122 II 211
30. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Mai 1996 i.S. A., B., C. und D. X. gegen Direktion der Justiz und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Genugtuung und Entschädigung. Art. 11 ff . OHG.
- Die Sistierung des Entschädigungs- und Genugtuungsverfahrens als anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1c).
- Zulässigkeit der Sistierung des Entschädigungs- und Genugtuungsverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils (E. 2 und 3).
- Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 11 ff . OHG auch vor der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 17 OHG) und vor Bundesgericht; vorbehalten bleibt eine Kostenauflage bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung (E. 4).
Regeste (fr):
- Réparation morale et indemnisation. Art. 11 ss LAVI.
- La décision de suspendre la procédure ouverte pour statuer sur l'indemnisation et la réparation morale est une décision incidente qui peut faire l'objet d'un recours (consid. 1c).
- Il est admissible de suspendre la procédure ouverte pour statuer sur l'indemnisation et la réparation morale jusqu'à ce qu'un jugement pénal soit rendu et entré en force (consid. 2 et 3).
- La procédure selon les art. 11 ss LAVI est gratuite, aussi bien devant l'autorité cantonale de recours (art. 17 LAVI) que devant le Tribunal fédéral; la possibilité de mettre les frais à la charge d'une partie ayant procédé avec légèreté ou de façon téméraire est réservée (consid. 4).
Regesto (it):
- Riparazione morale e indennizzo. Art. 11 segg. LAV.
- La decisione di sospendere la procedura di indennizzo e riparazione morale è una decisione incidentale che può essere dedotta in giudizio (consid. 1c).
- È ammissibile sospendere la procedura di indennizzo e riparazione morale fino alla crescita in giudicato della sentenza penale (consid. 2 e 3).
- La procedura secondo gli art. 11 segg. LAV è gratuita sia davanti all'autorità cantonale (art. 17 LAV) sia davanti al Tribunale federale; è riservata la possibilità di caricare le spese ad una parte che abbia proceduto con leggerezza o in modo temerario (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 212
BGE 122 II 211 S. 212
Im Rahmen einer stationären ärztlichen Behandlung nach einem operativen Eingriff erlitt A. X. am 21. November 1993 einen Herz-Atem-Kreislaufstillstand, der zu einer schweren hypoxämischen Hirnschädigung führte. Am 27. Januar 1995 erstattete ihr Ehemann, B. X., gegen den behandelnden Arzt Strafanzeige wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung. Mit Eingabe vom 9. Juni 1995 machten A. X. und B. X. sowie ihre Töchter C. X. und D. X. bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche gestützt auf Art. 11 ff . des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1992 (OHG; SR 312.5) geltend. Darin beantragten sie zugleich, in der Person ihres Anwaltes sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. In einer Verfügung vom 8. September 1995 sistierte die Direktion der Justiz die Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den Arzt. Dagegen erhoben die vier Betroffenen beim Obergericht Zürich einen Rekurs, der am 7. November 1995 abgewiesen wurde. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt. Gegen diesen Rekursentscheid führen A. X., B. X., C. X. und D. X. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und den Beschwerdeführern die beantragte Entschädigung und Genugtuung sowie den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das ganze Verfahren zuzusprechen; eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne des Hauptantrages zurückzuweisen. Ausserdem machen sie Kostenlosigkeit des Verfahrens geltend und fordern in der Person ihres Parteivertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff . OHG sind Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen sind. Über sie wird im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG entschieden (BGE 121 II 116 E. 1a). Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von den in Art. 98 OG
BGE 122 II 211 S. 213
genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff . OG und in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. a) Das Obergericht Zürich hat letztinstanzlich im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden. b) Als Ausschlussgrund für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt hier zunächst Art. 99 lit. h OG in Betracht. Da indessen Art. 12 OHG einen Rechtsanspruch sowohl auf eine Entschädigung als auch auf eine Genugtuung vorsieht (BGE 121 II 369 E. 3c), greift diese Vorschrift nicht Platz. c) Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren nicht zum Abschluss, sondern sistiert dieses lediglich. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, sofern auch in der Hauptsache dieses Rechtsmittel gegeben ist, und er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (e contrario Art. 101 lit. a OG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 45 Abs. 1 VwVG; BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Art. 45 Abs. 2 VwVG zählt verschiedene selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen auf, darunter die Sistierung des Verfahrens (lit. c). Auch für diese gilt grundsätzlich die Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 110 V 351 E. 1a). Der angefochtene Entscheid, der die Sistierungsverfügung bestätigt, könnte für die Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, nachdem sie gestützt auf das Opferhilfegesetz geltend machen, sie hätten in dem Sinne Anspruch auf ein schnelles Verfahren, dass über ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen unabhängig vom Gang des Strafverfahrens entschieden werde. Gegen den Entscheid in der Hauptsache steht, wie eingangs ausgeführt wurde, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Beide Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheides sind daher erfüllt. d) Zwischenentscheide müssen innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Frist ist eingehalten. Da die Beschwerdeführer ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt sind (Art. 103 lit. a OG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 108 OG) erfüllt sind, ist demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2. a) Das Obergericht Zürich bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid die Sistierung des Verfahrens vor der Opferhilfestelle der Justizdirektion bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Ein Anspruch auf Leistung von Entschädigung und Genugtuung durch den Staat nach dem
BGE 122 II 211 S. 214
Opferhilfegesetz bestehe nur, wenn eine Straftat verübt worden sei. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeschuldigte Sorgfaltspflichten verletzt habe und dass die Hirnschädigung des Opfers auf diese Pflichtwidrigkeiten zurückzuführen sei. Deshalb sei noch offen, ob eine strafbare Handlung vorliege. Für die Prüfung eines Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs sei eine antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen des Opferhilfeverfahrens nicht zulässig. Mithin könne über die entsprechenden Begehren erst nach Abschluss des Strafverfahrens befunden werden. Die Beschwerdeführer hätten weder einen Vorschuss nach Art. 15 lit. a OHG, der aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches gewährt werde, beantragt, noch Dringlichkeit geltend gemacht. b) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Vorinstanz verletze die Vorschriften des OHG. Da für die Geltung des Opferhilfegesetzes nach dessen Art. 2 nicht jedes konstitutive Element der Strafbarkeit erfüllt und der Täter auch nicht ermittelt sein müsse, dürften nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Straftat gestellt werden. Mit der Haltung der kantonalen Instanzen werde, zumal für die Opferhilfestelle die Untersuchungsmaxime gelte, faktisch der Vollzug des OHG verweigert, mit der Begründung, dieser verursache Mehrarbeit und sei unökonomisch. Es könne nicht verlangt werden, dass der Täter strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sei, bevor die Gesuche der Opfer um Entschädigung und Genugtuung behandelt würden. So käme das Opferhilfegesetz nur bei geständigen, mittellosen Tätern zur Anwendung. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des OHG, das eine umfassende schnelle Hilfe und eine Verbesserung der Stellung der Opfer im Strafverfahren gewährleisten solle.
3. Die Beschwerdeführer erfüllen grundsätzlich alle Voraussetzungen des Opfers bzw. der Angehörigen eines Opfers im Sinne von Art. 2 OHG. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt eine Hirnschädigung und damit eine Beeinträchtigung in ihrer körperlichen Integrität. Die Beschwerdeführer führen sie auf eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 215
dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe und, wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, angemessene Entschädigung erhalten. Dazu gehören eine auch verschiedene Hilfen und die Information darüber umfassende Beratung (Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 216
c) Es liegt auf der Hand, dass im Bereiche des Schutzes und der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
Das gleiche muss von ihrem Sinn und Zweck her grundsätzlich auch für die unter dem Titel der Beratung beanspruchten Hilfen nach Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 217
Verfahren vor der Opferhilfestelle ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können. Dies ist hier der Fall, weil die Opferhilfestelle vor einem Entscheid die nämlichen Abklärungen wie die Strafbehörde zur Feststellung des Vorliegens einer Straftat im Sinne des OHG hätte treffen müssen und dies nicht beförderlicher hätte tun können. Auch sie hätte die im Strafverfahren eingeholten Gutachten anfordern müssen, um beurteilen zu können, ob die Hirnschädigung des Opfers auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Arztes zurückzuführen ist und ob damit ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters vorliegt (E. 3b). Die Rechtsmittel, die dem Täter bei einer Verurteilung im Strafverfahren zustehen, können zu einer Verlängerung des Verfahrens führen; dies kann jedoch, ausser allenfalls bei offenkundig trölerischer Beschwerdeführung, noch kein Grund sein, um ein Aussetzen des Entscheides über Entschädigung und Genugtuung zu untersagen. Es darf nicht übersehen werden, dass das Abwarten der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters auch Vorteile für das Opfer bietet; dieses ist so nicht gegebenenfalls veranlasst, einen negativen Entscheid der Opferhilfestelle selber mit Rechtsmitteln anzufechten, die ebenso eine Verfahrensverlängerung zur Folge hätten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (in ZBl 82/1981 S. 554 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1981). Es bestehen keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu verschärfen, zumal das OHG in Art. 3 und 15 die nötigen Soforthilfen zur Verfügung stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte wirksame Hilfe für das Opfer gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer machen daher ebenfalls zu Unrecht eine Rechtsverzögerung geltend.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Verfahrens wenden, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher unbegründet und abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführer erblicken weiter darin, dass ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz auferlegt wurden, eine Verletzung von Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 218
a) Die Vorinstanz überband ihre Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang gemäss den Beschwerdeführern in Anwendung der Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung. Diese erachtete sie gestützt auf den im Zeitpunkt ihres Entscheides noch gültigen § 10 der kantonalen Einführungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 2. Dezember 1992, wonach im Rekursverfahren im übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung galten, als anwendbar. Auf den 1. Januar 1996 wurde diese Verordnung durch das Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 ersetzt, nach dessen § 16 gegen Entscheide über Entschädigung und Genugtuung die Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht erhoben werden kann. Nach § 33 des Zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 ist das Verfahren in der Regel kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch die Verfahrenskosten auferlegt werden. Es fragt sich, ob die kantonale Regelung, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt, bundesrechtskonform war. b) Wenn die Kantone für die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 219
Leistungsfähigkeit abhängig ist. Es liegt nahe, sich dabei an Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
c) Ein kostenloses Verfahren, wie es in Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
BGE 122 II 211 S. 220
Bundesgerichts im entsprechenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem unterliegenden Opfer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen. Dieses hat die Übernahme seiner Anwaltskosten aufgrund von Art. 3 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |