und Art. 197
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
ZGB besteht nicht, wenn die Ehefrau schon während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat (E. 3).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
ZGB geltend. Die Klägerin sei während der ganzen Ehedauer einer
ZGB dient die betreffende Entschädigung dem Ausgleich einer "durch die Scheidung" bewirkten Beeinträchtigung von Vermögensrechten oder Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten. Dabei spielt die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit des eine Leistung beanspruchenden Ehegatten eine entscheidende Rolle, wobei es wesentlich auf seine Erwerbsfähigkeit und damit auch auf Art und Umfang seiner schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit, ankommt (BGE 115 II 6 E. 3 und 4 S. 8 ff.; SPÜHLER/FREI-MAURER, N. 33 zu Art. 151
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
ZGB abgelehnt hat, wurde die Zusprechung einer Rente von der Vorinstanz nur damit begründet, dass die Parteien bis zu ihrer Trennung im Jahre 1984 offenbar eine gemeinsame Kasse geführt und dabei die vorhandenen Geldmittel zur Finanzierung einer gehobeneren Lebenshaltung eingesetzt hätten. Mit der Scheidung und dem damit verbundenen Wegfall der Beitragszahlungen des Beklagten an den ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 163 |
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| Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. | ||||||
| Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. | ||||||
| Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. | ||||||
ZGB völlig. Die Klägerin machte in der zehnjährigen Trennungszeit weder eheliche Unterhaltsleistungen geltend noch erhielt sie vom Beklagten solche. Sie war von ihm jedenfalls schon in dieser Zeit wirtschaftlich unabhängig. Daran wird sich durch die Scheidung nichts ändern. Unter diesen Umständen bleibt - da andere Vermögensrechte oder Anwartschaften nicht in Frage stehen - für eine Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1
ZGB kein Raum. Eine solche dient weder dazu, allfällige wirtschaftliche Ungleichheiten unter den Ehegatten (Einkommen und Lebenshaltungskosten) während der Ehe nachträglich auszugleichen, noch dazu, eine allfällig während der Ehe nicht geltend gemachte Forderung bzw. unterlassene Klage auf Leistungen an den ehelichen Unterhalt nachzuholen. Das führt in diesem Punkt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, d.h. zur Streichung von Dispositiv-Ziff. 1/4 und entsprechenden Anpassung von Dispositiv-Ziff. 1/5.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||