128 III 324
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S.A. SA gegen B. AG (Berufung) 4C.82/2002 vom 21. Juni 2002
Regeste (de):
- Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung.
- Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2).
Regeste (fr):
- Falsification de la signature sur un effet de change. Responsabilité cambiaire fondée sur l'apparence juridique. Responsabilité contractuelle.
- Le tiré, qui par son comportement fait croire au porteur de l'effet de change que sa signature est authentique, répond à l'égard de celui-ci du dommage qui en résulte. Cette responsabilité est soumise aux règles de la responsabilité contractuelle (consid. 1 et 2).
Regesto (it):
- Falsificazione della firma del trattario su di una cambiale. Responsabilità secondo il diritto cambiario fondata sull'apparenza giuridica. Responsabilità contrattuale.
- Il trattario che, con il suo comportamento, ha indotto la detentrice della cambiale a confidare nell'autenticità della sua firma, è tenuto a rispondere del danno che gliene è derivato. Questa responsabilità soggiace alle regole della responsabilità contrattuale (consid. 1 e 2).
Sachverhalt ab Seite 324
BGE 128 III 324 S. 324
Die B. AG (Klägerin) kam im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH in den Besitz von zwei am 22. Juli 1996 von dieser an eigene Order ausgestellten Wechseln über SFr. 205'750.- bzw. US$ 264'000.-, welche als Bezogene die A. SA (Beklagte) aufführen. Beide Wechsel tragen die Unterschrift der einzigen Verwaltungsrätin der Beklagten. Vor der Diskontierung des ersten Wechsels verlangte die Klägerin von der Beklagten am 30. Juli 1996 die Bestätigung, dass die
BGE 128 III 324 S. 325
Unterschrift "korrekt" und die unterzeichnende Person zur Einzelzeichnung befugt sei. Die Verwaltungsrätin der Beklagten teilte der Klägerin mittels eines Faxschreibens mit, dass ein Wechsel über DM 205'750.- vorhanden und sie zur Einzelzeichnung befugt sei. Sie unterzeichnete das Schreiben mit dem Hinweis, dass es sich dabei um ihre Original-Unterschrift handle, die für die Akten der Klägerin bestimmt sei. Da die im Faxschreiben angegebene Währung mit derjenigen auf dem Wechsel nicht übereinstimmte, erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Verwaltungsrätin der Beklagten, die in einem vom 31. Juli 1996 datierten Faxschreiben bestätigte, dass der Wechsel auf Schweizer Franken lautete. Beide Antworten der Beklagten gingen zuerst an die C. GmbH und von dieser weiter an die Klägerin. Die Wechsel wurden in der Folge fristgerecht, jedoch erfolglos zur Zahlung vorgelegt. Die Beklagte bestritt die Echtheit der Unterschrift auf den beiden Wechseln. Am 20. Mai 1998 und 10. Februar 1999 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich zwei Klagen ein und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von SFr. 205'750.- bzw. US$ 112'000.-, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten, zu verpflichten. Nach Vereinigung beider Prozesse verpflichtete das Handelsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 die Beklagte zur Zahlung von SFr. 142'130.40, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten. Es wies die Klage im Mehrbetrag ab. Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Wechsels über SFr. 205'750.-, die Beklagte habe weder die Echtheit der Unterschrift ihrer Verwaltungsrätin ausdrücklich bestätigt, noch die Zahlung der Wechselsumme in Aussicht gestellt oder explizit erklärt, der Wechsel gehe in Ordnung. Die schriftliche Bestätigung, es sei ein Wechsel über diese Summe vorhanden, verbunden mit dem Schweigen über die Tatsache der gefälschten Unterschrift vermöchten keine konkludente Genehmigung des Begebungsvertrages zu bewirken. Eine Genehmigungswirkung sei daher aus Gründen der nicht überzeugenden Analogie zum Stellvertretungsrecht und in Berücksichtigung des konkreten Falles abzulehnen.
BGE 128 III 324 S. 326
Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, das Verhalten der Beklagten begründe hinsichtlich des Wechsels über SFr. 205'750.- eine wechselmässige Haftung sowohl unter dem Aspekt des verursachten Rechtsscheins als auch unter demjenigen von Treu und Glauben. Die Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996 habe sich unmissverständlich auf die Gültigkeit der Unterschrift auf dem Wechsel bezogen. Obwohl die Verwaltungsrätin der Beklagten die Fälschung sofort erkannt habe, habe sie dies in ihrem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Formulierung gewählt, in welcher eine positive, bejahende Antwort erblickt werden dürfe. Selbst wenn dieses Schreiben noch nicht für die Klägerin, sondern zuerst für die C. GmbH bestimmt war, hätte die Beklagte anlässlich der Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 ohne Zweifel erkennen müssen, dass diese im Besitze ihres Schreibens war. Statt sie aber über die Fälschung aufzuklären, habe die Verwaltungsrätin der Beklagten lediglich ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend die korrekte Währung verfasst. Die Beklagte habe damit nicht nur auf Anfrage hin geschwiegen, sondern durch ihr aktives Handeln einen Rechtsschein geschaffen, wodurch die Klägerin in einen Irrtum über die Echtheit der Unterschrift versetzt worden sei, der sie schliesslich dazu bewogen habe, den Wechsel zu diskontieren.
1.2 Mit Hinweis auf BGE 41 II 369 ff. und auf die zur Theorie des Rechtsscheins nicht einheitliche Lehre kritisiert die Beklagte deren Anwendung durch die Vorinstanz. Sie behauptet, die Einrede der Unterschriftsfälschung habe absoluten Charakter. Wenn eine Wechselunterschrift gefälscht sei, dann habe der Namensträger keinerlei Berührung mit dem Papier. Es gebe keinen Sachverhalt, auf Grund dessen er wechselrechtlich behaftet werden könne. Der gutgläubige Wechselerwerber müsse das inhärente Risiko selbst tragen. Die auf der gleichen Ebene wie die Haftung aus Rechtsschein liegende Haftung nach Treu und Glauben müsse ebenfalls abgelehnt werden.
2.
2.1 BGE 41 II 369 wurde vor Inkrafttreten der auf dem Genfer Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts von 1930 basierenden aktuellen Regelung gefällt. In diesem Urteil lehnte das Bundesgericht eine mit wechselrechtlicher Wirkung verbundene "nachträgliche Genehmigung" einer Unterschriftsfälschung ab mit der Begründung, eine wechselmässige Verpflichtung könne nur durch den Formalakt der eigenhändigen Unterzeichnung des Wechsels entstehen. Das Bundesgericht befürwortete dagegen eine deliktische Haftung des Ausstellers.
BGE 128 III 324 S. 327
2.2 Der Namensträger, insbesondere der Bezogene, dessen Unterschrift auf einem Wechsel gefälscht wurde, haftet grundsätzlich (wechselrechtlich) nicht, auch nicht einem gutgläubigen Erwerber, da er die Wechselverpflichtung zumindest formell nie eingegangen ist (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., München 2000, N. 5 zu Art. 7 WG/D). Es stellt sich jedoch die Frage nach einer Haftung aus veranlasstem Rechtsschein bzw. aus Treu und Glauben, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Dabei ist eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen nicht nötig, drückt doch im Wechselrecht die Rechtsscheintheorie den Inhalt des Vertrauensprinzips mit anderen Worten aus (JÄGGI, Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 979

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 979 - 1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. |
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1 | Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. |
2 | Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. |
3 | Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei. |
Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
2.3 Der von der Vorinstanz vorgeschlagenen wechselmässigen Haftung des Namensträgers aus veranlasstem Rechtsschein stimmt die Doktrin zu, wenn auch zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen (HUECK/CANARIS, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., München 1986, § 9 II.3.b. S. 112 f.; BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 10 zu
BGE 128 III 324 S. 328
Art. 7 WG/D: nur bei Verschulden; GRÜNINGER/HUNZIKER/NOTTER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 997

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 997 - Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1007 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. |
2.4 Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin als Wechselinhaberin und der Beklagten als Bezogene kann mit Blick auf ihr Verhalten bejaht werden. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1007 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1007 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. |
BGE 128 III 324 S. 329
Wechselgeschäften (vgl. BGE 109 II 452 E. 5d S. 460 f.). Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die im Handel tätige Beklagte mit dem Aussteller in geschäftlicher Verbindung stand; darauf deutet auch hin, dass sie die beiden Faxschreiben zuerst an diesen richtete. Unerheblich ist, dass die Beklagte nichts von den Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit dem Aussteller des Wechsels wusste, zumal sie sich spätestens bei der Anfrage über die Echtheit der Unterschrift danach erkundigen konnte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin gestützt auf das Verhalten der Beklagten, das ihr Vertrauen erweckt hatte, die Unterschrift auf dem Wechsel über SFr. 205'750.- für echt hielt. Indessen wurden die Wechsel, obwohl bei der Zahlungsstelle fristgerecht vorgelegt, nicht eingelöst.
2.5 Da die Klägerin in ihrem aus der Sonderverbindung zur Beklagten erweckten Vertrauen enttäuscht wurde, haftet Letztere für den Schaden, welcher der Klägerin daraus erwächst. Diese Haftung ist vorliegend den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (HANS PETER WALTER, a.a.O., S. 99; derselbe, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, in: ZBJV 132/1996 S. 273 ff., 295), entsteht doch diese Sonderverbindung, generell ausgedrückt, im Umfeld eines gescheiterten Anweisungsverhältnisses (Leistungsverhältnis bzw. Einlösungsverhältnis; dazu MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 6 N. 1 ff., N. 8) zwischen Wechselinhaber und Wechselbezogenem oder, spezifischer ausgedrückt, weil wegen der Annahmeverweigerung des Wechsels durch den Bezogenen kein Begebungsvertrag zwischen diesem und dem Wechselinhaber zustande kommt (dazu MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 7 N. 113; HUECK/CANARIS, a.a.O., § 7 III.3.). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung des Schadens sich nach den Grundsätzen von Art. 99

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
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1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |