124 III 401
69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1998 i.S. A.L. und B.L. gegen C.L. (Berufung)
Regeste (de):
- Namensänderung (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 2 ...47 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. - Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.
Regeste (fr):
- Changement de nom (art. 30 al. 1 CC).
- L'enfant de parents divorcés, qui est sous l'autorité parentale de sa mère et vit dans la famille que cette dernière a nouvellement constituée du fait de son remariage, n'a le droit de prendre le patronyme de son beau-père que s'il existe des circonstances particulières.
Regesto (it):
- Cambiamento del nome (art. 30 cpv. 1 CC).
- Il figlio di genitori divorziati, che sottostà all'autorità parentale della madre e che vive nella famiglia creata da questa con un nuovo matrimonio, ha diritto ad assumere il cognome del patrigno solo se ricorrono circostanze particolari.
Sachverhalt ab Seite 401
BGE 124 III 401 S. 401
Durch Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 5. September 1995 wurde die Ehe von C.L. und D.L. geschieden. Die beiden Töchter A.L., geboren am 24. Dezember 1989, und B.L., geboren am 12. April 1991, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter (D.L.) gestellt. D.L. heiratete am 25. April 1997 E.M. und trägt seither den Familiennamen "M.". D.M. stellte mit Eingabe vom 11. Juli 1997 bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich für A.L. und B.L. das Gesuch, es sei den beiden zu gestatten, fortan ebenfalls den Familiennamen "M." zu führen. C.L. beantragte die Abweisung des Gesuchs.
Mit Verfügung vom 6. November 1997 gab die Direktion des Innern dem Gesuch statt und bewilligte A.L. und B.L. die Änderung des Familiennamens in "M.".
BGE 124 III 401 S. 402
C.L. rekurrierte hiergegen, worauf das kantonale Obergericht (II. Zivilkammer) am 15. Juni 1998 beschloss, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die durch ihre Mutter vertretenen A.L. und B.L. haben eidgenössische Berufung eingereicht mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Namensänderungsgesuch gutzuheissen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
BGE 124 III 401 S. 403
bb) In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen: So hat es mit Urteil vom 5. April 1995 (BGE 121 III 145 ff.) die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich sein Vater ist, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den kantonalen Instanzen die Annahme des Familiennamens des Konkubinatspartners der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft sich verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschieds ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
3. a) Das Obergericht hebt im angefochtenen Entscheid hervor, dass, von ausserordentlichen Verhältnissen abgesehen, heutzutage Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind nicht mehr ohne weiteres als stigmatisierend zu betrachten seien. Besondere Umstände, die eine Namensänderung zu rechtfertigen vermöchten, würden im konkreten Fall nicht dargetan. Die Mutter der Berufungsklägerinnen habe lediglich vorgebracht, das Gesuch basiere "einzig und allein auf der spezifischen Situation der Kinder und derjenigen ... (der) Familie". Dass sich die beiden Mädchen als Teil der neuen Stieffamilie empfinden würden, sei indessen nichts denn natürlich, für sich allein aber kein Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
BGE 124 III 401 S. 404
darin, dass die Berufungsklägerinnen in der Schule bereits den "neuen" Namen führten und, fraglos durch Mutter oder Stiefvater veranlasst, mit dem stiefväterlichen Namen in die Klassentelephonliste aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz bemerkt des Weitern, dass nichts vorgebracht werde, was darauf schliessen liesse, dass die beiden auf Grund irgendwelcher nicht ersichtlicher Besonderheiten unter der derzeitigen namensrechtlichen Situation zu leiden hätten. Im Übrigen erstaune, dass die Mutter bei ihrer Heirat, die nur rund 2 1/2 Monate vor dem Einreichen des Namensänderungsgesuchs stattgefunden habe, nicht von der ihr in Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
BGE 124 III 401 S. 405
im sozialen Alltag (Behörden, Schule usw.) als Frau M. sehr viel leichter denn als Frau L. Das in die gleiche Richtung weisende Vorbringen im Namensänderungsgesuch vom 11. Juli 1997, in der "heutigen innenpolitischen Wetterlage" sei der Alltag mit dem Familiennamen "M." wesentlich einfacher zu bewältigen als mit dem Familiennamen "L.", hat das Obergericht mit dem Bemerken zurückgewiesen, letzterer könne nicht als problembehaftet gelten. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen vermöchte ein sozialer Nachteil ohnehin nur dann eine Namensänderung zu rechtfertigen, wenn er ernsthafter Natur wäre (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Mit den erwähnten vagen Andeutungen ist die erforderliche Intensität jedoch von vornherein nicht dargetan.
bb) Die vom Obergericht zusätzlich angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verzicht auf Adoption der Berufungsklägerinnen und mit dem Versäumnis ihrer Mutter, die Namenseinheit bei der Heirat aufrechtzuerhalten, brauchen nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden. Dem in der Berufung hiezu Ausgeführten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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