Urteilskopf

128 IV 154

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Y. (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.681/2001 vom 2. Juli 2002

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 156

BGE 128 IV 154 S. 156

Am 28. Februar 2001 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dielsdorf die Angeklagte X. des Entziehens eines Unmündigen (Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie der Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB) schuldig und verurteilte sie zu einem Monat Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Auf Berufung der Verurteilten hin trat das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2001 auf die Anklage der Tätlichkeiten (wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung) nicht ein. Der Schuldspruch des Entziehens eines Unmündigen (Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) wurde vom Obergericht hingegen bestätigt, und die Strafe wurde auf 27 Tage Gefängnis bedingt festgelegt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). X. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Auszugehen ist von folgendem (von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP verbindlich festgestellten) Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführerin ist in Nordzypern aufgewachsen. Als Jugendliche zog sie nach London, wo sie im Jahre 1980 den privaten Beschwerdegegner kennenlernte, den sie am 1. September 1981 heiratete. Anschliessend nahmen die Eheleute in der Schweiz Wohnsitz. Da das Paar kinderlos blieb, entschloss es sich, ein neugeborenes Kind des Bruders und der Schwägerin der Beschwerdeführerin zu adoptieren. Nachdem die in der Türkischen Republik Nordzypern wohnhafte Schwägerin schwanger geworden war, täuschte die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin (mit einem angepolsterten Bauch) eine Schwangerschaft vor und erklärte, sie fahre nach Zypern, um dort zu gebären. Die Schwägerin gebar dort am 2. März 1988 ihren Sohn A. Am 9. März 1988 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Bezirksgericht Girne (Nordzypern) eine Adoptionsurkunde. Gleichzeitig erklärten B. (die Schwägerin der Beschwerdeführerin) und C. (der Bruder der Beschwerdeführerin), dass A. ihr von ihnen biologisch erzeugter Sohn sei und dass sie mit der Adoption ihres Sohnes durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann ausdrücklich einverstanden seien. Anschliessend reisten die Beschwerdeführerin und der private Beschwerdegegner mit dem Kind, das sie "D." nannten, in die Schweiz ein. Die beabsichtigte Adoption konnte jedoch in der Folge nicht vollzogen werden.
BGE 128 IV 154 S. 157

1.2 Nach dem Scheitern der Adoptionsbemühungen gerieten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Besitz von gefälschten Geburtsurkunden, denen wahrheitswidrig zu entnehmen war, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die biologische Mutter des Kindes D. handle. Gestützt darauf liessen sie das Kind in den schweizerischen amtlichen Registern als ihren ehelichen Sohn eintragen. Dieser wuchs bei seinen "Registereltern" in der Schweiz auf und wurde hier eingeschult. Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Beziehungsprobleme aufgetreten waren, hielt sie sich ungefähr ab 1994 überwiegend in Ankara und in Nordzypern auf, wogegen der private Beschwerdegegner zusammen mit D. in Niederglatt lebte. Am 5. Januar 1998 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Dielsdorf Klage auf Ehescheidung gegen die Beschwerdeführerin ein.
1.3 An Ostern 1998 fuhr die Beschwerdeführerin mit D. nach Nordzypern. Am 4. Juni 1998 erliess das Familiengericht von Girne eine Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (unter Androhung von Sanktionsfolgen) verboten werde, D. aus der Türkischen Republik Nordzypern wegzubringen. Gleichzeitig wurde die Rückführung des Kindes zu seinen biologischen Eltern angeordnet. Entgegen dieser richterlichen Verfügung verbrachte die Beschwerdeführerin das Kind heimlich über die Grenze in den griechischen Teil Zyperns, von wo aus beide wieder in die Schweiz gelangten.
1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung im hängigen Scheidungsprozess vom 3. September 1998 wurde eine Regelung der vorsorglichen Massnahmen getroffen und D. unter die Obhut des privaten Beschwerdegegners gestellt. Gleichzeitig räumte der Massnahmenrichter der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht ein, welches die Parteien von Fall zu Fall selbst regeln konnten. Für den Streitfall wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin das Kind jeweils am ersten Wochenende jedes Monats, für drei Wochen während den Sommerschulferien sowie (in den geraden Kalenderjahren) an Ostern und Weihnachten bzw. (in den ungeraden Kalenderjahren) an Pfingsten und Neujahr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen durfte.
1.5 Am 4. Juli 1999 reiste die Beschwerdeführerin erneut mit D. nach Nordzypern, wo er seither lebt. Am 10. August 1999 verfügte der Einzelrichter (im summarischen Verfahren) des Bezirksgerichtes Dielsdorf (auf entsprechendes Begehren des privaten Beschwerdegegners hin), dass die Beschwerdeführerin D. unverzüglich
BGE 128 IV 154 S. 158

zurückzubringen habe. Mit Schreiben vom 24. August 1999 sprach sich D.s biologischer Vater gegen eine Rückführung des Kindes in die Schweiz aus. Gemäss seiner Sachdarstellung habe er der Beschwerdeführerin im Jahre 1988 lediglich gestattet, dass sie seinen Sohn in die Schweiz mitnehmen könne, um ihm zu ermöglichen, bei ihr in der Schweiz zu wohnen und seine schulische Ausbildung dort unter günstigeren Bedingungen zu absolvieren.
1.6 Mit - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes (I. Abteilung) Dielsdorf vom 20. Oktober 1999 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten geschieden und D. unter die elterliche Gewalt des privaten Beschwerdegegners gestellt. Das Gericht hielt in seinen Erwägungen fest, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass D. nicht das leibliche Kind der Parteien (und der Zivilstandsregistereintrag demgemäss unzutreffend) sein könnte. Im Hinblick auf das Kindeswohl habe eine Registerberichtigung jedoch nicht von Amtes wegen zu erfolgen. Vielmehr stehe es den Betroffenen frei, das gesetzlich vorgesehene Anfechtungsverfahren einzuleiten. Mangels einer Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung bzw. der Anerkennung des Kindesverhältnisses habe sich der Richter an die verurkundeten Gegebenheiten zu halten.
1.7 Nach Abweisung eines Rekurses gegen die Rückführungsverfügung des Befehlsrichters vom 10. August 1999 wurde der Beschwerdeführerin (unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) befohlen, D. unverzüglich an den privaten Beschwerdegegner zu übergeben.
2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin wegen Entziehens eines Unmündigen (Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) schuldig gesprochen, da sie das Kind D. am 4. Juli 1999 (ca. 09.15 Uhr) zur Ausübung des Besuchsrechtes abgeholt habe, anschliessend in den türkischen Teil Zyperns ausgereist sei und sich seither weigere, das Kind wieder in die Schweiz zu bringen und dem Erziehungsberechtigten zu übergeben.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und der private Beschwerdegegner nicht die leiblichen Eltern (oder Adoptiveltern) des Kindes seien. Darüber müsse jedoch nicht abschliessend entschieden werden, da auch der blosse "Registervater" Träger der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sein könne.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Registereintrag sei "nachgewiesenermassen unrichtig, ja von ihr" und dem privaten
BGE 128 IV 154 S. 159

Beschwerdegegner "mittels gefälschter Geburtsurkunde erschlichen worden". Sowohl die I. Zivilkammer (welche mit dem Scheidungsverfahren befasst war) als auch die II. Strafkammer des Obergerichtes gingen davon aus, dass der Registereintrag falsch und das Kind D. weder der Sohn der Beschwerdeführerin noch des privaten Beschwerdegegners sei. Zwar werde im angefochtenen Urteil erwogen, das bestehende faktische Kindesverhältnis bzw. die Registerelternschaft könne nur (auf entsprechende Anfechtungsklage hin) durch richterliche Anordnung der Registerberichtigung beseitigt werden. Da "aufgrund der Parteiaussagen und der Urkunden" jedoch fest stehe, dass der Registereintrag falsch sei, werde im angefochtenen Strafurteil "klar Bundesrecht verletzt". Ausserdem erscheine der Strafantrag des geschiedenen Ehemannes "in höchstem Grade als rechtsmissbräuchlich".
3. Gemäss Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird (auf Antrag) mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt (bzw. Sorge) entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.
3.1 Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB stellt ein Vergehen gegen die Familie (Sechster Titel StGB) unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist primär die Ausübung der Rechte und Pflichten durch den betroffenen Inhaber der elterlichen Gewalt bzw. Sorge (BGE 125 IV 14 E. 2a S. 15; BGE 118 IV 61 E. 2a S. 63; BGE 108 IV 22 S. 24; BGE 98 IV 35 E. 2 S. 37, je mit Hinweisen; Botschaft über die Änderung des StGB vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009ff., S. 1060; vgl. SUSANNE HÜPPI, Straf- und zivilrechtliche Aspekte der Kindesentziehung gemäss Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB mit Schwergewicht auf den Kindesentführungen durch einen Elternteil, Diss. Zürich 1988, S. 22 ff., 42; MARTIN SCHUBARTH, in: Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 4: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, Art. 220 N. 8 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 27 Rz. 3). Von der Kindesentziehung ist allerdings nicht nur der Erziehungsberechtigte betroffen, sondern auch das Kind, wie gerade der hier zu beurteilende Fall deutlich zeigt. Mittelbar dient Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB daher auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 92 IV 1 E. a S. 2; vgl. HÜPPI, a.a.O., S. 30; SCHUBARTH, a.a.O., N. 8).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann sich auch ein Elternteil der Entziehung eines Unmündigen strafbar
BGE 128 IV 154 S. 160

machen, der seinem Ehepartner das Kind vorenthält. Dies gilt namentlich für den Fall, dass ein Elternteil, dem im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ein Besuchsrecht zugesprochen wurde, dieses Besuchsrecht überschreitet bzw. sich weigert, das Kind dem Inhaber der elterlichen Obhut zurückzubringen (BGE 110 IV 35 E. 1c S. 37; BGE 108 IV 22 S. 24; BGE 98 IV 35 E. 2 S. 37 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 14 E. 2b S. 16; BGE 118 IV 61 E. 2a S. 63). Gemäss BGE 95 IV 67 f. dürfte selbst ein Ehegatte, der im "ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt" steht (also vor einem Zuteilungsentscheid des Massnahmenrichters), nicht eigenmächtig über das Kind verfügen und dieses dem Ehepartner entziehen. Da beide Elternteile das Recht haben, an der Betreuung und Erziehung mitzuwirken, dürfe der andere Ehegatte die elterliche Gewalt nicht für sich alleine beanspruchen.
3.3 Gemäss den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 2 BStP) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und dem privaten Beschwerdegegner weder um die leiblichen noch um Adoptiveltern des Kindes D. Solange sie unmündig sind, stehen Kinder unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
ZGB). Während der Ehe üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen (Art. 297 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB). Grundsätzlich bestimmt sich der Inhaber der elterlichen Gewalt (bzw. Sorge) im Sinne von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (i.V.m. Art. 296 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
. ZGB) nach den Regeln des Zivilrechts (BGE 92 IV 1 E. b S. 3; vgl. HÜPPI, a.a.O., S. 6; JÖRG REHBERG, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 21; SCHUBARTH, a.a.O., Art. 220 N. 20; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 220 N. 1). Das Kindesverhältnis entsteht nach den Bestimmungen von Art. 252
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
-269c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269c - 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
1    Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
2    Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.322
3    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.
4    ...323
ZGB zur Mutter durch Geburt oder Adoption, zum Vater durch die Ehe mit der Mutter oder durch besonderen Rechtsakt (Adoptionsverfügung, Kindesanerkennung, Vaterschaftsurteil; vgl. dazu CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 2.06, 3.02 ff.). Im vorliegenden Fall ist kein solches gesetzliches Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin bzw. dem privaten Beschwerdegegner ersichtlich. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei daher der objektive Tatbestand von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB
BGE 128 IV 154 S. 161

nicht anwendbar. Das Fehlen eines gesetzlichen Kindesverhältnisses schliesst indessen die Ausübung elterlicher Gewalt/Sorge (bzw. die Ausübung einer familienrechtlich geschützten Erziehungsbefugnis) im Rahmen einer faktischen Elternschaft nicht zum Vornherein aus. Laut bundesrätlicher Botschaft könne Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB namentlich auf Fälle anwendbar sein, "in denen die unmündige Person von einem Heim oder einem anderen Pflegeort weggeholt oder ferngehalten wird" (BBl 1985 II 1060; vgl. auch GVP/AR 1990, Nr. 3167, S. 91; HÜPPI, a.a.O., S. 6, 36 ff., 126 ff.; SCHUBARTH, a.a.O, Art. 220 N. 29 in fine; TRECHSEL, a.a.O., Art. 220 N. 1). Auch das Familienrecht anerkennt (in gewissen Grenzen) die vertretungsweise ausgeübte bzw. die faktische "elterliche Gewalt" (z.B. von Pflegeeltern [Art. 300
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
ZGB], des Stiefelternteils [Art. 299
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 299 - Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
ZGB] oder von anderen Betreuern, zu denen kein gesetzliches Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252
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ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
-269c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269c - 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
1    Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
2    Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.322
3    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.
4    ...323
ZGB besteht). Faktische Familienverhältnisse können unter gewissen Umständen auch kindesrechtliche Befugnisse und Pflichten nach sich ziehen (vgl. HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, a.a.O., Rz. 10.04, 25.11 ff., 27.43). Unter welchen konkreten Umständen auch faktische Familien durch Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB strafrechtlich geschützt werden, ist hier jedoch nicht abschliessend zu beurteilen. Entscheidend erscheint im vorliegenden Fall nämlich, dass der Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren die elterliche Obhut des Kindes am 3. September 1998 dem privaten Beschwerdegegner zugewiesen hat.
3.4 Für die Frage, ob das hier zu beurteilende faktische Kindesverhältnis unter strafrechtlichem Schutz steht, erscheinen folgende Gesichtspunkte von massgeblicher Bedeutung: Zunächst war das (angebliche leibliche) Kindesverhältnis zur Beschwerdeführerin und zum privaten Beschwerdegegner seit vierzehn Jahren in den Zivilstandsregistern (Familienregister) eingetragen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz blieb der Eintrag bis heute unangefochten. Die öffentlichen Register bringen den vollen Beweis der durch sie bezeugten Tatsachen, bis die allfällige Unrichtigkeit der Eintragung nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB, sog. "öffentlicher Glaube" bzw. Publizitätswirkung der Register; vgl. BGE 117 II 11 E. 4 S. 12 f.; BGE 110 II 1 E. 3a S. 2 f.; BGE 74 II 206, je mit Hinweisen; s. auch ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 287; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1984, Art. 252
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
ZGB N. 59, Art. 255
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB N. 55). "Registereltern" können grundsätzlich (ungeachtet ihrer tatsächlichen Elternschaft) die Rechte und Pflichten
BGE 128 IV 154 S. 162

aus dem Kindesverhältnis geltend machen, wozu (im Rahmen der elterlichen Sorge) auch die Erziehungsbefugnis gehört. Das entsprechende faktische Kindesverhältnis und dessen Wirkungen können nur dadurch beseitigt werden, dass ein schweizerischer Richter (auf entsprechende Berichtigungsklage hin) die Nichtelternschaft der fälschlich registrierten Person feststellt und die entsprechende Registerberichtigung verfügt (vgl. HEGNAUER, Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 252
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
ZGB N. 71 f., 88; Art. 255
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB N. 55, 64 ff.; s. auch BGE 41 II 425). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sowohl im vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 3. September 1998 als auch im Scheidungsurteil vom 20. Oktober 1999 die elterliche Obhut des Kindes dem privaten Beschwerdegegner zugewiesen wurde, und zwar ausdrücklich im Wissen darum, dass es sich womöglich um eine blosse "Registervaterschaft" handeln könnte.
3.5 Nicht zu folgen ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, bei lediglich faktischen Familienverhältnissen bzw. bei "Registereltern" sei der objektive Tatbestand von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zum Vornherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin, der private Beschwerdegegner und das Kind D. zunächst während etwa sechs Jahren zu dritt als Familie zusammengelebt. Unbestrittenermassen waren die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann zumindest faktisch und aus sozialer Sicht die Eltern des Kindes. Der private Beschwerdegegner hat das Kind während mehr als elf Jahren betreut. Dabei war er ca. fünf Jahre lang auf sich alleine gestellt, nachdem die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt ungefähr 1994 verlassen hatte und sich danach überwiegend in Ankara und Nordzypern aufhielt. Selbst wenn der Eintrag der (biologischen) Elternschaft im Zivilstandsregister (nach dem Scheitern der Adoptionsbemühungen) auf einer gefälschten Geburtsurkunde beruhte, stehen die betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Auch bei blossen "Registereltern", die zwar weder die biologischen noch die Adoptiveltern des betroffenen Kindes sind, die aber mit dem Kind über längere Zeit als Familie zusammenleben, kann grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Bewahrung des Familienfriedens bzw. am Schutz der Befugnisse des faktisch Erziehungsberechtigten bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch dem grundrechtlichen Gesamtkontext Rechnung zu tragen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer
BGE 128 IV 154 S. 163

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV). Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV gewährleistet das Recht auf Familie. Auch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützt das Familienleben vor staatlichen (bzw. staatlich geduldeten) Eingriffen. Unter den Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fallen grundsätzlich nicht nur leibliche Elternschaften oder Adoptiv-Kindesverhältnisse, sondern (in gewissen Grenzen) auch faktisch-soziale Lebensgemeinschaften. Von zentraler Bedeutung ist in dem Zusammenhang das Kindeswohl (vgl. JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 15, 22 ff.). Das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) schützt das Kind ausdrücklich vor rechtswidrigen Eingriffen in seine Familienbeziehungen bzw. vor rechtswidriger Trennung von seinen Eltern bzw. einem Elternteil (vgl. Art. 8 und Art. 9 UNO-Kinderrechtekonvention, s. auch Art. 14 Abs. 2, Art. 16 und Art. 18 Abs. 1).
3.6 Nach dem Gesagten steht die Auffassung der Vorinstanz, der private Beschwerdegegner sei Träger der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB gewesen, im Einklang mit dem Bundesrecht. Da die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1999 lediglich ein (vom Massnahmenrichter eingeräumtes) Besuchsrecht ausübte und das Kind seither nicht an den Erziehungsberechtigten zurückbrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt. Sie ist strafrechtlich gleich zu behandeln wie ein leiblicher Elternteil, der sein Besuchsrecht im Rahmen angeordneter vorsorglicher Massnahmen überschreitet bzw. die Rückgabe des Kindes verweigert (vgl. BGE 125 IV 14 E. 2b S. 16; BGE 110 IV 35 E. 1c S. 37; BGE 108 IV 22 S. 24).
4. Ein Strafantrag des Erziehungsberechtigten liegt ebenfalls vor. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kommt einem Elternteil, dem (im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren) die Obhut über das Kind zugeteilt wurde, auch gegenüber dem anderen Elternteil das Strafantragsrecht zu (BGE 108 IV 22 S. 24 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint der Strafantrag des privaten Beschwerdegegners nicht als rechtsmissbräuchlich erhoben.
Ein rechtsmissbräuchlicher Strafantrag ist gerade bei Kindesentziehung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BGE 104 IV 90 E. 3b S. 95). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens verlangt wird, das der Antragssteller durch rechtswidrige Provokation ausgelöst hat. Ein solcher Fall ist nach der Praxis des Bundesgerichtes gegeben, wenn der strafantragstellende
BGE 128 IV 154 S. 164

Elternteil die Ausübung des Besuchsrechtes durch den anderen Elternteil zunächst ständig schikanös behindert hat und dann wegen geringfügiger Überschreitung des Besuchsrechtes eine Bestrafung beantragt (BGE 105 IV 229 E. 2-4 S. 231 ff.; BGE 104 IV 90 E. 3 S. 94-96). Im vorliegenden Fall hat der Registervater während elf Jahren die Elternfunktion ausgeübt und faktisch gelebt. Folgerichtig hat ihm der Massnahmenrichter mit Verfügung vom 3. September 1998 die elterliche Obhut über das Kind anvertraut. Der private Beschwerdegegner hatte im Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhaltes somit ein schutzwürdiges Interesse an der Respektierung seiner Betreuungsrechte. Dass er das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin behindert hätte, wird nicht behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Was den unzutreffenden Registereintrag betrifft, kann sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, nachdem sie (nach eigener Darlegung) an der Erschleichung des Registereintrages selbst massgeblich beteiligt war.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 128 IV 154
Datum : 02. Juli 2002
Publiziert : 31. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : 128 IV 154
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E.


Gesetzesregister
BStP: 277bis
BV: 11 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
StGB: 28 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
220 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
252 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
1    Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2    Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.250
3    Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
255 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
269c 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269c - 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
1    Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.
2    Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.322
3    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.
4    ...323
296 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
297 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
299 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 299 - Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
300
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
1    Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2    Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
BGE Register
104-IV-90 • 105-IV-229 • 108-IV-22 • 110-II-1 • 110-IV-35 • 117-II-11 • 118-IV-61 • 125-IV-14 • 128-IV-154 • 41-II-425 • 74-II-202 • 92-IV-1 • 95-IV-67 • 98-IV-35
Weitere Urteile ab 2000
6S.681/2001
Stichwortregister
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beschwerdegegner • elterliche gewalt • obhut • familie • vorinstanz • strafantrag • ehegatte • ehe • bundesgericht • vorsorgliche massnahme • sachverhalt • gemeinsamer haushalt • kindeswohl • rechtsmissbrauch • mutter • adoptiveltern • vater • verurteilter • geschütztes rechtsgut • monat • kassationshof • einzelrichter • zivilstandsregister • probezeit • sprache • entscheid • schwangerschaft • eintragung • besuch • strafgesetzbuch • strafbare handlung • übereinkommen über die rechte des kindes • anfechtungsklage • strafantragsteller • eltern • verurteilung • richterliche behörde • dauer • kommentar • rückerstattung • entziehen von einem unmündigen • kindesentführung • gerichts- und verwaltungspraxis • berufliche vorsorge • berechtigter • kantonales rechtsmittel • frage • treu und glauben • wissen • strafsache • griechisch • scheidungsurteil • sexuelle integrität • busse • strafverfolgung • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung • buch • voller beweis • uhr • bedingung • provokation • natürliche person • von amtes wegen • verhalten • schutzmassnahme • zypern • tag • wucher • anklage • summarisches verfahren • berichtigungsklage • biene • familienregister
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BBl
1985/II/1060