128 IV 46
11. Auszug aus dem Beschluss des Kassationshofes i.S. G. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.626/2001 vom 27. November 2001
Regeste (de):
- Art. 272 Abs. 7
BStP; Vollzugshemmung.
- Zuständigkeit zur Verfügung der Vollzugshemmung zwischen der Fällung des angefochtenen Entscheids und der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde. Anforderungen an die Begründung eines Gesuches um Vollzugshemmung (E. 1).
Regeste (fr):
- Art. 272 al. 7 PPF; suspension de l'exécution de la décision.
- Autorité compétente pour ordonner la suspension de l'exécution entre le moment où l'arrêt est prononcé et celui où le pourvoi en nullité est déposé. Exigences quant à la motivation de la demande de suspension de l'exécution (consid. 1).
Regesto (it):
- Art. 272 cpv. 7 PP; sospensione dell'esecuzione della decisione.
- Autorità competente per ordinare la sospensione dell'esecuzione tra il momento in cui la sentenza impugnata è pronunciata e quello in cui viene presentato ricorso per cassazione. Esigenze relative alla motivazione della richiesta di sospensione dell'esecuzione (consid. 1).
Sachverhalt ab Seite 46
BGE 128 IV 46 S. 46
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte G. am 14. September 2001 wegen Vergehen gegen das BetmG zu sechs Monaten Gefängnis und verweigerte den bedingten Strafvollzug. Die begründete Fassung des im Dispositiv eröffneten Urteils liegt noch nicht vor. G. wendet sich ans Bundesgericht und stellt das Gesuch, der Vollzug der durch das Obergericht verhängten Gefängnisstrafe sei bis zum Entscheid über die nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung noch zu erhebende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aufzuschieben.
BGE 128 IV 46 S. 47
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Das Urteil des Obergerichts ist grundsätzlich vollstreckbar. Eine Beschwerde, die dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof oder sein Präsident es verfügt (Art. 272 Abs. 1
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BGE 128 IV 46 S. 48
Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen und darin anzugeben, welche Punkte des Urteils er anfechten will. Zudem hat er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, in dem er einlässlich darlegt, weshalb die Vollzugshemmung im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung als notwendig und im Blick auf die Rechtsbegehren und deren Erfolgsaussichten als gerechtfertigt erscheint. Wie unter dem alten Recht sind an die Begründung eines solchen Gesuchs besonders hohe Anforderungen zu stellen (SCHWERI, a.a.O., N. 356). Anschliessend wird in der Regel der Präsident (und ausnahmsweise der Kassationshof) über das Gesuch befinden.