119 II 297
57. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Mai 1993 i.S. M. gegen M.-N. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 43 Abs. 1 OG. Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden. Zivilrechtliche Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention. Bundesrechtlicher Revisionsgrund.
- 1. Voraussetzungen, unter denen ein kantonaler Revisionsentscheid berufungsfähig ist (E. 2).
- 2. Für eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention ist die zivilrechtliche Anfechtung ausgeschlossen. Es bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts, die auf Berufung hin nicht überprüft werden können (E. 3; Änderung der Rechtsprechung).
- 3. Das Ehescheidungsrecht kennt keinen bundesrechtlichen Revisionsgrund für den Fall einer mit einem Willensmangel behafteten, gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 43 al. 1 OJ. Recevabilité du recours en réforme contre des décisions de révision. Action en invalidation, pour des motifs de droit civil, d'une convention sur les effets accessoires du divorce ratifiée par le juge. Motif de révision relevant du droit fédéral.
- 1. Conditions auxquelles une décision cantonale de révision est susceptible de recours en réforme (consid. 2).
- 2. S'agissant d'une convention sur les effets accessoires du divorce ratifiée par le juge selon l'art. 158 ch. 5 CC, l'action en invalidation du droit civil est exclue. Seules restent les possibilités d'invalidation du droit cantonal, qui ne peuvent pas être examinées en procédure de réforme (consid. 3; changement de la jurisprudence).
- 3. Le droit du divorce ne connaît pas de motif de révision relevant du droit fédéral pour le cas où une convention sur les effets accessoires du divorce, ratifiée par le juge, est entachée d'un vice de la volonté (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 43 cpv. 1 OG. Ammissibilità di un ricorso per riforma contro una decisione di revisione. Impugnazione, fondata su motivi di diritto civile, di una convenzione sulle conseguenze accessorie del divorzio approvata dal giudice. Motivo di revisione del diritto federale.
- 1. Presupposti affinché una decisione di revisione cantonale possa essere impugnata con un ricorso per riforma (consid. 2).
- 2. Una convenzione sugli effetti accessori del divorzio approvata dal giudice ai sensi dell'art. 158 n. 5 CC non può essere impugnata con motivi di diritto civile. Rimangono unicamente le possibilità di impugnazione previste dal diritto processuale cantonale, che non possono essere esaminate nella giurisdizione per riforma (consid. 3; cambiamento della giurisprudenza).
- 3. Il diritto del divorzio non contiene un motivo di revisione fondato sul diritto federale per il caso di una convenzione sulle conseguenze accessorie inficiata da un vizio della volontà (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 298
BGE 119 II 297 S. 298
Die Ehe von W. und M. M.-N. ist mit Urteil vom 5. Dezember 1989 des zuständigen Bezirksgerichts geschieden worden. Die Regelung der Nebenfolgen beruhte auf einer Konvention vom 25. April 1989. Am 16. Februar 1990 ersuchte M. M.-N. das Bezirksgericht um eine Neuaufnahme der Verhandlungen. Nach einem Briefwechsel verlangte sie am 5. Dezember 1990 die Revision des Scheidungsurteils bezüglich der Ansprüche gemäss Art. 151 und 152 ZGB sowie der Ansprüche aus Güterrecht. Sie berief sich auf Täuschung, Drohung und Grundlagenirrtum, was gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG einen Revisionsgrund darstelle. Der geschiedene Ehemann bestritt die Revisionsgründe. Das Bezirksgericht bejahte mit Urteil vom 26. Februar 1991 das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Auf Berufung von W. M. erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Oktober 1991 ebenfalls, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Dezember 1989 aufgehoben werde, soweit es die Kinderunterhaltsbeiträge, die Frauenrente und die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffe. Mit Berufung vom 24. Januar 1992 beantragt W. M., Ziffer 1 bis 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf das Revisionsbegehren von M. M.-N. nicht einzutreten. M. M.-N. beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
BGE 119 II 297 S. 299
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Revisionsurteil, welches gestützt auf Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG ergangen ist. Nach der vom Kantonsgericht angeführten Praxis zur alten Zivilprozessordnung ist ein wegen Willensmangels unwirksamer Vergleich wie eine "neue Tatsache" im Sinne der genannten Bestimmung zu behandeln. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Urteil Gegenstand der bundesrechtlichen Berufung sein kann. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht berufungsfähig, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz urteile in der Sache selbst neu. Das gilt namentlich auch für kantonale Revisionsurteile, mit denen nicht materiell über den streitigen Anspruch befunden, sondern nur über eine prozessuale Frage entschieden wird (BGE 116 II 91 f. mit Hinweisen; POUDRET/SANDOZ, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, S. 135, und Bd. V, Bern 1992, S. 238, je Ziff. 1.4.2.17 zu Art. 43 OG).
Im Verfahren vor den kantonalen Instanzen wurde bisher einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind oder nicht. Nachdem nicht nur die erste Instanz, sondern auch das Kantonsgericht die Unwirksamkeit der seinerzeit gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention und damit das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG bejaht hat, ist zwar die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, der Frauenrente und der güterrechtlichen Auseinandersetzung beseitigt. Indessen wurde über diese sich wiederum nach Bundesrecht richtenden Nebenfolgen der Ehescheidung noch nicht neu geurteilt. b) Die Vorschriften über die Revision gehören zum Prozessrecht, das gemäss Art. 64 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
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2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
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BGE 119 II 297 S. 300
3. Der mit BGE 60 II 82 und 170 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung zufolge wird die Ehescheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung, welcher sie nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB zur Rechtsgültigkeit bedarf, vollwertiger Urteilsbestandteil. Sie verliert daher anders als der Prozessvergleich ihren privatrechtlichen Charakter (zuletzt bestätigt in BGE 105 II 168 f. E. 1). Die fast einhellige Lehre teilt diese Auffassung über die Rechtsnatur der gerichtlich genehmigten Konvention (BÜHLER/SPÜHLER und SPÜHLER/FREI-MAURER, je N. 172 zu Art. 158
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2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
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BGE 119 II 297 S. 301
(BGE 117 II 221 f. E. 1). In Anwendung dieser Grundsätze wäre auf die vorliegende Berufung mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 OG einzutreten. An dieser neuesten Rechtsprechung, die der bisherigen Eintretenspraxis widerspricht, kann jedoch nicht festgehalten werden. b) Vorab ist zu bemerken, dass auch der zuletzt genannte Entscheid an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die richterlich genehmigte Ehescheidungskonvention Urteilsbestandteil ist, nichts ändern wollte. Unterbleibt die Genehmigung, folgt umgekehrt aus Art. 158 Ziff. 5 ZGB, dass die vor der Scheidung abgeschlossene Konvention keine Rechtswirkungen entfaltet und folglich gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verliert (vgl. BGE 102 II 68 f. E. 2), und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nichtdisponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 168 f. E. 1). Darin liegt entgegen der Auffassung von ADRIAN STAEHELIN (a.a.O., S. 296 f.) ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Vergleich, der auch ohne bloss deklaratorisch wirkenden, gerichtlichen Beschluss für die Parteien verbindlich bleibt. Am vertraglichen Charakter des gewöhnlichen Prozessvergleichs vermag nichts zu ändern, wenn er - wie beispielsweise im Kanton Zürich - zu einem Erledigungsentscheid führt, der in Rechtskraft erwächst; der allgemeine Anspruch auf Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmangels wird durch das Bundesrecht selbst unter der Herrschaft einer solchen kantonalen Prozessregelung gewährleistet (BGE 110 II 46 ff. E. 4). Bei Art. 158 Ziff. 5 ZGB handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, welche insbesondere dem Schutz jener Partei dient, die in Folge der noch bestehenden Ehe und der durch den Scheidungsprozess geschaffenen besonderen Situation zu Zugeständnissen gezwungen werden kann, die als unangemessen und unbillig erscheinen. Diesem Zweckgedanken folgend verpflichtet sie den Scheidungsrichter, die von den Parteien geschlossene Vereinbarung auf ihre rechtliche Zulässigkeit, ihre Klarheit und ihre sachliche Angemessenheit hin zu untersuchen (BGE 107 II 13; BGE 102 II 68 E. 2; BÜHLER/SPÜHLER, N. 158 zu Art. 158
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
BGE 119 II 297 S. 302
sie teilnimmt. Das ist auch der Grund, weshalb eine gerichtlich genehmigte Konvention als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
4. Ein ausschliesslich auf Verfahrensrecht gestütztes Revisionsurteil ist ferner insoweit berufungsfähig, als der kantonale Gesetzgeber Sondervorschriften des Bundesrechts, die nach Art. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
BGE 119 II 297 S. 303
Willensmangel behafteten Ehescheidungskonvention beruht. Auf die Berufung kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht eingetreten werden.