Urteilskopf

130 III 672

89. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer i.S. X. gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi-vilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerde) 7B.86/2004 vom 19. August 2004

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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 673

BGE 130 III 672 S. 673

A.

A.a Das Betreibungsamt A. pfändete in der von Y. gegen Z. geführten Betreibung Nr. q das pfändbare Einkommen ab 2. Mai 2001 bis 2. Mai 2002 (Pfändung Nr. 1) und erliess am 19. Juni 2001 die Pfändungsurkunde als provisorischen Verlustschein. Am 12. März 2003 rechnete das Betreibungsamt über die eingegangenen Lohnquoten ab. Es hielt den Erlös von Fr. 19'865.80 für die eingegangenen Lohnquoten Mai 2001 bis April 2002 zuzüglich Zins fest und errechnete zugunsten der Betreibungsgläubigerin Y. einen Nettoerlös von Fr. 19'549.40, und nach Abzug des sofort ausbezahlten Teilbetrages (Fr. 13'500.-) einen Resterlös von Fr. 6'049.40. Gegen diese Abrechnung erhob X. Beschwerde und verlangte, dass der Erlös der eingegangenen Lohnquoten ihm auszuzahlen sei, da seine gestützt auf die Abtretung vom 21. Januar 1999 erhobene Eigentumsansprache am gepfändeten Einkommen anerkannt worden sei. Das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
BGE 130 III 672 S. 674

Konkurssachen hiess die Beschwerde mit Beschluss (CB030009/U) vom 28. Juli 2003 gut und hob die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 12. März 2003 über die Lohnpfändung in Pfändung Nr. 1 auf und wies das Betreibungsamt an, eine neue Abrechnung zu erstellen.
A.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 hielt das Betreibungsamt die Auszahlung in der ebenfalls gegenüber Z. vollzogenen Pfändung Nr. 2 den auf die Betreibungsgläubigerin Y. entfallenden Erlös vorläufig im Umfang der nach Pfändung Nr. 1 ausbezahlten Fr. 13'500.- vorläufig - bis zum Abschluss des betreffenden Beschwerdeverfahrens - zurück. Gegen diese Verfügung erhob Y. Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss (CB030018/U) vom 28. Juli 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
B. Y. erhob gegen beide erstinstanzlichen Beschlüsse Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess die Beschwerde gegen den Entscheid CB030009/U mit Beschluss vom 14. April 2004 gut und setzte die angefochtene Abrechnung über die Lohnpfändung wieder in Kraft (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen den Entscheid CB030018/U wurde mit gleichem Beschluss abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).
C. X. hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es sei - im Sinne der Erstinstanz - die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 12. März 2003 über die Lohnpfändung in Pfändung Nr. 1 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Abrechnung zu erstellen und die eingegangenen Lohnquoten (Mai 2001 bis April 2002) ihm auszuzahlen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
OG) verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Betreibungsgläubigerin als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe die Abtretung vom 21. Januar 1999, wonach der Schuldner sein Einkommen dem Beschwerdeführer abgetreten hatte, mit Klage vom 18. April 2000 erfolgreich nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG angefochten (Urteil des Bundesgerichts 5C.268/2001 vom 28. Januar 2002). Diese Anfechtung habe sich dahingehend ausgewirkt, dass das abgetretene Vermögenssubstrat im Rahmen der Pfändung Nr. 2 - im Verfahren, in dem die Anfechtung erfolgt war - dem Schuldner zuzurechnen und pfändbar sei. Das Anfechtungsurteil wirke indessen nicht nur für die Pfändung Nr. 2 (Lohnquoten 3. März 1999 bis 3. März 2000), sondern auch für die Pfändung Nr. 1 (Lohnquoten Mai 2001 bis April 2002). Es sei nicht sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin für dieselbe Forderung einen neuen Anfechtungsprozess über die gleiche Abtretung des Schuldners zu führen hätte, um den Drittanspruch des Beschwerdeführers noch
BGE 130 III 672 S. 675

einmal zu beseitigen. Daher könne der Beschwerdegegnerin nicht schaden, dass das Bezirksgericht Bremgarten am 11. September 2001 auf ihre Klage auf Bestreitung des Eigentumsanspruchs des Beschwerdeführers an dem mit Pfändung Nr. 1 beschlagnahmten Einkommen wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten sei. Das frühere Anfechtungsurteil bestimme endgültig darüber, dass der Beschwerdeführer als Anfechtungsbeklagter die Zwangsvollstreckung in die von ihm erworbenen Aktiven zu dulden habe, weshalb die Abrechnung des Betreibungsamtes zu schützen sei. Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, sie verletze Bundesrecht, weil sie dem Anfechtungsurteil materielle Rechtskraft nicht nur für die frühere Pfändung Nr. 2, sondern auch für die Pfändung Nr. 1 zuerkenne und weil sie übergehe, dass sein in dieser Pfändung erhobener Eigentumsanspruch an den Lohnquoten nach Art. 108 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG anerkannt sei.
3.

3.1 Die Frage, ob und inwieweit jemand an der Betreibung teilnimmt und an der Verteilung partizipiert, entscheidet das Betreibungsamt (BGE 116 III 42 E. 3a S. 46). Dabei ist für das Betreibungsamt alleine die betreibungsrechtliche Situation im Zeitpunkt der Verteilung massgebend (SCHÖNIGER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 66 zu Art. 144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.282
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.283
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der gepfändeten Forderung für Einkommen Drittansprache erhoben, das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin Frist zur Klage zur Bestreitung der Drittansprache nach Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG erteilt und die Beschwerdegegnerin gegen die Drittansprache keine Klage erhoben, mithin die Drittansprache anerkannt hat. Auf das Vorgehen des Betreibungsamtes zur Behandlung der Drittansprache kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt für die Erstellung der Abrechnung über die Pfändung bzw. die Verteilung des Pfändungserlöses auf den Ausgang des früheren Anfechtungsprozesses, mit welchem die Zession für anfechtbar erklärt worden war, berücksichtigen durfte.
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde stützt ihre Auffassung im Wesentlichen auf GULDENER (Zwangsvollstreckung und Zivilprozess, ZSR 74/1955 I S. 40 und 48 f.), wonach u.a. das Urteil im
BGE 130 III 672 S. 676

Anfechtungsprozess auch in späteren Betreibungsverfahren die Wirkung der materiellen Rechtskraft von Zivilurteilen entfalten soll, sofern sich in der späteren Betreibung die gleichen Parteien gegenüberstehen und keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Diese Meinung hat sich indessen nicht durchgesetzt. Die Anfechtungsklage ist eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (BGE 114 III 110 E. 3d S. 113; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., 2003, § 4 Rz. 54 und 55, § 52 Rz. 41; STOFFEL, Voies d'exécution: Poursuite pour dettes, exécution de jugements et faillite en droit suisse, § 7 Rz. 41). Diese Reflexwirkung beschränkt sich auf die Durchführung der hängigen Betreibung. Das Anfechtungsurteil (ausserhalb des Konkurses) erwächst nur in der laufenden Betreibung in materielle Rechtskraft (BGE 63 III 27 E. 3 S. 31). Es hat keine Wirkung auf die Anfechtungsklage desselben oder eines anderen Gläubigers in einer anderen Betreibung, sondern entfaltet Wirkung nur mit Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren (AMONN/ Walther, a.a.O., § 4 Rz. 54; D. STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 24 zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG; BAUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 9 zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 16 zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG; STOFFEL, a.a.O.; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 108 f. und 856 f.). Anlass, um diese in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Auffassung in Frage zu stellen, besteht nicht. Wenn die obere Aufsichtsbehörde angenommen hat, das im Rahmen der Pfändung Nr. 2 (in den Betreibungen Nr. r und s; Pfändungsverlustschein vom 21. Mai 1999) ergangene Anfechtungsurteil entfalte auch Wirkung für die Pfändung Nr. 1 (in der Betreibung Nr. q; Pfändungsverlustschein vom 19. Juni 2001), hat sie dem Anfechtungsurteil eine Wirkung zuerkannt, die vor Bundesrecht nicht standhält und im Übrigen mit den berechtigten Interessen anderer Gläubiger nicht vereinbar ist.
3.3 Daran ändert nichts, dass offenbar die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf den früheren Pfändungsverlustschein zur Pfändung Nr. 1 geführt hat. Beim Fortsetzungsbegehren innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines handelt es sich um eine neue selbständige Betreibung (BGE 102 III 25 E. 3 S. 26; BGE 98 III 12 E. 1 S. 16; HUBER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
BGE 130 III 672 S. 677

Schuldbetreibung und Konkurs, N. 32 zu Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG; GILLIÉRON, a.a.O., N. 43 zu Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG). Entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde kann daher die aufgrund eines Pfändungsverlustscheines fortgesetzte Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht als ein Ganzes mit der ursprünglichen Betreibung betrachtet werden, in welcher das Anfechtungsurteil ergangen ist.
3.4 Schliesslich übergeht die obere Aufsichtsbehörde, dass weder die Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
-288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG von Amtes wegen angewendet werden (BGE 74 III 84 E. 2 S. 86), noch die Betreibungsbehörden über die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften zu entscheiden haben. Sodann gilt nach Art. 108 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG bei Nichtanhebung der Klage der Anspruch des Dritten für die betreffende Betreibung als anerkannt (A. STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht haltbar, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe bei der Abrechnung über die Pfändung Nr. 1 auf das frühere Anfechtungsurteil abstellen und die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Drittansprache des Beschwerdeführers übergehen dürfen.
3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben. In der Sache ist die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 12. März 2003 über die Lohnpfändung in Pfändung Nr. 1 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Abrechnung im Sinne der Erwägungen zu erstellen, da die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss keine genügend zuverlässige Berechnung des dem Beschwerdeführer auszubezahlenden Nettoerlöses bzw. des daraus resultierenden Verlustscheinbetrages zulassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 130 III 672
Datum : 19. August 2004
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 130 III 672
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG). Für die Frage, ob und inwieweit


Gesetzesregister
OG: 80
SchKG: 108 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
144 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.282
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.283
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
289 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
BGE Register
102-III-25 • 114-III-110 • 116-III-42 • 130-III-672 • 63-III-27 • 74-III-84 • 98-III-12
Weitere Urteile ab 2000
5C.268/2001 • 7B.86/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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