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BGE-121-III-284 - 1995-08-30 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3...
Urteilskopf

121 III 284

57. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. August 1995 i.S. F. (Rekurs)
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 284

BGE 121 III 284 S. 284

Aus den Erwägungen:


2. Gemäss Art. 56 Ziff. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 56 [1]  
  1.   Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1.   in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2.   während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3.   gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
  2.   Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO [2] über den Stillstand der Fristen anwendbar. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[2] SR 272
[3] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
SchKG dürfen Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien - im vorliegenden Fall sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern 1995 - nicht vorgenommen werden. a) Der vom Rekurrenten angerufenen Rechtsprechung (BGE 120 III 9 ff.) lässt sich nur entnehmen, dass die Ausstellung (d.h. die Ausfertigung) des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 56 [1]  
  1.   Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1.   in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2.   während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3.   gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
  2.   Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO [2] über den Stillstand der Fristen anwendbar. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[2] SR 272
[3] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
SchKG ist, weil sie den Betreibenden seinem Ziel (noch) nicht näher bringt und nicht in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift. Demgegenüber unterliegt es keinem Zweifel, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt an den Schuldner eine

BGE 121 III 284 S. 285


Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung ist (BGE 96 III 46 E. 3, S. 49). b) Wird eine Betreibungshandlung dennoch während der Betreibungsferien vorgenommen, so ist sie nicht nichtig, ja nicht einmal anfechtbar. Vielmehr entfaltet die Betreibungshandlung ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 79 III 150 E. 1 mit weiteren Hinweisen, 82 III 51 E. 1, BGE 91 III 1 E. 4 (S. 7), BGE 96 III 46 E. 3 (S. 50), BGE 100 III 12 E. 1, 114 III 60 E. 2b; BlSchK 1985, S. 59 ff. Nr. 18 E. 2; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 11 N. 41).
c) Im vorliegenden Fall war der erste Tag nach Ablauf der vom 9. bis 23. April 1995 dauernden Betreibungsferien der Montag, 24. April 1995. Die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die massgeblichen Fristen - insbesondere die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 91 III 1 E. 4, S. 7) - mit dem 24. April 1995 zu laufen begonnen haben, erweist sich damit als bundesrechtskonform.
121 III 284 30. August 1995 31. Dezember 1995 Bundesgericht 121 III 284 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3...

Gesetzesregister
SchKG 56
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 56 [1]  
  1.   Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1.   in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2.   während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3.   gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
  2.   Für die Klagen nach diesem Gesetz, die vor einem Gericht einzureichen sind, sind ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO [2] über den Stillstand der Fristen anwendbar. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[2] SR 272
[3] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
BGE Register
BlSchK
1985 S.59