Urteilskopf

131 II 431

32. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern gegen Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft (BUWAL) sowie Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 1A.138/2004 vom 7. April 2005

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 432

BGE 131 II 431 S. 432

Der Gemeindeverband Kehrichtdeponie Region Entlebuch betrieb gestützt auf eine Bewilligung vom 12. November 1979 von 1980 bis 1996 im Gebiet Siedenmoos (Gemeinde Hasle) eine Deponie für Siedlungsabfälle. Das Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern (AfU) entzog die Betriebsbewilligung mit Wirkung auf den 1. Februar 1996. Im Jahre 1996 wurde die Deponie geschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte am 10. November 1998 ein Sanierungs- und Deponieprojekt der Deponie Siedenmoos. Damit wurden die Sanierung der geschlossenen Reaktordeponie und zugleich der Bau einer Inertstoffdeponie im Perimeter der alten Deponie und über dem bisherigen Deponiekörper bewilligt. Diese neue Deponie sollte zugleich Teil der Rekultivierung der alten Kehrichtdeponie sein und bewegte sich im Rahmen des 1979 bewilligten Deponievolumens. Im Frühjahr 1999 wurde mit den Sanierungsarbeiten begonnen. Am 19. August 1999 erteilte das AfU für die neue Inertstoffdeponie eine Betriebsbewilligung; diese wurde durch Betriebs- und Nachsorgebewilligung vom 18. Januar 2000 geändert bzw. ersetzt. Am 11. Mai 2001 reichte das AfU beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein Gesuch um Abgeltung der Sanierung gemäss Art. 32e des Umweltschutzgesetzes vom 7.
BGE 131 II 431 S. 433

Oktober 1983 (USG; SR 814.01) ein. Es berechnete die anrechenbaren Sanierungskosten auf 1,83 Mio. Franken und beantragte einen Bundesbeitrag von Fr. 730'000.-. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 lehnte das BUWAL das Gesuch ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 5. Mai 2004 ab. Gegen diesen Entscheid ist die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (uwe; ehemals Amt für Umweltschutz) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Eine Delegation des Bundesgerichts hat am 19. November 2004 eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durchgeführt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Art. 32e Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
Sätze 2 und 3 USG werden den Kantonen nach Massgabe des Sanierungsaufwandes Abgeltungen an die Kosten der Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten bezahlt. Nach Abs. 3 betragen die Abgeltungen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten und werden nur geleistet, wenn: "a. auf die Deponie oder den Standort nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, b. die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem Stand der Technik entspricht, und c. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist oder eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind." Gemäss Art. 32e Abs. 4
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG erlässt der Bundesrat insbesondere Vorschriften über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Sanierungskosten. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) erlassen. Deren Art. 9 umschreibt die Abgeltungsvoraussetzungen näher wie folgt: "1 Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an Sanierungen von: a. Altlasten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
BGE 131 II 431 S. 434

b. anderen Altlasten, soweit die zahlungspflichtigen Verursacher und Verursacherinnen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 2 Er gewährt Abgeltungen nur, wenn:
a. auf die Altlast nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind; b. mit den Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; c. die Sanierung den Vorschriften der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV) entspricht; d. die anrechenbaren Sanierungskosten 20 000 Franken übersteigen; und e. bei einer Altlast nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt. 3 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil einer Altlast, wenn dieser Teil die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt."
2.2 Das Sanierungsprojekt gemäss Abgeltungsgesuch vom 11. Mai 2001 umfasste folgende Elemente: - Deponiesickerwasserentsorgung mit einer Pflanzenkläranla ge zur Behandlung des Sickerwassers. - Deponieentgasung durch horizontale Gasfassungsstränge.
- Oberflächenabdichtung des Deponieinhalts. Insofern sah das ursprüngliche Projekt vor, die Böschungen mit mineralischen Dichtungsbahnen abzudichten und die Ebene mit einer durch Ca-Bentonit vergüteten Schlacke aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). Ausgeführt wurde in der Folge überall eine Abdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke. - Überdeckung bzw. Rekultivierung der so sanierten Deponie mit der gleichzeitig bewilligten neuen Inertstoffdeponie. Unbestritten handelt es sich bei der sanierten Deponie Siedenmoos um eine Altlast, auf der zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind (Art. 32e Abs. 3 lit. c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
letzter Satzteil USG; Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA). Die Abgeltung setzt daher nicht voraus, dass der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
und d VASA erfüllt sind.
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Umstritten und im Folgenden zu prüfen sind jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
und b USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
und c VASA.
3.

3.1 Die Vorinstanz hat die Abgeltung bereits deshalb verweigert, weil entgegen Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA auf die Deponie Siedenmoos auch nach dem 1. Februar 1996 noch Abfälle gelangt seien, indem die Rekultivierung in Form der Inertstoffdeponie erfolgt sei. Auch die VASA-Fachkommission (Art. 13
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten - Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a  Voruntersuchung (Art. 7 AltlV11) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
b  Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c  Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d  Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e  Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
VASA) hat das Gesuch schon aus diesem Grund negativ beurteilt. Unbestritten wurden und werden immer noch über der sanierten Deponie Inertstoffabfälle deponiert. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die abgelagerten Inertstoffe dienten nur der Rekultivierung; sie hätten keinerlei Abdichtungsfunktion, sondern seien erst nach Abschluss der Sanierung auf die bereits sanierte Deponie gelangt. Da auch sauberer Aushub als Inertstoffabfall gelte, wäre nach der strengen Auffassung der Vorinstanzen überhaupt keine Rekultivierung sanierter Deponien möglich.
3.2 Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG steht offensichtlich im Zusammenhang damit, dass altrechtlich erstellte Deponien seit dem 1. Februar 1996 nur noch mit Bewilligung gemäss Art. 21 ff
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle - Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.
. der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) betrieben werden dürfen (Art. 52 Abs. 2
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 52 Ausbauasphalt - 1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
1    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
a  der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
b  der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.
2    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.47
3    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.48
TVA). Wird auf eine altrechtliche Deponie ohne solche Bewilligung weiterhin wie bisher Abfall deponiert, so ist dies seit dem 1. Februar 1996 rechtswidrig. Die Vorschrift, wonach Abgeltungen nur bezahlt werden, wenn nach diesem Datum keine Abfälle mehr abgelagert worden sind, hat zum Zweck, die alten Deponien, deren Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt eingestellt wird, sanieren zu können (AB 1995 N 1249). Die Abgeltung soll ausschliesslich für Standorte verwendet werden, bei denen die Ursachen der Sanierungspflicht noch unter altem Recht gesetzt wurden (PIERRE TSCHANNEN, Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2003, Rz. 32 zu Art. 32e
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG). Hingegen sollen mit den Abgeltungen des Bundes nicht Verhältnisse saniert werden, die nach dem 1. Februar 1996 in Missachtung des seither geltenden Rechts erst geschaffen worden sind.
3.3 Im Lichte dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist die rein wörtliche Auslegung von Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG durch die
BGE 131 II 431 S. 436

Vorinstanzen zu eng. Massgebend ist, dass die zu sanierende Altlast nur Abfälle umfasst, die spätestens Ende Januar 1996 dorthin gelangt sind. Wird hingegen nach Abschluss der Sanierung auf dem sanierten Standort eine dem neuen Recht entsprechende neue Deponie errichtet, so besteht kein sachlicher Grund, allein aus diesem Grund die Abgeltung für die Sanierung der Altlast zu verweigern. Wird eine solche Deponie entsprechend der TVA bewilligt, erstellt und betrieben, sollte sie nicht sanierungspflichtig werden. Sie ist daher mit der von Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG verfolgten Zielsetzung vereinbar. Es kann sogar landschaftlich, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll sein, die Rekultivierung einer sanierten Altlast mit dem ohnehin nötigen Bau einer neuen Inertstoffdeponie zu verbinden. Eine solche Lösung darf nicht dadurch erschwert oder verhindert werden, dass für die Sanierung keine Abgeltungen bezahlt werden. Art. 32e Abs. 3 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA sind daher so auszulegen, dass der Bau und Betrieb einer nach neuem Recht ordnungsgemäss bewilligten neuen Deponie am Standort der sanierten Altlast eine Abgeltung nicht von vornherein ausschliesst.
3.4 Das BUWAL bringt allerdings vor, aus der neuen Inertstoffdeponie könnten Schadstoffe ausgewaschen werden und in die Umwelt gelangen. Dabei ist zu differenzieren: Die Inertstoffdeponie muss entsprechend den Vorschriften der TVA errichtet und betrieben werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Deponie ohnehin rechtswidrig, unabhängig davon, dass sie über einer sanierten Altlast liegt. Sind hingegen diese Vorschriften erfüllt, so ist die Deponie grundsätzlich zulässig. Es besteht kein Grund, eine solche Deponie allein deshalb, weil sie über einer sanierten Altlast liegt, anders und strenger zu beurteilen als wenn sie anderswo läge. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bau und Betrieb einer TVA-konformen Inertstoffdeponie grundsätzlich nicht zu einer unzulässigen Umweltbelastung führen. Der Vertreter des BUWAL hat am Augenschein bestätigt, dass die Inertstoffdeponie als solche, läge sie an einem anderen Ort, vorschriftsgemäss wäre. Dies genügt nach dem Gesagten den Anforderungen. Die Tatsache, dass Inertstoffe, die auf entsprechenden Deponien zulässig sind, bis zu den in Anhang 1 TVA enthaltenen Grenzwerten Schadstoffe enthalten können, bewirkt deshalb keine
BGE 131 II 431 S. 437

Unzulässigkeit der hier streitigen Inertstoffdeponie. In diesem Umfang wären Schadstoffe auch zulässig, wenn die Deponie an einem anderen Standort läge.
3.5 Die Vorinstanz beanstandet, die Überdeckung mit der Inertstoffdeponie verunmögliche grösstenteils eine Überwachung der Altlast und allenfalls erforderliche Eingriffe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine Überwachung der Dichtungsschichten sei generell unüblich. Die Geländeanpassung mit Inertstoffen verunmögliche allfällige spätere Eingriffe an der sanierten Deponie nicht. Die Vorinstanzen argumentieren in diesem Punkt widersprüchlich: Das BUWAL ist in seiner Verfügung vom 20. Februar 2003 selber davon ausgegangen, dass über der eigentlichen Dichtungsschicht eine Rekultivierungsschicht eingebracht wird. Es hält lediglich dafür, eine solche dürfe nicht aus Inertstoffabfällen bestehen. Auch eine Rekultivierungsschicht, die nicht aus Inertstoffabfällen, sondern z.B. aus unverschmutztem Aushub besteht (vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. d
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen - 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
1    Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
a  voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b  Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2    Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
TVA), verunmöglicht oder erschwert jedoch Überwachung und Eingriffe in die Dichtungsschicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein Unterschied bestehen soll zwischen einer Überdeckung aus Inertstoffen und einer solchen aus anderen Materialien.
3.6 Denkbar ist allerdings, dass aus ganz besonderen Gründen eine Rekultivierung in Form einer Inertstoffdeponie die Wirksamkeit oder Umweltverträglichkeit der Altlastensanierung in Frage stellt. Dies ist jedoch nicht eine Frage der Inertstoffdeponie an sich, sondern der Qualität der Sanierung. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Sanierung entspreche nicht dem Stand der Technik bzw. den Vorschriften der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) bzw. von Art. 32e Abs. 3 lit. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA.
4.1 Nach Art. 32e Abs. 3 lit. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG muss die Sanierung einerseits wirtschaftlich, andererseits aber auch umweltverträglich sein und dem Stand der Technik entsprechen. Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit wird in Art. 10 Abs. 2
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen - 1 Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
1    Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
a  mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b  ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2    Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:
a  bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b  bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
3    Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.
, Art. 11 lit. e
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen - 1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
1    Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a  mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b  ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2    Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a  bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b  bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
und Art. 13 Abs. 2
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten - Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a  Voruntersuchung (Art. 7 AltlV11) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
b  Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c  Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d  Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e  Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
VASA aufgenommen. In Bezug auf den Stand der Technik verweist Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA auf die Vorschriften der
BGE 131 II 431 S. 438

Altlastenverordnung. Nach Art. 16
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 16 Sanierungsmassnahmen - 1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
1    Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a  umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b  die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2    ...17
AltlV muss das Ziel der Sanierung durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination; lit. a), die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung; lit. b) oder bei Bodenbelastungen die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden - 1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
1    Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
2    Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.
3    Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich68 genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.
USG; lit. c). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darüber hinaus auch die übrigen umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, soweit sie einschlägig sind. Zwischen dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit und demjenigen der Umweltverträglichkeit besteht ein Spannungsverhältnis, das der praktischen Optimierung bedarf: Einerseits darf nicht die kostengünstigste Sanierungsvariante gewählt werden, wenn sie den umweltrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Andererseits dürfen im Lichte der ökologischen Effizienz auch nicht die aufwändigsten Sanierungsmassnahmen getroffen werden, um alle theoretischen Umweltrisiken zu vermeiden, da dies dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widersprechen würde. Das von den Vorinstanzen angerufene Vorsorgeprinzip bedeutet nicht, dass sämtliche denkbaren Risiken vermieden werden, sondern dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen den für die Sanierung aufgewendeten Mitteln und den damit vermiedenen Risiken angestrebt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG; BGE 124 II 517 E. 5c S. 524; Urteil 1A.256/2003 vom 14. Juni 2004, E. 5.2, publ. in: URP 2004 S. 476; HERIBERT RAUSCH/ ARNOLD MARTI/ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 75 f.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 37; PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Rz. 59 und 60 zu Art. 10
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10 Katastrophenschutz - 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
1    Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2    Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
3    Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
USG; ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN, Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, Rz. 35-35c zu Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG; ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 120 ff.). Das Kriterium der Kostenwirksamkeit ist implizit auch in Art. 12 Abs. 3
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten - 1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
1    Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a  Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b  Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 199810 (AltlV).
2    Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
a  Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
b  Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Überwachung;
c  Probenahmen und Analytik.
VASA enthalten, wonach - sofern der Ertrag der Abfallabgabe (Art. 32e Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
und 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG) nicht alle benötigten Mittel deckt - bei der Auszahlung in erster Linie diejenigen Projekte zu berücksichtigen sind, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist.
4.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Sanierung wurde hauptsächlich das Prinzip der Sicherung gemäss Art. 16 lit. b
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 16 Sanierungsmassnahmen - 1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
1    Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a  umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b  die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2    ...17
AltlV
BGE 131 II 431 S. 439

verfolgt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwendung von vergüteter KVA-Schlacke für die Abdichtungsschicht sei die kostengünstigste Lösung gewesen. Sauberer Aushub für die darüber liegende Rekultivierungsschicht sei nicht verfügbar gewesen. Das UVEK ist demgegenüber der Ansicht, auch kostengünstige Massnahmen müssten dem Stand der Technik entsprechen. Es hat indessen seine Ansicht, die Verwendung von Schlacke entspreche nicht dem Stand der Technik, vor allem damit begründet, das Vorsorgeprinzip nach Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
(recte: Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
) Abs. 2 USG bzw. die damit gleichbedeutende allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 3 Sorgfaltspflicht - Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) werde verletzt. Es hat damit verkannt, dass im Vorsorgebereich nicht absolute Anforderungen gelten, sondern die ökologischen Verbesserungen in Relation zur Wirtschaftlichkeit zu beurteilen sind (vorne E. 4.1). An der Instruktionsverhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, die Gesamtkosten der Sanierung hätten rund 1,5 Mio. Franken betragen. Beim Einsatz von Ton als Abdichtungsmaterial wären die Gesamtkosten auf rund 3 Mio. Franken zu stehen gekommen. Der Vertreter der VASA-Fachkommission hat diese Angaben in der Grössenordnung bestätigt. Die Kosteneinsparung von rund 1,5 Mio. Franken bzw. rund der Hälfte der gesamten Sanierungskosten ist erheblich. Sie kann im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen, eine Lösung zu wählen, die zwar nicht ein Maximum, aber doch ein hinreichendes Mass an Sicherheit bietet, sofern die zwingend vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
4.3 Die AltlV, auf welche Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA verweist, bezeichnet in ihrem Art. 15 Abs. 1 als Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9 bis 12 AltlV geführt haben. Verlangt wird also nicht die Beseitigung jeglicher bloss abstrakten Gefahrenquelle. Zudem kann gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. b
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung - 1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
1    Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
2    Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3    Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4    Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5    Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
und Abs. 3 lit. b AltlV vom Sanierungsziel abgewichen werden, wenn sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden. Eine Sanierung entspricht also nicht erst dann den Anforderungen an die AltlV (und damit denjenigen von Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA), wenn jede abstrakte Umweltgefährdung vermieden wird, sondern bereits dann, wenn die Anforderungen von Art. 15
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung - 1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
1    Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
2    Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3    Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4    Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5    Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
AltlV erfüllt sind.
BGE 131 II 431 S. 440

Auch die in Art. 16 lit. b
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 16 Sanierungsmassnahmen - 1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
1    Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a  umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b  die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2    ...17
AltlV vorgeschriebene langfristige Sicherung ist im Lichte der in Art. 15
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung - 1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
1    Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
2    Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3    Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4    Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5    Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
AltlV genannten Sanierungsziele auszulegen: Die Ausbreitung von Stoffen kann kaum je mit völliger Sicherheit auf unbegrenzte Zeit verhindert werden. Wann und in welchem Umfang Schadstoffe aus dem Standort in die Umwelt gelangen, ist eine graduelle Frage. Es kann daher nicht eine absolute, sondern nur eine hinreichende Abschliessung verlangt werden (vgl. E. 4.4.4).
4.4

4.4.1 Die Vorinstanz beanstandet grundsätzlich die Verwendung von KVA-Schlacke als Oberflächenabdeckung für die alte Deponie; diese sei ökologisch bedenklich, weil durch Auswaschung und Verwitterung der Schlacke Schadstoffe in die Umwelt gelangen könnten und die Funktionsfähigkeit der Abdeckung beeinträchtigt werden könnte. Diese Risiken hätten sich mit einer Oberflächenabdeckung aus unverschmutztem Material vermeiden lassen. Zudem könne eine Beschädigung der Oberflächenabdeckung wegen partieller Senkung erfolgen, was zum Austritt von Schadstoffen führen könnte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die für die Oberflächenabdeckung verwendete KVA-Schlacke sei vergütet worden. Die Verwendung dieser Schlacke entspreche den Sanierungszielen. Die Befürchtung, die Schlacke könnte ausgewaschen werden, sei eine unbelegte Vermutung.
4.4.2 Die Verwendung von KVA-Schlacke als Oberflächenabdichtung kann nicht schon deshalb unzulässig sein, weil KVA-Schlacke unter den Begriff der Abfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 6
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG fallen mag; denn dies trifft unter Umständen auch für unverschmutzten Aushub zu (BGE 120 Ib 400 E. 3d S. 404), der aber dennoch zur Überdeckung bzw. Rekultivierung verwendet werden darf. Dies ist - wie das BUWAL selber vorbringt - in Art. 16 Abs. 3 lit. d
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen - 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
1    Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
a  voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b  Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2    Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
TVA ausdrücklich vorgesehen. Da diese Bestimmung nicht abschliessend formuliert ist, wird dadurch die Verwendung von KVA- Schlacke als Abdichtung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es gibt auch sonst keine Vorschrift, welche die Verwendung von KVA-Schlacke als Oberflächenabdeckung für Deponien ausdrücklich verbieten würde: Nach Art. 13 Abs. 1 bis
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
3 TVA darf zwar Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle grundsätzlich nur beim Bau von Strassen, Plätzen und Dämmen verwertet
BGE 131 II 431 S. 441

werden; ihre Verwendung kann nach Art. 13 Abs. 4
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
TVA weiter eingeschränkt werden, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zum Schutze der Gewässer oder zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens notwendig ist. Indessen gelten gemäss Art. 13 Abs. 5
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
TVA die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Schlacke die Anforderungen an Inertstoffe (Anhang 1 TVA Ziff. 11) sowie diejenigen nach Art. 39 lit. a
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 39 Errichtungsbewilligung - 1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
1    Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
a  der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
b  die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
2    Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
a  den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
b  allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
c  weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
und c TVA erfüllt. Nach Art. 39 lit. a
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 39 Errichtungsbewilligung - 1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
1    Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
a  der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
b  die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
2    Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
a  den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
b  allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
c  weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
und c TVA muss die Schlacke den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 lit. b
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 38 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
1    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
und c TVA genügen und soweit von Metallschrott befreit worden sein, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Art. 38 Abs. 1 lit. b
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 38 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
1    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
und c TVA darf die Schlacke höchstens drei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als Glühverlust bei 550 °C oder als totaler organischer Kohlenstoff (TOC), enthalten und darf nicht mit Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen vermischt werden; die Behörde kann Ausnahmen gestatten, wenn der Inhaber nachweist, dass die in Kesselstaub, Filterstaub und Rauchgasreinigungsrückständen enthaltenen Schadstoffe weitgehend entfernt werden. Der Vertreter des BUWAL hat an der Instruktionsverhandlung nicht bestritten, dass die verwendete vergütete Schlacke den Anforderungen von Art. 38 f
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 38 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
1    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
. TVA entspricht. Die zur Diskussion stehende Abdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke verstösst somit gegen keine ausdrückliche Rechtsnorm.
4.4.3 Die Vorinstanzen bestreiten dessen ungeachtet, dass die Verwendung von Schlacke dem Stand der Technik entspreche und befürchten, dass längerfristig die in der Schlacke enthaltenen Schadstoffe ausgewaschen werden könnten. In den Akten befinden sich keine Regelwerke, welche den Stand der Technik definieren würden. Auch das BUWAL als zuständige Fachinstanz des Bundes hat bisher offenbar keine Richtlinien über den Stand der Technik bei der Altlastensanierung herausgegeben. Gemäss Aussagen des BUWAL ist eine entsprechende Vollzugshilfe erst in Vorbereitung. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 6. November 1996 die bautechnische Verwendung von KVA-Schlacke, soweit überhaupt noch zugelassen, nur mit einer zusätzlichen Deckschicht in Form eines Asphalt- oder Betonbelags bewilligt.
BGE 131 II 431 S. 442

Das BUWAL führt aus, es würde die Verwendung von KVA-Schlacke nicht bemängeln, wenn darüber eine Dichtungsschicht aus Lehm und eine Sickerschicht lägen. In einem Feldversuch im Kanton Bern ist hingegen gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des damit beauftragten Ingenieurbüros je ein Versuchsfeld mit und ohne Lehmschutzschicht untersucht worden. Gemäss der provisorischen Beurteilung der Ergebnisse sind die Schadstoffkonzentrationen auch im Drainagewasser aus dem Feld ohne Lehmschicht sehr gering und stellen keine Probleme für das Schutzgut Wasser dar. Das BUWAL bemerkt dazu freilich, dass schon die in diesem Versuch verwendete Schlacke mit 13 Prozent Ca-Bentonit-Zugabe die Abdichtungsanforderung (Durchlässigkeitsbeiwert k < 1,0 x 10-9 m/s) knapp nicht erfülle. Umso weniger könne die im Siedenmoos verwendete Schlacke mit einer Zugabe von bloss 8 Prozent Opalinuston den Anforderungen genügen. Gemäss Angaben des erwähnten Ingenieurbüros, welches ebenfalls die Sanierung der Deponie Siedenmoos betreut hat, wurden hier mit der verwendeten vergüteten Schlacke in der 1. und 2. Etappe der Sanierung Durchlässigkeitsversuche durchgeführt, welche Durchlässigkeitskoeffizienten zwischen 1,5 x 10-9 m/s und 8,1 x 10-9 m/s ergaben (Durchschnitt 4,8 x 10-9 m/s). Die erwähnte Anforderung (Durchlässigkeitsbeiwert maximal 1,0 x 10-9 m/s) ist damit nicht eingehalten. Indessen ist dieser Wert nirgends rechtlich festgelegt. Seine Überschreitung ist daher nicht von vornherein rechtswidrig.

4.4.4 Aus den vom BUWAL eingereichten Unterlagen geht eine gewisse Skepsis der Fachwelt gegen die Verwendung von KVA-Schlacke für die Abdichtung von Deponien hervor. Aufgrund dieser Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass das Risiko einer langfristigen Auslaugung der Schlacke besteht. Ebenso geht das Bundesgericht mit den Vorinstanzen davon aus, dass das Risiko einer Auslaugung durch eine über der Schlacke eingebrachte, geeignete Oberflächenabdichtung verringert werden könnte. Da aber eine absolute Garantie gegen jegliche Auslaugung ohnehin nicht verlangt werden kann (vorne E. 4.3), führt dies nicht dazu, dass die hier vorliegende Sanierung unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung im Verhältnis zum Aspekt der Wirtschaftlichkeit hinreichend gering ist oder ob zusätzliche Massnahmen zur weiteren Reduktion der
BGE 131 II 431 S. 443

Risiken erforderlich wären. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber ausführt, bestehen keine nachvollziehbaren Erfahrungswerte über die langfristige Eignung von vergüteter KVA-Schlacke zur Oberflächenabdichtung. Auch die eingereichte Fachliteratur quantifiziert das Risiko einer Auslaugung nicht. Eine zuverlässige quantitative Abschätzung des Risikos ist daher nicht möglich. In solchen Situationen der Ungewissheit bedeutet das Vorsorgeprinzip, dass den Unsicherheiten mit einer Sicherheitsmarge Rechnung zu tragen ist (BGE 124 II 219 E. 8a S. 232). Dies kann indessen nicht bedeuten, dass alle hypothetischen Risiken unzulässig sind. Gewisse Risiken können namentlich dann in Kauf genommen werden, wenn Massnahmen möglich sind, welche die Gefährdungen, sollten sie sich dereinst realisieren, wirksam begrenzen können (vgl. KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 74).
4.5 Die Abwasserableitung der Sanierung ist so konzipiert, dass das Schmutzwasser aus dem Reaktorkörper der Altlast gesammelt wird und in eine Pflanzenkläranlage fliesst. Getrennt davon gelangt das über der Abdeckungsschicht abfliessende Sickerwasser aus der Inertstoffdeponie in einen Schacht und wird von dort normalerweise als Sauberwasser direkt in den Vorfluter abgeleitet. Die Wasserwerte werden aber regelmässig kontrolliert; bei Bedarf kann das Wasser aus der Inertstoffdeponie ebenfalls in die Pflanzenkläranlage umgeleitet werden.
Das BUWAL ist allerdings der Ansicht, die Oberflächenabdeckung müsse sauberes Wasser ohne jede Schadstoffbelastung gewährleisten. Diese Anforderung ist unrealistisch: Bei Oberflächenwasser, das mit verschiedensten Materialien in Berührung kommt, kann eine absolute Schadstofffreiheit nie gewährleistet werden. Gerade aus diesem Grund werden gewässerschutzrechtlich Grenzwerte festgelegt, welche eine Belastung, die ein gewisses Ausmass überschreitet, als unzulässig erklären. Sind diese Grenzwerte eingehalten, kann eine weitere Reduktion der Belastung aufgrund des Vorsorgeprinzips angebracht sein. Dieses verlangt aber nicht eine Null-Belastung, sondern eine Belastungsreduktion im Rahmen des technisch und betrieblich Machbaren und der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn das Abwasser aus der Inertstoffdeponie direkt in den Vorfluter abgeleitet wird, auch wenn es nicht völlig schadstofffrei ist, aber die Einleitbedingungen erfüllt.
BGE 131 II 431 S. 444

Sollte später die Schlacke tatsächlich ausgelaugt und deshalb die zulässige Schadstoffbelastung im Abwasser überschritten werden, kann dies mittels der regelmässigen Überwachung festgestellt und behoben werden, indem auch das Abwasser aus der Inertstoffdeponie in die Pflanzenkläranlage umgeleitet wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nach Art. 13 Abs. 1
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
und 3
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
TVA die Schlacke auch zum Bau von Dämmen verwendet werden kann. Dabei ist - anders als für den Strassenbau (Art. 13 Abs. 2
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
TVA) - keine Deckschicht über der Schlacke vorgeschrieben. Im Gegenteil rechnet die TVA mit einer gewissen Durchsickerung von Niederschlagswasser; das Abwasser ist zu sammeln und abzuleiten (Art. 13 Abs. 3 lit. a
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
und c TVA). Dieses Konzept entspricht im Wesentlichen demjenigen bei der Sanierung der Deponie Siedenmoos.

4.6 Das UVEK befürchtet auch, dass die Oberflächendichtung ihre Funktionsfähigkeit durch partielle Senkungen verlieren könnte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird dies durch eine 1 Meter mächtige Ausgleichsschicht verhindert. Die Vorinstanzen begründen nicht im Einzelnen, weshalb ihre Befürchtung ein Argument gegen die Verwendung der KVA-Schlacke sein soll. Auch bei einer Oberflächenabdichtung aus einem anderen Material kann sich der darunter liegende Körper der Reaktordeponie verändern. Es scheint unbestritten zu sein, dass die hier verwendete vergütete Schlacke eine gute bautechnische Eignung aufweist. Soweit die Senkung des Reaktorkörpers zu einer mechanischen Beanspruchung der Oberflächenabdichtung führt, wäre dies wohl auch bei anderen Stoffen der Fall. Soweit das Problem darin liegt, dass infolge der Beschaffenheit der Oberflächenabdichtung Meteorwasser verunreinigt wird, ist ihm mit der vorne in E. 4.5 genannten Überwachung zu begegnen.
4.7 Die Vorinstanzen bemängeln, dass die Gewässerschutzgrenzwerte teilweise überschritten seien. Dies sei auch auf das Ungenügen der Pflanzenkläranlage zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Überschreitung sei zu tolerieren, da sie auf die Zusammensetzung des Deponiesickerwassers zurückzuführen sei. Nötigenfalls könnte das Abwasser darüber hinaus auch in die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Entlebuch abgeleitet werden.
BGE 131 II 431 S. 445

4.7.1 Gemäss den in den Akten befindlichen Wasseranalysen sind die Grenzwerte für Einleitungen in Gewässer eingehalten, ausser bei den DOC (gelöste organische Kohlenstoffe). Dafür ist gemäss Anhang 3.3 Ziff. 25 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) ein Grenzwert von 10 mg/ l C für die Einleitung in Gewässer vorgesehen. Die effektiven Werte betragen gemäss den Wasseranalysen aus den Jahren 2000 bis 2003 beim Auslauf aus dem Klärbecken zwischen 7,5 und 40 mg/l, sind also bis zu 4 mal zu hoch.
Gemäss einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bericht vom Juni 2004 über die "Beurteilung des Einflusses der Deponieentwässerung auf die Vorfluter Seitengraben und Entlen" sind die Grenzwerte beim Auslauf aus der Pflanzenkläranlage und im Seitengraben, in welchen dieser Auslauf einmündet, überschritten, nicht jedoch in der Entlen selbst. Dort beträgt der Wert vor dem Einlauf des Seitengrabens 2,9 mg/l, nachher 4,3 mg/l. Insgesamt führt die Deponieentwässerung somit zu einer gewissen Beeinträchtigung des Seitengrabens und zu einer gewissen, aber deutlich unterhalb der Grenzwerte liegenden Mehrbelastung der Entlen.

4.7.2 Die genaue Ursache für die Überschreitung ist ungewiss. Wie sich aus den Akten und aus der Instruktionsverhandlung ergeben hat, könnten die DOC aus der KVA-Schlacke, aus der Inertstoffdeponie, aber teilweise auch aus der sumpfigen Umgebung stammen.
4.7.3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat bereits in seiner Bewilligung vom 10. November 1998 damit gerechnet, dass die Anforderungen an eine Einleitung in ein Gewässer möglicherweise nicht eingehalten werden können und deshalb als Auflage angeordnet, dass das AfU den Anschluss an die ARA Entlebuch verfügen kann, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nicht eingehalten werden. Nach Ansicht der Vorinstanzen zeigt die Notwendigkeit eines nachträglichen ARA-Anschlusses, dass das ganze Sanierungskonzept nicht überzeuge; die Sanierung müsse abgeschlossen sein und dürfe nicht von späteren Beurteilungen abhängig gemacht werden.
4.7.4 Dazu ist zu bemerken, dass eine Sanierung ohne vollständige Dekontamination stets überwachungsbedürftig bleibt (vgl. Art. 9
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
1    Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
a  im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
b  bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
c  bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3
1bis    Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4
2    Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
a  bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
b  bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
c  bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
d  er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
, Art. 17 lit. a
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 17 Sanierungsprojekt - Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
a  die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
b  die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
c  die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
d  die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32d Abs. 318 USG).
sowie Art. 18 Abs. 1 lit. d
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen - 1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
1    Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
b  deren langfristige Wirksamkeit;
c  die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
d  bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
e  ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2    Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
a  die abschliessenden Ziele der Sanierung;
b  die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
c  weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
AltlV; SCHERRER, a.a.O., S. 74). Damit ist zwangsläufig die Möglichkeit verbunden,
BGE 131 II 431 S. 446

dass spätere Interventionen erforderlich sein könnten. Wenn sich erweist, dass mit solchen nötigenfalls anzuordnenden Massnahmen die allenfalls denkbaren Umweltbeinträchtigungen wirksam und kostengünstig vermieden werden können, dann kann das Vorgehen des Kantons sinnvoll und gerechtfertigt sein.
4.7.5 Ein Anschluss an die ARA Entlebuch käme nach Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 150'000.- zu stehen. Die Errichtung einer entsprechenden Leitung scheint technisch ohne weiteres möglich zu sein. Der Vertreter des BUWAL hat anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt, dass mit einem Anschluss an die ARA die Vorbehalte gegen das Entwässerungssystem ausgeräumt werden könnten. Wenn mit einer derartigen Massnahme, die rund zehnmal kostengünstiger zu stehen kommt als eine verbesserte Oberflächenabdichtung (vgl. vorne E. 4.2), die allenfalls eintretenden nachteiligen Auswirkungen des gewählten Projekts vermieden werden können, dann ist es sinnvoll, diese kostengünstigere Massnahme anzuordnen. Ob und wann der in der Bewilligung vorbehaltene Anschluss an die ARA Entlebuch allenfalls verfügt werden wird, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern ist von den zuständigen Behörden des Kantons nach pflichtgemässer Beurteilung der Situation zu entscheiden. Dass trotz der Überschreitung der Grenzwerte bei den DOC dieser Anschluss bisher nicht verfügt worden ist, kann angesichts der noch relativ jungen Anlage und der Ungewissheit über die Herkunft der Belastung (vorne E. 4.7.2) als vertretbar erachtet werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 4
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer
1    Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2    Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
a  die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und
b  auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3    Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4    Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
a  durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder
b  die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
GSchV). Es ist dem BUWAL unbenommen, im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 46 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 46 Aufsicht und Koordination
1    Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Koordination:
a  der Gewässerschutzmassnahmen der Kantone;
b  unter den Bundesstellen;
c  zwischen Bundesstellen und Kantonen.
GSchG) die Situation weiter zu verfolgen.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich: Die vom Kanton gewählte Oberflächenabdichtung mit vergüteter KVA-Schlacke widerspricht keiner ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift. Sie birgt ein gewisses, nicht quantifiziertes Risiko, dass - vor allem längerfristig - Schadstoffe aus der Schlacke ausgelaugt werden. Dies kann jedoch mit der Überwachung des Abwassers erkannt werden. Mit der Einleitung des Sickerwassers aus der neuen Inertstoffdeponie in die Pflanzenkläranlage und nötigenfalls auch mit dem vorbehaltenen Anschluss für alle Abwässer aus der Deponie an die ARA Entlebuch können die daraus allenfalls resultierenden Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Selbst wenn sich dieser Anschluss
BGE 131 II 431 S. 447

später als erforderlich erweisen wird, weil längerfristig die Einleitungswerte nicht eingehalten werden können, sind die gesamten Kosten bei dieser umweltrechtlich unbedenklichen Lösung immer noch wesentlich tiefer als mit einem Sanierungskonzept, welches den Vorstellungen der Vorinstanzen entspricht.
4.9 Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Anforderungen an die Sanierung von Deponien sind gesetzlich sehr unbestimmt festgehalten. Der in Art. 32e Abs. 3 lit. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG erwähnte Stand der Technik ist nicht klar definiert; im Einzelnen bestehen bei verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Massnahmen sinnvoll sind. Es ist unter diesen Umständen unbefriedigend, wenn eine Abgeltung verweigert wird, nachdem die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt sind.
Es ist zwar vermutlich weder möglich noch sinnvoll, die Anforderungen an eine Sanierung rechtssatzmässig sehr detailliert festzulegen. Wenn aber die Bundesbehörden Wert darauf legen, Abgeltungen nur dann zu leisten, wenn die Projekte ihren Vorstellungen entsprechen, dann wäre es ihnen unbenommen gewesen, bei der Ausgestaltung der VASA ein Verfahren der vorgängigen Projektprüfung durch die Subventionsbehörden vorzusehen, wie dies in anderen Bereichen üblich ist (vgl. z.B. Art. 62a Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 62a Massnahmen der Landwirtschaft
1    Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wenn:
a  die Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind;
b  der betreffende Kanton die Gebiete, in denen die Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet und die vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat;
c  die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind.
2    Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199859 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196660 über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden.61
3    ...62
4    Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, in dem Massnahmen erforderlich sind. Für die Beurteilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zu.63
GSchG; Art. 97 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 97 Projektgenehmigung - 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.140
1    Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.140
2    Er holt frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.
3    Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.141
4    Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.142
5    Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
6    Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
7    Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.143
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Stattdessen verweist Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
VASA bloss auf die Anforderungen der AltlV, die gemäss Art. 11 lit. c
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen - 1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
1    Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a  mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b  ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2    Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a  bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b  bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
VASA von der nach Art. 18
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen - 1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
1    Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
b  deren langfristige Wirksamkeit;
c  die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
d  bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
e  ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2    Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
a  die abschliessenden Ziele der Sanierung;
b  die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
c  weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
AltlV zuständigen Behörde beurteilt werden, das heisst von der kantonalen Behörde (Art. 36
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
USG; Art. 21
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 21 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.21 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.22
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.21 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.22
1bis    Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.23
2    Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.24
3    Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.25
4    Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.
AltlV). Damit geht die VASA grundsätzlich davon aus, dass die Beurteilung der Abgeltungsgesuche im Wesentlichen auf die von den kantonalen Behörden vorgenommene Beurteilung der Sanierungsprojekte abstellt.
Bei dieser gesetzlichen Regelung kann das BUWAL grundsätzlich nicht nachträglich aufgrund von Kriterien, die vorher nicht rechtssatzmässig festgelegt worden sind, Abgeltungen verweigern für Projekte, die von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden sind. Eine solche Verweigerung wäre nur zulässig, wenn die kantonale Genehmigung klar rechtswidrig gewesen wäre. Davon kann nach dem Gesagten aber keine Rede sein. Vielmehr haben die kantonalen Behörden eine rechtlich vertretbare Abwägung zwischen dem Sanierungsanliegen und der Wirtschaftlichkeit
BGE 131 II 431 S. 448

vorgenommen. Der Kanton hat daher nach Art. 32e
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG und Art. 9 ff
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
. VASA Anspruch auf Abgeltungen für die bisher durchgeführten Sanierungsarbeiten für die Deponie Siedenmoos. Nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob auch für allfällige spätere zusätzliche Sanierungsarbeiten ebenfalls ein Anspruch auf Abgeltungen bestehen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 131 II 431
Datum : 07. April 2005
Publiziert : 31. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : 131 II 431
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e


Gesetzesregister
AltlV: 9 
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 9 Schutz des Grundwassers - 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
1    Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
a  im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
b  bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
c  bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.3
1bis    Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.4
2    Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
a  bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
b  bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au7: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
c  bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
d  er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
15 
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung - 1 Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
1    Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9-12 geführt haben.
2    Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
3    Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a  dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b  sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c  das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt.
4    Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist.
5    Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung.
16 
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 16 Sanierungsmassnahmen - 1 Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
1    Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a  umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b  die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2    ...17
17 
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 17 Sanierungsprojekt - Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
a  die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
b  die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
c  die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
d  die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32d Abs. 318 USG).
18 
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen - 1 Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
1    Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
b  deren langfristige Wirksamkeit;
c  die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
d  bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
e  ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
2    Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
a  die abschliessenden Ziele der Sanierung;
b  die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fristen;
c  weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
21
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 21 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.21 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.22
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.21 Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.22
1bis    Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.23
2    Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.24
3    Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.25
4    Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.
GSchG: 3 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 3 Sorgfaltspflicht - Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
46 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 46 Aufsicht und Koordination
1    Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Koordination:
a  der Gewässerschutzmassnahmen der Kantone;
b  unter den Bundesstellen;
c  zwischen Bundesstellen und Kantonen.
62a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 62a Massnahmen der Landwirtschaft
1    Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wenn:
a  die Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind;
b  der betreffende Kanton die Gebiete, in denen die Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet und die vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat;
c  die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind.
2    Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199859 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196660 über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden.61
3    ...62
4    Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, in dem Massnahmen erforderlich sind. Für die Beurteilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zu.63
GSchV: 6
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer
1    Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2    Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
a  die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und
b  auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3    Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4    Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
a  durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder
b  die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
LwG: 97
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 97 Projektgenehmigung - 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.140
1    Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.140
2    Er holt frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.
3    Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.141
4    Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.142
5    Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
6    Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
7    Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.143
TVA: 13 
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
2    Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a  Sonderabfälle aus Haushalten;
b  nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3    Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4    Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.
16 
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen - 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
1    Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
a  voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b  Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2    Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
21 
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle - Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.
38 
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 38 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
1    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.
2    Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.
39 
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 39 Errichtungsbewilligung - 1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
1    Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
a  der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
b  die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
2    Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
a  den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
b  allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
c  weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
52
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 52 Ausbauasphalt - 1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
1    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:
a  der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwertung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
b  der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.
2    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.47
3    Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.48
USG: 1 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
7 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
10 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10 Katastrophenschutz - 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
1    Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2    Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
3    Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
32e 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
34 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden - 1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
1    Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
2    Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.
3    Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich68 genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.
36
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
VASA: 9 
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 9 Grundsatz - 1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
1    Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:
a  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2    Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
10 
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen - 1 Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
1    Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
a  mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b  ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2    Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:
a  bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b  bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
3    Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.
11 
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen - 1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
1    Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a  mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b  ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2    Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a  bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b  bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
12 
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten - 1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
1    Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a  Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b  Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 199810 (AltlV).
2    Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
a  Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
b  Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Überwachung;
c  Probenahmen und Analytik.
13
SR 814.681 Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
VASA Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten - Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
a  Voruntersuchung (Art. 7 AltlV11) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
b  Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c  Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d  Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e  Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
BGE Register
120-IB-400 • 124-II-219 • 124-II-517 • 131-II-431
Weitere Urteile ab 2000
1A.138/2004 • 1A.256/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
deponie • inertstoffdeponie • vorinstanz • stand der technik • weiler • abwasser • kantonale behörde • uvek • umweltschutz • bundesgericht • frage • wasser • bundesamt für umwelt • wert • technische verordnung über abfälle • sanierung • bundesgesetz über den umweltschutz • bundesgesetz über die landwirtschaft • verordnung über die sanierung von belasteten standorten • regierungsrat • eidgenössisches departement • bundesrat • kommunikation • reaktordeponie • vermutung • augenschein • entscheid • widerrechtlichkeit • berechnung • voraussetzung • bodenbelastung • bewilligung oder genehmigung • stelle • wiese • finanzielle sanierung • kehrichtverbrennungsanlage • kosten • immission • umwelteinwirkung • bundesgesetz über den schutz der gewässer • kenntnis • kläranlage • ermässigung • wirkung • gewässerschutzverordnung • stichtag • bruchteil • schädigender stoff • vorteil • bedürfnis • benutzung • verhältnis zwischen • autonomie • begründung des entscheids • emissionsbegrenzung • beendigung • konkursdividende • gefahr • werkstoff • planungsziel • strasse • parentel • zweck • umfang • ausmass der baute • asphalt • 1995 • region • sachverhalt • errichtung eines dinglichen rechts • maximum • mass • perimeter • mechaniker • austritt • landschaft • gemeinde • maler • gemeindeverband • buchstabe • verwirkung
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AB
1995 N 1249
URP
2004 S.476