Urteilskopf

120 V 177

25. Urteil vom 18. Juli 1994 i.S. K. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
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Sachverhalt ab Seite 178

BGE 120 V 177 S. 178

A.- Der 1966 geborene K., kaufmännischer Angestellter, bezog als Folge eines am 8. Juli 1988 erlittenen Unfalles ein Taggeld der Unfallversicherung (UV) sowie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Im Januar 1992 stellte der Unfallversicherer (SUVA) aufgrund einer Überentschädigungsberechnung einen Überschuss der Sozialversicherungsleistungen (Fr. 117.-- [Taggeld] + Fr. 48.55 [Invalidenrente/Tag]) gegenüber dem mutmasslichen Verdienst bei voller Erwerbsfähigkeit (Fr. 146.25/Tag) fest. Dementsprechend kürzte die Anstalt ab 1. Januar 1992 das UV-Taggeld um Fr. 19.30 von Fr. 117.-- auf Fr. 97.-- (Schreiben vom 24. Januar 1992). Vom 1. April bis 30. Juni 1992 liess die Invalidenversicherung die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Ausbildungszentrum Brunau, Zürich, beruflich abklären. Mit Verfügung vom 11. Mai 1992 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich für diese Abklärungsphase ein IV-Taggeld zu. Der Bemessung legte sie das gekürzte UV-Taggeld von Fr. 97.-- zugrunde, wovon sie einen Dreissigstel des Betrages der laufenden Invalidenrente (Fr. 49.20/Tag) und, für die Wochentage Montag bis Freitag, einen Verpflegungskostenanteil von Fr. 6.60 (30% von Fr. 22.--) abzog. Wiedererwägungsweise nahm die Ausgleichskasse eine Korrektur dieser Taggeldberechnung vor, indem sie, bei sonst unveränderten Berechnungsgrundlagen, nunmehr vom ungekürzten UV-Taggeld von Fr. 117.-- ausging, wodurch sich das IV-Taggeld auf Fr. 61.20 (Mo-Fr) und Fr. 67.80 (Sa, So, Feiertage) erhöhte (Verfügung vom 12. Juni 1992).
B.- Hiegegen liess K. Beschwerde führen und beantragen, es seien ihm "die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere das Taggeld entsprechend der Besitzstandsgarantie des SUVA-Taggeldes zu erhöhen". Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde, im Sinne der ablehnenden Vernehmlassung der Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 23. November 1993 ab.
BGE 120 V 177 S. 179

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K., bei im wesentlichen gleicher Begründung, das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Ausgleichskasse verzichtet, unter Verweis auf ihre Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren, auf eine Stellungnahme; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Kognition)

2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden IV-Taggeldes für die berufliche Abklärungsphase vom 1. April bis 30. Juni 1992. Dabei stellt sich vorab die Frage nach der Tragweite der UV-Taggeld-Besitzstandsgarantie nach Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG im Verhältnis zur Koordinationsregelung des Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
IVV.
3. a) Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG hat folgenden Wortlaut:
"Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung."
Diese mit dem UVG auf den 1. Januar 1984 in Kraft getretene - entgegen ihrem Wortlaut auch auf noch nach dem KUVG festgesetzte Taggelder anwendbare (BGE 112 V 171 Erw. 3) - Bestimmung regelt die Koordination mit der Unfallversicherung im Sinne einer IV-rechtlichen Besitzstandsgarantie (BGE 119 V 125 f. Erw. 2c). Sinn und Zweck des Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der Unfallversicherung nach der Aufnahme einer von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung mit dementsprechend nach Massgabe der IV-rechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern (BGE 119 V 128 Erw. 4; Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 190 und 228). In Konkretisierung des Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG hat das BSV in Rz. 1068.1 des Kreisschreibens über die Taggelder [KSTG], in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung, festgeschrieben, dass für die Besitzstandswahrung der ungekürzte Betrag des UV-Taggeldes massgebend sei. Mit anderen Worten kommt
BGE 120 V 177 S. 180

Art. 40
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.280
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.281
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.282
UVG, wonach ein UV-Taggeld bei gleichzeitigem Bezug einer IV-Rente soweit gekürzt wird, als sie den mutmasslich entgangenen Gewinn übersteigen, nicht zur Anwendung. b) Dem Bezüger einer Invalidenrente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum dritten vollen Kalendermonat, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
IVV). Diese Verordnungsbestimmung lässt sich, wie die kantonale Rekurskommission zutreffend festhält, auf die Delegationsnorm des Art. 43 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.280
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.281
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.282
IVG stützen. Im Rahmen dieser Bestimmung über das Zusammenfallen von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird der Bundesrat in Satz 2 befugt erklärt, Ausnahmen zu Satz 1 (Priorität u.a. des Taggeldes vor der Rente) vorzusehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente zu erlassen. Das betrifft genau den Anwendungsbereich der Verordnungsnorm des Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
IVV.

4. a) Ausgleichskasse und kantonale Rekurskommission haben das koordinationsrechtliche Problem der Ablösung des UV-Taggeldes durch jenes der Invalidenversicherung während der Eingliederungsphase in der Weise gelöst, dass sie gemäss Rz. 1068.1 KSTG vom ungekürzten Betrag des UV-Taggeldes (Fr. 117.--) ausgehen und dieses der IV-rechtlich internen Koordinationsregel des Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
IVV, namentlich der in Satz 3 vorgesehenen Kürzung um einen Dreissigstel des Rentenbetrages (Fr. 49.20), unterwerfen. Das führt hier zu IV-Taggeldern von Fr. 67.80 ohne bzw. Fr. 61.20 mit Verpflegungskosten-Abzug (Fr. 6.60), welche Beträge das UV-Taggeld von Fr. 117.-- (ungekürzt) und von Fr. 97.-- (gekürzt) erheblich unterschreiten. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er dürfe während der Eingliederungsmassnahme nicht schlechter gestellt werden, als wenn keine solchen Massnahmen durchgeführt würden. Massgebend sei daher das wegen Überversicherung gemäss Art. 40
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.280
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.281
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.282
UVG gekürzte UV-Taggeld (Fr. 97.--), welcher Betrag der IV-rechtlich internen Kürzungsregel des Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
Satz 2 IVV nicht unterliege, weil sonst die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG unterlaufen werde. b) Mit dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG, ein leistungsmässiges Absinken zu verhindern, wenn sich ein UV-Taggeldbezüger
BGE 120 V 177 S. 181

in eine IV-Abklärung oder Eingliederung begibt (Erw. 3a), ist unvereinbar, wenn an dem formellgesetzlich garantierten Taggeld Abzüge vorgenommen werden, welche sich aufgrund IV-rechtlich interner Koordinationsnormen ergeben. Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG ist eine nachträglich ins Gesetz eingefügte Koordinationsregel, welche das taggeldrechtliche Verhältnis zur Unfallversicherung betrifft und damit den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestimmungen bei Zusammentreffen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung vorgeht. Durch die Anwendung von Art. 40
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.280
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.281
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.282
UVG ist sichergestellt, dass der laufende IV-Rentenbezug bei der Festsetzung des UV-Taggeldes berücksichtigt wird. Wenn aber das koordinationsrechtliche Problem, herrührend aus dem Weiterlaufen der IV-Rente, schon im Rahmen der dem UV-Taggeld zugrunde liegenden Überversicherungsrechnung berücksichtigt wird, besteht kein Raum, diesen Schritt rückgängig zu machen und auf das gemäss Rz. 1068.1 KSTG ungekürzte UV-Taggeld die IV-rechtlich interne Kürzungsregelung nach Art. 20ter Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
IVV anzuwenden. Damit wird zwar im Ergebnis auch die Koordination IV-Taggeld/IV-Rente erreicht, indessen in bezug auf das davon zu unterscheidende, hier massgebende koordinationsrechtliche Problem UV-Taggeld/IV-Taggeld in einer Weise, welche die Besitzstandsnorm des Art. 25bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
IVG nach Wortlaut und Rechtssinn verletzt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 120 V 177
Datum : 18. Juli 1994
Publiziert : 31. Dezember 1994
Quelle : Bundesgericht
Status : 120 V 177
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 25bis IVG, Art. 20ter Abs. 3 IVV: Besitzstandsgarantie. - Die Koordinationsregel des Art. 25bis IVG betrifft das taggeldrechtliche


Gesetzesregister
IVG: 25bis 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 25bis
43
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 43
1    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.280
2    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.281
3    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.282
IVV: 20ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente - 1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
1    Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2    Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
UVG: 40
BGE Register
112-V-168 • 119-V-121 • 120-V-177
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uv • besitzstandsgarantie • invalidenrente • tag • bezogener • entscheid • bundesgesetz über die unfallversicherung • bundesamt für sozialversicherungen • berechnung • beginn • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • geltungsbereich • abweisung • anhörung oder verhör • bundesrat • rechtsbegehren • weiler • vorinstanz • alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung • sprache • frage • wiese • ganze rente • kantonales verfahren • feiertag • konkretisierung • dauer • unfallversicherer • sachverhalt
... Nicht alle anzeigen
BBl
1976/III/190