129 IV 44
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.168/2002 vom 3. Oktober 2002
Regeste (de):
- Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. 2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. 3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. 4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. 2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. 3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 7
- Das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen hebt das Gebot des Rechtsfahrens nicht auf (E. 1.2).
- An unübersichtlichen Stellen verlangt die Verkehrssicherheit das strenge Einhalten des Rechtsfahrgebots (E. 1.3).
Regeste (fr):
- Art. 36 al. 2 et art. 34 al. 1 LCR, art. 7 al. 1 OCR; priorité de droite, obligation de tenir sa droite.
- Le bénéficiaire de la priorité à une intersection n'est pas dispensé de l'obligation de tenir sa droite (consid. 1.2).
- Lorsque la visibilité est mauvaise, la sécurité de la circulation exige le strict respect de l'obligation de tenir sa droite (consid. 1.3).
Regesto (it):
- Art. 36 cpv. 2 e art. 34 cpv. 1 LCStr, art. 7 cpv. 1 ONC; precedenza da destra, obbligo di tenere la destra.
- Il beneficiario della precedenza ad un'intersezione non è dispensato dall'obbligo di tenere la destra (consid. 1.2).
- Se la visuale è ridotta, la sicurezza della circolazione impone il rispetto rigoroso dell'obbligo di tenere la destra (consid. 1.3).
Sachverhalt ab Seite 44
BGE 129 IV 44 S. 44
A.- Am 27. Juli 2000 kam es im Bereich der Einmündung der vortrittsbelasteten A.strasse in die B.strasse in der Gemeinde C. zu einer Kollision zwischen den beiden Personenwagen von Y. und X.
BGE 129 IV 44 S. 45
Erstere bog aus der A.strasse nach rechts in die B.strasse ein, ohne ihre Fahrbahn zu verlassen. X. kam von rechts und wollte geradeaus über die Kreuzung Richtung Dörfli fahren. Im Kollisionszeitpunkt befand sich das linke Vorderrad des Wagens von X. 50 cm links der Strassenmitte. Die B.strasse biegt sich im Bereich der Kreuzung leicht nach links.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20. März 2002 die Verurteilung von X. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 300.-.
C.- Die Kollisionsbeteiligte Y. wurde wegen Missachtung des Vortrittsrechts mit rechtskräftigem Strafmandat vom 8. Februar 2001 mit Fr. 300.- gebüsst.
D.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vortrittsrecht bestehe auf der gesamten Schnittfläche der Verzweigung, weshalb insoweit das Rechtsfahrgebot aufgehoben sei.
1.1 Die Vorinstanz verneint die von der Beschwerdeführerin vor allem gestützt auf BGE 98 IV 113 geltend gemachte Verletzung von Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
BGE 129 IV 44 S. 46
wo die Fahrbahnen der Beteiligten zwingend zusammentrafen. Vorliegend handle es sich aber um eine Konstellation, bei der die Beschwerdeführerin das ihr unbestrittenermassen zustehende Vortrittsrecht zur ungestörten Weiterführung ihres Weges gar nicht habe in Anspruch nehmen müssen, denn die Kollisionsgegnerin habe ihr dies durch ihre Fahrtroute nicht verwehrt. In einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz aus, selbst wenn man von der Anwendung des Grundsatzes ausgehe, wonach dem Vortrittsberechtigten der Vortritt auf der gesamten Kreuzungsfläche der Strasse zustehe, sei dieser einigen Einschränkungen unterworfen. Es gelte wie überall das Vertrauensprinzip. Die Kollisionsgegnerin habe ihre Fahrbahn nie verlassen. Sie hätte eine korrekt entgegenkommende Verkehrsteilnehmerin in der Fortführung ihrer Fahrt nicht behindert. Überdies habe sie aufgrund der unübersichtlichen Verhältnisse das verkehrswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennen können. Damit habe sie in aller Hinsicht den Strassenverkehrsregeln genügt und insbesondere das Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin nicht beschnitten. Hingegen habe letztere durch ungenügendes Rechtsfahren im Bereich der Einmündung Verkehrsvorschriften verletzt.
1.2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
BGE 129 IV 44 S. 47
hingegen nicht geschlossen werden, das Vortrittsrecht entbinde den Fahrzeuglenker von der Pflicht, sich an die allgemeinen Fahrregeln sowie an die besonderen Verkehrsregeln, zu denen das Rechtsfahrgebot zählt, zu halten. Auch wenn dem Berechtigten das Vortrittsrecht auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zusteht, hat er die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes einzuhalten (vgl. auch Urteil 6S.111/1991 vom 19. August 1991, E. 1b; Urteil 6S.723/2001 vom 6. Februar 2002, E. 2a/bb). Die Tatsache, dass links eine Strasse einmündet und ein geradeaus fahrendes Fahrzeug gegenüber einem von dort kommenden den Vortritt hat, kann den geradeaus fahrenden Lenker nicht von der Pflicht entbinden, rechts zu fahren (Urteil 4C.341/1992 vom 25. Februar 1993, E. 3c). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Das Vortrittsrecht auf einer Strassenverzweigung hebt das Gebot des Rechtsfahrens nicht auf.
1.3 Nach Art. 34 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 7 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 7 |
BGE 129 IV 44 S. 48
Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 7 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 7 |