Urteilskopf

119 IV 28

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1993 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 30

BGE 119 IV 28 S. 30

A.- Am 21. November 1991 befand das Obergericht des Kantons Zürich F. schuldig der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Veruntreuung. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem erklärte es zwei bedingte Vorstrafen von 15 Monaten Gefängnis und einem Monat Gefängnis als vollziehbar.
B.- Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch F. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Betruges, jene des F. gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Am 14. Juli 1992 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Die Beschwerde des F. hiess es dagegen gut und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es war der Ansicht, das Obergericht habe den Grundsatz der richterlichen Bindung an die Anklage verletzt.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als F. vom Vorwurf des mehrfachen Betruges zum Nachteil der Bank X. freigesprochen wurde.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat das angefochtene Urteil am 14. Juli 1992 in Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners aufgehoben. Nach der bisherigen Rechtsprechung war bei dieser Sachlage auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsobjekt fehle. Der Kassationshof des Bundesgerichts behält sich in seiner neueren Praxis bei konnexen Beschwerden jedoch vor, auch bei Gutheissung der einen Beschwerde die andere zu behandeln, das insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten und Gründe der Verfahrensökonomie dafür sprechen (BGE 117 IV 402 f. E. 2; SCHUBARTH, AJP 1992, S. 855 N 18). Dies ist namentlich dort der Fall, wo das infolge Gutheissung einer konnexen Beschwerde aufgehobene kantonale Urteil nach erfolgter Rückweisung von der kantonalen Instanz in einer im anderen
BGE 119 IV 28 S. 31

Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Frage bestätigt werden müsste. Ein erneutes Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann vermieden werden, wenn die zweite Beschwerde insoweit behandelt und erledigt wird (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 1990 in Sachen S. und vom 1. April 1992 in Sachen W.). Ein entsprechendes Vorgehen kann sich auch rechtfertigen, wenn neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde und das kantonale Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat. b) Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Die Vorinstanz begründet den Freispruch damit, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben. Das rügt die Beschwerdeführerin mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde als bundesrechtswidrig. Würde die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde jetzt abgeschrieben, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das neue Urteil der Vorinstanz, das im streitigen Punkt gleich lauten müsste wie ihr erster Entscheid, mit der gleichen Begründung erneut anfechten würde. Sollte das Bundesgericht dann zum Schluss kommen, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht verneint, müsste ihr Urteil ein weiteres Mal aufgehoben werden, und die Vorinstanz hätte ein drittes Mal zu entscheiden. Dies wäre mit den Grundsätzen einer vernünftigen Verfahrensökonomie und mit dem Beschleunigungsgebot (dazu BGE 117 IV 126) nicht zu vereinbaren. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb einzutreten.
2. a) Die Vorinstanz fasst den hier massgeblichen Sachverhalt wie folgt zusammen: Im Frühjahr 1984 wechselte S. von seiner bisherigen Arbeitgeberfirma zur Bank X., wo er als Vizedirektor tätig war. Der Beschwerdegegner trat die Nachfolge von S. an dessen früherer Stelle an. Im Zusammenhang mit der Arbeitsübergabe lernten sich S. und der Beschwerdegegner kennen und hatten anschliessend einige Male Kontakt, in erster Linie, um Fragen, die bei der Arbeit des Beschwerdegegners auftraten, zu klären. Es blieb eine geschäftliche Beziehung. Auf Oktober 1984 fand der Beschwerdegegner eine neue Anstellung bei der Firma Z. als Geschäftsführer mit Kollektivprokura. Er war dort zuständig für die Leitung der Division Einkaufcontrolling/Finanzen in Zürich. S. hatte im Sommer/Herbst 1984 vom bevorstehenden Stellenwechsel des Beschwerdegegners erfahren.
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Anfangs September 1984 stellte der Beschwerdegegner ein Kreditbegehren bei der Bank X. Er trat als Vertreter und Vertrauter der Familie Z. auf und ersuchte um diskrete Abwicklung des Geschäftes. Er erklärte, der Kredit sei bestimmt zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs auf der Rigi. Es gehe um eine kurzfristige Überbrückung, da noch nicht sämtliche Handelsregistereinträge vollzogen seien. Der Beschwerdegegner wies auf die "schwarze Natur" des Geschäftes hin und legte dar, dass die in Deutschland wohnhafte Familie Z. wohl nicht über eine den schweizerischen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewilligung verfüge, aber dennoch im Begriffe stehe, über einen Strohmann, nämlich ihn, Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben. Ohne die üblicherweise erforderlichen Unterlagen und ohne mündliche Rückfragen bei den vom Beschwerdegegner vorgegebenen Auftraggebern kam es hierauf am 6. September 1984 nach Orientierung des Vorgesetzten von S. zur Eröffnung von zwei Kontokorrentkrediten. Am 6. September 1984 wurde das Konto Nr. 64-00 eröffnet; die Kreditlimite von vorerst Fr. 200'000.-- wurde zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt später auf Fr. 500'000.-- erhöht. Kurze Zeit danach wurde das Konto Nr. 87-00 eröffnet mit einer Kreditlimite von Fr. 200'000.--. Auf beiden Konten war nur der Beschwerdegegner unterschriftsberechtigt. Durch das vermeintlich gegenüber der Familie Z. gezeigte Entgegenkommen erhofften sich die Bankorgane, die finanzkräftige Z.-Gruppe als Kunden zu gewinnen. Der Beschwerdegegner tätigte zu Lasten der beiden Konten in der Zeit vom 6. September bis zum 27. Dezember 1984 insgesamt 16 Bezüge, wodurch per Saldo insgesamt Fr. 700'000.-- bezogen wurden. b) In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz folgendes: Der Beschwerdegegner sei von Anfang an darauf ausgegangen, Bezüge für sich selbst zu tätigen. Das Geld habe er nach eigenen Angaben hauptsächlich für die Tilgung von Schulden verbraucht, aber auch beim Spielen in Casinos und bei Kollegen. Eine Rückzahlung habe er nicht beabsichtigt. Zum vereinbarten Termin, ja auf absehbare Zeit, sei er dazu auch nicht in der Lage gewesen. Die Vorinstanz bejaht teils ausdrücklich, teils konkludent das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB mit Ausnahme der Arglist. Diese sei zu verneinen. Soweit sie für den Zeitpunkt ab Mitte Oktober wegen der Verwendung einer gefälschten Fotokopie zu bejahen sei, sei der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Irreführung und der Kreditgewährung nicht gegeben.
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Es sei unklar, ob die Anklagebehörde bereits in den unwahren Behauptungen des Beschwerdegegners als solchen arglistiges Verhalten erblicke. Er habe die Auszahlungen im wesentlichen gestützt auf die unwahre Behauptung erwirkt, er handle als Vertreter der Familie Z., welche aus Diskretionsgründen nicht in Erscheinung treten wolle. Im weiteren habe er unwahre Verwendungszwecke der benötigten Gelder angegeben (Finanzierung von Eigentumswohnungen, eines Flügels für Frau Z. und allenfalls eines Schiedsgerichtsverfahrens). Jede dieser Erklärungen sei ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Sie bildeten deshalb auch in ihrer Gesamtheit kein raffiniertes Lügengebäude. Die Anklagebehörde sehe denn wohl auch die Arglist eher darin, dass der Beschwerdegegner die Bank davon abgehalten habe, seine Angaben zu überprüfen, weil er um verschwiegene Abwicklung des Geschäfts unter Hinweis auf dessen rechtswidrige Natur ersucht habe. Indem er bei der Bank die Erwartung auf künftige ertragreiche Geschäftsbeziehungen mit der Firmengruppe Z. geweckt habe, habe er die genauere Prüfung der Kreditbegehren vermieden. Seine Behauptung, er arbeite bei der Firma Z., sei zutreffend gewesen. Da er aber das Kreditbegehren gerade nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Firma gestellt habe, sondern im eigenen Namen als Kreditnehmer aufgetreten sei, hätte es minimaler Sorgfaltspflicht der Bank entsprochen, das Vertretungsverhältnis abzuklären bzw. eine Vollmacht zu verlangen, wenn es ihr darum gegangen wäre, die Haftung der behaupteten Auftraggeberin für das Darlehen sicherzustellen. Dass der Bank die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Darin werde eher angedeutet, weitere Abklärungen seien für die Bank unzumutbar gewesen; zwischen dem Beschwerdegegner und Vizedirektor S. habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden; dieses müsse die Bank berechtigt haben anzunehmen, die Familie Z. werde für den dem Beschwerdegegner gewährten Kredit einstehen. Beweismässig geht die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der Bekanntschaft zwischen S. und dem Beschwerdegegner von den sonst üblichen Nachforschungen bei einer derartigen Kreditgewährung abgesehen worden sei. Sie verweist auf eine Zeugenaussage, wonach man seitens der Bank selbst von Nachlässigkeit spreche. Nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Nachfolge am Arbeitsplatz reiche dazu nicht aus, insbesondere nicht für einen berufsmässig für eine Bank handelnden
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Vizedirektor. Ihn treffe eine erhöhte Vorsichtspflicht. Denn er habe von Gesetzes wegen die Höhe der eingegangenen Risiken und den Wert der Aktiven zu kennen und intern überprüfbar darzulegen. So hätte er der Bank gegenüber dartun müssen, ob im vorliegenden Fall ein ungesichertes Darlehen an irgend einen Privatmann gegeben werde, oder ob das Darlehen eine besondere Güte habe, weil die Firma Z. hafte. Allenfalls hätten auch Schuldbriefe als Sicherheit ausgestellt werden müssen. Es sei aber nichts dergleichen geschehen. Die Mitverantwortung des Opfers am Schaden erscheine hier derart schwer, dass nicht mehr von Arglist auf Seiten des Täters gesprochen werden könne. Die Vorinstanz prüft anschliessend, ob gegebenenfalls die Arglist für einen späteren Zeitpunkt und damit für einen Teil der Bezüge des Beschwerdegegners zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe in der zweiten Hälfte Oktober 1984, nachdem erste fällige Rückzahlungen ausgeblieben seien, die selbstverfertigte Fotokopie eines Schreibens der Firma Z. an ihn selbst vorgelegt. Die Anklage werfe ihm vor, er habe dies getan, um aufkommende Bedenken zu beschwichtigen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits Bezüge im Umfang von Fr. 430'000.-- getätigt habe. Die Erhöhung der Kreditlimite von ursprünglich Fr. 200'000.-- auf Fr. 500'000.-- sei also zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt gewesen. Dass dem Beschwerdegegner weitere Bezüge verweigert worden wären, wenn er das fragliche Dokument nicht vorgelegt hätte, sage die Anklage nicht. Derartiges gehe auch aus keiner der Zeugeneinvernahmen hervor. Die weiteren Bezüge des Beschwerdegegners habe die Bank aufgrund derselben Motivation zugelassen, die sie zur ursprünglichen Krediteinräumung bewogen habe und die nicht auf eine arglistige Irreführung durch den Beschwerdegegner zurückgeführt werden könne. Ein Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dem fraglichen Schreiben sei nicht gegeben. c) Die Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arglist sei zu bejahen. Der Beschwerdegegner habe sich betrügerischer Machenschaften und Kniffe bedient und habe ein ganzes Lügengebäude errichtet.
3. a) Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
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wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt somit nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen (BGE 72 IV 128), den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; BGE 99 IV 78), ist strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 118 IV 360 E. 2; 116 IV 25, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nimmt an, bei einem Lügengebäude und besonderen Machenschaften sei Arglist stets gegeben, gleichgültig ob die Überprüfung der Angaben möglich, zumutbar und voraussehbar war oder nicht (BGE 116 IV 25, 106 IV 362, BGE 74 IV 152; kritisch dazu WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988, S. 53 ff. und 113; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 21. März 1989, LGVE 1989 I Nr. 41 S. 81/82). b) Die Frage, ob bei der Summierung mehrerer Lügen auf ein Lügengebäude und damit auf Arglist geschlossen werden könne, hat die Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So sagte das Bundesgericht einerseits, arglistig handle, wer ein ganzes Lügengebäude aufbaue, das von besonderer Hinterhältigkeit zeuge (BGE 74 IV 151), wer ein ganzes Gebäude von Lügen errichte, die raffiniert aufeinander abgestimmt seien (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1960 in Sachen W.). Anderseits bejahte es die Arglist bei einer Täterin, die auf einem Kreditantragsformular betreffend Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber, Monatslohn und Miete mehrere falsche Angaben gemacht hatte (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 26. April 1988 in Sachen K.). Dieser letztere Entscheid ist auf Kritik gestossen. SCHUBARTH (Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Band, Art. 148 N 42) führt aus, für die vom Bundesgericht in den beiden angeführten
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älteren Entscheiden gegebene engere Auslegung spreche, dass die blosse Summierung mehrerer Lügen für sich allein dem Getäuschten die Entdeckung jedenfalls dann nicht erschwere, sondern gegenteils erleichtere, wenn jede für sich allein ohne besondere Mühe überprüft werden könne und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels führen könne. Deshalb sollte (entgegen dem Bundesgerichtsurteil vom 26. April 1988) Arglist verneint werden, wenn bei einem Kreditantrag mehrere falsche Angaben (Personalien, Arbeitgeber, Verdienst) gemacht würden, von denen jede für sich allein überprüfbar sei.
WISMER (a.a.O., S. 56) ist der Auffassung, das Lügengebäude zeichne sich aus durch ein unübersichtliches Gestrüpp von falschen Angaben, die je einzeln und zusammen das falsche Bild von Wahrheit projizierten, dem selbst das kritische Opfer erliege. Das blosse Aneinanderreihen plumper, leicht durchschaubarer Lügen könne niemals nur deshalb als arglistig bezeichnet werden, weil es in formaler Hinsicht ein Lügengebäude darstelle. Die Lügen müssten - unbesehen ihrer Anzahl - in ihrer Gesamtheit eine Wirkung gleich derjenigen besonderer Machenschaften zu entfalten vermögen und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen.
c) Nach der zutreffenden Ansicht des Schrifttums ist bei der Summierung mehrerer Lügen die Arglist nicht ohne weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Konstruktives voraus (WISMER, a.a.O., S. 75, Fn. 34). Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Wie das Schrifttum zu Recht darlegt, ist es unter diesen Umständen für den Getäuschten sogar leichter, den Schwindel zu entdecken, als wenn der Täter nur eine einzige falsche Angabe gemacht hätte. d) Der Beschwerdegegner behauptete, (1) er sei Vertrauter und Vertreter der Familie Z.; (2) diese wolle aus Diskretionsgründen nicht in Erscheinung treten; (3) der Kredit sei bestimmt zur Finanzierung von Eigentumswohnungen auf der Rigi, eines Flügels für Frau Z. und
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allenfalls eines Schiedsgerichtsverfahrens; (4) die Familie Z. verfüge wohl nicht über eine den schweizerischen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewilligung, stehe aber dennoch im Begriffe, über einen Strohmann, nämlich ihn, Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben. Diese Lügen stehen zwar in einem Zusammenhang. Sie zeugen jedoch nicht von besonderer Hinterhältigkeit und sind nicht derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Die Bankorgane hätten sowohl das vom Beschwerdegegner gezeichnete Gesamtbild als auch jede einzelne Angabe für sich in zumutbarer Weise überprüfen können. Es hätte genügt, die Vorlage einer Vollmacht zu verlangen. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Arglist insoweit verneint hat. e) Arglist ist, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, begründet nicht jede Geschäftsbekanntschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches Arglist bejaht werden könnte. Nachfolge am Arbeitsplatz reicht dazu nicht aus, schon gar nicht bei einem berufsmässig für eine Bank handelnden Vizedirektor. Ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Arglist-Rechtsprechung ist hier deshalb zu verneinen. f) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (SR 952.0) hat die Bank für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Gewähr zu bieten. Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verlangt, dass die Bank keine rechts- und sittenwidrigen Geschäfte tätigt. Auch wenn das Bankengesetz hauptsächlich bezweckt, die Bankgläubiger vor Verlusten zu bewahren, so bezieht sich die Bankenaufsicht nicht allein auf die Solidität und Sicherheit der Banken, sondern insgesamt auf deren Vertrauenswürdigkeit. Die Verwicklung in rechts- oder sittenwidrige Geschäfte kann das Vertrauen nicht nur in die betroffene Bank, sondern in die Schweizer Banken ganz allgemein beeinträchtigen. Die Banken haben deshalb die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass dieses Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnte, und haben sich entsprechend einer Mitwirkung an unrechtmässigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden zu enthalten (BGE 111 Ib 127 mit Hinweisen).
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Die Bank hat hier Hand geboten zur Ausrichtung eines Kredits, der, wie sie annahm, hätte bestimmt sein sollen zum Kauf von Wohnungen unter Umgehung der öffentlichrechtlichen Vorschriften über den Grundeigentumserwerb durch Personen im Ausland. Sie hat bei der Kreditvergabe zudem die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Auf die mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein begüterter Dritter, gewährte sie einen Kredit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und Sicherheiten zu verlangen. Bei dieser Sachlage ist die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen. Hätte es die Bank abgelehnt, auf das Geschäft einzugehen, und hätte sie die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen beachtet, hätte sie keinen Schaden erlitten. g) Die Beschwerde ist insoweit deshalb abzuweisen.

4. (Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, da auch dann, wenn man einen Motivationszusammenhang zwischen der Verwendung der gefälschten Fotokopie im Oktober 1984 und der Kreditgewährung verneint, insoweit der Versuch eines Betruges möglich bleibt und sich die Vorinstanz dazu nicht ausgesprochen hat).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 119 IV 28
Date : 31. März 1993
Published : 31. Dezember 1993
Source : Bundesgericht
Status : 119 IV 28
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 268 ff. BStP; Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trotz Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch


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StGB: 148
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LGVE
1989 I Nr.41