125 II 629
63. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Dezember 1999 i.S. H. AG gegen Kantonales Labor Zürich, Gesundheitsdirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 5 VEDALG; Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit.
- Auch nach neuem Recht sind alle Kantone befugt, Massnahmen bezüglich der Waren zu ergreifen, die auf ihrem Territorium vertrieben werden. Zusätzlich können gegebenenfalls die Behörden des Sitzkantons des Importeurs Anordnungen treffen; dies insbesondere dann, wenn nicht nur eine bestimmte Sendung betroffen ist, sondern Massnahmen von weiter reichender Bedeutung in Frage stehen (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 5 OITEDO; police des denrées alimentaires; dispositions concernant les biens importés; compétence intercantonale.
- Tous les cantons sont également autorisés sous l'empire du nouveau droit à prendre des mesures concernant les marchandises écoulées sur leur territoire. De plus, les autorités du canton du siège de l'importateur peuvent, le cas échéant, prendre des dispositions; tel est notamment le cas si ce n'est pas seulement un envoi particulier qui est visé, mais que des mesures d'une plus grande portée sont en cause (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 5 OITEDerr; polizia sulle derrate alimentari; disposizioni concernenti merci importate; competenza intercantonale.
- Anche secondo il nuovo diritto ogni Cantone è autorizzato ad adottare misure concernenti i prodotti smerciati sul suo territorio. Inoltre, le autorità del Cantone di domicilio dell'importatore possono, se del caso, adottare delle disposizioni; ciò è in particolare il caso non tanto quando si tratta di un invio determinato ma piuttosto quando si tratta di misure di una più vasta portata.
Sachverhalt ab Seite 630
BGE 125 II 629 S. 630
A.- Die H. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X. (ZH). Sie bezweckt den Handel mit Artikeln aller Art, vornehmlich mit Körperpflegeprodukten und chemisch-technischen Produkten für den Haushalt und das Gewerbe. Am 24. September 1997 importierte sie eine Sendung "Chitosan" von Deutschland in die Schweiz; beim Wirkstoff "Chitosan" handelt es sich um einen Ballaststoff, der aus den Schalen von Meeresfrüchten gewonnen wird. Er wird als Nahrungs- bzw. Schlankheitsmittel angepriesen, weil er über die Fähigkeit verfügt, Fette und Öle zu binden. Das Zollamt Kreuzlingen/Emmishofen hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr und entnahm eine Probe.
B.- Das Kantonale Labor Zürich nahm Abklärungen zum importierten "Chitosan" vor; nach Konsultation verschiedener Studien kam es zum Schluss, dieses Produkt müsse als gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Es belegte sämtliche "Chitosan"-Vorräte der H. AG mit Beschlag; dabei untersagte es dieser, die Vorräte zu verändern, zu verschieben, anzubieten oder auszuliefern sowie ohne seine vorgängige Einwilligung Exporte oder Importe dieses Produkts vorzunehmen (Verfügung vom 7. November 1997). Nach erfolglosem kantonalem Rechtsmittelverfahren gelangte die H. AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 1999 aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0) bezweckt insbesondere, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können (Art. 1 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
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a | die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen; |
b | den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen; |
c | die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen; |
d | den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; |
b | die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; |
c | die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. |
2 | Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. |
3 | Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. |
4 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; |
b | die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; |
c | die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; |
d | Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. |
5 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 32 Kontrollergebnis - 1 Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen. |
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1 | Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen. |
2 | Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindestwert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
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1 | Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
2 | Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt. |
BGE 125 II 629 S. 631
sie diese zur Untersuchung an die Lebensmittelkontrolle im Bestimmungskanton der Waren (Art. 5 Abs. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
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1 | Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
2 | Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
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1 | Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
2 | Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt. |
BGE 125 II 629 S. 632
Unternehmung ansässig ist. Wenn ausschliesslich die Kompetenz zur Beschlagnahme einer bestimmten Menge von Waren in Frage steht, mag es zwar naheliegen, den Kanton der gelegenen Sache (oder eventuell den Kanton des Bestimmungsortes der betreffenden Produkte) für zuständig zu erklären. Geht es aber um Massnahmen von weiter reichender Bedeutung, so kann, wie vorliegend, auch der Sitzkanton der betroffenen Unternehmung zuständig sein. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, sprechen dafür Überlegungen der Effizienz und der Koordination des Vorgehens. Aus Art. 5 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
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1 | Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
2 | Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
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1 | Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt. |
2 | Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt. |