124 IV 145
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 269 BStP und Art. 277ter BStP; Anklageprinzip, Tragweite des Rückweisungsentscheids.
- Ob ein bestimmter Sachverhalt (hier: die Gefährdung des Lebens von zwei Personen) von der Anklage erfasst ist, ist keine Frage des Bundesrechts. Deshalb hat im Falle der Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde die Vorinstanz über diese Frage zu befinden und gegebenenfalls, soweit es das kantonale Recht zulässt, eine Ergänzung der Anklage anzuordnen (E. 1).
- Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Wer durch eine Handlung das Leben von zwei Personen gefährdet, verletzt zwei selbständige Rechtsgüter (gleichartige Idealkonkurrenz) (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 269 PPF et art. 277ter PPF; principe d'accusation, portée d'un arrêt renvoyant la cause à l'autorité cantonale.
- La question de savoir si un état de fait (ici: la mise en danger de la vie de deux personnes) est compris dans l'accusation ne relève pas du droit fédéral. En cas d'admission d'un pourvoi en nullité, il appartient ainsi à l'autorité cantonale d'examiner cette question et d'ordonner, le cas échéant, l'élargissement de l'accusation, pour autant que le droit cantonal le permette (consid. 1).
- Art. 68 ch. 1 CP et 129 CP; mise en danger de la vie d'autrui; concours idéal homogène.
- Celui qui, par un seul acte, met en danger la vie de deux personnes, porte atteinte à deux biens protégés distincts (concours idéal homogène) (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 269 PP e art. 277ter PP; principio accusatorio, portata della decisione di rinvio.
- La questione se una fattispecie (nel caso concreto: l'esposizione a pericolo della vita di due persone) sia contemplata nell'atto di accusa, non concerne il diritto federale. Qualora il ricorso per cassazione sia accolto, spetta quindi all'autorità cantonale di esaminare tale quesito e di ordinare, se del caso, la completazione dell'atto di accusa, nella misura in cui il diritto cantonale lo permetta (consid. 1).
- Art. 68 n. 1 CP e art. 129 CP; esposizione a pericolo della vita altrui; concorso ideale omogeneo.
- Chi, con un solo atto, mette in pericolo la vita di due persone, lede due distinti beni giuridici (concorso ideale omogeneo) (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 124 IV 145 S. 146
Das Kantonsgericht St. Gallen fand am 17. Februar 1998 B. schuldig der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, des Betrugs, der mehrfachen Hehlerei, der Sachbeschädigung, der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Es bestrafte ihn mit 8 Jahren Zuchthaus und verwies ihn für 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens) an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. Der Beschwerdegegner macht geltend, die von der Beschwerdeführerin verlangte Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sei mit dem Anklageprinzip nicht zu vereinbaren. Dieser Einwand betrifft jedoch keine Frage des Bundesrechtes, weshalb er im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2. Angefochten wird die Beurteilung des folgenden Sachverhalts: Der Beschwerdegegner wollte nach der Trennung von einer Freundin deren Wohnung betreten, um mit ihr zu reden. Diese versuchte durch die verschlossene Tür vergeblich, den polternden Beschwerdegegner fortzuschicken. Ihr Ehemann öffnete hierauf die Tür einen Spaltbreit und drückte sie wieder zu, als der Beschwerdegegner seine schussbereite Waffe in den Türspalt hielt. Beim Rückzug der Waffe löste sich ein Schuss. Das Projektil prallte in der Wohnung an mehreren Orten ab und hätte die beiden hinter der Tür stehenden Personen ohne weiteres treffen können.
BGE 124 IV 145 S. 147
Die Vorinstanz qualifiziert diesen Sachverhalt als Gefährdung des Lebens (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
3. a) Nach überwiegender Auffassung ist Idealkonkurrenz nicht nur dann gegeben, wenn die eine in Frage stehende Handlung mehrere verschiedene Tatbestände, sondern auch, wenn sie denselben Tatbestand mehrfach erfüllt, beispielsweise bei einem Sprengstoffanschlag, durch den mehrere Personen verletzt werden. Die erste Variante wird ungleichartige und die zweite gleichartige Idealkonkurrenz genannt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 19 N. 6). Diese Auffassung vertreten: GRAVEN, L'infraction pénale punissable, Bern 1993, S. 324 (ein Fahrzeugführer verursacht den Tod von zwei Menschen); REHBERG, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 267 (bei der Sprengung eines Flugzeugs werden verschiedene Personen getötet); SCHWANDER (Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1964, Nr. 320) nimmt gleichartige Idealkonkurrenz an, wenn eine Handlung den gleichen Strafsatz mehrmals verletzt: die Mutter tötet ihre Zwillinge, der Täter tötet in entschuldbarer Gemütsbewegung mehrere Personen oder verletzt mehrere Personen schwer oder greift mit der gleichen Äusserung die Ehre mehrerer an; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 258; SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Band 1, 4. Auflage, Bern 1982, S. 132. Für das deutsche Recht nehmen SCHÖNKE/SCHRÖDER/STREE (Strafgesetzbuch, 25. Auflage, München 1997, § 52 N. 26) gleichartige Idealkonkurrenz etwa an, wenn mehrere Menschen durch eine Explosion getötet werden, der Täter zwei Kinder gleichzeitig zur Duldung sexueller Handlungen auffordert oder mehrere Personen in einem Raum eingesperrt werden; Vogler, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 10. Auflage, Berlin 1985, § 52 N. 35. Eine andere Auffassung vertreten HAFTER (Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 1946, S. 372), der Idealkonkurrenz ablehnt, wenn jemand durch Sprengstoff
BGE 124 IV 145 S. 148
viele Menschen tötet oder durch ein Wort mehrere Personen beleidigt, weil bei solchen gelegentlich als gleichartige Idealkonkurrenz bezeichneten Vorgängen nicht mehrere Gesetze zusammenträfen; mit ähnlicher Begründung Logoz/Sandoz, Commentaire du Code pénale suisse, Neuchâtel/Paris 1976, Art. 68 N. 1a. b) Der überwiegenden Auffassung ist zuzustimmen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
4. (Kostenfolgen)