116 II 91
15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Januar 1990 i.S. S. gegen S. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden.
- Der Entscheid, mit dem ein Revisionsgesuch abgewiesen wird, ist nicht berufungsfähig.
Regeste (fr):
- Art. 48 al. 1 OJ; recevabilité du recours en réforme contre des décisions de revision.
- La décision par laquelle une demande de revision est rejetée n'est pas susceptible de recours en réforme.
Regesto (it):
- Art. 48 cpv. 1
OG; ammissibilità del ricorso per riforma contro decisioni in materia di revisione.
- Non è impugnabile con ricorso per riforma una decisione con cui è respinta una domanda di revisione.
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 116 II 91 S. 91
Mit Urteil vom 13. Juli/11. August 1988 schied das Bezirksgericht Arbon die von P. S. und R. I. eingegangene Ehe, wobei es den damaligen Beklagten unter anderem verpflichtete, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche Rente gemäss Art. 151
![](media/link.gif)
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1
![](media/link.gif)
BGE 116 II 91 S. 92
(BGE 93 II 153 E. 2 und 436 E. 2, mit Hinweisen; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 163; WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, S. 187/188). In BGE 93 II 153 ist das Bundesgericht freilich auf eine Berufung gegen einen kantonalen Entscheid eingetreten, der ein Revisionsgesuch aufgrund der Beurteilung einer bundesrechtlichen Vorfrage als unzulässig erklärt hatte. Man kann sich fragen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, da das Vorliegen einer bundesrechtlichen Vorfrage an sich nichts am Fehlen eines Endentscheids ändert. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das vom Berufungskläger gestellte Revisionsgesuch nicht wegen einer vom Bundesrecht beherrschten Vorfrage abgewiesen, sondern weil sie der Auffassung war, die neu vorgelegten Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne der kantonalen Bestimmungen über die Revision. Es ist denn auch ausschliesslich Sache des kantonalen Prozessrechts, die Voraussetzungen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision zu umschreiben. Soweit die Vorinstanz die Frage der Erheblichkeit der neuen Beweismittel sinngemäss nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten beurteilte, indem sie das Verschulden der Gesuchsgegnerin am Scheitern der Ehe weiterhin als minim betrachtete, wandte sie somit Bundesrecht als kantonales Ersatzrecht an, dessen Verletzung mit der Berufung nicht gerügt werden darf (BGE 89 II 212 E. 3 und 271, BGE 88 II 279, BGE 83 II 355 /356, BGE 81 II 303 /304). Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden. Als staatsrechtliche Beschwerde kann die Berufungseingabe nicht entgegengenommen werden, da die Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
![](media/link.gif)