120 II 65
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. März 1994 i.S. Albert H. Steiner gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Direktprozess)
Regeste (de):
- Urheberrecht an Werken der Baukunst. Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten. Entstellungsverbot (Art. 11 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; a ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; b ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. 2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt. 3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 2 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. 3 Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. - Urheberpersönlichkeitsschutz des erstschaffenden Architekten hinsichtlich Nachbarbauten. Indirekte Beeinträchtigung eines Werkexemplars ohne Veränderung seiner ursprünglichen Fassung (E. 8a).
- Begriff der Entstellung (E. 8b).
Regeste (fr):
- Droit d'auteur sur des oeuvres architecturales. Droit moral de l'architecte. Interdiction de l'altération (art. 11 al. 2 et art. 12 al. 3 LDA).
- Protection de la personnalité d'auteur de l'architecte initial par rapport aux constructions voisines. Atteinte indirecte à un exemplaire de l'oeuvre sans modification de sa forme originelle (consid. 8a).
- Notion d'altération (consid. 8b).
Regesto (it):
- Diritto d'autore su opere architettoniche. Diritto morale dell'architetto. Divieto di alterare (art. 11 cpv. 2 e art. 12 cpv. 3 LDA).
- Protezione della personalità dell'architetto che ha operato per primo in rapporto alle costruzioni confinanti. Lesione indiretta ad un esemplare dell'opera senza modifica della sua forma originale (consid. 8a).
- Nozione di alterazione (consid. 8b).
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 120 II 65 S. 65
A.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte) betreibt in Zürich eine Eidgenössische Technische Hochschule (ETHZ), heute als autonome öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deren angespannte Raumsituation im Stadtzentrum führte 1959 zum Entscheid, einen zweiten Hauptstandort auf dem Hönggerberg zu errichten. Die erste Etappe hiezu wurde in den Jahren 1964-1973 architektonisch nach Plänen von Albert H. Steiner (Kläger), die zweite Etappe in den Jahren 1971-1976 nach Plänen
BGE 120 II 65 S. 66
der Architekten Ziegler und Lanter realisiert. Zwischen 1979 und 1985 erfolgten weitere kleinere Ausbauten. Aufgrund der starken Zunahme der Studentenzahlen in den achtziger Jahren und der auch Lehre und Forschung beeinflussenden technischen Entwicklung wurden im Jahre 1983 die Raumsituation der ETHZ überprüft und der künftige Bedarf ermittelt. Basierend auf der "Akademischen Vision 2001 der ETH Zürich" vom Dezember 1984 entstand im Jahre 1985 ein mittel- und langfristiges Entwicklungskonzept. Dieses strebt u.a. an, die naturwissenschaftlichen Abteilungen auf dem Hönggerberg zu konzentrieren. Der darauf beruhende Richtplan 1989 sieht einen Ausbau der dortigen Anlagen von insgesamt 80'000 m2 Hauptnutzfläche vor.
Im Jahre 1990 wurde ein Projektwettbewerb für die ersten beiden Phasen einer dritten Ausbauetappe ausgeschrieben, aus welchem das Projekt "ELEMENTAR" der Architekten Campi und Pessina als Sieger hervorging. Das Projekt umfasst ein sich südlich an die erste Etappe anschliessendes kammartiges Lehr- und Forschungsgebäude mit fünf Institutstrakten und angeschlossenem Auditoriengebäude sowie getrennt davon ein in den Zwischenbereich der ersten und der zweiten Etappe gestelltes kleineres Dienstleistungsgebäude (zum Gesamten: BBl 1992 III 1593 und 1993 II 1297, 1334 ff.).
B.- Der Kläger spricht dem Projekt "ELEMENTAR" die gebotene Integration in das bestehende Überbauungskonzept ab und hält daraus seine Urheberrechte für verletzt. Mit Klage vom 24. März 1993 beantragt er dem Bundesgericht, die Rechtsverletzung festzustellen und der Beklagten die Ausführung der dritten Ausbauetappe nach diesem Projekt zu untersagen. Zur Begründung macht er geltend, die bestehende Anlage auf dem Hönggerberg stelle nicht bloss bezüglich der Einzelbauten, sondern auch als Gesamtanlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, welches zwar weiterhin als sein Werk erkennbar bleibe, durch das Erweiterungsprojekt "ELEMENTAR" aber derart verstümmelt und entstellt würde, dass seine Ehre schwer verletzt wäre. Er beansprucht Schutz nach Art. 6bis der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ; SR 0.231.13), Art. 11 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
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1 | Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
a | ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; |
b | ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. |
2 | Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt. |
3 | Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Das Bundesgericht weist die Klage ab, soweit es darauf eintritt.
BGE 120 II 65 S. 67
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
7. (Verhältnis des Eigentumsrechts am Bauwerk zum Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten. - Verneinung eines ausservertraglichen urheberrechtlichen Anspruchs des Architekten auf eine ungeschmälerte Werkintegrität. - Bestätigung von BGE 117 II 466.)
8. Art. 12 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
a) Die deutsche Rechtsprechung subsumiert diese indirekten Eingriffe unter den Tatbestand der Entstellung und stellt sie insoweit den direkten Veränderungen gleich (BGH in GRUR 1982, S. 107, 109; FROMM/NORDEMANN, N. 2 zu § 14 DURG). Auch für das schweizerische Recht wird postuliert, auf solche indirekte Eingriffe analog Art. 12 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
BGE 120 II 65 S. 68
Schutzbereich wird im einen wie im andern Fall bestimmt durch das Entstellungsverbot im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
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1 | Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
a | ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; |
b | ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. |
2 | Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt. |
3 | Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
BGE 120 II 65 S. 69
Von einer solchen Differenzierung ist auch für das schweizerische Recht auszugehen. Dies bedingt einen unterschiedlichen Beurteilungsmassstab an den Begriff der Entstellung, je nachdem ob ein Eingriff in das Werk oder Werkexemplar selbst oder in dessen Umfeld in Frage steht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten findet damit auch eine räumliche Grenze am beanspruchten und überbauten Raum und vermag nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen darüber hinauszustrahlen. Aus dem Begriff des Urheberrechts folgt kein Anspruch auf architektonische Angleichung oder Unterordnung von Nachbarbauten oder auf Freihaltung der in das ursprüngliche Konzept miteinbezogenen natürlichen Landschaft der Bauwerksumgebung. Ein ausservertraglicher Anspruch des Erstschaffenden auf Vergabe auch der Folgeprojekte besteht nach schweizerischem Recht nicht (BGE 117 II 466 E. 5d), viel weniger noch ein solcher auf die Projektierung von Nachbarbauten, deren Ausführung nicht vom Eigentümer des bereits erstellten Bauwerks beabsichtigt ist. In beiden Fällen aber hat das Entstellungsverbot denselben Gehalt und vermag es den Urheber des benachbarten Werks grundsätzlich nicht daran zu hindern, seinerseits individuelle und originelle Ideen zu verwirklichen. Dagegen vermag auch das dem Vertrauensgrundsatz entfliessende Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht aufzukommen. Dieses setzt vielmehr im Privatrecht eine rechtliche Sonderverbindung voraus (BK-MERZ, N. 34 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
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1 | Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
a | ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; |
b | ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. |
2 | Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt. |
3 | Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
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1 | Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; |
a | ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; |
b | ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. |
2 | Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt. |
3 | Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. |
BGE 120 II 65 S. 70
Verletzung der Persönlichkeit des Urhebers (PEDRAZZINI, a.a.O., S. 7). Entstellung ist damit eine besonders schwerwiegende Form der Beeinträchtigung, eine krasse Verfälschung des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts als Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (vgl. die Hinweise bei SCHILCHER, a.a.O., S. 63 f.). Geht es sodann um indirekte Eingriffe aus dem urheberrechtlich nur mittelbar geschützten Umfeld eines bestehenden Bauwerks, bedarf es nach dem Gesagten darüberhinaus einer sittenwidrigen Inanspruchnahme eigenen Urheberrechts des Zweitschaffenden, einer letztlich moralischen Unredlichkeit, wie sie vergleichbar dem Regelungsgedanken von Art. 41 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
9. (Verneinung einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers.)