121 III 393
78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1995 i.S. E. A. gegen H. A. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 151 Abs. 1 , Art. 158 Ziff. 5 und Art. 182 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. 2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 - Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen (E. 5b). Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind (E. 5c).
Regeste (fr):
- Art. 151 al. 1, art. 158 ch. 5 et art. 182 al. 1 CC; convention sur les effets accessoires du divorce.
- Même conclue avant le mariage, la convention matrimoniale réglant les effets accessoires en cas de divorce est soumise à ratification (consid. 5b). Le juge doit refuser de l'homologuer lorsque, comme en l'espèce, les dispositions prises par les parties ne sont pas claires et les prestations en faveur de l'épouse inéquitables (consid. 5c).
Regesto (it):
- Art. 151 cpv. 1, art. 158 n. 5 e art. 182 cpv. 1 CC; convenzione sulle conseguenze accessorie del divorzio.
- Anche se conclusa prima del matrimonio, la convenzione matrimoniale che regola le conseguenze accessorie del divorzio è sottoposta ad approvazione (consid. 5b). Il giudice deve rifiutare di omologarla se, come in concreto, le disposizioni adottate dalle parti non sono chiare e le prestazioni in favore della moglie non sono eque (consid. 5c).
Erwägungen ab Seite 393
BGE 121 III 393 S. 393
Aus den Erwägungen:
5. a) Vor ihrer Verheiratung hatten die Parteien einen Ehevertrag unter Brautleuten geschlossen. In diesem war der Güterstand der Gütertrennung stipuliert und ausserdem vereinbart worden, dass der Ehemann im Falle einer
BGE 121 III 393 S. 394
Scheidung der Ehefrau aus seinem Vermögen eine "Ehesteuer" von Fr. 5'000.-- pro Ehejahr, höchstens jedoch Fr. 50'000.--, auszurichten habe, es sei denn, die Scheidung erfolge aus grobem Verschulden der Frau. Sinn und Tragweite der Vereinbarung verstehen die Parteien unterschiedlich; auch das Obergericht empfand sie als unklar. Während die Klägerin die "Ehesteuer" ausschliesslich als Abgeltung für die nur dem Ehemann dienliche Wahl des Güterstandes betrachtet und darin keinen Verzicht auf Leistungen aus Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
BGE 121 III 393 S. 395
Dass dem so ist, kann indessen füglich bezweifelt werden. In der Regel wird es sich eher umgekehrt verhalten. Mag vor der Heirat um der angestrebten Ehe willen noch die Bereitschaft zur Nachgiebigkeit bestanden haben und der Gedanke an eine Scheidung zurückgestellt worden sein, so gewinnt, je näher diese bevorsteht, die Sorge der Partner um ihre eigene Zukunft zunehmend an Bedeutung. Dazu kommt, dass die auf den Zeitpunkt der Scheidung abzuschätzenden beidseitigen Bedürfnisse und Ressourcen vor der Ehe oft überhaupt nicht, während des Prozesses aber sehr wohl überblickt und abgeschätzt werden können. Die Tragweite eines Verzichts oder eines Zugeständnisses ist im voraus viel schwerer erkennbar als nach längerer Dauer der Ehe oder selbst bei kurzer Ehedauer nach Abschluss des Beweisverfahrens. Aus allen diesen Gründen ist dem Obergericht beizupflichten, dass Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung auch dann der richterlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie schon vor der Ehe getroffen worden sind. Der Beklagte glaubt weiter, die in der Form des Ehevertrages geschlossene Vereinbarung von der Genehmigungspflicht ausschliessen zu dürfen, weil der Ehevertrag eigenen, abschliessend geregelten Formvorschriften unterworfen sei und die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Schranken (Art. 182
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
c) Ob eine Vertragsbestimmung der Auslegung bedürfe - und damit auch, ob der Vertragstext klar sei - bildet Rechtsfrage (BGE 105 II 16 E. 2 S. 18). Bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten hat der Richter trotz eines Antrages auf Nichtgenehmigung grundsätzlich den Parteiwillen zu respektieren und darf deshalb die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die von den Parteien getroffene Lösung unklar oder unvollständig ist, eine Partei durch die im Prozess entstandene Lage ausgenützt wurde oder wenn die Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Als wichtigen Grund erachtet die Rechtsprechung sodann die wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Abschluss der Konvention (BGE 99 II 359 E. 3c S. 362, mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich
BGE 121 III 393 S. 396
eines von den Parteien geschlossenen Ehevertrages, in dem bereits Nebenfolgen für den Fall der Scheidung geregelt wurden, zu beachten. Der hier streitigen Regelung, vom Beklagten als Verzicht der Ehefrau auf Ansprüche nach Art. 151
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
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1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |