127 I 185
20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Mai 2001 i.S. R. gegen Munizipalgemeinde Staldenried und Kantonsgericht des Kantons Wallis (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Unfreiwilligkeitszuschlag zur kantonalrechtlichen Enteignungsentschädigung; Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot.
- Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (E. 2).
- Art. 6 Abs. 2 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 räumt dem Enteigneten keine weiter gehende Entschädigungsgarantie ein als Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. - Der bundesverfassungsmässige Grundsatz der vollen Entschädigung verwehrt es den Kantonen nicht, den Enteigneten im Rahmen von formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen (E. 4).
- Die Bestimmung von Art. 15 des Walliser Gesetzes vom 1. Christmonat 1887 über den Unfreiwilligkeitszuschlag kann im Umfeld des heutigen eidgenössischen Rechts nicht mehr rechtsgleich gehandhabt werden (E. 5).
Regeste (fr):
- Indemnité pour dommage subjectif prévue par le droit cantonal en sus de l'indemnité d'expropriation; garantie de la propriété, égalité de traitement.
- Les tribunaux cantonaux sont tenus d'examiner à titre préjudiciel, si une partie le demande, la conformité du droit cantonal applicable au regard de la constitution fédérale (consid. 2).
- L'art. 6 al. 2 de la constitution valaisanne du 8 mars 1907 ne garantit pas, en faveur de l'exproprié, une indemnisation plus étendue que celle des art. 26 Cst. ou 22ter aCst. (consid. 3).
- Le principe de la pleine indemnité, consacré par la constitution fédérale, n'interdit pas aux cantons d'accorder aux expropriés une compensation supérieure au dommage total, dans le cadre des expropriations formelles de droit cantonal (consid. 4).
- Dans le contexte du droit fédéral actuel, l'art. 15 de la loi valaisanne du 1er décembre 1887, concernant l'indemnité pour dommage subjectif, ne peut plus être appliqué conformément à la garantie de l'égalité de traitement (consid. 5).
Regesto (it):
- Indennità per il danno soggettivo prevista dal diritto cantonale in aggiunta all'indennità di espropriazione; garanzia della proprietà, parità di trattamento.
- I tribunali cantonali sono tenuti, se una parte lo richiede, a esaminare in via pregiudiziale la conformità del diritto cantonale applicabile alla costituzione federale (consid. 2).
- L'art. 6 cpv. 2 della costituzione vallesana dell'8 marzo 1907 non garantisce all'espropriato un'indennità più estesa di quella prevista dall'art. 26 Cost., rispettivamente dall'art. 22ter vCost. (consid. 3).
- Il principio della piena indennità sancito dalla costituzione federale non impedisce ai cantoni di risarcire gli espropriati, nell'ambito di un'espropriazione formale di diritto cantonale, in misura superiore al danno totale (consid. 4).
- Nel contesto del diritto federale attuale, l'art. 15 della legge vallesana del 1o dicembre 1887 concernente l'indennità per il danno soggettivo, non può più essere applicato in modo conforme alla parità di trattamento (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 186
BGE 127 I 185 S. 186
R. ist Eigentümer einer in der Gemeinde Staldenried liegenden, nicht überbauten Parzelle im Halte von 69 m2. Das an den Friedhof angrenzende Grundstück gehörte gemäss Zonenplan vom 28. Mai 1975 zur Wohnzone W 4. Durch den revidierten Zonenplan vom 24. Januar 1994 wurde es der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Am 1. März 1998 genehmigte die Urversammlung Staldenried einen Projektkredit für die Erweiterung des Friedhofes. Da der hiefür benötigte Boden - die Parzelle R. sowie ein weiteres Grundstück - nicht freihändig erworben werden konnte, räumte der Staatsrat des Kantons Wallis der Gemeinde auf deren Gesuch das Enteignungsrecht ein. Im anschliessenden Enteignungsverfahren sprach die Schatzungskommission II dem Grundeigentümer eine Enteignungsentschädigung von Fr. 90.-/m2 plus gesetzlichen Zuschlag von 25% zu. Diesen Entscheid fochten sowohl R. als auch die Munizipalgemeinde Staldenried mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis an. Während sich die Gemeinde gegen die Gewährung des gesetzlichen Zuschlags wandte, ersuchte R. um Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung auf Fr. 150.-/m2 zuzüglich den gesetzlichen Zuschlag von 25% sowie von 5% Zins ab Inbesitznahme. Mit Urteil vom 3. November 2000 wies die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes Wallis einerseits die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von R. ab; sie hiess andererseits die Beschwerde der Gemeinde Staldenried teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht erhöhte die Entschädigung für die
BGE 127 I 185 S. 187
Parzelle Nr. 1109 von Fr. 90.- auf Fr. 95.-/m2, lehnte aber gleichzeitig die Zusprechung des Zuschlages von 25% ab. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes Wallis hat R. staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet allein die Verweigerung des Unfreiwilligkeitszuschlages, die sowohl gegen die in der Walliser Kantonsverfassung verankerte Eigentumsgarantie als auch - zufolge der Nichtanwendung von Art. 15 des kantonalen Enteignungsgesetzes - gegen das Willkürverbot verstosse. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2. Das Walliser Gesetz vom 1. Christmonat 1887 betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens (kantonales Enteignungsgesetz, EntG/VS; syst. Sammlung 710.1) regelt im dritten Kapitel die Festsetzung der Enteignungsentschädigung. In Art. 13 EntG/VS wird bestimmt, dass bei der Bemessung der Entschädigung alle sich aus der Enteignung ergebenden Nachteile in Betracht fallen und insbesondere der Wert der enteigneten Liegenschaft zu ersetzen ist (lit. a). Art. 14 EntG/VS hält fest, dass der unbebaute Gemeindeboden für Strassenbauarbeiten und ähnliche öffentliche Zwecke unentgeltlich abzutreten ist. Art. 15 EntG/VS lautet: "In anderen Expropriationsfällen ist für bewohnte oder bewohnbare Gebäude der Expropriierte zur Forderung des Drittels über der Schatzung und für andere Liegenschaften des Viertels über derselben berechtigt." Das Kantonsgericht hat diese Bestimmung über den sog. Unfreiwilligkeitszuschlag im angefochtenen Entscheid vorfrageweise für verfassungswidrig erklärt, da sie mit der bundesrechtlichen Eigentumsgarantie unvereinbar sei und heute auch nicht mehr im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot angewendet werden könne. Nach Meinung des Beschwerdeführers läuft dagegen die Nichtanwendung von Art. 15 EntG/VS auf Willkür und eine Verletzung der in der Kantonsverfassung verankerten Eigentumsgarantie hinaus. Zudem verstosse es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, einen im Gesetz festgelegten Anspruch auf dem Wege der Rechtsprechung ausser Kraft zu setzen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind die kantonalen Gerichte nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 117 Ia 262 E. 3a S. 265 f.; BGE 112 Ia 311 E. 2c; BGE 106 Ia 383 E. 3a; 104
BGE 127 I 185 S. 188
Ia 82 E. 2a mit Hinweisen auf die Literatur; s.a. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, N. 2070 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. I, N. 1858, 1866). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer beanstandet daher zu Unrecht, dass das Kantonsgericht die Vorschrift von Art. 15 EntG/VS akzessorisch auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft hat. Eine andere Frage ist, ob es die Bestimmung zu Recht als verfassungswidrig bezeichnet hat. Diese Frage ist, da das Gericht die weitere Anwendbarkeit der Bestimmung generell verneint hat, gleich wie im abstrakten Normenkontrollverfahren frei zu prüfen (vgl. BGE 125 I 369 E. 2 S. 374).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 6 Abs. 2 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV) gewähre bei Eingriffen in das Eigentum Anspruch auf "gerechte" Entschädigung und gehe damit weiter als die Garantie von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
BGE 127 I 185 S. 189
beigemessen werden kann (vgl. die Übersicht bei HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Bundesgesetz über die Enteignung, Bd. I, zu Art. 16 S. 213, Bd. II, N. 40 ff. zu Art. 22ter
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst auf eine Erwägung des Bundesgerichtes hingewiesen, wonach ein Unfreiwilligkeitszuschlag, wie er im Walliser Enteignungsgesetz vorgesehen sei, mit dem verfassungsmässigen Prinzip der vollen Entschädigung unvereinbar sei. Tatsächlich hat das Bundesgericht im nicht veröffentlichten Entscheid vom 23. November 1999 i.S. Z. AG gegen Kanton Wallis nebenbei erwähnt, dass eine Unfreiwilligkeitsentschädigung, die der Enteignete zusätzlich zur Vergütung für den objektiven oder subjektiven Schaden beanspruchen könne, mit dem Grundsatz, dass der Enteignete weder Verlust erleiden noch Gewinn erzielen soll, im Widerspruch stehe (s.a. BGE 112 Ib 531 E. 4 S. 536). Ob das verfassungsmässige Prinzip der vollen Entschädigung einen Unfreiwilligkeitszuschlag generell ausschliesse, ist Hauptthema der vorliegenden Streitsache und daher erneut zu untersuchen. Dies führt vorweg zur Frage nach der Tragweite der vorerst als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten und im Jahre 1969 in den Verfassungstext aufgenommenen bundesrechtlichen Eigentumsgarantie. Nach Art. 22ter Abs. 2 aBV können der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen. Weitere Voraussetzung ist nach Art. 22ter Abs. 3 aBV, dass bei Enteignung und
BGE 127 I 185 S. 190
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung geleistet wird. Dadurch wird der Enteigner verpflichtet, den enteignungsbedingten Schaden voll zu ersetzen und nicht weniger zu bezahlen. Fraglich ist dagegen, ob Art. 22ter Abs. 3 aBV Bund und Kantone auch dazu verhält, für Eingriffe in das Eigentum nicht mehr als die volle Entschädigung vorzusehen. Eine Auslegung in diesem Sinne würde berücksichtigen, dass das Enteignungsrecht dem Gemeinwesen gestatten soll, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendigen Güter zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (vgl. BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35, 114 E. 3; BGE 111 Ib 97 E. 2c; WERNER DUBACH, Die Berücksichtigung der besseren Verwendungsmöglichkeit und der werkbedingten Vor- und Nachteile bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung, in: ZBl 79/1978 S. 1). Die Frage der Entschädigung für raumplanerische Eingriffe hatte denn auch bei der verfassungsmässigen Neuordnung des Bodenrechts durch Art. 22ter und Art. 22quater
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
|
1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
BGE 127 I 185 S. 191
Bundesverfassung, N. 51 zu Art. 23 aBV). Nun ist der Grundsatz der vollen Entschädigung in Art. 5 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
|
1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
|
1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
BGE 127 I 185 S. 192
Entschädigung sprengen. Soweit sich aus dem obiter dictum im oben zitierten Entscheid vom 23. November 1999 etwas anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden. Die Bestimmung des Walliser Enteignungsgesetzes über den Unfreiwilligkeitszuschlag erweist sich insofern nicht als verfassungswidrig.
5. Nach Meinung des Walliser Kantonsgerichts steht Art. 15 EntG/VS im Gefüge der geltenden Rechtsordnung nicht mehr im Einklang mit dem Gebot der Gleichbehandlung. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 127 I 185 S. 193
vom Enteigneten durch den zwangsweisen Entzug seines Eigentums erlittene seelische Unbill abgegolten werden. Der Unfreiwilligkeitszuschlag verfolgt somit einen ähnlichen Zweck wie die haftpflichtrechtliche Genugtuung (vgl. PETER WIEDERKEHR, a.a.O., S. 118 ff.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Bd. I, N. 198 zu Art. 19; s.a. WALTHER BURCKHARDT, Die Entschädigungspflicht nach schweizerischem Expropriationsrecht, in: ZSR 32/1913 S. 153). Er lässt sich demnach nur dann und nur insoweit rechtfertigen, als die Enteignung überhaupt zu seelischer Unbill führen kann und der Enteignete tatsächlich in seinen persönlichen Verhältnissen schwer getroffen wird. Das zitierte, heute noch geltende zürcherische Abtretungsgesetz vom 30. November 1879 sieht dementsprechend in § 13 Abs. 1 vor, dass für die Unfreiwilligkeit ein Zuschlag von höchstens 20% des Verkehrswertes gemacht werden "kann". Ein solcher Zuschlag wird nur selten gewährt (vgl. die Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 7. November 1972, in: ZBl 74/1973 S. 335, und vom 22. Oktober 1986, in: RB 1986 Nr. 118 mit Hinweisen). Demgegenüber ist Art. 15 des Walliser Enteignungsgesetzes nicht als Kann-Vorschrift, sondern so formuliert, dass jeder Enteignete zum Bezug des Unfreiwilligkeitszuschlags als berechtigt erscheint. Dieser steht demnach auch Enteigneten zu, die - als juristische Personen - seelische Unbill gar nicht erleiden können oder die aus anderen Gründen in ihren persönlichen Verhältnissen nicht beeinträchtigt sind. Für einen Unfreiwilligkeitszuschlag im umschriebenen Sinne besteht jedoch in solchen Fällen kein ernsthafter sachlicher Grund. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Norm sind offensichtlich Unterscheidungen unterlassen worden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Tatsache allein, dass der Unfreiwilligkeitszuschlag gemäss dem Wortlaut von Art. 15 EntG/VS auch von Enteigneten beansprucht werden kann, denen durch die Enteignung kein immaterieller Nachteil erwächst, würde indes noch nicht rechtfertigen, der Vorschrift die Anwendung generell zu versagen. Der - zu grosse - Kreis der Anspruchsberechtigten könnte im Rahmen einer verfassungsmässigen Interpretation der Norm verkleinert werden. Dabei müsste allerdings gewährleistet sein, dass alle gemäss Normzweck Berechtigten gleich behandelt werden könnten. Dieser Anforderung kann jedoch heute nicht mehr entsprochen werden. b) Wie bereits dargelegt (E. 4), bestimmt sich der Entschädigungsanspruch für materielle Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
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1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
BGE 127 I 185 S. 194
ausschliesst. Folgt mithin die kantonalrechtliche Enteignung einer Planungsmassnahme, die sich - wie die Zuweisung von Boden zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - ihrerseits schon enteignend ausgewirkt hat, ist auch dem in seinen persönlichen Verhältnissen verletzten Enteigneten für den der materiellen Enteignung entsprechenden Teil der Entschädigung der Zuschlag zu verweigern. Sind dagegen keine planerische Massnahmen zur Sicherung des für öffentliche Zwecke benötigten Bodens getroffen worden und wird daher nur formell enteignet, besteht Anspruch auf vollen Zuschlag. Wäre somit im vorliegenden Fall für die Friedhofserweiterung mehr oder anderer Boden enteignet worden, als zuvor zur Zone für öffentliche Bauten geschlagen worden ist, hätte den nur formell Enteigneten aufgrund von Art. 15 EntG/VS für das gleiche Werk eine höhere Entschädigung zuerkannt werden müssen als sie dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann. Ein solches Ergebnis lässt sich aber vor dem Gleichbehandlungsgebot nicht halten. c) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die heutige Bundesgesetzgebung auch in anderer Hinsicht zu einer ungleichmässigen Ausrichtung von Unfreiwilligkeitszuschlägen führen kann. Verschiedene eidgenössische Spezialgesetze ermächtigen die Kantone, für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben anstelle des kantonalen Enteignungsrechts das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar zu erklären (vgl. den die Hauptstrassen betreffenden Art. 16 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 1985 [SR 725.116.2], Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100], Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [SR 814.01], Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [SR 814.20], Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [SR 921.0]). Mit der Anwendbarkeit des eidgenössischen Rechts fällt aber die Möglichkeit von Unfreiwilligkeitszuschlägen dahin. Zwar hat der Kanton Wallis soweit ersichtlich von diesem Wahlrecht noch nicht Gebrauch gemacht. Es kann jedoch nicht mehr gesagt werden, das kantonale Recht vermöge zu gewährleisten, dass alle Enteigneten des Kantons Wallis, die durch eine Expropriation in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt werden, einen Unfreiwilligkeitszuschlag erhalten (vgl. PETER WIEDERKEHR, a.a.O., S. 120). d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits Art. 15k
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
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1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
BGE 127 I 185 S. 195
keine seelische Unbill erleiden, und dass andererseits das geltende eidgenössische Recht nicht mehr gestattet, den Unfreiwilligkeitszuschlag all denen zukommen zu lassen, die durch die zwangsweise Abtretung ihres Grundeigentums besonders beeinträchtigt werden. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht erklärt, diese Bestimmung lasse sich nicht mehr rechtsgleich anwenden.