120 II 273
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1994 i.S. V. und W. gegen Verlag Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 28h Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28h - 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. 2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. - Das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten Gegendarstellung kann als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn das beklagte Medienunternehmen dem unmittelbar Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt hat, zu sämtlichen beanstandeten Tatsachendarstellungen in einem veröffentlichten Interview Stellung zu nehmen. Voraussetzungen im zu beurteilenden Fall bejaht (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 28h al. 2 et 2 al. 2 CC; refus du droit de réponse pour abus de droit manifeste.
- Persister à vouloir obtenir du juge qu'il ordonne une réponse peut relever de l'abus de droit manifeste, lorsque l'entreprise de médias défenderesse a accordé à la personne directement touchée l'occasion, dans une interview rendue publique, de prendre position sur tous les faits dont la présentation était contestée. Conditions réalisées en l'espèce (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 28h cpv. 2 e 2 cpv. 2 CC; rifiuto di un diritto di risposta per manifesto abuso di diritto.
- L'insistenza volta ad ottenere un diritto di risposta ordinato dal giudice può costituire un manifesto abuso di diritto, se l'impresa convenuta del mezzo di comunicazione ha conferito alla persona direttamente toccata la possibilità di prendere posizione, in un'intervista pubblicata, su tutti i fatti contestati. Presupposti realizzati nel caso in esame (consid. 4).
Erwägungen ab Seite 273
BGE 120 II 273 S. 273
Aus den Erwägungen:
4. Den Antrag des Klägers 2 auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung hat das Obergericht abgewiesen, weil ihm jedes Interesse
BGE 120 II 273 S. 274
daran fehle. Der Beklagte habe ihm nach der Publikation des beanstandeten Artikels Raum für ein ausführliches Interview gewährt, das in der Ausgabe vom 12. Januar 1994 abgedruckt worden sei. Dieses habe gegenüber dem inkriminierten Artikel vom 23. Dezember 1993 mehr als den doppelten Raum beansprucht. Der Kläger 2 habe dabei Gelegenheit erhalten, seine Anliegen und Anstrengungen im Zusammenhang mit einer artgerechten Tierhaltung eingehend darzustellen. Er sei vom Fragesteller nachdrücklich aufgefordert worden, sich zu seinen Methoden bei der Verfolgung seiner tierschützerischen Ziele zu äussern, die im beanstandeten Artikel angeprangert worden seien und ihn zum Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung veranlasst hätten. Er habe damit die Möglichkeit gehabt, vor dem gleichen Publikum und über den gleichen Kanal seine eigene Version der Tatsachen darzulegen, und behaupte selber nicht, dass seine im Rahmen des Interviews gemachten Aussagen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden seien. a) In der Tat kann eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden, wenn deren Inhalt im Sinne von Art. 28h Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28h - 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. |
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1 | Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. |
2 | Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 120 II 273 S. 275
auf einen Artikel bezogen, an dessen Ende deutlich hervorgehoben, vom beanstandeten Text klar abgesetzt und unter Bezugnahme auf die im Artikel "angegriffene" Person ein Interview im hinteren Teil der gleichen Ausgabe angekündigt worden war. Das beklagte Medienunternehmen hatte dem unmittelbar Betroffenen damit die Gelegenheit eingeräumt, zu sämtlichen, im beanstandeten Artikel angeschnittenen Fragen Stellung zu nehmen und der "scharfen" Kritik an seiner Geschäfts- bzw. Personalpolitik zu entgegnen (i.S. D. AG c. R. AG vom 3. August 1994, E. 4). Das Bundesgericht hat in jenem Urteil lediglich wiederholt, bestätigt und verdeutlicht, was es im Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung unter vergleichendem Hinweis auf das Gegendarstellungsrecht nebenbei schon einmal bemerkt hatte. Dass nämlich die Veröffentlichung einer einfachen Stellungnahme auf der Leserbriefseite die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung nicht zu ersetzen vermöge, weil damit der gleiche Personenkreis im Sinne von Art. 28k Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
BGE 120 II 273 S. 276
hier aufgrund des Zeitabstandes stellende Frage, ob die Entgegnung innert nützlicher Frist erfolgt sei, greift er nicht auf und hält gegenteils dafür, dass schon sein im beanstandeten Artikel kritisiertes Flugblatt bzw. dessen Herausgeber "in der Erinnerung eines jeden Lesers haften geblieben" sei, wenn man in Betracht ziehe, "dass die mit diesem Flugblatt an Zuger Prominenz geübte Kritik unüblicherweise an Klarheit und Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig" gelassen habe. Aber auch die weiteren hiervor gezeigten Bedingungen sind als klar erfüllt zu betrachten. Namentlich ist es dem Beklagten gelungen, durch entsprechende Titelgebung und Fragestellung die Verbindung zu den beanstandeten Ausführungen herzustellen. Zwar behauptet der Kläger 2, in Beantwortung der unterbreiteten Fragen und mit Bezug auf den Umfang des Interviews Einschränkungen unterworfen gewesen zu sein. Ohne damit indes begründete Sachverhaltsrügen vorzutragen, erneuert er bloss, was das Obergericht nicht nur nicht festgestellt, sondern klar verworfen hat (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |