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BGE-120-III-57 - 1994-05-16 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff....
Urteilskopf

120 III 57

19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. Mai 1994 i.S. X. AG (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 57

BGE 120 III 57 S. 57

Im Betreibungsverfahren Nr. ... teilte das Betreibungsamt Zürich im Anschluss an das Begehren der K. auf Verwertung von fünf ihr zu Faustpfand übergebenen Inhaberschuldbriefen den Beteiligten mit eingeschriebenem Brief vom 9. Juli 1993 das Ergebnis der Schätzung mit; für die X. AG nahm M. am 12. Juli 1993 die Schätzungsurkunde entgegen. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf die gegen diese Schätzung von der X. AG am 28. Juli 1993 erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den von der X. AG dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 12. April 1994 ab.
BGE 120 III 57 S. 58

Die X. AG hat sich mit Rekurs vom 25. April 1994 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anweisung an das Betreibungsamt, ihr die Schätzungsurkunde erneut zuzustellen, eventualiter das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 28. Juli 1993 einzutreten.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. Nach Ansicht der Rekurrentin handelt es sich bei der Schätzungsurkunde um eine Betreibungsurkunde, die ihr nach den Erfordernissen von Art. 64 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 64  
  1.   Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
  2.   Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
. SchKG hätte zugestellt werden müssen. a) Das Betreibungsamt setzt sich durch Mitteilung (Art. 34
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 34 [1]  
  1.   Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2.   Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 943.03
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
SchKG), öffentliche Bekanntmachung (Art. 35
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 35  
  1.   Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. [1]
  2.   Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) und formelle Zustellung (Art. 64 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 64  
  1.   Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
  2.   Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
. SchKG) mit den am Betreibungsverfahren Beteiligten in Verbindung. Die Vorschriften über die Zustellungsform und die Zustellungsempfänger sind einzig für Betreibungsurkunden zu beachten, was sich aus der Bedeutung des Inhalts dieser Urkunden ergibt. Das Gesetz zählt die Fälle nicht auf, in denen sich das Betreibungsamt der formellen Zustellung bedienen muss. Sicher gehören der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung dazu (Art. 71
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 71  
  1.   Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt. [1]
  2.   Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
  3.   In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
/72
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 72  
  1.   Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. [1]
  2.   Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG, Art. 160
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 160  
  1.   Die Konkursandrohung enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.   das Datum des Zahlungsbefehls;
3. [1]   die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
  2.   Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
/161
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 161  
  1.   Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72. [1]
  2.   Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG; BGE 97 III 107 E. 1 S. 109). JAEGER zählt überdies alle Mitteilungen des Betreibungsamtes an den Schuldner über die für ihn wichtigen Vorgänge zu den Betreibungsurkunden (Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1. Band, 3.A. 1911, S. 137 N. 1). Nach AMONN (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A. Bern 1993, S. 104 N. 7 und N. 8) gibt es hingegen ausser dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung keine weitern Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 64 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 64  
  1.   Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
  2.   Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
. SchKG, da nur die beiden genannten den Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers auffordern und gleichzeitig auf bestimmte Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hinweisen. Gleicher Ansicht - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien - ist auch BLUMENSTEIN (Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 220). JEKER möchte jede vom Betreibungsamt zu erlassende Verlautbarung, deren Kenntnisnahme durch den Schuldner unerlässliche gesetzliche Voraussetzung für den Fortgang des Betreibungsverfahrens bildet, als Betreibungsurkunde verstehen; darunter fallen demnach - neben dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung - auch die Pfändungsankündigung, die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des


BGE 120 III 57 S. 59


Verwertungsbegehrens (Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Bern 1942, S. 10/11). GILLIÉRON (Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3.A. Lausanne 1993, S. 102) und FRITZSCHE/WALDER (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band 1, Zürich 1984, S. 170 N. 30) stufen die praktische Bedeutung dieser Frage als gering ein. b) Im vorliegenden Fall ist der Rekurrentin im Anschluss an das Verwertungsbegehren der Gläubigerin die Schätzung der Faustpfänder bekanntgegeben worden. Diese Vorkehr des Betreibungsamtes war einzig mit dem Hinweis verbunden, dass die Schätzung als anerkannt gelte, falls nicht innert zehn Tagen dagegen eine Beschwerde beim Bezirksgericht eingereicht werde. Eine Aufforderung an die Rekurrentin, in irgendeiner Weise tätig zu werden, insbesondere die Gläubigerin zu befriedigen, war damit nicht verbunden. Die Zustellung der Schätzungsurkunde ist demnach weder auf die Einleitung noch die Fortsetzung des Verfahrens ausgerichtet, das seinerseits darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und dadurch in die Rechtsstellung des Schuldners einzugreifen; eine Betreibungshandlung im Sinne der Rechtsprechung ist nicht gegeben (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13). Setzt das Betreibungsamt die Beteiligten über das Ergebnis der Schätzung in Kenntnis, so handelt es sich hiebei vielmehr um eine der zahlreichen Tätigkeiten, die sich aus der gesetzeskonformen Durchführung des Betreibungsverfahrens ergeben. Mit ihr sind jedoch keinesfalls Rechtswirkungen verbunden, die eine formelle Zustellung nach Art. 64 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 64  
  1.   Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
  2.   Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
. SchKG erfordern. Damit brauchte das Betreibungsamt insbesondere nicht zu prüfen, wer seitens der Rekurrentin berechtigt war, die Schätzungsurkunde in Empfang zu nehmen (BGE 119 III 57 E. 3c S. 59 mit Hinweisen). Es obliegt allein der Rekurrentin, ihre betriebsinternen Abläufe derart zu gestalten und im Auge zu behalten, dass sie eine nach Art. 34
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 34 [1]  
  1.   Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2.   Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 943.03
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
SchKG erfolgte Mitteilung des Betreibungsamtes auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann. Dies gilt umsomehr, als der in Frage stehende Einschreibebrief in einer hängigen, ja bereits fortgeschrittenen Betreibung, erfolgt ist. Der Rekurs erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.
120 III 57 16. Mai 1994 31. Dezember 1994 Bundesgericht 120 III 57 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff....

Gesetzesregister
SchKG 34
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 34 [1]  
  1.   Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2.   Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 943.03
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
SchKG 35
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 35  
  1.   Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. [1]
  2.   Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 64
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 64  
  1.   Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
  2.   Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG 71
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 71  
  1.   Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt. [1]
  2.   Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
  3.   In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 72
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 72  
  1.   Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. [1]
  2.   Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 160
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 160  
  1.   Die Konkursandrohung enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.   das Datum des Zahlungsbefehls;
3. [1]   die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
  2.   Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 161
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 161  
  1.   Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72. [1]
  2.   Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
BGE Register