124 II 511
48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. August 1998 i.S. Einwohnergemeinde Buchrain gegen Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL) und Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 53bis
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 53bis
- Einleitung des Enteignungsverfahrens für elektrische Anlagen; Besonderheit des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 53bis
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 53bis
- Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 53bis
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 53bis
Regeste (fr):
- Art. 53bis de la loi fédérale concernant les installations électriques à faible et à fort courant (LIE); prorogation de droits de conduite de durée limitée pour une ligne à haute tension.
- Ouverture de la procédure d'expropriation pour des installations électriques; particularités de la procédure simplifiée selon l'art. 53bis LIE (consid. 2).
- Une procédure selon l'art. 53bis LIE peut être suivie à condition qu'elle porte sur la prorogation des droits de conduite relatifs à une installation existante, que ces droits doivent être prorogés et que seul le montant de l'indemnité soit litigieux (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 53bis della legge federale concernente gli impianti elettrici a corrente forte e a corrente debole (LIE); rinnovo di diritti di durata limitata per una linea ad alta tensione.
- Apertura della procedura di espropriazione per impianti elettrici; particolarità della procedura semplificata secondo l'art. 53bis LIE (consid. 2).
- Una procedura ai sensi dell'art. 53bis LIE può essere adottata a condizione che concerna il rinnovo dei diritti di condotta di un impianto esistente, che questi diritti debbano essere rinnovati e che sia litigioso solo l'importo dell'indennità (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 511
BGE 124 II 511 S. 511
Die Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL) betreibt seit 1948 die 220/380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen. Die Hochspannungsleitung führt in der Gemeinde Buchrain unter anderem über die Parzelle Nr. 73, die heute im Eigentum der Einwohnergemeinde steht. Für
BGE 124 II 511 S. 512
die Leitung, welche das Grundstück auf einer Länge von rund 440 m überspannt, wurden auf der Parzelle Nr. 73 zwei Gittermasten mit Betonsockel (Nrn. 9553 und 9554) errichtet. Die hiefür erforderlichen Bau- und Durchleitungsrechte erwarb die ATEL vom damaligen Grundeigentümer Xaver Schwendimann mit Grunddienstbarkeitsverträgen vom 18. Januar 1939 und 10. Januar 1945, welche am 31. Dezember 1994 ausgelaufen sind. Mit Eingabe vom 1. April 1993 ersuchte die ATEL das Eidgenössische Starkstrominspektorat um Genehmigung eines Leitungsumbaus auf dem Abschnitt Root-Mettlen. Geplant wurde, die bisherigen Masten (Nrn. 9546 bis 9556) durch erhöhte Tragwerke zu ersetzen. Zudem sollten auf Wunsch der Einwohnergemeinde Buchrain das Leitungs-Trassee auf dem Grundstück Nr. 73 um 15 bis 20 m nach Norden verschoben und der Mast-Standort Nr. 9553 um 44 m versetzt werden. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte das Änderungsprojekt mit Verfügung vom 13. Februar 1995. Mit Einwilligung der Gemeinde wurde der Leitungsumbau anfangs November 1996 in Angriff genommen. Nach Ablauf der die Parzelle Nr. 73 belastenden Servituten nahmen die ATEL und die Gemeinde Buchrain als Grundeigentümerin Gespräche im Hinblick auf eine Erneuerung der Rechte auf, konnten sich jedoch über die Entschädigungshöhe nicht einigen. Die Parteien wandten sich hierauf mit gemeinsamer Eingabe vom 27. August 1996 an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9. Sie ersuchten diese gestützt auf Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, die Entschädigung für den Erwerb der für den Leitungsbau und -betrieb erforderlichen Rechte gemäss Vertragsentwurf festzusetzen. Die Schätzungskommission gab diesem Begehren statt und legte mit Urteil vom 2. Mai 1998 die Entschädigung für die Durchleitungsrechte sowie die Bau- und Pflanzbeschränkungen auf dem Leitungs-Trassee fest. Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Buchrain mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und Erhöhung der Entschädigung verlangt. Im Übrigen macht sie geltend, dass die der ATEL einzuräumenden Rechte hätten befristet werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom
BGE 124 II 511 S. 513
30. Juni 1930 [EntG, SR 711]; für den vorliegenden Fall s. auch Art. 53bis Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0]). Dieses wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Recht von Amtes wegen an, wobei es grundsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist (vgl. Art. 114 Abs. 1

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: |
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a | Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. |
b | Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. |
c | Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater. |
d | Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate. |
2. Das in Art. 1

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
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1 | Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. |
2 | Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 2 - Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
BGE 124 II 511 S. 514
und Art. 50 Abs. 2

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 43 - 1 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu. |
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1 | Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu. |
2 | Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |
3. Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |
BGE 124 II 511 S. 515
erneuert werden sollen, das heisst inhaltlich gleiche Belastungen für das Grundstück weiterbestehen sollen, und dass nur die Entschädigungshöhe umstritten ist und sich die Parteien insbesondere über die Dauer der zu erneuernden Servitute einig sind (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, a.a. O., Bd. II S. 248f., MARGRIT BUGMANN, Die Enteignung für die Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, Diss. Zürich 1942, S. 190 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. a) Wie aus der Sachverhalts-Darstellung hervorgeht, ist die 220/380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen auf dem Grundstück Nr. 73 in Buchrain nach Ablauf der ihren Bestand sichernden Durchleitungsrechte umgebaut worden. Die ursprünglichen Masten sind durch höhere Tragwerke ersetzt worden, das Leitungs-Trassee ist leicht verschoben und der Standort eines Mastes um 44 m versetzt worden. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erneuerung der Durchleitungsrechte die gleiche "bestehende" Leitung betreffe. b) Mit den Grunddienstbarkeitsverträgen vom 18. Januar 1939 und 10. Januar 1945 wurden der ATEL nur eigentliche Durchleitungsrechte sowie Baurechte für die Leitungsmasten übertragen. Bauverbots- oder Baubeschränkungsservitute wurden nicht begründet. Vielmehr verpflichtete sich die Elektrizitätsgesellschaft für den Fall, dass das Grundstück überbaut werden solle, die Leitung zu verlegen oder ein neues Enteignungsverfahren einzuleiten. Die seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeiten schränkten daher die Baufreiheit des Grundeigentümers in keiner Weise ein. Dagegen sollen nun gemäss Vertragsentwurf nicht nur Durchleitungsrechte und Pflanzbeschränkungen, sondern auch Baubeschränkungen auf einer Fläche von 40 m Breite und 440 m Länge unter der Leitung begründet werden. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die bisherigen Rechte "erneuert" würden. Sollen aber dem Eigentümer der Anlage zusätzliche, neue Rechte eingeräumt werden, so sprengt dies den Rahmen von Art. 53bis

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |
BGE 124 II 511 S. 516
Einräumung befristeter Rechte bereit ist. Auch in dieser Hinsicht fehlt es somit an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 35 - 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |
|
1 | Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |
2 | Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 35 - 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |
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1 | Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. |
2 | Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter. |
4. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 53bis |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 43 - 1 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu. |
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1 | Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu. |
2 | Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen. |
Das heisst nun im vorliegenden Fall nicht, dass zunächst noch ein förmliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen wäre. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens scheinen ohnehin gegeben (vgl. Art. 33

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: |
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1 | Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: |
a | Einsprachen gegen die Enteignung; |
b | Begehren nach den Artikeln 7-10; |
c | Begehren um Sachleistung (Art. 18); |
d | Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); |
e | die geforderte Enteignungsentschädigung. |
2 | Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). |
3 | Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. |
4 | Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt. |