Urteilskopf

119 Ib 302

32. Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1993 i.S. Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege gegen X. und Mitbeteiligte, Forstinspektorat Graubünden, Regierung des Kantons Graubünden und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 302

BGE 119 Ib 302 S. 302

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 21. Juli 1993 nach einem längeren vorangehenden Verfahren für eine Reihe von Grundstücken im Gebiet Larets in der Gemeinde St. Moritz eine Waldfeststellungsverfügung getroffen. Dagegen hat die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
BGE 119 Ib 302 S. 303

eingereicht. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine neue Waldfeststellung. Überdies beantragt sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen dieses letztere Begehren haben die übrigen Verfahrensbeteiligten innert der Vernehmlassungsfrist keine Einwendungen erhoben. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist der Auffassung, es sei unnötig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ihr diese bereits nach Art. 47
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) zukomme.
Erwägungen

Erwägungen:
Nach Art. 111 Abs. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
OG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die nicht zu einer Geldleistung verpflichten, nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei anordnet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts. Gemäss Art. 47
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
WaG werden Bewilligungen und Anordnungen nach dem Waldgesetz erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Schon Art. 25bis Abs. 5 der früheren Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 sah vor, dass Rodungen erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Angriff genommen werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 47
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
WaG ist indessen gegenüber dieser früheren Regelung und auch gegenüber der vom Bundesrat beantragten Fassung (vgl. BBl 1988 III 235) durch die vorberatende Kommission des Ständerats erweitert worden und bezieht sich nicht mehr allein auf Rodungsbewilligungen, sondern auf alle Anordnungen, die gestützt auf das Waldgesetz ergehen (vgl. Amtl.Bull. StR 1989 276). Auch die Feststellung von Wald oder des Nichtbestehens von Wald wird von Art. 47
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
WaG erfasst. Dementsprechend sind die von der angefochtenen Waldfeststellungsverfügung betroffenen Grundeigentümer schon von Gesetzes wegen gehalten, vor Eintritt der Rechtskraft auf alle Veränderungen zu verzichten, welche bei Bestehen von Wald auf Ihrer Parzelle unzulässig wären. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen erweist sich demzufolge als gegenstandslos.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 119 IB 302
Datum : 08. Oktober 1993
Publiziert : 31. Dezember 1993
Quelle : Bundesgericht
Status : 119 IB 302
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 47 WaG; aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid


Gesetzesregister
OG: 111
WaG: 47
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen - Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196673 über den Natur- und Heimatschutz.74
BGE Register
119-IB-302
Stichwortregister
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aufschiebende wirkung • wald • eidgenössisches departement • bundesgesetz über den wald • biene • stiftung • entscheid • verfahrensbeteiligter • edi • rodungsbewilligung • waldfeststellung • bundesrat • rodung • einwendung • erwachsener • von amtes wegen • sachverhalt • geldleistung • beschwerdefrist • vorsorgliche massnahme
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BBl
1988/III/235