121 III 201
"121 III 201 42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. April 1995 i.S. N. gegen M. (Berufung)
Regeste (de):
- Ehescheidung; Art. 151 Abs. 1 und Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. 2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: 1 seinen Arbeitserwerb; 2 die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3 die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4 die Erträge seines Eigengutes; 5 Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. - Ein Rentenanspruch im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB besteht nicht, wenn die Ehefrau schon während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat (E. 3).
- Ist ein Lotterielos aus Errungenschaft erworben worden, so stellt der realisierte Gewinn eine Ersatzanschaffung für Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. 2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: 1 seinen Arbeitserwerb; 2 die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3 die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4 die Erträge seines Eigengutes; 5 Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Regeste (fr):
- Divorce; art. 151 al. 1 et 197 CC.
- L'épouse n'a pas droit à une rente au sens de l'art. 151 al. 1 CC lorsque, déjà pendant la séparation, elle était indépendante économiquement et n'a réclamé aucune contribution d'entretien (consid. 3).
- Lorsqu'un billet de loterie a été acheté au moyen d'acquêts, le gain réalisé constitue un bien acquis en remploi d'acquêts au sens de l'art. 197 al. 2 ch. 5 CC (consid. 4a).
Regesto (it):
- Divorzio; art. 151 cpv. 1 e 197 CC.
- Non sussiste un diritto a una rendita ai sensi dell' art. 151 cpv. 1 CC, se la moglie era già economicamente indipendente durante la separazione e non ha chiesto la corresponsione di contributi per il mantenimento (consid. 3).
- Se un biglietto di una lotteria è stato comprato con gli acquisti la vincita realizzata costituisce un bene acquisito in sostituzione degli acquisti ai sensi dell'art. 197 cpv. 2 n. 5 CC (consid. 4a).
Erwägungen ab Seite 201
BGE 121 III 201 S. 201
Aus den Erwägungen:
3. Des weitern macht der Beklagte eine unrichtige Anwendung von Art. 151 Abs. 1 ZGB geltend. Die Klägerin sei während der ganzen Ehedauer einer
BGE 121 III 201 S. 202
vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den letzten zehn Jahren, seit die Parteien getrennt lebten, habe sie wirtschaftlich für sich allein sorgen können, was sich daran zeige, dass sie vom Beklagten nie persönliche Unterhaltsbeiträge verlangt habe, auch nicht im Rahmen des Eheschutzverfahrens (1991/92). Sie erleide daher durch die Scheidung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB dient die betreffende Entschädigung dem Ausgleich einer "durch die Scheidung" bewirkten Beeinträchtigung von Vermögensrechten oder Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten. Dabei spielt die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit des eine Leistung beanspruchenden Ehegatten eine entscheidende Rolle, wobei es wesentlich auf seine Erwerbsfähigkeit und damit auch auf Art und Umfang seiner schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit, ankommt (BGE 115 II 6 E. 3 und 4 S. 8 ff.; SPÜHLER/FREI-MAURER, N. 33 zu Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 121 III 201 S. 203
vertreten habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass beide Söhne noch bei der Klägerin wohnten, wobei der ältere Sohn arbeitslos sei. Damit verkennt die Vorinstanz Wortlaut und Sinn von Art. 151 Abs. 1 ZGB völlig. Die Klägerin machte in der zehnjährigen Trennungszeit weder eheliche Unterhaltsleistungen geltend noch erhielt sie vom Beklagten solche. Sie war von ihm jedenfalls schon in dieser Zeit wirtschaftlich unabhängig. Daran wird sich durch die Scheidung nichts ändern. Unter diesen Umständen bleibt - da andere Vermögensrechte oder Anwartschaften nicht in Frage stehen - für eine Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB kein Raum. Eine solche dient weder dazu, allfällige wirtschaftliche Ungleichheiten unter den Ehegatten (Einkommen und Lebenshaltungskosten) während der Ehe nachträglich auszugleichen, noch dazu, eine allfällig während der Ehe nicht geltend gemachte Forderung bzw. unterlassene Klage auf Leistungen an den ehelichen Unterhalt nachzuholen. Das führt in diesem Punkt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, d.h. zur Streichung von Dispositiv-Ziff. 1/4 und entsprechenden Anpassung von Dispositiv-Ziff. 1/5.
4. Schliesslich wendet sich die Berufung gegen die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Qualifikation des vom Beklagten erzielten Lottogewinns. a) Der Beklagte hatte im Jahre 1991 im Lotto netto Fr. 65'139.40 gewonnen. Das Obergericht hat diesen Gewinn des Beklagten seiner Errungenschaft zugeschlagen, da das gewinnbringende Los aus seinem Arbeitserwerb finanziert wurde. Letzteres wird an sich auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt, doch ist der Beklagte der Meinung, angesichts des Lottoeinsatzes von lediglich Fr. 7.-- liege ein unentgeltlicher Vermögenszuwachs im Sinne von Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
BGE 121 III 201 S. 204
Errungenschaft eines Ehegatten insbesondere seinen Arbeitserwerb (Ziff. 1) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Ziff. 5). Die güterrechtliche Einordnung des Lottogewinns als Errungenschaft im Sinne von Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |