123 V 25
6. Urteil vom 7. März 1997 i.S. Fürsorgeamt der Stadt Zürich gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich betreffend L.
Regeste (de):
- Art. 85bis IVV, Art. 104 lit. a OG, Art. 4 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- - Art. 85bis IVV, der bevorschussenden Institutionen einen Anspruch auf Drittauszahlung von Rentennachzahlungen einräumt, ist gesetzes- und verfassungskonform.
- - Diese Bestimmung ist intertemporalrechtlich auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1994) hängigen Fälle anwendbar.
- - Die im Rahmen vorfrageweiser Prüfung vertretene Auffassung der kantonalen Instanz, wonach das zürcherische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz) kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 85bis RAI, art. 104 let. a OJ, art. 4 al. 1 Cst.
- - L'art. 85bis RAI, selon lequel les institutions qui ont fait une avance peuvent exiger le paiement de l'arriéré de la rente, est conforme à la loi et à la constitution.
- - Du point de vue du droit transitoire, cette disposition est applicable à tous les cas pendants au moment de son entrée en vigueur (1er janvier 1994).
- - Il n'est pas arbitraire ni contraire au droit fédéral de soutenir, comme l'a fait la juridiction cantonale lors de l'examen de cette question à titre préjudiciel, que la loi cantonale zurichoise sur l'assistance sociale publique du 14 juin 1981 (Sozialhilfegesetz) ne confère pas explicitement un droit au remboursement de l'avance, au sens de l'art. 85bis al. 2 let. b RAI.
Regesto (it):
- Art. 85bis OAI, art. 104 lett. a OG, art. 4 cpv. 1 Cost.
- - L'art. 85bis OAI, che riconosce alle istituzioni che hanno effettuato anticipi il diritto di chiedere il versamento dell'arretrato di una rendita, è conforme a legge e Costituzione.
- - Dal profilo del diritto transitorio, la disposizione è applicabile a tutti i casi ancora pendenti al momento della sua entrata in vigore (1o gennaio 1994).
- - Non è arbitrario e quindi non lesivo del diritto federale esprimere il parere - come fatto in concreto dall'istanza giudiziaria cantonale a titolo pregiudiziale - che la legge zurighese sull'assistenza pubblica sociale del 14 giugno 1981 (Sozialhilfegesetz) non contiene alcuna disposizione conferente un chiaro diritto al rimborso ai sensi dell'art. 85bis cpv. 2 lett. b OAI.
Sachverhalt ab Seite 26
BGE 123 V 25 S. 26
A.- Die 1930 geborene, am 1. Juli 1992 verstorbene L., geschiedene E., meldete sich am 15. Oktober 1985 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit drei Verfügungen vom 6. April 1994 sprach die Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 19. Juli 1993 für sie ab 1. September 1986 eine halbe und ab 1. April 1988 bis 31. Juli 1992 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig lehnte sie die Begehren des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich vom 15. Oktober 1985 und 12. August 1993, wonach die Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfeleistungen ihm zu überweisen seien, ab, dies obschon die Versicherte anlässlich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf dem Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" unterschriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hatte, dass eine allfällig zur Ausrichtung gelangende Invalidenrente wegen der vorschussweisen Unterstützung durch das Fürsorgeamt diesem auszuzahlen sei.
B.- Die hiegegen vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Drittauszahlung der Rentennachzahlung wies die
BGE 123 V 25 S. 27
AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 1994 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert das Fürsorgeamt seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag. Die Zweigstelle Zürich der kantonalen Ausgleichskasse und die Ausgleichskasse des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), das sich gegenüber dem Fürsorgeamt bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1994 zur Sache geäussert hatte, und die als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladenen Erben der Versicherten haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss der durch BGE 118 V 92 Erw. 2b eingeleiteten und seither wiederholt bestätigten Rechtsprechung kann die Zustimmung zur Auszahlung der Invalidenrente an eine Drittperson oder Behörde erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch ergangen ist. Damit wird dem rechtlichen Umstand Rechnung getragen, dass die Invalidenrentenberechtigung in den gesetzlich nicht abtretbaren Grundanspruch einerseits und das Anrecht auf die einzelnen Rentenraten anderseits unterteilt werden kann. Der Grundanspruch als solcher ist unabtretbar (Art. 50
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Im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 88 ist das Drittauszahlungsbegehren des beschwerdeführenden Fürsorgeamtes unbegründet. Denn unbestrittenermassen liegt keine erst nach der Beschlussfassung durch die Invalidenversicherungs-Kommission erteilte Zustimmung zur Drittauszahlung der Rentenbetreffnisse vor.
2. Die kantonale Rekurskommission hat die streitige Drittauszahlung indessen auch aufgrund des auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Art. 85bis IVV geprüft, welcher den Randtitel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" trägt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Verrechnung der
BGE 123 V 25 S. 28
Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20
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3. Zunächst stellt sich die von der Vorinstanz verneinte Frage, ob diese ab 1. Januar 1994 geltende Verordnungsnorm im vorliegenden Fall intertemporalrechtlich überhaupt anwendbar ist. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit jener des Bundesgerichts und der Doktrin - immer wieder den intertemporalen Grundsatz bestätigt, dass der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 1 mit Hinweis). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. Erw. 5, je mit Hinweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die kantonale Rekurskommission im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass Art. 85bis IVV vorliegend intertemporalrechtlich nicht anwendbar sei, nachdem sich die streitigen Nachzahlungen vollumfänglich auf Zeitabschnitte bezögen, in denen die fragliche Verordnungsbestimmung noch nicht in Kraft stand. Das
BGE 123 V 25 S. 29
beschwerdeführende Fürsorgeamt beruft sich demgegenüber auf den Grundsatz, dass die Verwaltung und die Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung eines Tatbestandes vom aktuell geltenden Rechtszustand auszugehen haben; die neuen Normen seien daher auf alle künftigen, aber auch auf alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle anzuwenden. Das zur Begründung dieser Betrachtungsweise angeführte Urteil in ZAK 1990 S. 255 betrifft indessen nicht das Inkrafttreten einer neuen Norm (Änderung des objektiven Rechts), sondern eine Praxisänderung (Änderung der Rechtspraxis, der Rechtsprechung), was intertemporalrechtlich nicht dasselbe ist.
b) Bei den wiedergegebenen intertemporalrechtlichen Regeln handelt es sich um Richtlinien, die nicht stereotyp anzuwenden sind. Vielmehr entscheidet sich auch die Frage nach der intertemporalrechtlichen Geltung einer Norm primär nach den allgemeinen, anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Regelungsgegenstand des Art. 85bis IVV die Drittauszahlung als solche darstellt, nicht das ihr zugrunde liegende Substrat, nämlich die nachzuzahlende Invalidenrente. Ab 1. Januar 1994 können die in Art. 85bis Abs. 1
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BGE 123 V 25 S. 30
erwähnten Instanzen ab 1. Januar 1994 ein Drittauszahlungsanspruch eingeräumt wird, liegt - sinngemäss, jedoch klar feststellbar - eine ausdrückliche Anordnung vor. Die Anwendung von Art. 85bis IVV auf Rentennachzahlungen vor dem 1. Januar 1994 beschränkt sich auf hängige Anmeldungen und ist daher in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig. Auch können ihr nach dem Gesagten triftige Gründe zugemessen werden. Von einer schweren Beeinträchtigung der Rechtsstellung im Sinne einer Ungleichbehandlung oder einer Verletzung wohlerworbener Rechte kann sicherlich nicht gesprochen werden, weil es sich bei Art. 85bis IVV letztlich um eine Koordinationsnorm der Invalidenversicherung (erste Säule) zu den Leistungen der Sozialhilfe handelt. Durch die Drittauszahlung der Invalidenrente wird ein Vermögensvorteil ausgeglichen, welchen der Versicherte durch den Bezug der vorschussweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen bereits einmal erhalten hat. Ferner spricht auch ein öffentliches Interesse daran, die nunmehr geschaffene materiellrechtliche Grundlage dem Anliegen eines sparsamen, gegenseitig abgestimmten und insofern haushälterischen Umganges mit Steuergeldern im Verhältnis zu Versicherungsleistungen dienstbar zu machen, für diese Lösung. Art. 85bis IVV ist demnach im vorliegenden Verfahren, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, intertemporalrechtlich anwendbar.
4. Normenkontrollrechtlich ist Art. 85bis IVV als rechtsbeständig, d.h. als gesetzes- und verfassungskonform zu betrachten. Die BGE 118 V 88 zugrunde liegende Verwaltungspraxis konnte nur deswegen nicht vollumfänglich als rechtmässig bestätigt werden, weil sie auf keiner (materiellrechtlichen) Grundlage beruhte. Die Drittauszahlung gemäss dargelegter Praxis bestand zwar nicht contra, aber doch praeter legem (BGE 118 V 92 Erw. 2b), da sie sich nicht auf eine Gesetzesgrundlage zu stützen vermochte, die sie von der formellgesetzlich vorgesehenen Unabtretbarkeit gemäss Art. 50
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BGE 123 V 25 S. 31
die Invalidenversicherung massgeblich gemäss Art. 50
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5. Damit bleibt die Frage der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85bis IVV zu prüfen. a) Der bevorschussende Charakter der während Jahren zugesprochenen Sozialhilfeleistungen ist in Anbetracht der von der Versicherten am 4. Mai 1983 und 15. Oktober 1985 unterzeichneten Drittauszahlungsgesuche eindeutig erstellt. b) Dass das Fürsorgeamt das Formular 318.182 "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" verwendet hat, lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ebenfalls nicht beanstanden. c) Fraglich ist, ob infolge der Rentennachzahlung ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann, wie es Art. 85bis Abs. 2 lit. b
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BGE 123 V 25 S. 32
Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird nach § 20 Abs. 1 SHG in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt (Satz 1); darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (Satz 2). Laut § 27 Abs. 1 SHG ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe u.a. zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht aufgrund von § 28 Abs. 1 SHG ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. bb) Das BSV hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 1994 zuhanden des Fürsorgeamtes ausgeführt, dass die Formulierungen von § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich den formellen Voraussetzungen zur Verrechnung der Nachzahlung der Rente mit erbrachten Vorschussleistungen des Fürsorgeamtes nicht genügen; wohl räume das Sozialhilfegesetz den Fürsorgebehörden unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht ein; dieses richte sich indessen ausschliesslich gegen die fürsorgerisch unterstützten Personen und nicht gegen die Ausgleichskassen. Dem hält das Fürsorgeamt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, die Ansicht der Vorinstanz, wonach ihm gestützt auf das Sozialhilfegesetz als Ergebnis vorfrageweiser Prüfung kein eindeutiges Rückforderungsrecht zukomme, so dass Art. 85bis Abs. 2 lit. b
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
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1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |
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BGE 123 V 25 S. 33
Drittauszahlungsformulares im Sinne von § 20 SHG vertraglich verpflichtet, dass, wenn eine Rentennachzahlung erfolgen sollte, diese dem Fürsorgeamt zustehe; da Frau L. mittlerweile verstorben sei, habe das Amt aber auch einen Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 28 SHG; gemäss Ausgleichskasse und Vorinstanz falle die Nachzahlung der Invalidenversicherung in den Nachlass der Verstorbenen, so dass dem Fürsorgeamt ein Rückerstattungsanspruch gegenüber diesem Nachlassaktivum zustehe. Die kantonale Rekurskommission ist demgegenüber, allerdings ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass § 19 SHG kein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung enthalte. cc) Wie diese Kontroverse über die Tragweite des kantonalen Rechts zu entscheiden ist, kann offenbleiben. Art. 85bis Abs. 2 lit. b
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6. Ist somit ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
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BGE 123 V 25 S. 34
Entscheid hält demnach im Ergebnis stand. Ob dem Fürsorgeamt gegenüber dem Nachlass der verstorbenen Versicherten eine Forderung zusteht, ist nicht in diesem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.