121 IV 97
19. Urteil des Kassationshofes vom 22. Mai 1995 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. - Bei der Strafzumessung sind die Auswirkungen der Strafe auf das Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (E. 2c). Ist gegenüber einem 58jährigen Täter, der trotz einer Vorstrafe Arbeit gefunden hat und sich in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet, zu einer Grundstrafe von 18 Monaten Gefängnis (bedingt) und einer ersten unbedingten Zusatzstrafe von 4 Monaten Gefängnis eine zweite unbedingte Zusatzstrafe auszusprechen, so ist der beruflichen Integration Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (E. 2d/bb).
Regeste (fr):
- Art. 63 et 68 ch. 2 CP, art. 4 al. 1 et 3 OCP 1, art. 1 al. 1 OCP 3; fixation de la peine, prise en considération de la limite des six mois concernant la semi-détention; peine complémentaire.
- Lors de la fixation de la peine, les effets de celle-ci sur la vie professionnelle de l'auteur doivent être pris en considération (consid. 2c). Dans le cas d'un auteur âgé de 58 ans, qui a trouvé du travail malgré une précédente condamnation et qui a acquis une situation professionnelle stable, lorsqu'il faut prononcer une deuxième peine complémentaire ferme, après une condamnation à 18 mois d'emprisonnement avec sursis et une première peine complémentaire ferme de 4 mois d'emprisonnement, l'insertion professionnelle doit être prise en considération et, pour autant que cela corresponde à la culpabilité, une peine qu'il est possible de subir en semi-détention doit être prononcée (consid. 2d/bb).
Regesto (it):
- Art. 63 e 68 n. 2 CP, art. 4 cpv. 1 e 3 OCP 1, art. 1 cpv. 1 OCP 3; commisurazione della pena, considerazione del limite di sei mesi per la semiprigionia, pena complementare.
- Nell'ambito della commisurazione della pena deve essere tenuto conto degli effetti di quest'ultima sulla vita professionale dell'autore del reato (consid. 2c). Allorché, dopo una pena di 18 mesi di detenzione sospesa condizionalmente ed una prima pena complementare incondizionata di 4 mesi di detenzione, va pronunciata una seconda pena complementare incondizionata nei confronti di un autore di cinquantotto anni che ha trovato un lavoro malgrado la precedente condanna e che ha acquisito una situazione professionale stabile, deve essere preso in considerazione il suo reinserimento professionale e, nella misura in cui ciò sia conforme al suo grado di colpa, deve essere pronunciata una pena eseguibile nella forma della semiprigionia (consid. 2d/bb).
Sachverhalt ab Seite 98
BGE 121 IV 97 S. 98
A.- Am 19. Februar 1987 bestrafte das Kreisgericht Suot-Tasna S. wegen ungetreuer Geschäftsführung und wiederholter Urkundenfälschung, begangen von März 1978 bis April 1984, mit 18 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Eine dagegen eingereichte Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 15. Juli 1987 ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 22. Februar 1988 ab. Am 18. Mai 1989 verurteilte das Kreisgericht Suot-Tasna S. wegen ungetreuer Amtsführung und wiederholter Urkundenfälschung zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. Februar 1987. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 16. August 1989 ab.
B.- Am 21. Juni 1994 verurteilte das Kreisgericht Suot-Tasna S. wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. Februar 1987. Es verzichtete auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe von 18 Monaten Gefängnis, verlängerte aber die Probezeit um 1 1/2 Jahre. Dagegen erhob S. Berufung mit dem Antrag, er sei mit höchstens 6 Monaten Gefängnis zu bestrafen. Am 16. November 1994 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufung ab.
C.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. November 1994 aufzuheben; die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Aussprechung einer Strafe von höchstens 6 Monaten Gefängnis.
D.- Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
BGE 121 IV 97 S. 99
einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer war von März 1978 bis April 1984 nebenamtlicher Kassier der Gemeinde F. Dabei schädigte er die Gemeinde im Betrag von rund Fr. 600'000.--. Dies führte zur Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis (bedingt). Anfangs März 1983 hatte der Beschwerdeführer zwei fiktive Rechnungen auf Formularen der Einzelfirma B. verfasst und gestützt darauf dem sich in Zahlungsschwierigkeiten befindenden B. insgesamt Fr. 17'700.-- in bar ausbezahlt, obwohl der Genannte keinen Anspruch darauf hatte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer zur Zusatzstrafe von 4 Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse verurteilt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Betrug zum Nachteil von D. im Betrag von Fr. 100'000.-- sowie eine zur Beschwichtigung des D. begangene Urkundenfälschung. Der Betrug wurde im März 1986, die Urkundenfälschung im Juli 1987 begangen. Der Schadensbetrag wurde weitgehend zurückbezahlt. b) aa) Das Kreisgericht berücksichtigte, dass der Betrug im Gegensatz zum Vergehenstatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 121 IV 97 S. 100
Verpflichtungen eingegangen, von denen er gewusst habe, dass er sie nicht werde erfüllen können. Straferhöhend falle ins Gewicht, dass er während laufender Untersuchung delinquiert habe. Strafmindernd seien das Geständnis und der gute Leumund zu berücksichtigen. Zum Einwand, eine Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten könne nicht in der Form der Halbgefangenschaft verbüsst werden mit schwerwiegenden Folgen für die Arbeitsstelle, bemerkt die Vorinstanz, die Strafe hätte mit Sicherheit mehr als 18 Monate betragen, wenn sämtliche Straftaten zum Zeitpunkt des ersten Urteils bekannt gewesen wären. Diesfalls hätte der bedingte Strafvollzug nicht mehr gewährt werden können. Ebenso wäre die Halbgefangenschaft ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer profitiere daher davon, dass seine strafbaren Handlungen zum Teil erst nachträglich bekannt geworden seien, in mehrfacher Hinsicht. Er werde von der Gesamtstrafe von 30 Monaten lediglich deren 12 verbüssen müssen, wovon 4 Monate nur in Halbgefangenschaft. Würde die neue Strafe von 8 auf 6 Monate reduziert, um dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit der Halbgefangenschaft zu geben, würde er ein weiteres Mal bessergestellt, was dem Grundgedanken von Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
BGE 121 IV 97 S. 101
2. a) Nach Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
BGE 121 IV 97 S. 102
damit dem Grundsatz "nil nocere" (SCHULTZ, ZBJV 130/1994, S. 730/1). Die hier zu entscheidende Frage ist offensichtlich mit diesen Präjudizien vergleichbar: Die Strafe muss auf der Grundlage der Schuld nach Möglichkeit so bemessen werden, dass sie einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter aus der sozialen Ordnung nicht herausreisst (GRIBBOHM, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., 1995, § 46 N. 22; HORN, Systematischer Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch, § 46 N. 16 und N. 35 f.); bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Strafe auf das künftige Berufsleben des Täters haben wird (GRIBBOHM, a.a.O., N. 24).
d) Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen. aa) Zunächst ist klarzustellen, dass es hier nicht um eine Reduktion einer Hauptstrafe von 8 auf 6 Monate geht. Es geht, wie dargelegt, vorab darum, ob eine Gesamtstrafe von 30 oder 28 Monaten angemessen sei. Im Rahmen dieser Fragestellung ist zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe von 8 oder von 6 Monaten angesichts der Besonderheiten des Falles sachgerecht ist. bb) Der Beschwerdeführer ist heute 58 Jahre alt. Er verliess F. nach seiner ersten Verurteilung, wohnt seither in H. und arbeitet als Disponent bei einer Grossmetzgerei. Er hat somit trotz seiner Vorstrafe Arbeit gefunden und befindet sich in einer gefestigten beruflichen Stellung. Dem hätte die Vorinstanz Rechnung tragen müssen. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Gesamtstrafe von 30 Monaten und damit einer Zusatzstrafe von 8 Monaten aus seiner beruflichen Stellung herausgerissen würde, was für ihn im Hinblick auf sein Alter und die derzeit angespannte Arbeitsmarktlage eine erhebliche Härte bedeuten würde. Sie hätte beachten müssen, dass eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Integration bei einer Gesamtstrafe von 28 Monaten vermieden werden kann. Indem sie das nicht getan hat, hat sie Bundesrecht verletzt. cc) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanz, eine Zusatzstrafe von 6 Monaten hätte eine erneute Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, was dem Grundgedanken von Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
BGE 121 IV 97 S. 103
Ausfällung einer Zusatzstrafe kann nie bewirken, dass der Täter genau gleich dasteht wie bei einer gleichzeitigen Beurteilung. So hat der Zweitrichter bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Zusatzstrafe abzustellen. Haben sich die persönlichen Verhältnisse seit der Grundstrafe verändert, führt das zu einer abweichenden Beurteilung. Welche Unterschiede zwischen einer gleichzeitigen und einer nachträglichen Beurteilung bestehen können, macht gerade der vorliegende Fall deutlich. So hat die Aufteilung in mehrere Verfahren für den Beschwerdeführer den Vorteil, dass es beim bedingten Vollzug für die Grundstrafe von 18 Monaten Gefängnis bleibt und er nur die beiden Zusatzstrafen zu verbüssen hat. Die nachträgliche Beurteilung hat für ihn aber auch Nachteile: Er war mehrmals der Belastung eines Strafverfahrens ausgesetzt. Zudem muss er sich heute für Straftaten verantworten, die rund 9 bzw. 8 Jahre zurückliegen, und er wird sich - auch wenn er die Möglichkeit der Halbgefangenschaft erhält - zur Verbüssung der zweiten Zusatzstrafe erneut in den Strafvollzug begeben müssen. Wären alle Taten noch in den achtziger Jahren auf einmal beurteilt worden, wäre die Sache für ihn demgegenüber längst abgeschlossen. Er hätte sich diesfalls nach einem Strafvollzug schon vor Jahren wieder integrieren können, und zwar zu einer Zeit, wo das für ihn aufgrund seines Alters und der allgemeinen Wirtschaftslage leichter gewesen wäre, als wenn er heute nach Verbüssung von 8 Monaten Gefängnis allenfalls eine neue Stelle suchen müsste. Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 28 Monaten ablehnt mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer dürfe jetzt nicht ein weiteres Mal bessergestellt werden. Ob die Halbgefangenschaft unter dem Gesichtspunkt der mit dem Vollzug an sich verbundenen Belastung überhaupt eine wesentliche Besserstellung bedeutet, ist im übrigen fraglich. Der Verurteilte muss auch bei dieser Vollzugsform arbeiten, und er verbringt die gesamte Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Das stellt erhebliche Anforderungen, die nicht selten unterschätzt werden.
3. (Kostenfolgen)