119 III 97
28. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 4. Mai 1993 i.S. M. (Rekurs)
Regeste (de):
- Löschung einer Betreibung.
- Da das Betreibungsregister im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Regeste (fr):
- Extinction d'une poursuite.
- Le registre des poursuites faisant foi, au sens de l'art. 8 al. 3 LP ou de l'art. 9 CC, du déroulement des opérations qui y sont verbalisées, on ne peut en principe faire disparaître ses inscriptions. L'extinction de la poursuite par paiement est indiquée par la lettre "P", celle pour d'autres motifs par la lettre "E".
Regesto (it):
- Cancellazione di un'esecuzione.
- Siccome il registro delle esecuzioni, giusta gli art. 8 cpv. 3 LEF e 9 CC, fornisce piena prova dello svolgimento delle operazioni che vi sono verbalizzate, di massima, le iscrizioni non possono essere eliminate. L'estinzione di un'esecuzione è annotata con la lettera "P" se avviene mediante pagamento, con la lettera "E" se è dovuta ad altri motivi.
Sachverhalt ab Seite 97
BGE 119 III 97 S. 97
Nachdem die OSKA Kranken- und Unfallversicherung in der gegen M. eingeleiteten Betreibung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, zog sie am 21. Januar 1993 diese Betreibung zurück. Sodann teilte die Gläubigerin mit Eingabe vom 29. Januar 1993 dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit, dass neben dem Betreibungsverfahren gleichzeitig Verhandlungen mit M. betreffend
BGE 119 III 97 S. 98
Verrechnungsforderungen gelaufen seien. Am 14. Januar 1993 sei eine Einigung erreicht worden, weshalb sie um Löschung im Betreibungsregister ersuche. Das Obergericht von Appenzell A.Rh. wies das Gesuch um Löschung der Betreibung, dem sich M. angeschlossen hatte, ab. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den hierauf von M. erhobenen Rekurs ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass sowohl das Unterbleiben wie auch die Unklarheit oder Unrichtigkeit einer Eintragung in das Betreibungsregister einen Grund zur Beschwerde bilden können. Sie hat aber die Frage offengelassen, ob das abgelehnte Begehren um Löschung einer Eintragung - der Befürchtung entspringend, Dritte könnten Kenntnis von der Betreibung bekommen - mit Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen werden könne (BGE 95 III 4). Aus rechtsstaatlichen Gründen drängt es sich auf, die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne von Art. 19 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
2. Das Betreibungsregister beweist - im Sinne von Art. 8 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
BGE 119 III 97 S. 99
a.a.O., S. 220). Die Löschung führt zum vollständigen, das heisst: auch amtsinternen Verschwinden der Eintragung (SUTER/VONDERMÜHLL, a.a.O., S. 216).
3. a) Nach den für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 63 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
b) Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Möglichkeit der Löschung der Betreibung in dem Sinne, dass dem Betreibungsregister die Tatsache, dass gegen den Rekurrenten eine Betreibung eingeleitet worden ist, überhaupt nicht mehr entnommen werden kann, ohne Verletzung von Bundesrecht verneint. Die Vorbringen in der Rekursschrift, die entgegen der Vorschrift des Art. 79 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
BGE 119 III 97 S. 100
Auf diese Weise wird eine obsolet gewordene Betreibung gekennzeichnet. Jedoch dürfen die im Betreibungsregister enthaltenen Eintragungen grundsätzlich nicht daraus entfernt werden, wenn sie der tatsächlich vorgenommenen Handlung des Betreibungsbeamten entsprechen. Was der Rekurrent begehrt, läuft nun aber darauf hinaus, dass eine Handlung des Betreibungsbeamten aus dem Register entfernt werden soll, die tatsächlich stattgefunden hat. Der Rekurrent tut nicht dar, dass und inwiefern die Eintragung der Betreibung auf einem Irrtum beruhen oder der Eintragung eine nichtige Betreibung zugrunde liegen würde. Es kann daher seinem Begehren nicht entsprochen werden.