Urteilskopf
120 V 319
44. Urteil vom 4. Juli 1994 i.S. Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, Sammelstiftung BVG der SBG gegen R. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
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Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 120 V 319 S. 321
A.- Die 1939 geborene R. war von 1972 bis Ende Juni 1989 für die Maschinenfabrik S. AG tätig und infolgedessen seit Januar 1985 bei der Beruflichen Vorsorgestiftung der SBG (Sammelstiftung BVG der SBG) vorsorgeversichert gewesen. Seit 1. Mai 1989 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ferner richtet ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. August 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer berufskrankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit von 32% aus. Mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wandte sich R. an die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, um von dieser ebenfalls die Ausrichtung einer Invalidenrente zu verlangen. Die Vorsorgestiftung anerkannte diesen Anspruch in grundsätzlicher Hinsicht, glaubte jedoch, aufgrund der bereits von der SUVA ausgerichteten Rente (32%) nur anteilsmässig im Umfang von 68% leisten zu müssen.
B.- Am 17. Oktober 1991 liess R. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG zu verpflichten, ihr ab 28. September 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage 75%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten, und zwar gekürzt um den Betrag, um den sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen der Invalidenversicherung und der SUVA 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige. Zur Begründung wurde auf das in BGE 116 V 189 veröffentlichte Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht berechtigt seien, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nach Massgabe der Leistungspflicht des Unfallversicherers auszuschliessen. Mit Entscheid vom 4. März 1992 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe.
C.- Die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass R. ihr gegenüber keine BVG-Invalidenrente beanspruchen könne. Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet,
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lässt R. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Zuständigkeit)
2. Das kantonale Gericht hat den erhobenen Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und im übrigen erwogen, sich vor dessen Rechtskraft mit der ebenfalls strittigen Höhe der Invalidenrente nicht zu befassen. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, der der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a
und 129 Abs. 2
OG und Art. 45 Abs. 1
VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97
, 98
lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1
VwVG) unterliegt (BGE 106 V 241 Erw. 1; vgl. ferner BGE 118 V 315 oben und BGE 107 Ib 343 Erw. 1; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 f.; MOOR, Droit administratif, Bd. II, Kap. 5.4.2.3, S. 377).
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin stützt die Einschränkung ihrer Leistungspflicht auf Art. 52
ihrer Allgemeinen Bestimmungen für die Personalvorsorge nach BVG (im folgenden AVB) in der seit 23. November 1983 geltenden Fassung. Danach schliesst die Sammelstiftung die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus, wenn für den gleichen Vorsorgefall die Unfallversicherung oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist (Abs. 1). Erbringt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung nicht die volle Hinterlassenen- oder Invalidenleistung, weil der Tod oder die Invalidität nicht ausschliesslich auf eine von diesen Versicherungen zu berücksichtigende Ursache zurückzuführen ist, so leistet die Sammelstiftung anteilsmässig (Abs. 2). a) Streitig ist, ob und inwieweit diese Bestimmungen nach dem höchstrichterlichen Urteil C. vom 31. August 1990 noch wirksam sein können. Denn mit diesem Urteil erklärte das Eidg. Versicherungsgericht den als
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Grundlage von Art. 52 Abs. 1 AVB dienenden Art. 25 Abs. 1
BVV 2 in der Fassung vom 18. April 1984 (AS 1984 I 543ff.) als gesetzeswidrig, soweit darin den Vorsorgeeinrichtungen bei Leistungspflicht der Unfall- oder Militärversicherung im gleichen Versicherungsfall im BVG-Obligatoriumsbereich die Möglichkeit zum Ausschluss von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen eingeräumt wurde (BGE 116 V 189; vgl. ferner BGE 117 V 344 Erw. 4a/aa). b) Die Vorinstanz hat erkannt, das erwähnte Urteil äussere sich zur Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 2
BVV 2 zwar nicht ausdrücklich, doch bestehe aufgrund der Erwägungen kein Zweifel, dass auch der anteilsmässige Leistungsausschluss bei bloss teilweiser Unfallkausalität im Sinne jener Bestimmung vor dem Gesetz nicht standhalte. - Dieser - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Auffassung ist ohne weiteres beizupflichten (vgl. die geänderte Fassung von Art. 25
BVV 2 vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 [AS 1992 II 2234 f.]).
Zu prüfen gilt es somit, ob - und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt - die Beschwerdegegnerin vorsorgerechtliche Invalidenleistungen beanspruchen kann, und zwar im Rahmen von Art. 24 Abs. 1
BVV 2, wonach "die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen".
4. a) Das kantonale Gericht hat die grundsätzliche Leistungspflicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Begründung bejaht, dass eine durch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts verbindlich gewordene Rechtsauffassung auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht rechtskräftig erledigten sowie auf alle künftigen Fälle anwendbar sei. In diesem Sinne hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass der vorliegend in Frage stehende Versicherungsfall vor dem erwähnten Urteil C. vom 31. August 1990 eingetreten war. Der Leistungsanspruch sei zwar womöglich schon vor der Urteilspublikation entstanden, mit Sicherheit aber erst später, nämlich am 25. Juli 1991 geltend gemacht worden. Zu Recht werde sodann nicht behauptet, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Ebensowenig hat das kantonale Gericht die Berufung der Vorsorgeeinrichtung auf Art. 50 Abs. 3
BVG gelten lassen, da sich das darin angelegte Rückwirkungsverbot nicht auf Verordnungsrecht, sondern nur auf das eigentliche Gesetz beziehe. Selbst wenn die betreffende Bestimmung auch
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gegenüber Verordnungen zum Tragen käme, vermöchte sie jedenfalls die Beurteilung der hängigen Versicherungsfälle nach der neuen Rechtspraxis nicht abzuwenden. b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vorinstanz im wesentlichen vorgeworfen, mit ihrer Anwendung des Urteils BGE 116 V 189 auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt gegen Art. 50 Abs. 3
BVG verstossen zu haben. Denn im Falle der Beschwerdegegnerin hätte ein Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen ("Stammrecht") entstehen können, als sie invalid im Sinne des IVG geworden war (1. Mai 1989); doch damals sei die Gesetzmässigkeit des in Anlehnung an Art. 25
BVV 2 ergangenen Art. 52 AVB noch in keiner Weise in Frage gestellt gewesen, womit ihr kein Stammrecht auf Invalidenleistungen und erst recht kein von dessen Existenz abhängiges Recht auf einzelne Rentenleistungen erwachsen konnte.
5. Gemäss Art. 50 Abs. 3
BVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor (Satz 1). Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar (Satz 2). a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 119 V 126 Erw. 4, BGE 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, 555 Erw. 4d, BGE 118 II 342 Erw. 3e, je mit Hinweisen; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV, S. 66; KNAPP, Cours de droit administratif, Basel 1994, S. 36 N. 422). b) Der erste Satz von Art. 50 Abs. 3
BVG hält den Vorrang des Gesetzes gegenüber widersprechenden Reglements- oder Statutenbestimmungen fest und unterstreicht damit dessen zwingenden Charakter. Dieser Gehalt ist klar (Erw. 6a hernach; vgl. ferner BGE 117 V 51, BGE 116 V 108 Mitte; BGE 115 V 210 Erw. 2a a. E.) und im folgenden nur von mittelbarer Bedeutung. - Anders verhält es sich freilich mit Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG: Sein in den einzelnen Sprachfassungen keine nennenswerten Unterschiede aufweisender Wortlaut besagt, dass im Falle gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen eine
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rückwirkende Gesetzesanwendung dann ausser Betracht fällt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Gesetzeskonformität guten Glaubens war ("Si toutefois l'institution de prévoyance pouvait admettre de bonne foi qu'une de ces dispositions réglementaires était conforme à la loi, celle-ci n'est pas applicable rétroactivement". - "Tuttavia, se l'istituto di previdenza poteva presumere in buona fede che una sua disposizione regolamentare fosse conforme alla legge, quest'ultima non è applicabile retroattivamente"). Dass dieser Wortlaut keineswegs klar ist und es folglich nach seiner wahren Tragweite zu suchen gilt (Erw. 5a), tritt im hier streitigen Fall unübersehbar zutage. Dabei steht die Frage im Vordergrund, welche Bedeutung dem "Rückwirkungsverbot" gemäss Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG unter den hier zu beurteilenden Umständen zukommt - wenn also Invaliden(dauer)leistungen im Streite liegen, die gemäss Art. 26 Abs. 1
BVG unbestritten ab Mai 1989 entstanden wären (vgl. BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa f.), die Vorsorgeeinrichtung sich ihrer Leistungspflicht jedoch unter Berufung auf eine Reglements- (Art. 52 AVB) bzw. Verordnungsbestimmung (Art. 25
BVV 2) zu entziehen sucht, deren Gesetzeswidrigkeit erst mit höchstrichterlichem Urteil vom 31. August 1990 festgestellt wurde. c) Vorweg kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zu der mit Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 (BGE 116 V 189) erfolgten Feststellung der Gesetzeswidrigkeit von Art. 25 Abs. 1
BVV 2 Gutgläubigkeit hinsichtlich der Gesetzeskonformität ihres gestützt darauf erlassenen Reglements zuzubilligen ist (vgl. JÄGGI, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 3
ZGB). Denn bis zu jenem Zeitpunkt trugen die fraglichen Bestimmungen die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit in sich (RHINOW, Rechtsetzung und Methodik, Basel 1979, S. 277 nach N. 104), und es hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass für irgendwelche Zweifel in dieser Hinsicht. Unter diesen Umständen und nachdem auch nichts Gegenteiliges behauptet worden ist, kann es mit der Vermutung gemäss Art. 3 Abs. 1
ZGB sein Bewenden haben.
6. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit der hier angesprochenen Gesetzesbestimmung, die im dritten Teil ("Organisation"), ersten Titel ("Vorsorgeeinrichtung") des BVG enthalten ist (Randtitel: "Reglementarische Bestimmungen") und zu der sich ein vergleichbares Gegenstück im übrigen Sozialversicherungsrecht nicht finden lässt, bis heute nie eingehender
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befasst. Auch seitens der Lehre ist Art. 50 Abs. 3
BVG, soweit ersichtlich, nur am Rande behandelt worden. a) Immerhin finden sich gewisse Ausführungen dazu einerseits bei RIEMER, der zunächst in Art. 50 Abs. 3
Satz 1 BVG den zwingenden Charakter der berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen bekräftigt sieht. Hinsichtlich des hier interessierenden Folgesatzes der nämlichen Bestimmung (Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG) hält dieser Autor sodann fest, dass der Gesetzgeber darin einen generellen Vorbehalt zugunsten des guten Glaubens der Vorsorgeeinrichtung statuiere, der jedoch nicht schon darum geltend gemacht werden könne, weil die Aufsichtsbehörde nicht eingegriffen habe (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 2 N. 40, mit Hinweis auf die Materialien). Anderseits führt BRÜHWILER aus, dass die vom Gesetz für den Fall gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen an sich vorgesehene Nichtigkeitsfolge "ex tunc" (Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG a. E.) einer Vorsorgeeinrichtung mitunter erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereiten könne; die Nichtigkeit wirke daher lediglich "ex nunc", ab dem Zeitpunkt der formellen Reglementsänderung, wenn die Vorsorgeeinrichtung gutgläubig auf die Gesetzeskonformität ihrer reglementarischen Bestimmungen vertrauen durfte (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 19 N. 9, ebenfalls mit Hinweisen auf die Materialien in Fn. 30; vgl. ferner SCHWEIZER/MANHART, Die berufliche Vorsorge nach BVG und Ausführungsverordnungen, SZS 1984 S. 202 Fn. 80). b) Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass die fragliche Norm in der Fassung des bundesrätlichen Entwurfs für rechtswidrige Reglementsbestimmungen noch kurzerhand die Nichtigkeitsfolge vorgesehen hatte, weil ein solches Vorgehen den Versicherten grösseren Schutz ihrer im Gesetz verankerten Rechte garantiere (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, in BBl 1976 I 257, 303). Erst auf Betreiben des Ständerates, namentlich seiner vorberatenden Kommission, fand - unter Hinweis auf die mit einer rückwirkenden Gesetzesanwendung verbundenen weitgehenden materiellen Folgen - der Vorbehalt des guten Glaubens zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen Aufnahme in das Gesetz, ohne dass in den Räten selbst eine Diskussion hierüber stattgefunden hätte (Amtl.Bull. N. 1977 1352, S 1980 294, N. 1981 1099 unten f.; vgl. ferner Protokolle der ständerätlichen Kommission vom
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10. September 1979, S. 29 f. und vom 5. Februar 1980, S. 73 f.). Dabei erfuhr der ursprüngliche ständerätliche Vorschlag auf Antrag der Kommissionssprecher im Nationalrat freilich insofern eine gewichtige Änderung, als gemäss endgültiger Gesetzesfassung der Gutglaubensschutz nicht schon wegen der Untätigkeit der Aufsichtsbehörde anrufbar sein soll (Amtl.Bull. N. 1981 1099 f., S 1982 21; vgl. ferner das Protokoll der nationalrätlichen Kommission vom 17. Februar 1981, S. 49 ff.). c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in den Gesetzesmaterialien (zur Bedeutung: BGE 115 V 349 Erw. 1c; Jörg Paul MÜLLER, Demokratische Gerechtigkeit, München 1993, S. 181 f.) dokumentierte Entstehungsgeschichte zum Verständnis von Art. 50 Abs. 3
BVG kaum mehr beizutragen vermag als die von den erwähnten Autoren gewonnenen Erkenntnisse. Allgemein darf immerhin angefügt werden, dass das gesetzgeberische Bestreben bei der Schaffung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG offenkundig dahin ging, eine Schutzbestimmung zugunsten der an der Durchführung des Obligatoriums beteiligten Vorsorgeeinrichtungen zu erlassen, um diese vor der Übernahme unvorhergesehener und damit nicht finanzierter Risiken zu bewahren. Des weiteren ist zu vermerken, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG auf gewisse Teilbereiche (Organisation, Verantwortlichkeit etc.) nicht beabsichtigt war und sich insbesondere das Ansinnen nicht durchzusetzen vermochte, die Ansprüche der Versicherten generell davon auszunehmen (vgl. die Diskussion in der nationalrätlichen Kommission vom 17. Februar 1981, Protokoll S. 55 f.). Darüber hinaus vermitteln die Materialien für das hier zu beurteilende Rechtsproblem, bei dem es im wesentlichen um die Tragweite des "Rückwirkungsverbotes" im Sinne von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG geht, keine klare Antwort. Jedenfalls insofern fallen sie daher als Auslegungshilfen ausser Betracht (BGE 115 V 349 Erw. 1c, BGE 111 V 282 Erw. 2b mit Hinweisen).
7. a) Bei der Ermittlung der wahren Tragweite von Art. 50 Abs. 3
BVG ist zunächst hervorzuheben, dass dessen Anwendung notwendigerweise auf den BVG-Obligatoriumsbereich beschränkt bleibt. Ferner kann mit dem darin verwendeten Begriff "Gesetz" allein das im Zusammenhang mit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erlassene Recht gemeint sein. Beides ergibt sich aus dem Wortlaut, namentlich des ersten Satzes von Art. 50 Abs. 3
BVG ("Die Vorschriften dieses Gesetzes...; ... de la
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présente loi...; ... della presente legge..."), vor allem aber aus dem gegebenen Sachzusammenhang und aus Überlegungen systematisch-logischer Art. Der Klarstellung, dass anderweitige Bestimmungen des Bundesrechts oder gar des kantonalen Rechts nicht erfasst werden, bedarf es - falls überhaupt - allein für den zweiten Satz von Art. 50 Abs. 3
BVG, und zwar insbesondere für die Wendung "in Einklang mit dem Gesetz" ("... conforme à la loi...; ... conforme alla legge..."); dort könnte sie mitunter bedeutsam werden, wenn eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung dem Gedanken verfiele, sich auf die Gesetze des sie tragenden Gemeinwesens zu berufen. b) Weniger klar ist dagegen, ob sich das BVG mit der Verwendung des Begriffes "Gesetz" in Art. 50 Abs. 3 ausschliesslich auf sich selbst bezieht - wie die Vorinstanz zu glauben scheint (Erw. 4a hievor) - oder ob es die dazu erlassenen Ausführungserlasse ebenfalls miterfasst haben möchte. Für die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung spricht zunächst der Umstand, dass der Geltungsbereich der fraglichen Norm (Erw. 8 hernach) in Anbetracht der gebotenen Verwirklichung zwingenden Rechts nach Möglichkeit zu begrenzen ist. Unabhängig davon erwiese sich die Anwendung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG aus grammatikalischen Gründen dann als zweifelhaft, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG selbst bereits aus dem tieferrangigen Recht ergäbe. Dies wäre dann der Fall, wenn die Satzungen des Vorsorgeträgers in Widerspruch zum (gesetzeskonformen) Verordnungsrecht stünden; erwähnt seien dabei namentlich jene Gesetzesbestimmungen, deren Gehalt sich - an der Grenze zur Blankettnorm - in der Rechtsetzungsdelegation an den Verordnungsgeber erschöpft, der seinerseits gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen hat. Dessen ("rückwirkende") Anwendung zugunsten des verordnungswidrigen Reglements gestützt auf Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG auszuschliessen, schiene mit Blick auf den Gesetzeswortlaut in der Tat kaum haltbar. Wie es sich im einzelnen damit verhält, braucht hier freilich nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die betreffende Reglementsbestimmung (Art. 52 AVB) in fast wörtlicher Anlehnung an das Verordnungsrecht (Art. 25
BVV 2) geschaffen wurde. Ihre rechtliche Unzulänglichkeit hat sich demnach nicht schon aus der Verordnung selbst ergeben; vielmehr ist sie als eigentliche Gesetzeswidrigkeit erst mit der im Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990
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erfolgten Beanstandung von Art. 25
BVV 2 zutage getreten. Vorher durfte die Beschwerdegegnerin guten Glaubens davon ausgehen (Erw. 5c), dass die in ihrem Reglement (Art. 52 AVB) enthaltene Umsetzung von Art. 25
BVV 2 nicht nur mit dieser Verordnung, sondern mit dem BVG (Art. 34 Abs. 2) selbst in Einklang stand. Unter diesen Umständen kann der vorinstanzlichen Auffassung nicht beigepflichtet werden, beruht sie doch auf einer rein formalen Trennung von Gesetzes- und Verordnungsrecht, die in dieser Form jedenfalls im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht erscheint.
8. Zu prüfen bleibt im folgenden, wie das in Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG angelegte "Rückwirkungsverbot" im einzelnen zu verstehen ist. a) Die in der fraglichen Bestimmung enthaltene Wendung "so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar" hat im wenigen verfügbaren Schrifttum auffallenderweise keine nähere Erläuterung erfahren (Erw. 6a hievor). Dies erstaunt, zumal die Einzigartigkeit von Art. 50 Abs. 3
BVG nicht zuletzt in diesem Satzteil gründet, dessen Gehalt mitnichten klar ist. b) Gemeinhin wird von der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Ordnung dann gesprochen, wenn sich diese auf Sachverhalte erstrecken soll, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sie sich aus dem Gesetz als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst sowie zeitlich beschränkt ist (BGE 119 V 206 Erw. 5c/dd; BGE 119 Ia 257 Erw. 3a; BGE 110 V 254 Erw. 3a mit Hinweisen). Schon hieraus muss gefolgert werden, dass Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG nicht auf jene Fälle abzielt, in denen sich der zu regelnde Sachverhalt vor dem Eintritt der Geltungskraft des BVG zugetragen hatte. Ein derartiger Ausschluss versteht sich nach der dargelegten Rechtsprechung von selbst und bedarf keiner ausdrücklichen Verankerung im Gesetz. Dies gilt - angesichts der systematischen Einordnung - gleichermassen unter Berücksichtigung des in Art. 98
BVG vorgesehenen gestaffelten Inkrafttretens des Gesetzes. Demnach will Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG von vornherein nicht die eigentliche (echte) Rückwirkung des Gesetzes ausschliessen. Ebensowenig bezweckt jedoch diese Bestimmung den Ausschluss der sogenannten "unechten Rückwirkung", also der Anwendbarkeit des neuen Rechts (ex nunc et pro futuro) auf die noch vor seiner Geltung eingetretenen, indes auf Dauer angelegten Sachverhalte (vgl. BGE 119 V 206 Erw. 5c/dd mit Hinweisen sowie
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BGE 120 V 182). Dergleichen entspricht zwar - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl. Art. 49 Abs. 2
BVG, Art. 89bis Abs. 6
ZGB) - der Absicht des Gesetzes, doch ergibt sich diese nicht aus der hier in Rede stehenden Bestimmung, sondern aus einer eigenen Übergangsordnung (Art. 91
BVG), die durch Art. 50 Abs. 3
BVG keiner Ergänzung bedarf (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 15 N. 11 ff.; RIEMER, a.a.O., § 1 N. 47 ff.; SCHWARZENBACH-HANHART, Rechtliche Grundfragen des BVG, SZS 1985 S. 85 ff. sowie S. 67 zu Art. 11 Abs. 2
ÜbBest. BV; vgl. zur Übergangsordnung des BVG auch BGE 118 V 99 Erw. 2c, BGE 117 V 333 Erw. 5b). c) Dennoch ginge es nicht an, Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG jeden übergangsrechtlichen Bezug abzusprechen. Dabei ist vor allem daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens rund 18 000 Vorsorgeeinrichtungen existierten, denen - gemäss gesetzgeberischer Absicht - die Durchführung des BVG-Obligatoriums ermöglicht werden sollte (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 16 N. 1 ff.; BGE 114 V 251 Erw. 8e). Die im einzelnen erst im Verordnungsrecht umschriebenen Voraussetzungen für die provisorische Registrierung solcher Vorsorgeeinrichtungen (Art. 92
/93
BVG) bestanden unter anderem in deren Erklärung über ihren Willen und ihre Fähigkeit, von Anfang an die Alterskonten zu führen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Art. 6 Abs. 3
BVV 1), wobei ihnen für die förmliche Anpassung der Satzungen (und die definitive Registrierung) Frist bis zum 31. Dezember 1989 eingeräumt wurde (Art. 8 Abs. 2
und Art. 9
BVV 1). Vor diesem Hintergrund der beabsichtigten Integration bestehender Vorsorgeträger in das neue System sowie ganz allgemein mit Blick auf die mit der veränderten Rechtslage verbundenen Unwägbarkeiten lässt sich wenigstens die Entstehung von Art. 50 Abs. 3
BVG erklären. Allein für dessen Auslegung ist damit nichts gewonnen. Namentlich wäre es verfehlt und anhand der Materialien nicht begründbar, Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG nur auf solche Vorsorgeeinrichtungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des vorsorgerechtlichen Obligatoriums gegründet wurden. Endlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich im Rahmen der Gesetzesberatung auch der Vorschlag einer Befristung der fraglichen Norm nicht durchzusetzen vermochte (Protokoll der nationalrätlichen Kommissionssitzung vom 17. Februar 1981, S. 52 ff.). d) Es hat sich somit ergeben, dass die Bedeutung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG nicht in der Regelung klassischer übergangsrechtlicher Fragen besteht,
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weil damit nicht die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Sachverhalte angesprochen wird, die wenigstens ihren Ursprung ausserhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs haben. Zweck der fraglichen Bestimmung ist es also nicht, die rückwirkende Gesetzesanwendung auszuschliessen, sondern einzig, das Gesetz schlechthin ausser Kraft zu setzen in Fällen, in denen es - aus temporaler Sicht - an sich anwendbar wäre. Ein übergangsrechtlicher Bezug mag dabei lediglich indirekt, auf der normativen Ebene vorliegen; nämlich insofern, als das mit dem Gesetz kollidierende Satzungsrecht häufig aus der Zeit vor Inkrafttreten des BVG stammen dürfte. - Eine andere Deutung lassen weder der Wortlaut und die damit aufs engste verbundene systematische Gliederung von Art. 50 Abs. 3
BVG noch die dazu erhaltenen Materialien zu. Wird im weiteren in Betracht gezogen, dass die bezweckte Suspension des Gesetzes ihren Grund - rechtlich besehen - im guten Glauben der betroffenen Vorsorgeeinrichtung an die Rechtmässigkeit ihres eigenen Regelwerks findet, erscheint Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG als ein von der Idee des Vertrauensschutzes durchdrungener Tatbestand. Dessen Besonderheit und rechtsstaatliche Problematik besteht darin, dass die damit beabsichtigte Derogierung zwingendes Recht beschlägt, und zwar nicht zugunsten betroffener Bürger oder Versicherter, sondern im Interesse der Vorsorgeträger, die, wenn nicht mit hoheitlicher Gewalt versehen, so doch mit dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben befasst sind (vgl. BGE 115 V 228 Erw. 2, 379 f.). Die Anwendung einer derartigen Bestimmung ist notwendigerweise restriktiv zu handhaben: aa) Einerseits führt die Umsetzung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG zu einer Ausserkraftsetzung zwingenden Rechts zugunsten der Weitergeltung rechtswidriger Satzungen, die im übrigen Recht kaum ihresgleichen kennt. Zum Vergleich sei hier etwa das Beispiel der konkreten (inzidenten) Normenkontrolle angeführt, wo die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung regelmässig deren (sofortige) Nichtanwendung im betreffenden Fall, verbunden mit der Aufhebung des gestützt darauf ergangenen Anwendungsaktes, nach sich zieht (BGE 117 V 323 Erw. 5a). Gegenteiliges wurde von der Rechtsprechung aus vertrauensrechtlichen Erwägungen nur ausnahmsweise, und zwar ausschliesslich im Interesse verfahrensbeteiligter Bürger zugelassen (vgl. z.B. BGE 101 Ia 116; dazu FRIDOLIN SCHIESSER, Die akzessorische Prüfung,
BGE 120 V 319 S. 332
Zürcher Diss. 1983/84, S. 42 f.; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Zürcher Habil. 1983, S. 253, 273 f., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon hat eine Änderung der Rechtsprechung im allgemeinen zur Folge, dass die neue Praxis von den rechtsanwendenden Behörden ab sofort (ex nunc et pro futuro) und mitunter sogar auf bereits verfügungsweise geregelte Dauerrechtsverhältnisse angewandt wird (MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4
BV für das Sozialversicherungsrecht, ZSR 111/1992 II/3 S. 415 Ziff. 10, S. 418 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nrn. 72 und 77 B VII; vgl. z.B. BGE 119 Ib 415 Erw. 3). In beiden Beispielen schlägt sich somit die Durchsetzung des objektiven Rechts - in aller Regel ungehindert - auf Sachverhalte nieder, die ihren Ursprung in einer Zeit vor seiner richtigen Erkenntnis hatten. Dem steht Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG entgegen, dies je nachdem - vor allem im Leistungsbereich - zu Lasten von Versicherten, deren Glaube in das Gesetz und seine Geltungskraft nicht übermässig enttäuscht werden darf. bb) Damit zusammenhängend gilt es zu bedenken, dass der in Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG verankerte Sondertatbestand des Gutglaubensschutzes, wiewohl in einem Erlass öffentlichrechtlicher Natur enthalten (BGE 119 II 399 Erw. 2b mit Hinweisen), von seiner Konzeption her demjenigen des Zivilrechts entspricht. Denn wie im Zivilrecht wird hier der zu lösende Interessengegensatz durch das Gesetz selbst, unter den von ihm umschriebenen Voraussetzungen, ein für allemal zugunsten einer bestimmten Partei (der Vorsorgeeinrichtung) geregelt; dies möglicherweise zu Lasten einer "Gegenpartei" (z.B. des Versicherten), die ihrerseits nicht etwa bösgläubig zu sein hat. Dagegen ruft der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz in jedem Fall erneut nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur dann zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (MEYER-BLASER, a.a.O., S. 414 Ziff. 9; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 112; zu den Begriffen "Treu und Glauben" sowie "guter Glaube" vgl. EVGE 1957 S. 176 mit Hinweisen; DESCHENAUX, Der Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht [SPR], Bd. II, Basel 1967, S. 210 und 214; Katharina SAMELI, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II S. 300 f.). Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung des Bürgers auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die
BGE 120 V 319 S. 333
erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 18 mit Hinweisen), während das Zivilrecht seinerseits lediglich einen punktuellen (Art. 3 Abs. 1
ZGB), aber auch hinsichtlich seiner Folgen gesetzlich normierten Gutglaubensschutz kennt (JÄGGI, a.a.O., N. 11 zu Art. 3
ZGB; DESCHENAUX, a.a.O., S. 221; ungenau BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9). Diese Ausführungen sind im vorliegenden Zusammenhang insofern bedeutsam, als die punktuelle Geltung des Gutglaubensschutzes mit einer extensiven Auslegung des auf unterschiedlichste, nicht vorauszusehende Sachlagen anwendbaren Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG zersetzt würde. Des weiteren muss bedacht werden, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung, wie es im Gesetz mit einer einseitigen Bevorzugung der Vorsorgeträger zum Ausdruck gelangt, einer einzelfallweisen Korrektur entzieht, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Anwendung der fraglichen Bestimmung aufdrängt.
9. Die gebotene restriktive Anwendung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG, bei der aufgrund der gesetzgeberischen Beweggründe die Interessen der Vorsorgeeinrichtungen einschliesslich der Versichertengesamtheit nicht ausser acht gelassen werden dürfen (Erw. 6b und c hievor), lässt sich von der Sache her am ehesten auf dem Wege entsprechender Auslegung des Begriffs "rückwirkend" bewerkstelligen. a) Da Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG die Ausserkraftsetzung der zwingenden gesetzlichen Ordnung im Einzelfall bezweckt (Erw. 8d hievor) und sich ein solches Ziel auch ohne das Wort "rückwirkend" erreichen liesse, fragt es sich, welche Bedeutung diesem zukommt. Die Annahme, dass das betreffende Wort überhaupt entbehrlich wäre, fällt indes ausser Betracht. Denn zum einen wird damit der beteiligten Vorsorgeeinrichtung unmissverständlich klargemacht, dass sie den Mangel ihrer reglementarischen Ordnung aus der Welt zu schaffen hat. Zum andern erweist sich das Wort "rückwirkend" auch im konkreten Anwendungsfall keineswegs als überflüssig. Das Gesetz soll nämlich nicht schlechthin derogiert werden, sondern es hat nur seine "rückwirkende Anwendung" zu unterbleiben. Mit Bezug auf die Ansprüche der Versicherten folgt daraus, dass die Vorsorgeeinrichtung so lange keine Leistungen zu erbringen hat, als sie gutgläubig auf die Rechtmässigkeit ihrer die Leistungspflicht ausschliessenden Statutenbestimmungen vertrauen durfte. Fällt jedoch der
BGE 120 V 319 S. 334
gute Glaube weg, lebt zugleich die Leistungspflicht auf, freilich eben nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc et pro futuro, und zwar unmittelbar, ohne dass es einer formellen Satzungsänderung bedürfte (insofern unlogisch BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9 [Erw. 6a hievor], der die Nichtigkeit erst ab der formellen Reglementsänderung eintreten lassen will). Diese differenzierende Sicht ist dann von praktischer Bedeutung, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Ausrichtung von Dauerleistungen geht. Denn hier soll die Beschwerdegegnerin wenigstens ab der mit Urteil C. vom 31. August 1990 festgestellten Gesetzeswidrigkeit von Art. 52 AVB bzw. Art. 25
BVV 2 (zum genauen Zeitpunkt Erw. 10 hernach) in den Genuss einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente gelangen. b) Dagegen liesse sich allerdings einwenden, dass ein Rentenanspruch im vorliegenden Fall gar nie entstehen konnte und daher auch die Annahme seines Auflebens fehlgeht, weil das Gesetz in jenem massgebenden Zeitpunkt (Art. 26 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 29
IVG: 1. Mai 1989) durch das abweichende Reglement der Beschwerdeführerin ausser Kraft gesetzt war. Eine solche Betrachtungsweise, der auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Wort geredet wird (Erw. 4b hievor), mag im Lichte von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG als folgerichtig erscheinen; dies, obwohl die Gesetzeswidrigkeit der betreffenden Reglementsbestimmungen nicht erst mit dem besagten Urteil C. konstituiert wurde, sondern seit Beginn bestanden hatte. Sie wird indes dem schwerer zu gewichtenden Umstand in keiner Weise gerecht, dass sich die Invalidität nicht auf den Zeitpunkt ihres Eintritts reduzieren lässt, es sich vielmehr um einen Dauerzustand handelt, woran auch die leistungsseitig bestehende Möglichkeit der Kapitalabfindung (Art. 37 Abs. 2
BVG) von vornherein nichts ändert. Damit ist nach den Grundsätzen der sogenannten "unechten Rückwirkung" (Erw. 8b hievor und v.a. BGE 99 V 200; zur Problematik des Begriffs vgl. statt vieler: ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 163 mit Hinweisen) auch hier die Annahme einer Leistungspflicht ex nunc et pro futuro zu rechtfertigen, obschon deren Voraussetzungen zu einer Zeit eintraten, als die gesetzliche Ordnung suspendiert, deren Geltung also aufgeschoben gewesen war. Würde anders entschieden, liefe dies nicht nur der gebotenen Verhältnismässigkeit zuwider. Es ergäbe sich überdies eine sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die - wie die Beschwerdegegnerin - bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen waren (Art. 23
BVG;
BGE 120 V 319 S. 335
vgl. BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa), zudem sämtliche weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 26 Abs. 1
BVG) zum Bezug einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente erfüllten, jedoch - anders als hernach betroffene Versicherte - bei Eintritt ihrer Invalidität unter eine ausschliessende Reglementsbestimmung fielen, deren Gesetzeswidrigkeit zufälligerweise noch nicht feststand (zur verfassungsbezogenen Auslegung: BGE 119 V 130 Erw. 5b, BGE 118 V 206; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 347 ff., vor allem auch S. 363 Ziff. 32 bezüglich rechtsungleicher Behandlung aufgrund zeitlichen Zufalls).
c) Gegen die hier vertretene Auslegung von Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG vermag endlich auch das Argument der fehlenden Finanzierung (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9) nicht durchzudringen. Diesem Gesichtspunkt (Erw. 6 hievor; ferner Art. 69
BVG und BGE 119 V 282 Erw. 4b) wird hinlänglich Rechnung getragen, indem die Leistungspflicht eben nicht rückwirkend (ex tunc), sondern erst mit dem Wegfall des guten Glaubens (ex nunc et pro futuro) entsteht, was sich in manchen Fällen ungleich deutlicher zugunsten der Vorsorgeeinrichtung auswirken dürfte als hier. Steht im übrigen die Gesetzeswidrigkeit einer reglementarischen Ordnung fest, wie dies nach dem Urteil C. vom 31. August 1990 der Fall war, wird der betroffene Vorsorgeträger bei Bedarf auch die Finanzierung den neuen Gegebenheiten anpassen können. Ganz allgemein gilt es schliesslich festzuhalten, dass das BVG nicht nur Dauerleistungen kennt (Art. 19 Abs. 2
BVG) und sich Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG auch nicht allein auf den Leistungsbereich (Erw. 6c hievor) bezieht, womit seiner Anwendung ein weites Feld verbleibt.
10. Zu prüfen bleibt schliesslich, wie es sich mit dem guten Glauben der Beschwerdeführerin verhält. Diesen für die Zeit vor dem Urteil C. vom 31. August 1990 anzuzweifeln, besteht - wie bereits festgehalten (Erw. 5c und 7b hievor) - kein Anlass. Der Klärung bedarf indes die für den Beginn der Leistungspflicht zentrale Frage, ab wann genau der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben zu versagen ist. a) Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2
ZGB). Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann (JÄGGI, a.a.O., N. 115 zu Art. 3
ZGB);
BGE 120 V 319 S. 336
dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (vgl. BGE 119 II 25 und 27 mit Hinweisen; vgl. ferner DESCHENAUX, a.a.O., S. 230; BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9). Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 102 V 246 Erw. b mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 112 V 103 Erw. 1c, BGE 110 V 180 Erw. 3c; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c; vgl. RIEMER, Berührungspunkte zwischen Sozialversicherungs- und Privatrecht, Festschrift 75 Jahre EVG, S. 153).
b) Mit Blick auf den guten Glauben mag der hier zu beurteilende Fall insofern besonders gelagert sein, als die Beschwerdeführerin an dem zum Urteil C. vom 31. August 1990 führenden Verfahren, in dem die Gesetzeswidrigkeit von Art. 25
BVV 2 und damit mittelbar auch diejenige von Art. 52 AVB erkannt wurde, nicht selbst beteiligt gewesen war. Dass ihr mit diesem Urteil die Möglichkeit genommen wurde, sich fortan auf ihren guten Glauben hinsichtlich der Gesetzeskonformität von Art. 52 AVB zu berufen, steht fraglos fest; daran vermöchte selbst die unterbliebene Intervention der Aufsichtsbehörde nichts zu ändern (Erw. 6a und b). Zu beachten gilt es freilich, dass das besagte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts der Öffentlichkeit nicht schon im Zeitpunkt seiner Ausfällung, sondern erst mit der Publikation in den einschlägigen Organen zugänglich wurde. Dies geschah mit den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 17 vom 15. Oktober 1990 (Rz. 108), worin der wesentliche Gehalt jenes Grundsatzurteils - rund dreieinhalb Monate vor seiner Veröffentlichung (30. Januar 1991) in der amtlichen Urteilssammlung (BGE 116 V 189) - erstmals verbreitet worden sein dürfte (ebenso publ. in SPV 1990 Nr. 12 S. 388 [vgl. ferner die Urteilszusammenfassung in SPV, a.a.O., S. 423] und in ZAK 1990 S. 503 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben erst ab November 1990 zu versagen. Denn als eine der Aufsicht des BSV unterstehende Vorsorgeeinrichtung müsste sie die entsprechenden Mitteilungen erhalten haben (vgl. Mitteilungen Nr. 1 vom 24. Oktober 1986). Selbst wenn dies programmwidrig nicht geschehen sein sollte, wäre es einer Vorsorgeeinrichtung im Range der Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, sich aus eigenem Antrieb Kenntnis dieser Informationen zu verschaffen. Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kenntnisnahme bereits vor Erhalt der amtlichen Mitteilungen erfolgt sein könnte.
BGE 120 V 319 S. 337
11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zu Recht bejaht hat. Zu präzisieren ist, dass diese Pflicht mit dem Wegfall des Gutglaubensschutzes erst ab November 1990 besteht.
120 V 319
44. Urteil vom 4. Juli 1994 i.S. Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, Sammelstiftung BVG der SBG gegen R. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 50 Abs. 3
BVG.SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
1. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: a. die Leistungen; b. die Organisation; c. die Verwaltung und Finanzierung; d. die Kontrolle; e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. 2. Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411).
- - Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG feststellen lässt (Erw. 7b).SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
1. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: a. die Leistungen; b. die Organisation; c. die Verwaltung und Finanzierung; d. die Kontrolle; e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. 2. Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411).
- - Art. 50 Abs. 3
Satz 2 BVG bezweckt die Ausserkraftsetzung zwingenden Rechts zugunsten gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen. Dies ruft nach einer restriktiven Handhabung (Erw. 8d). Im Falle von Dauerleistungen heisst dies, dass die Leistungspflicht mit dem Wegfall des guten Glaubens ex nunc et pro futuro auflebt (Erw. 9a), dies ohne Rücksicht darauf, dass sich ihre Voraussetzungen zu einer Zeit verwirklichten, als die gesetzliche Ordnung suspendiert war (Erw. 9b). Damit ist dem Einwand der fehlenden Finanzierung Rechnung getragen (Erw. 9c).SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
1. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: a. die Leistungen; b. die Organisation; c. die Verwaltung und Finanzierung; d. die Kontrolle; e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. 2. Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411).
- - Begriff des guten Glaubens (Erw. 10a). Stellt das Eidg. Versicherungsgericht die Gesetzeswidrigkeit einer Verordnungs- oder Reglementsbestimmung fest, entfällt der - zu vermutende (Erw. 5c) - gute Glaube einer am Verfahren nicht beteiligten Vorsorgeeinrichtung im Regelfall erst mit der Veröffentlichung des Urteils. In casu genügen hiefür die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, die den wesentlichen Urteilsgehalt vor der Publikation in der amtlichen Sammlung verbreiteten (Erw. 10b).
Regeste (fr):
- Art. 50 al. 3 LPP.
- - La loi, au sens de cette disposition, comprend exclusivement le droit édicté en rapport avec la prévoyance professionnelle (consid. 7a). L'art. 50 al. 3 deuxième phrase LPP peut-il aussi être invoqué si ce n'est pas en vertu de la LPP que la disposition réglementaire est déclarée non conforme au droit? Question laissée indécise (consid. 7b).
- - Le but de l'art. 50 al. 3 deuxième phrase LPP est de supprimer la force obligatoire de normes contraignantes, au profit de dispositions réglementaires contraires à la loi. Cela amène à en faire une application restrictive (consid. 8d). Dans le cas des prestations durables, cela signifie que l'obligation de verser des prestations renaît ex nunc et pro futuro avec la disparition de la bonne foi (consid. 9a), sans égard au fait que les conditions du droit aux prestations se sont réalisées à un moment où le régime légal était suspendu (consid. 9b). Il est ainsi tenu compte de l'objection tirée du manque de financement (consid. 9c).
- - Notion de la bonne foi (consid. 10a). Lorsque le Tribunal fédéral des assurances constate l'illégalité d'une disposition d'une ordonnance ou d'un règlement, la bonne foi - qui doit être présumée (consid. 5c) - d'une institution de prévoyance non partie à la procédure ne peut plus être invoquée, dans le cas normal, dès la publication de l'arrêt. In casu, il suffit toutefois que les communications de l'Office fédéral des assurances sociales (OFAS) relatives à la prévoyance professionnelle aient fait connaître le contenu essentiel de l'arrêt avant sa publication au Recueil officiel (consid. 10b).
Regesto (it):
- Art. 50 cpv. 3 LPP.
- - Nella nozione di legge ai sensi di questa disposizione rientrano esclusivamente le norme di diritto emanate in relazione con la previdenza professionale (consid. 7a). Tema lasciato insoluto di sapere se l'art. 50 cpv. 3, seconda frase, LPP possa essere invocato pure nel caso in cui non in virtù della LPP una norma regolamentare è dichiarata contraria al diritto (consid. 7b).
- - L'art. 50 cpv. 3, seconda frase, LPP ha per scopo la sospensione di diritto imperativo a favore di norme regolamentari contrarie alla legge, il che ne postula un'applicazione restrittiva (consid. 8d). Nel caso di prestazioni durevoli questo significa che l'obbligo di prestare rinasce con la cessazione della buona fede ex nunc et pro futuro (consid. 9a), ciò senza riguardo al fatto che i relativi presupposti si sono realizzati in un periodo in cui l'ordine legale era sospeso (consid. 9b). In tal modo, è tenuto conto dell'obiezione della mancanza di finanziamento (consid. 9c).
- - Nozione della buona fede (consid. 10a). Se il Tribunale federale delle assicurazioni accerta l'illegalità di una norma di ordinanza o di regolamento, la - presunta (consid. 5c) - buona fede di un istituto di previdenza non partecipante alla procedura cessa di regola solamente con la pubblicazione della sentenza. In casu, ritenute al riguardo sufficienti le comunicazioni dell'UFAS relative alla previdenza professionale, che hanno diffuso il contenuto essenziale della sentenza prima della sua pubblicazione nella Raccolta ufficiale (consid. 10b).
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 120 V 319 S. 321
A.- Die 1939 geborene R. war von 1972 bis Ende Juni 1989 für die Maschinenfabrik S. AG tätig und infolgedessen seit Januar 1985 bei der Beruflichen Vorsorgestiftung der SBG (Sammelstiftung BVG der SBG) vorsorgeversichert gewesen. Seit 1. Mai 1989 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ferner richtet ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. August 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer berufskrankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit von 32% aus. Mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wandte sich R. an die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, um von dieser ebenfalls die Ausrichtung einer Invalidenrente zu verlangen. Die Vorsorgestiftung anerkannte diesen Anspruch in grundsätzlicher Hinsicht, glaubte jedoch, aufgrund der bereits von der SUVA ausgerichteten Rente (32%) nur anteilsmässig im Umfang von 68% leisten zu müssen.
B.- Am 17. Oktober 1991 liess R. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG zu verpflichten, ihr ab 28. September 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage 75%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten, und zwar gekürzt um den Betrag, um den sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen der Invalidenversicherung und der SUVA 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige. Zur Begründung wurde auf das in BGE 116 V 189 veröffentlichte Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht berechtigt seien, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nach Massgabe der Leistungspflicht des Unfallversicherers auszuschliessen. Mit Entscheid vom 4. März 1992 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe.
C.- Die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass R. ihr gegenüber keine BVG-Invalidenrente beanspruchen könne. Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet,
BGE 120 V 319 S. 322
lässt R. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Zuständigkeit)
2. Das kantonale Gericht hat den erhobenen Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und im übrigen erwogen, sich vor dessen Rechtskraft mit der ebenfalls strittigen Höhe der Invalidenrente nicht zu befassen. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, der der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
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| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin stützt die Einschränkung ihrer Leistungspflicht auf Art. 52
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 52 [1] Verantwortlichkeit |
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| Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. [2] | ||||||
| Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. [3] | ||||||
| Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. | ||||||
| Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR [4] sinngemäss. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [4] SR 220 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 323
Grundlage von Art. 52 Abs. 1 AVB dienenden Art. 25 Abs. 1
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
Zu prüfen gilt es somit, ob - und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt - die Beschwerdegegnerin vorsorgerechtliche Invalidenleistungen beanspruchen kann, und zwar im Rahmen von Art. 24 Abs. 1
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 24 [1] Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG) [2] |
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| Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: [3] | ||||||
| Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; | ||||||
| Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; | ||||||
| Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; | ||||||
| wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. | ||||||
| Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: | ||||||
| Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; | ||||||
| Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung erzielt wird. | ||||||
| Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. | ||||||
| Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. | ||||||
| Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [4] SR 831.20 | ||||||
4. a) Das kantonale Gericht hat die grundsätzliche Leistungspflicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Begründung bejaht, dass eine durch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts verbindlich gewordene Rechtsauffassung auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht rechtskräftig erledigten sowie auf alle künftigen Fälle anwendbar sei. In diesem Sinne hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass der vorliegend in Frage stehende Versicherungsfall vor dem erwähnten Urteil C. vom 31. August 1990 eingetreten war. Der Leistungsanspruch sei zwar womöglich schon vor der Urteilspublikation entstanden, mit Sicherheit aber erst später, nämlich am 25. Juli 1991 geltend gemacht worden. Zu Recht werde sodann nicht behauptet, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Ebensowenig hat das kantonale Gericht die Berufung der Vorsorgeeinrichtung auf Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 324
gegenüber Verordnungen zum Tragen käme, vermöchte sie jedenfalls die Beurteilung der hängigen Versicherungsfälle nach der neuen Rechtspraxis nicht abzuwenden. b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vorinstanz im wesentlichen vorgeworfen, mit ihrer Anwendung des Urteils BGE 116 V 189 auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt gegen Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
5. Gemäss Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 325
rückwirkende Gesetzesanwendung dann ausser Betracht fällt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Gesetzeskonformität guten Glaubens war ("Si toutefois l'institution de prévoyance pouvait admettre de bonne foi qu'une de ces dispositions réglementaires était conforme à la loi, celle-ci n'est pas applicable rétroactivement". - "Tuttavia, se l'istituto di previdenza poteva presumere in buona fede che una sua disposizione regolamentare fosse conforme alla legge, quest'ultima non è applicabile retroattivamente"). Dass dieser Wortlaut keineswegs klar ist und es folglich nach seiner wahren Tragweite zu suchen gilt (Erw. 5a), tritt im hier streitigen Fall unübersehbar zutage. Dabei steht die Frage im Vordergrund, welche Bedeutung dem "Rückwirkungsverbot" gemäss Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs |
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| Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [1] über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. | ||||||
| Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. [3] Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). [4] | ||||||
| Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. [5] | ||||||
| [1] SR 831.20. Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG. [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
||||||
| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
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| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
6. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit der hier angesprochenen Gesetzesbestimmung, die im dritten Teil ("Organisation"), ersten Titel ("Vorsorgeeinrichtung") des BVG enthalten ist (Randtitel: "Reglementarische Bestimmungen") und zu der sich ein vergleichbares Gegenstück im übrigen Sozialversicherungsrecht nicht finden lässt, bis heute nie eingehender
BGE 120 V 319 S. 326
befasst. Auch seitens der Lehre ist Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 327
10. September 1979, S. 29 f. und vom 5. Februar 1980, S. 73 f.). Dabei erfuhr der ursprüngliche ständerätliche Vorschlag auf Antrag der Kommissionssprecher im Nationalrat freilich insofern eine gewichtige Änderung, als gemäss endgültiger Gesetzesfassung der Gutglaubensschutz nicht schon wegen der Untätigkeit der Aufsichtsbehörde anrufbar sein soll (Amtl.Bull. N. 1981 1099 f., S 1982 21; vgl. ferner das Protokoll der nationalrätlichen Kommission vom 17. Februar 1981, S. 49 ff.). c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in den Gesetzesmaterialien (zur Bedeutung: BGE 115 V 349 Erw. 1c; Jörg Paul MÜLLER, Demokratische Gerechtigkeit, München 1993, S. 181 f.) dokumentierte Entstehungsgeschichte zum Verständnis von Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
7. a) Bei der Ermittlung der wahren Tragweite von Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 328
présente loi...; ... della presente legge..."), vor allem aber aus dem gegebenen Sachzusammenhang und aus Überlegungen systematisch-logischer Art. Der Klarstellung, dass anderweitige Bestimmungen des Bundesrechts oder gar des kantonalen Rechts nicht erfasst werden, bedarf es - falls überhaupt - allein für den zweiten Satz von Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 329
erfolgten Beanstandung von Art. 25
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
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| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
8. Zu prüfen bleibt im folgenden, wie das in Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 98 Inkrafttreten |
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| Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. | ||||||
| Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen. | ||||||
| Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:Datum des Inkrafttretens: [1] 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3, 82 und 83: 1. Januar 1987 | ||||||
| vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder | ||||||
| innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht. | ||||||
| [1] Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 827) | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 330
BGE 120 V 182). Dergleichen entspricht zwar - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl. Art. 49 Abs. 2
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 49 [1] Selbstständigkeitsbereich |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. | ||||||
| Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: [2] | ||||||
| die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); | ||||||
| die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); | ||||||
| den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); | ||||||
| ... | ||||||
| die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); | ||||||
| die Transparenz (Art. 65a); | ||||||
| die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); | ||||||
| die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); | ||||||
| den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); | ||||||
| die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); | ||||||
| die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| den Einkauf (Art. 79b); | ||||||
| den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); | ||||||
| die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); | ||||||
| die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Information der Versicherten (Art. 86b). | ||||||
| die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); | ||||||
| die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); | ||||||
| die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); | ||||||
| die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); | ||||||
| die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); | ||||||
| die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); | ||||||
| die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); | ||||||
| die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); | ||||||
| das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); | ||||||
| die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); | ||||||
| die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7-9, 12-14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19-23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3-6, 10, 11, 15, 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [6] Ursprünglich Ziff. 3a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 42995017, 2020 5; BBl 2014 529). [10] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [11] Ursprünglich: Ziff. 6a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [15] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [18] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 49 [1] Selbstständigkeitsbereich |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. | ||||||
| Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: [2] | ||||||
| die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); | ||||||
| die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); | ||||||
| den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); | ||||||
| ... | ||||||
| die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); | ||||||
| die Transparenz (Art. 65a); | ||||||
| die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); | ||||||
| die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); | ||||||
| den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); | ||||||
| die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); | ||||||
| die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| den Einkauf (Art. 79b); | ||||||
| den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); | ||||||
| die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); | ||||||
| die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Information der Versicherten (Art. 86b). | ||||||
| die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); | ||||||
| die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); | ||||||
| die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); | ||||||
| die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); | ||||||
| die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); | ||||||
| die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); | ||||||
| die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); | ||||||
| die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); | ||||||
| das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); | ||||||
| die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); | ||||||
| die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7-9, 12-14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19-23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3-6, 10, 11, 15, 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [6] Ursprünglich Ziff. 3a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 42995017, 2020 5; BBl 2014 529). [10] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [11] Ursprünglich: Ziff. 6a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [15] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [18] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte |
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| Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.435.1 BVV-1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) Art. 6 Kosten der Oberaufsicht |
||||||
| Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: | ||||||
| der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; | ||||||
| der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; | ||||||
| der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. | ||||||
| Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. [1] | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2317). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014 (AS 2014 2317). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). | ||||||
|
SR 831.435.1 BVV-1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) Art. 8 [1] Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtungund der Anlagestiftungen |
||||||
| Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen auf den Sondervermögen gedeckt sind. Sie berechnet sich nach den Vermögen der Einrichtungen aufgrund folgender Ansätze: | ||||||
| bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille; | ||||||
| über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille; | ||||||
| über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille; | ||||||
| über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille. | ||||||
| Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken pro Einrichtung. Unterhalb der Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten. | ||||||
| Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe. | ||||||
| Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung. | ||||||
| Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahresabschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangeht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2317). | ||||||
|
SR 831.435.1 BVV-1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) Art. 9 Ordentliche Gebühren |
||||||
| Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmenin Franken a. Aufsichtsübernahme (einschliesslich Genehmigung der Urkunde) 1 000- 5 000 b. Genehmigung von Änderungen der Urkunde 500-10 000 c. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen 500-10 000 d. Prüfung von Verträgen 500- 800 e. Aufhebung einer Anlagestiftung 1 500-20 000 f. Fusion von Anlagestiftungen 1 000-30 000 g. Aufsichtsmassnahmen 200-50 000 h. [1] Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge 500- 5 000 i. [2] Befähigungserklärung für Personen und Institutionen nach Artikel 48f Absatz 5 der Verordnung vom 18. April 1984 [3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 500- 5 000 | ||||||
| Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2317). [2] Eingefügt durch den Anhang der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1349). [3] SR 831.441.1 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 331
weil damit nicht die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Sachverhalte angesprochen wird, die wenigstens ihren Ursprung ausserhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs haben. Zweck der fraglichen Bestimmung ist es also nicht, die rückwirkende Gesetzesanwendung auszuschliessen, sondern einzig, das Gesetz schlechthin ausser Kraft zu setzen in Fällen, in denen es - aus temporaler Sicht - an sich anwendbar wäre. Ein übergangsrechtlicher Bezug mag dabei lediglich indirekt, auf der normativen Ebene vorliegen; nämlich insofern, als das mit dem Gesetz kollidierende Satzungsrecht häufig aus der Zeit vor Inkrafttreten des BVG stammen dürfte. - Eine andere Deutung lassen weder der Wortlaut und die damit aufs engste verbundene systematische Gliederung von Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 332
Zürcher Diss. 1983/84, S. 42 f.; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Zürcher Habil. 1983, S. 253, 273 f., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon hat eine Änderung der Rechtsprechung im allgemeinen zur Folge, dass die neue Praxis von den rechtsanwendenden Behörden ab sofort (ex nunc et pro futuro) und mitunter sogar auf bereits verfügungsweise geregelte Dauerrechtsverhältnisse angewandt wird (MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 333
erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 18 mit Hinweisen), während das Zivilrecht seinerseits lediglich einen punktuellen (Art. 3 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
||||||
| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
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| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
9. Die gebotene restriktive Anwendung von Art. 50 Abs. 3
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 334
gute Glaube weg, lebt zugleich die Leistungspflicht auf, freilich eben nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc et pro futuro, und zwar unmittelbar, ohne dass es einer formellen Satzungsänderung bedürfte (insofern unlogisch BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9 [Erw. 6a hievor], der die Nichtigkeit erst ab der formellen Reglementsänderung eintreten lassen will). Diese differenzierende Sicht ist dann von praktischer Bedeutung, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Ausrichtung von Dauerleistungen geht. Denn hier soll die Beschwerdegegnerin wenigstens ab der mit Urteil C. vom 31. August 1990 festgestellten Gesetzeswidrigkeit von Art. 52 AVB bzw. Art. 25
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs |
||||||
| Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [1] über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. | ||||||
| Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. [3] Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). [4] | ||||||
| Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. [5] | ||||||
| [1] SR 831.20. Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG. [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 29 [1] Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente |
||||||
| Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG [2], jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. | ||||||
| Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. | ||||||
| Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. | ||||||
| Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 37 [1] Form der Leistungen |
||||||
| Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. | ||||||
| Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 23 [1] Leistungsanspruch |
||||||
| Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: | ||||||
| im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; | ||||||
| infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; | ||||||
| als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG [2]) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 830.1 | ||||||
BGE 120 V 319 S. 335
vgl. BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa), zudem sämtliche weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 26 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs |
||||||
| Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [1] über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. | ||||||
| Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. [3] Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). [4] | ||||||
| Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. [5] | ||||||
| [1] SR 831.20. Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG. [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
c) Gegen die hier vertretene Auslegung von Art. 50 Abs. 3
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 69 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). |
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 19 [1] Überlebender Ehegatte |
||||||
| Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: | ||||||
| für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder | ||||||
| älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. | ||||||
| Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 50 Reglementarische Bestimmungen |
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| Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über: | ||||||
| die Leistungen; | ||||||
| die Organisation; | ||||||
| die Verwaltung und Finanzierung; | ||||||
| die Kontrolle; | ||||||
| das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. | ||||||
| Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. [1] | ||||||
| Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2011 3385, 2013 2253; BBl 2008 8411). | ||||||
10. Zu prüfen bleibt schliesslich, wie es sich mit dem guten Glauben der Beschwerdeführerin verhält. Diesen für die Zeit vor dem Urteil C. vom 31. August 1990 anzuzweifeln, besteht - wie bereits festgehalten (Erw. 5c und 7b hievor) - kein Anlass. Der Klärung bedarf indes die für den Beginn der Leistungspflicht zentrale Frage, ab wann genau der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben zu versagen ist. a) Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
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| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 3 |
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| Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. | ||||||
| Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. | ||||||
BGE 120 V 319 S. 336
dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (vgl. BGE 119 II 25 und 27 mit Hinweisen; vgl. ferner DESCHENAUX, a.a.O., S. 230; BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9). Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 102 V 246 Erw. b mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 112 V 103 Erw. 1c, BGE 110 V 180 Erw. 3c; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c; vgl. RIEMER, Berührungspunkte zwischen Sozialversicherungs- und Privatrecht, Festschrift 75 Jahre EVG, S. 153).
b) Mit Blick auf den guten Glauben mag der hier zu beurteilende Fall insofern besonders gelagert sein, als die Beschwerdeführerin an dem zum Urteil C. vom 31. August 1990 führenden Verfahren, in dem die Gesetzeswidrigkeit von Art. 25
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 25 [1] Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung [2] - (Art. 34a BVG) [3] |
||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [5] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 [6] über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [7] über die Militärversicherung vorgenommen haben. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [5] SR 830.1 [6] SR 832.20 [7] SR 833.1 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653). | ||||||
BGE 120 V 319 S. 337
11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zu Recht bejaht hat. Zu präzisieren ist, dass diese Pflicht mit dem Wegfall des Gutglaubensschutzes erst ab November 1990 besteht.
Legislation register
BGE-register
101-IA-116102-V-245106-V-240107-IB-341110-V-176110-V-252111-V-279112-V-97114-V-239115-V-208115-V-224115-V-347116-V-106116-V-189117-V-318117-V-329117-V-336117-V-50118-IB-187118-II-342118-V-206118-V-311118-V-35118-V-95119-IA-254119-IB-412119-II-23119-II-398119-V-121119-V-200119-V-277120-V-182120-V-31999-V-200
BBl
AHI
1994 S.123
SZS
1984 S.2021985 S.85