[AZA 0/2]
5C.268/2001/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
28. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber Levante.
---------
In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte,
betreffend
Anfechtungsklage, hat sich ergeben:
A.- B.________ gewährte C.________ im Jahre 1995 ein Darlehen über US-Dollar 350'000.-- und eines über SFr. 275'000.--. D.________ verbürgte sich für die Rückzahlung beider Beträge. Als C.________ seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkam, betrieb B.________ D.________. Nach Ablauf der zweiten Einkommenspfändung trat D.________ am 21. Januar 1999 seine das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte, insbesondere seine Altersrente der Pensionskasse X.________, an A.________ ab. Gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine veranlasste B.________ bei D.________ eine erneute Einkommenspfändung ab 3. März 1999, in welchem Verfahren sich A.________ auf die Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 berief. Da diese Pfändung ungenügend war, erhielt sie am 21. Mai 1999 einen provisorischen Verlustschein.
Am 13. Dezember 1999 reichte sie gegen A.________ sinngemäss Klage gemäss Art. 108
SchKG ein, welche das Bezirksgericht Bremgarten am 24. August 2000 abwies. Am
27. März 2000 liess sie die Altersrente von D.__________ im pfändbaren Umfang bei der Pensionskasse X.________ als Einkommen verarrestieren.
B.- Das Bezirksgericht Bremgarten hiess die von B.________ gegen A.________ gestützt auf Art. 288
SchKG eingereichte Anfechtungsklage mit Urteil vom 12. Dezember 2000 gut und erklärte den das Existenzminimum von D.________ übersteigende Rentenanspruch gegen die Pensionskasse X.________ für pfändbar. In seiner Begründung hielt es überdies fest, dass der Arrest dahingefallen sei, weshalb die im gleichen Verfahren noch erhobene Widerspruchsklage gegenstandslos geworden sei. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Appellation am 6. September 2001 ab. Es ergänzte das angefochtene Urteil von Amtes wegen, indem es feststellte, dass die Widerspruchsklage gegenstandslos geworden sei.
C.- A.________ gelangt mit Berufung an das Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen und bezirksgerichtlichen Urteils je ohne Ziff. 2, die Abweisung der Klage und die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden kantonalen Instanzen.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1
OG). In Frage steht keine Zivilrechtsstreitigkeit, sondern eine betreibungsrechtliche mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Praxisgemäss sind derartige Fälle berufungsfähig. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.-- (Art. 46
OG). Die Berufung ist somit zulässig.
Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides; ebenso sind allgemeine Verweise auf Ausführungen im kantonalen Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).
2.- Strittig ist vor Bundesgericht einzig die gestützt auf Art. 288
SchKG erfolgte Anfechtung der Forderungsabtretung, soweit diese die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte des betriebenen Bürgen an den Beklagten erfasst.
a) Gemäss Art. 288
SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung in der dem Anderen erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zu Lasten anderer zu begünstigen. Demnach ist objektive Voraussetzung zunächst, dass die angefochtene Handlung einen Gläubiger schädigt, das heisst das Vollstreckungsergebnis oder einen Anteil daran vermindert oder seine Stellung im Verfahren sonst wie verschlechtert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu schädigen oder einzelne zum Nachteil anderer zu bevorzugen. Die Anfechtung dient dazu, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zuzuführen, die ihr durch Vorkehren nach Art. 286
-288
SchKG entzogen worden sind. Zur Klage berechtigt ist nach Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG unter anderen der Gläubiger, der einen definitiven oder provisorischen Verlustschein erhalten hat.
b) Die erste Instanz beurteilte nur mehr die Anfechtungsklage, nachdem die Widerspruchsklage dahingefallen war. Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen und bejahte im konkreten Fall die Voraussetzungen von Art. 288
SchKG.
c) aa) Der Beklagte macht geltend, im vorliegenden Fall sei es ursprünglich um ein Widerspruchsverfahren im Nachgang zu einem Arrest gegangen, welches infolge unterlassener Arrestprosequierung gegenstandslos geworden sei, womit auch die Anfechtungseinrede hinfällig werde. Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - statt von einer Anfechtungseinrede von einer Anfechtungsklage ausgehe, komme man zu diesem Ergebnis.
Bei der paulianischen Anfechtung handle es sich um ein rein betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zuge komme. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht mehr hängig, womit nicht nur die Widerspruchsklage, sondern auch die Anfechtungsklage dahinfalle.
Dieser Ansicht kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Der inzwischen hinfällig gewordene Arrest wurde am 24. März 2000 befohlen bzw. am 27. März 2000 vollzogen. Die Lohnpfändung erstreckte sich hingegen auf den Zeitraum von einem Jahr ab 3. März 1999. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Arrest und der Pfändung weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zu befinden ist einzig über die Frage, ob der gemäss Art. 93 Abs. 2
SchKG gepfändete Betrag von insgesamt Fr. 18'000.-- dem Beklagten als Zessionar oder der Klägerin als Pfändungsgläubigerin zusteht.
Dass somit nur über das Substrat einer einzelnen Pfändung und nicht über die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zu befinden ist, wie der Beklagte betont, trifft ohne weiteres zu (Staehelin, in: Kommentar zum SchKG, N. 8 zu Art. 285). So ist die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beklagten - denn auch vorgegangen. Zumindest aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Anfechtungsklage nicht losgelöst von einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen wurde. Über die zivilrechtliche Gültigkeit der Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 hat sie sich zu Recht nicht ausgesprochen. Was die Auslegung der Rechtsbegehren der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin durch die Vorinstanz betrifft, legt der Beklagte nicht dar, worin hier eine Verletzung von Bundesrecht liegen sollte (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG).
bb) Zudem bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine aus dem Jahre 1997 in Anwendung von Art. 149 Abs. 3
SchKG am 3. März 1999 wiederum eine Pfändung bewirkt. Dabei handle es sich bloss um eine Fortsetzung der damaligen Pfändung, womit die Forderungsabtretung später erfolgt sei.
Entgegen dem unklaren Wortlaut von Art. 149 Abs. 3
SchKG handelt es sich beim Fortsetzungsbegehren innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines um eine neue, selbstständige Betreibung (Huber, in: Kommentar zum SchKG, N. 32 zu Art. 149). Dies zeigt sich unter anderem darin, dass das Begehren am allenfalls neuen Wohnort des Betriebenen zu erfolgen hat (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über SchK, 4. A., N. 19 zu Art. 149, welche die Folgen dieser neuen Betreibung zu Unrecht relativieren). Damit ist die strittige Forderungsabtretung innert fünf Jahren vor der Pfändung erfolgt (Art. 288
SchKG).
cc) Schliesslich ist nach Ansicht des Beklagten bei der Abtretung künftiger Forderungen auf das Datum der Wirksamkeit und nicht auf den Vertragsschluss am 21. Januar 1999 abzustellen. Indem die Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 164
OR. Ein Vermögensübergang, der mit einer Anfechtungsklage rückgängig gemacht werden könnte, habe noch gar nicht stattgefunden. Auch falle eine Schädigung der Gläubigerin ausser Betracht, da die Abtretung erst am Tag der jeweiligen Rentenforderung wirksam werde. Konkret handle es sich um die Renten vom 27. März 2000 bis 27. März 2001, also von Beträgen deren Abtretung nicht vor, sondern mehr als ein Jahr nach der Pfändung vom 3. März 1999 rechtsgültig werde.
Damit sei die Abtretung nach Art. 288
SchKG nicht anfechtbar.
Angefochten wird die Forderungsabtretung vom 21. Januar 1999, die kurz vor der ab 3. März 1999 angelaufenen Verdienstpfändung erfolgt ist. Sie erfasst ab 1. Februar 1999 bis auf schriftlichen Widerruf des Zedenten den monatlichen Betrag von Fr. 1'500.--. Dass ein solcher je erfolgt ist, stellt die Vorinstanz nicht fest. Nicht von Interesse ist hingegen der Zeitraum vom 27. März 2000 bis 27. März 2001, welcher nur für die gegenstandslos gewordene Widerspruchsklage massgebend war. Soweit der Beklagte mit einer solchen unzutreffenden Behauptung den massgeblichen Zeitpunkt untermauern will, äussert er sich aktenwidrig.
Dass eine Forderungsabtretung eine Rechtshandlung nach Art. 288
SchKG darstellen kann, ist unbestritten. Ausser Betracht fallen hier nur Vorkehren, die ohne Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners bleiben (Jaeger/Walder/Kull/Kott-mann, a.a.O., N. 2 zu Art. 288). Das Vollstreckungssubstrat des Schuldners wird durch die Abtretung seiner Forderungen bereits beeinträchtigt. Wer ein Guthaben abtritt, kann nämlich spätestens mit der Notifikation den betreffenden Betrag von seinem Schuldner nicht mehr einfordern (Art. 167
OR). Der Hinweis des Beklagten auf BGE 91 III 98 geht aus dieser Sicht ohnehin fehl, da der Eigentumsübergang einer Liegenschaft mit dem Grundbucheintrag erfolgt (Art. 656 Abs. 1
ZGB), die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung hingegen bereits mit Einhaltung der schriftlichen Form wirksam wird (Art. 165 Abs. 1
OR).
3.- Die Berufung ist nach dem Gesagten insgesamt abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt, da keine Antwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 6. September 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 28. Januar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
5C.268/2001/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
28. Januar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte,
betreffend
Anfechtungsklage, hat sich ergeben:
A.- B.________ gewährte C.________ im Jahre 1995 ein Darlehen über US-Dollar 350'000.-- und eines über SFr. 275'000.--. D.________ verbürgte sich für die Rückzahlung beider Beträge. Als C.________ seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkam, betrieb B.________ D.________. Nach Ablauf der zweiten Einkommenspfändung trat D.________ am 21. Januar 1999 seine das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte, insbesondere seine Altersrente der Pensionskasse X.________, an A.________ ab. Gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine veranlasste B.________ bei D.________ eine erneute Einkommenspfändung ab 3. März 1999, in welchem Verfahren sich A.________ auf die Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 berief. Da diese Pfändung ungenügend war, erhielt sie am 21. Mai 1999 einen provisorischen Verlustschein.
Am 13. Dezember 1999 reichte sie gegen A.________ sinngemäss Klage gemäss Art. 108
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 108 [1] |
||||||
| Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen. | ||||||
| Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
27. März 2000 liess sie die Altersrente von D.__________ im pfändbaren Umfang bei der Pensionskasse X.________ als Einkommen verarrestieren.
B.- Das Bezirksgericht Bremgarten hiess die von B.________ gegen A.________ gestützt auf Art. 288
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
||||||
| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
C.- A.________ gelangt mit Berufung an das Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen und bezirksgerichtlichen Urteils je ohne Ziff. 2, die Abweisung der Klage und die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden kantonalen Instanzen.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides; ebenso sind allgemeine Verweise auf Ausführungen im kantonalen Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
2.- Strittig ist vor Bundesgericht einzig die gestützt auf Art. 288
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
a) Gemäss Art. 288
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 286 |
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| Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. [1] | ||||||
| Den Schenkungen sind gleichgestellt: | ||||||
| Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; | ||||||
| Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 285 |
||||||
| Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1] | ||||||
| Zur Anfechtung sind berechtigt: [2] | ||||||
| jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; | ||||||
| die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. | ||||||
| Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5] | ||||||
| Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
b) Die erste Instanz beurteilte nur mehr die Anfechtungsklage, nachdem die Widerspruchsklage dahingefallen war. Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen und bejahte im konkreten Fall die Voraussetzungen von Art. 288
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
c) aa) Der Beklagte macht geltend, im vorliegenden Fall sei es ursprünglich um ein Widerspruchsverfahren im Nachgang zu einem Arrest gegangen, welches infolge unterlassener Arrestprosequierung gegenstandslos geworden sei, womit auch die Anfechtungseinrede hinfällig werde. Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - statt von einer Anfechtungseinrede von einer Anfechtungsklage ausgehe, komme man zu diesem Ergebnis.
Bei der paulianischen Anfechtung handle es sich um ein rein betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zuge komme. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht mehr hängig, womit nicht nur die Widerspruchsklage, sondern auch die Anfechtungsklage dahinfalle.
Dieser Ansicht kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Der inzwischen hinfällig gewordene Arrest wurde am 24. März 2000 befohlen bzw. am 27. März 2000 vollzogen. Die Lohnpfändung erstreckte sich hingegen auf den Zeitraum von einem Jahr ab 3. März 1999. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Arrest und der Pfändung weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zu befinden ist einzig über die Frage, ob der gemäss Art. 93 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
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| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
Dass somit nur über das Substrat einer einzelnen Pfändung und nicht über die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zu befinden ist, wie der Beklagte betont, trifft ohne weiteres zu (Staehelin, in: Kommentar zum SchKG, N. 8 zu Art. 285). So ist die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beklagten - denn auch vorgegangen. Zumindest aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Anfechtungsklage nicht losgelöst von einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen wurde. Über die zivilrechtliche Gültigkeit der Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 hat sie sich zu Recht nicht ausgesprochen. Was die Auslegung der Rechtsbegehren der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin durch die Vorinstanz betrifft, legt der Beklagte nicht dar, worin hier eine Verletzung von Bundesrecht liegen sollte (Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
bb) Zudem bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine aus dem Jahre 1997 in Anwendung von Art. 149 Abs. 3
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 149 |
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| Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. [2] | ||||||
| Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. | ||||||
| Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. | ||||||
| Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Entgegen dem unklaren Wortlaut von Art. 149 Abs. 3
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 149 |
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| Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. [2] | ||||||
| Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. | ||||||
| Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. | ||||||
| Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
cc) Schliesslich ist nach Ansicht des Beklagten bei der Abtretung künftiger Forderungen auf das Datum der Wirksamkeit und nicht auf den Vertragsschluss am 21. Januar 1999 abzustellen. Indem die Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 164
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 164 |
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| Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. | ||||||
| Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. | ||||||
Damit sei die Abtretung nach Art. 288
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
Angefochten wird die Forderungsabtretung vom 21. Januar 1999, die kurz vor der ab 3. März 1999 angelaufenen Verdienstpfändung erfolgt ist. Sie erfasst ab 1. Februar 1999 bis auf schriftlichen Widerruf des Zedenten den monatlichen Betrag von Fr. 1'500.--. Dass ein solcher je erfolgt ist, stellt die Vorinstanz nicht fest. Nicht von Interesse ist hingegen der Zeitraum vom 27. März 2000 bis 27. März 2001, welcher nur für die gegenstandslos gewordene Widerspruchsklage massgebend war. Soweit der Beklagte mit einer solchen unzutreffenden Behauptung den massgeblichen Zeitpunkt untermauern will, äussert er sich aktenwidrig.
Dass eine Forderungsabtretung eine Rechtshandlung nach Art. 288
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
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| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 167 |
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| Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 656 |
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| Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. | ||||||
| Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 165 |
||||||
| Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
| Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden. | ||||||
3.- Die Berufung ist nach dem Gesagten insgesamt abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 165 |
||||||
| Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
| Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 6. September 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 28. Januar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 46OG 48OG 55OG 156
OR 164
OR 165
OR 167
SchKG 93
SchKG 108
SchKG 149
SchKG 285
SchKG 286
SchKG 288
ZGB 656
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 164 |
||||||
| Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. | ||||||
| Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 165 |
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| Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
| Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 167 |
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| Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
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| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 108 [1] |
||||||
| Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen. | ||||||
| Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 149 |
||||||
| Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. [1] | ||||||
| Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht. [2] | ||||||
| Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. | ||||||
| Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. | ||||||
| Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 285 |
||||||
| Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1] | ||||||
| Zur Anfechtung sind berechtigt: [2] | ||||||
| jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; | ||||||
| die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. | ||||||
| Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5] | ||||||
| Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 286 |
||||||
| Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. [1] | ||||||
| Den Schenkungen sind gleichgestellt: | ||||||
| Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; | ||||||
| Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288 [1] |
||||||
| Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. | ||||||
| Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 656 |
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| Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. | ||||||
| Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. | ||||||
BGE Register
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