127 V 315
49. Urteil vom 19. Oktober 2001 i. S. S. gegen Stadt Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 41 Abs. 1
und Art. 49
BVG; Art. 127 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
- Solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, verjährt der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen nicht.
Regeste (fr):
- Art. 41 al. 1 et 49 LPP; art. 127 ss CO; art. 27 LPP en corrélation avec les art. 3, 4, 8 et 24a à 24f LFLP; art. 1, 2 et 10 OLP; art. 27 al. 1 et 2 ainsi que 29 LPP (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 1994); art. 331c al. 1 CO (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 1994); art. 2 et 13 (abrogés dès le 1er janvier 1995) de l'ordonnance sur le maintien de la prévoyance et le libre passage: Prescription du droit à la prestation de libre passage.
- Le droit à la prestation de libre passage ne se prescrit pas tant que subsiste l'obligation de maintenir la prévoyance.
Regesto (it):
- Art. 41 cpv. 1 e art. 49 LPP; art. 127 segg. CO; art. 27 LPP in relazione con gli art. 3, 4, 8 e 24a-24f LFLP; art. 1, 2 e 10 OLP; art. 27 cpv. 1 e 2 così come art. 29 LPP (nel suo tenore vigente sino al 31 dicembre 1994); art. 331c cpv. 1 CO (nel suo tenore vigente sino al 31 dicembre 1994); art. 2 e 13 (abrogati con effetto dal 1o gennaio 1995) dell'ordinanza sul mantenimento della previdenza e del libero passaggio: Prescrizione del diritto alle prestazioni di libero passaggio.
- Il diritto alle prestazioni di libero passaggio non si prescrive fintantoché sussiste l'obbligo di mantenere la previdenza.
Sachverhalt ab Seite 315
BGE 127 V 315 S. 315
A.- S., geb. 1936, war vom 1. Januar 1982 bis 30. September 1986 bei der Stadt Zürich angestellt und bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Versicherungskasse) vorsorgeversichert.
BGE 127 V 315 S. 316
Ihren Antrag (vom 2. Mai 1987) auf Barauszahlung der bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (am 30. September 1986) fällig gewordenen Freizügigkeitsleistung im Betrag von 19'495 Franken, begründet mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, lehnte die Versicherungskasse ab, nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau sich (am 8. April 1987) geweigert hatte, die Versicherte als Selbstständigerwerbende zu erfassen. Auf die Aufforderung der Versicherungskasse (vom 14. Mai 1987) hin, den bereits am 4. Dezember 1986 zugestellten Antrag um Eröffnung einer "POOL-Freizügigkeitspolice" vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, reagierte die Versicherte in der Folge nicht. Ihr erst im Jahre 1998, mit Blick auf das Erreichen des AHV-Alters, erneut gestelltes Rechtsbegehren um Auszahlung des Betrages von 19'495 Franken lehnte die Versicherungskasse, zuletzt mit Einspracheentscheid des Präsidiums des Kassenausschusses vom 27. Mai 1999, ab, weil der Anspruch verjährt sei.
B.- Die von S. eingereichte Klage mit dem sinngemässen Antrag auf Zahlung von 19'495 Franken, zuzüglich Verzugszinsen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. Dezember 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S. das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Versicherungskasse, und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussern sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
D.- Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden die kasseninternen Rechtsgrundlagen beigezogen (Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 24. Oktober 1984, in Kraft vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, nachfolgend: Statuten 84; Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar 1995, nachfolgend: Statuten 95; dazu ergangene Vollziehungsverordnung gemäss Stadtratsbeschluss vom 16. November 1994, nachfolgend: Vollziehungsverordnung).
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es steht fest und ist, grundsätzlich wie masslich, zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 Statuten 84 einen am 30. September 1986 - Datum des
BGE 127 V 315 S. 317
Dienstaustrittes und der damit einhergehenden Auflösung des Vorsorgeverhältnisses - fälligen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Betrag von 19'495 Franken erwarb. Strittig ist einzig die Begründetheit der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einrede der Verjährung.
2. a) Nach Art. 12 Abs. 3 Statuten 84 verjähren die Ansprüche auf einmalige Kassenleistungen und Beiträge in zehn Jahren. Da Art. 3 Statuten 84 die Begriffe Freizügigkeitsleistung, Kassenleistung und Versicherungsleistungen differenziert und als Kassenleistung "irgendeine Leistung der Versicherungskasse auf Grund der Statuten" definiert, fällt der Freizügigkeitsleistungsanspruch eindeutig unter die zehnjährige Verjährungsregelung des Art. 12 Abs. 3 Statuten 84. Die Statuten 95 haben an dieser Verjährungsregelung nichts geändert, indem Art. 12 Abs. 3 Statuten 95 die "Ansprüche auf einmalige Kassenleistungen oder Beiträge (...) in zehn Jahren" verjähren lässt. Dabei gilt es zu beachten, dass Art. 3 Statuten 95 die Kassenleistungen als "Leistungen der Pensionskasse im Versicherungsfall oder beim Austritt von Versicherten" umschreibt, sodass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung der materiell unveränderten zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 Statuten 95 unterliegt. b) Indem die Beschwerdeführerin, unbestrittenerweise, die im Lichte der Statuten ab 1. Oktober 1986 laufende Verjährungsfrist nie unterbrach, war die statutarische zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Oktober 1996 - zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit und damit Fristbeginn - abgelaufen, als die Beschwerdeführerin sich 1998 erneut an die Versicherungskasse wandte. Der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (zuzüglich Zinsen) ist daher - nach Massgabe der Statuten 84 und 95 - verjährt. Zu prüfen bleibt, ob die statutarische Verjährungsregelung übergeordnetem Recht widerspricht, sodass - bejahendenfalls - der statutarischen Fristenregelung die Anwendung zu versagen wäre. Wird die Frage verneint, bleibt es bei der statutarischen Verjährungsordnung und ihrer Massgeblichkeit in diesem Fall.
3. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 127 V 315 S. 318
Ansprüche im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 7 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 127 V 315 S. 319
keine Instruktionen über die konkrete Verwendung des Freizügigkeitsguthabens erhältlich zu machen sind (a.a.O., S. 277 oben). Folglich, so MOSER weiter, unterliege der Freizügigkeitsanspruch keiner eigenen Verjährung; Freizügigkeitsleistungen, welche mangels Bezeichnung nicht einer Zahlstelle überwiesen werden könnten, dürften somit auch nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Fälligkeit nicht den freien Stiftungsmitteln zugewiesen werden (a.a.O., S. 277). Nach einlässlicher Prüfung der Rechtslage kommt MOSER auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge zum gleichen Ergebnis, dass der Anspruch auf Erbringung einer Freizügigkeitsleistung keiner eigenen Verjährung unterliegt (a.a.O., S. 284). HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Rz 201 f., äussert sich nicht zur Sache. Entsprechendes gilt für JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: SBVR, Rz 92 ff.). d) Mit der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), 1. BVG-Revision, vom 1. März 2000 (BBl 2000 2637 ff.) schlägt der Bundesrat eine Revision von Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
4. a) aa) Bereits die Art. 27 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
BGE 127 V 315 S. 320
Freizügigkeitsleistung regelte, sei es durch Überweisung (Gutschrift an die neue Vorsorgeeinrichtung [Abs. 1]), sei es durch Belassung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gestützt auf das Reglement und mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers (Abs. 2), sei es, wenn keine dieser beiden Möglichkeiten bestand, "durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form" (Abs. 3), wobei der Bundesrat damit betraut wurde, die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Freizügigkeitspolicen und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu regeln (Abs. 4). bb) Diesen Rechtsetzungsauftrag gemäss alt Art. 29 Abs. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 127 V 315 S. 321
Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet, welche die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt. Die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen präsentiert sich daher ab 1. Januar 1985 für die weitergehende berufliche Vorsorge gleich wie im Obligatoriumsbereich: Auf Stufe des formellen Gesetzes (BVG, OR) stand in beiden Bereichen die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes festgeschrieben, wobei aber die Modalitäten dieser Erfüllung jeweils erst durch die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit geregelt wurden. Erst in dieser Verordnung findet sich, wie dargetan (Erw. 4a/bb in fine), die ausdrückliche Vorschrift, dass der Vorsorgeschutz selbst dann zu erhalten ist, wenn der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben nicht macht (Art. 13 Abs. 4 in fine). Diese Bestimmung machte den Vorsorgeeinrichtungen somit die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in allen Fällen zur Pflicht; nur die Form, in welcher das geschehen sollte, war verordnungsgemäss von Gesetz und Reglement abhängig. b) aa) Mit dem Inkrafttreten des FZG auf den 1. Januar 1995, welches für die obligatorische und die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 1 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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BGE 127 V 315 S. 322
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Art. 13 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
|
1 | für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; |
2 | aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; |
3 | aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. |
"Ausserdem verweist Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. |
"In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist für die Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruches vom im Reglement festgelegten Alter abhängt. Bei der Freizügigkeitsleistung wird die Leistung frühestens fünf Jahre, bevor der oder die Versicherte das Rücktrittsalter gemäss Art. 13 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. |
BGE 127 V 315 S. 323
sofort fällig, und wenn die Versicherten sie nicht vor Ablauf von zehn Jahren geltend machen, wird vermutet, dass sie ihres Anspruchs verlustig gegangen sind." (BBl 1998 5576) Zu den Übergangsbestimmungen führte der Bundesrat aus:
"Mit der Schaffung dieses Verfahrens, und um zahlreiche noch hängige und künftige Anfragen zu beantworten, müssen die Vorsorgeeinrichtungen, die noch nicht beanspruchte Freizügigkeits- oder Vorsorgeguthaben besitzen, verpflichtet werden, die Zentralstelle 2. Säule zu benachrichtigen, damit diese die Anspruchsberechtigten suchen kann. Diese Übergangsbestimmung erlaubt nicht nur die Regelung bestimmter hängiger Fälle, sondern gibt der Zentralstelle überdies die Möglichkeit, über diejenigen Daten zu verfügen, die Konten betreffen, welche zurzeit zwar noch nicht, aber vielleicht bereits in naher Zukunft beansprucht werden könnten, was ihr die Suche enorm erleichtern würde." (BBl 1998 5589)
5. a) Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die Freizügigkeitsleistung sowohl im obligatorischen wie im weitergehenden Berufsvorsorgebereich von einer zehnjährigen Verjährungsfrist bedroht ist. Es hat die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit im Hinblick darauf, dass der Freizügigkeitsfall hier am 30. September 1986 eingetreten ist, nicht unmittelbar angewendet, jedoch sinngemäss. Dies unter Berufung auf ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a, wonach es sich nicht rechtfertige, für die Beurteilung von Freizügigkeitsfällen wie dem vorliegenden - die sich seit dem Inkrafttreten des BVG, aber vor 1987 ereignet haben - eine abweichende Ordnung zu treffen. Im Lichte der dargelegten Vorschriften über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Erw. 4) ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, "von sich aus die nötigen Schritte zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu unternehmen, d.h. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu Gunsten der Klägerin zu errichten". Bei gesetzeskonformem Handeln der Kasse hätte der Anspruch nicht verjähren können. Deswegen prüfte das kantonale Gericht die Frage einer Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
BGE 127 V 315 S. 324
b) Der Standpunkt der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die Beschwerdegegnerin die oberwähnten (Erw. 4), im Verlaufe der Zeit und noch vor Verjährungseintritt erlassenen Bestimmungen über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätte beachten müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. c) Die Beschwerdegegnerin bezeichnet ihre im bisherigen Verfahren eingenommene Haltung als formell mit den jeweils massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsnormen in Einklang stehend. Sie räumt indes ein, es sei fraglich, ob mit dem Rückwirkungsverbot der beiden Erlasse (gemeint sind die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit und FZG) "die Beurteilung der vorliegenden Konstellation gänzlich abgedeckt" sei, "zumal durch aArt. 331c
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
BGE 127 V 315 S. 325
nachvollziehbar, weshalb der Zeitpunkt der widerrechtlichen Unterlassung im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Prüfung auf das Austrittsdatum der Klägerin beschränkt wird. Vielmehr stellt sich - allein auf Grund von aArt. 331c
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
BGE 127 V 315 S. 326
6. a) Die dargelegten Vorschriften über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, welche seit 1. Januar 1985 galten und auch für den vorliegend strittigen Freizügigkeitsfall (1. Oktober 1986) zur Anwendung gelangen, schliessen eine Verjährung des Freizügigkeitsleistungsanspruchs nach Art. 41 Abs. 1
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BGE 127 V 315 S. 327
stipulierten und auf den Fall der Beschwerdegegnerin anwendbaren Vorsorgeerhaltungspflicht drängt sich der Schluss erst recht auf, dass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen nicht verjährt, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht.
7. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung, zuzüglich Verzugszinsen seit Eintritt der Fälligkeit am 1. Oktober 1986, und zwar jeweils zu dem Satz, den die Vollziehungsverordnung vorschrieb (vgl. Art. 18 Abs. 2 Vollziehungsverordnung: seit 1. Januar 2000 4,25%; BGE 117 V 349).
8. (Gerichtskosten und Parteientschädigung)