenem der neu gegründeten Pensionskasse, den die Beschwerdeführer selbst mit 114.9 Prozent angegeben haben.
Beschwerdegegnerin

Beschwerdegegnerin

Beschwerdeführerin 11

vor Teilliquidation

nach Teilliquidation

Nettovermögen zu Marktwerten

2'371'353'400

2'175'362'200

195'991'200

Erneuerungsfonds für Liegenschaften

- 21'635'300

- 21'635'300

-

Wertschwankungsreserven

- 360'136'600

- 360'136'600

-

verfügbare Mittel

1'989'581'500

1'793'590'300

195'991'200

gebundene Mittel

1'729'435'600

1'558'822'600

170'613'000

Deckungsgrad

115.0 %

115.1 %

114.9 %

5.4 Zwar kann im Allgemeinen aus derartigen Vergleichen von Deckungsgraden nichts Aussagekräftiges für eine Teilliquidation geschlossen werden. Im vorliegenden Fall mögen die (korrigierten) Berechnungen jedoch ausnahmsweise als Indiz dafür dienen, dass Abgangs- und Fortbestand insoweit gleich behandelt worden sind. Dies, weil zum einen die Reglemente der beiden Vorsorgeeinrichtungen (und damit deren Leistungen) nahezu identisch sind; zum andern wurde die übernehmende Vorsorgeeinrichtung neu gegründet, weshalb ihr Deckungsgrad nicht von einer vorbestehenden Vermögens- und Verpflichtungslage beeinflusst wird. Mithin lassen die Deckungsgrade der beiden Pensionskassen im Moment der Teilliquidation bei korrekter Betrachtung nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versicherten schliessen.
6. Gleichzeitig erhellt aus dem Gesagten aber, dass sich die beiden Kassen bezüglich der Schwankungsreserven in einer wesentlich anderen Lage befinden: Während die Beschwerdegegnerin nach der Teilliquidation unter diesem Titel einen Betrag von 360
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Mio. Franken ausweist, verfügt die Beschwerdeführerin 11 über keinerlei Wertschwankungsreserven.
6.1 Dieser Unterschied rührt aber letztlich allein daher, dass die Beschwerdeführerin 11 die auf sie zu übertragenden Mittel gänzlich in bar erhalten hat: Weil die Wertschwankungsreserven das Risiko von Wertschwankungen auf den Vermögensanlagen absichern, sind sie an jene Aktiven gebunden, für die sie gebildet wurden. Daraus folgt der Grundsatz, dass sie im Rahmen einer Teilliquidation dem Aktivum folgen, mit dem sie verbunden sind; wird dieses auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen, so ist die betreffende Wertschwankungsreserve mitzuübertragen. Angesichts der Funktion der Schwankungsreserven ist es logisch, dass auf Barmitteln, die selbst keinen Wertschwankungen unterliegen, keine Reserven gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei einer Befriedigung der Ansprüche des Abgangsbestands durch Barmittel keine Wertschwankungsreserven bestehen, die mitzuübertragen wären; die vorhandenen Wertschwankungsreserven sind an andere Aktiven gebunden und können deshalb nicht abgetreten werden. Diese Gegebenheiten sind eine direkte Folge von Sinn und Zweck der Wertschwankungsreserven einerseits und der zwischen den beiden betroffenen Vorsorgeeinrichtungen bzw. deren Muttergesellschaften getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung andererseits, gemäss welcher ausschliesslich Barmittel übertragen werden sollen.
6.2 Insoweit liegt denn auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Dieses verlangt eine Teilung von Rückstellungen und Reserven nur insoweit, als bezüglich der hierdurch abgesicherten Risiken auch tatsächlich gleiche Verhältnisse vorliegen. Nimmt der Abgangsbestand als Austrittsleistung - wie hier - nur Aktiven mit, die keinen Wertschwankungen unterliegen, so werden auf seine neue Vorsorgeeinrichtung keine (unmittelbaren) Anlagerisiken übertragen, die mit einem Anteil an den Wertschwankungsreserven abzusichern wären. Bei solchen Gegebenheiten gebietet das Gleichbehandlungsgebot deshalb keine Teilung der Schwankungsreserve, da am Stichtag hinsichtlich der Anlagerisiken nicht gleiche, sondern unterschiedliche Verhältnisse vorliegen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die neue Vorsorgeeinrichtung des Abgangsbestands die übertragenen Barmittel anlegen und alsdann auf den neu erworbenen Aktiven ihrerseits Wertschwankungsreserven bilden muss. Zwar ist der entsprechende
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Bedarf für Schwankungsreserven durch die übertragenen Barmittel nicht gedeckt; auf der anderen Seite erlaubt es die Übertragung von Barmitteln der Vorsorgeeinrichtung aber, ihre Anlagestrategie völlig frei und insbesondere unabhängig von jener der abgebenden Kasse zu bestimmen. Je nach Grösse, Zusammensetzung des Versichertenbestands und Vermögenslage können die Strategien und mit ihnen der Rückstellungsbedarf sehr unterschiedlich ausfallen. Nichts anderes ergäbe sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, wenn bereits das revidierte Recht zur Anwendung käme: Der von ihnen angerufene Art. 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) statuiert zwar ausdrücklich einen kollektiven anteilmässigen Anspruch auf die Schwankungsreserven. Dies gilt aber gemäss ausdrücklichem Wortlaut der Bestimmung nur insoweit, als auch anlagetechnische Risiken übertragen werden. Nach dem Gesagten ist dies bei einer gänzlichen Abgeltung der Ansprüche mit Barmitteln gerade nicht der Fall.
6.3 Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 11 keine Schwankungsreserven übertragen hat, liegt demnach kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Gleichzeitig steht auch fest, dass die Beschwerdegegnerin korrekt verfahren ist, als sie die Wertschwankungsreserven im Hinblick auf den geringeren Bedarf nach der Teilliquidation reduzierte: Sie hat die nicht mehr notwendigen Reserven im Wert von 41.2 Mio. Franken den freien Mitteln zugeschlagen, an denen in der Folge bekanntlich auch der Abgangsbestand anteilmässig partizipierte. Für eine direkte Übertragung des ganzen Betrags auf die Beschwerdeführerin 11 bestand nach dem Gesagten kein Anlass.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 131 II 525
Date : 09. Juni 2005
Published : 31. Dezember 2005
Source : Bundesgericht
Status : 131 II 525
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Behandlung der Wertschwankungsreserven. Die Wertschwankungsreserven stellen einen


Legislation register
BVG: 53d
BVV 2: 27h
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110-II-436 • 119-IB-46 • 128-II-394 • 131-II-514 • 131-II-525
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