119 Ib 254
31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Juni 1993 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz und 5 mitbeteiligte Umweltschutzorganisationen gegen Misoxer Kraftwerke AG, Kraftwerke Hinterrhein AG, Gemeinden Splügen, Medels i.R., Nufenen und 22 weitere Gemeinden sowie Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina.
- 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. 3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. 5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a den Gemeinden; b den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: b1 die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, b2 sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. 3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. 5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. - 2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956 im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts, dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
- 3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)?
- 4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit (E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6
1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. 1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 2 Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. 3 Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. 4 Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; b aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen - 1 Rodungen sind verboten.
1 Rodungen sind verboten. 2 Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. 3 Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. 3bis Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.4 4 Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. 5 Rodungsbewilligungen sind zu befristen. SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Regeste (fr):
- Concession d'un droit d'eau, étude de l'impact sur l'environnement et autorisations selon la législation fédérale spéciale en relation avec le projet de construction de la station d'accumulation saisonnière Curciusa-Spina.
- 1. Admissibilité du recours de droit administratif; qualité pour recourir des organisations nationales de protection de l'environnement selon les art. 55 LPE et art. 12 LPN (consid. 1). Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (consid. 2).
- 2. Les avenants aux premières concessions délivrées en 1953 et 1956, approuvés en 1990, qui ont été rendus nécessaires par les modifications du projet de construction d'une station d'accumulation saisonnière contiennent des changements importants du régime d'exploitation des eaux. Ils correspondent, de même que la prolongation des concessions existantes qu'ils comportent, à une nouvelle concession (art. 58 LFH). Il y a dès lors lieu d'y appliquer le nouveau droit sur les plans formel et matériel (consid. 5, 9 et 10).
- 3. La construction des installations nécessite une concession pour l'exploitation des forces hydrauliques et la délivrance de diverses autorisations spéciales. Le devoir de coordination est satisfait si le gouvernement cantonal, qui délivre les autorisations, constate la compatibilité de l'ouvrage avec les exigences de la protection de l'environnement de l'ouvrage (consid. 6). Comme le projet litigieux constitue une installation unique avec les ouvrages Spina I et Soazza, qui peut avoir un impact considérable sur l'environnement, il y a lieu de procéder également à une étude de l'impact sur l'environnement pour ces ouvrages (consid. 7). Respect du devoir de coordination; étude de l'impact par étapes (consid. 9c et 10h).
- 4. Principes concernant l'étude de l'impact sur l'environnement (consid. 8). Pesée de tous les intérêts en présence (art. 3 OEIE, art. 25 de la loi fédérale sur la pêche du 14 décembre 1973, resp. art. 9 al. 2 de la loi fédérale sur la pêche du 21 juin 1991 entrant en vigueur le 1er janvier 1994, art. 18 s. LPN, art. 29 s. LEaux du 24 janvier 1991, art. 5 LFo du 4 octobre 1991, de même qu'en anticipation partielle des futures autorisations d'exécution: art. 24 LAT). L'étude de l'impact disponible ne satisfait que partiellement aux exigences matérielles. Le projet peut être réalisé, dans la mesure où les exigences du droit de l'environnement au sens le plus large selon les éclaircissements encore à fournir auront été respectées (consid. 8, 9 et 10).
Regesto (it):
- Concessione di un diritto d'acqua, esame dell'impatto sull'ambiente e autorizzazioni secondo la legislazione federale speciale in relazione con il progetto di costruzione della centrale idroelettrica d'accumulazione stagionale Curciusa-Spina.
- 1. Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo; legittimazione a ricorrere delle organizzazioni nazionali di protezione dell'ambiente secondo gli art. 55 LPA e art. 12 LPN (consid. 1). Potere d'esame del Tribunale federale (consid. 2).
- 2. Portata delle originarie concessioni del 1953 e 1956 in relazione con l'esame delle clausole aggiuntive approvate nel 1990, resesi necessarie dopo la modificazione del progetto di esecuzione di una centrale idroelettrica d'accumulazione stagionale. Queste aggiunte comportano modifiche così estese del concetto iniziale di sfruttamento che esse, come i "rinnovi" delle connesse originarie concessioni, equivalgono al conferimento di una nuova concessione (art. 58 LUFI). Di conseguenza, sia riguardo alle esigenze formali che sostanziali, occorre applicare, di massima, il nuovo diritto (consid. 5, 9 e 10).
- 3. La costruzione degli impianti, oltre a una concessione per lo sfruttamento delle forze idriche, necessita il rilascio di diverse autorizzazioni speciali. L'obbligo di coordinazione è soddisfatto se il Governo cantonale, che rilascia le autorizzazioni, nella sua decisione accerta la compatibilità dell'opera con le esigenze di protezione dell'ambiente (consid. 6). Dato che il progetto litigioso costituisce un impianto unitario con le opere Spina I e Soazza, suscettibile di avere un impatto notevole sull'ambiente, occorre allestire un esame dell'impatto sull'ambiente anche per queste opere (consid. 7). Esame plurifase dell'impatto sull'ambiente. Violazione dell'obbligo di coordinazione (consid. 9c e 10h)?
- 4. Principi per l'esame del rapporto concernente l'impatto sull'ambiente (consid. 8). Ponderazione di tutti gli interessi in gioco (art. 3 OEIA, art. 25 legge federale sulla pesca del 14 dicembre 1973, rispettivamente art. 9 cpv. 2 legge federale sulla pesca del 21 giugno 1991 che entrerà in vigore il 1o gennaio 1994, art. 18 segg. LPN, art. 29 LPAc del 24 gennaio 1991, art. 5 LFo come pure in anticipazione parziale delle future autorizzazioni di esecuzione: art. 24 LPT). Il precedente esame dell'impatto sull'ambiente soddisfa soltanto parzialmente le esigenze sostanziali. Il progetto potrà essere realizzato se sulla base dei chiarimenti che dovranno essere forniti risulterà rispettata la legislazione sulla protezione dell'ambiente in senso più lato (consid. 8, 9 e 10).
Sachverhalt ab Seite 256
BGE 119 Ib 254 S. 256
A.- Am 16. Juni 1953 erteilten die Gemeinden Mesocco und Soazza der Calancasca AG Konzessionen für die Wasserkraftnutzung der Moesa und verschiedener Seitenbäche in den Kraftwerkstufen Curciusa-Pian San Giacomo (Stufe I) sowie Pian San Giacomo-Soazza (Stufe II). Am 12. Januar 1956 erhielt die Calancasca AG von der Gemeinde Mesocco das Recht, bei Isola ein Staubecken zu erstellen, die Wasserkraft der Moesa in einer Zentrale
BGE 119 Ib 254 S. 257
Spina I bei Pian San Giacomo zu turbinieren und das gebrauchte Wasser anschliessend der Zentrale Soazza zuzuführen. Am 23. Januar/24. Oktober 1956 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden (damals "Kleiner Rat" genannt) die von den Gemeinden Mesocco und Soazza erteilten Konzessionen. Am 23. Oktober 1955 und 28. April 1956 erhielt die Calancasca AG von den Gemeinden des Calancatales die Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft der Calancasca im Kraftwerk Valbella-Spina und in weiteren Kraftwerken im Misox. Auch diese Konzessionen wurden von der Regierung am 24. Oktober 1956 genehmigt. Die genannten Konzessionen wurden im Jahre 1958 auf die Misoxer Kraftwerke AG (MKW AG) übertragen. In der Folge wurden die Stufe II sowie das Staubecken Isola mit den Zentralen Spina I und Soazza erstellt, und in den Jahren 1961 (Spina I-Soazza), 1962 (Isola-Spina) sowie 1963 (Freispiegelstollen zur Wasserzuleitung aus dem Calancatal Valbella-Spina I) wurden die Anlagen in Betrieb genommen. Die in Art. 4 der Konzession für das Kraftwerk Curciusa-Pian San Giacomo (KW Curciusa, Stufe I) vereinbarte Baufrist wurde mehrmals verlängert, letztmals mit Genehmigung der Regierung vom 25. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1992.
In den 80er Jahren prüfte die MKW AG eine Projektänderung für das Kraftwerk Curciusa. Dieses soll nicht mehr als übliches Gravitationswerk, sondern als Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von Sommerenergie in Winterstrom betrieben werden. Das Wasser aus dem Stausee Isola soll von Spina in den Stausee Curciusa gepumpt und dort während des Sommers gespeichert werden. Der Winterenergieanteil der MKW AG kann dadurch von heute nur ca. 18% neu auf 82% erhöht werden. Die Verwirklichung dieses Projektes setzt voraus, dass das ursprünglich vorgesehene Fassungsvermögen des geplanten Stausees Curciusa von 27,6 Mio. m3 auf 60 Mio. m3 Nutzvolumen erweitert wird. Die Stauhöhe des Wassers soll neu auf 2205 m anstelle der ursprünglich geplanten Höhe von 2164,50 m liegen. Im Zusammenhang mit dieser Neukonzeption soll auf die geplante oberirdische Zentrale Pian San Giacomo verzichtet werden. Eine neue Zentrale Spina II soll wie Spina I als Kavernenzentrale unterirdisch erstellt werden. Gemäss dem konzedierten Projekt war sodann vorgesehen, Bäche auf der Alpe de Mucia und aus dem Val Vignun im San Bernardino-Gebiet zu fassen und sie kompensationshalber dem Areuabach unterhalb des Staubeckens Curciusa auf Kote ca. 2095 m.ü.M. zuzuleiten. Auf die Fassung dieser Bäche soll gemäss dem geänderten Projekt verzichtet werden. Weiterhin sollen
BGE 119 Ib 254 S. 258
die Abflüsse aus dem Val Rossa und des oberen Areuabaches in den vergrösserten Stausee Curciusa geleitet werden, was zur Folge hat, dass der bisherige Wasserzufluss aus dem Val Rossa und dem Areuabach zum Hinterrhein geschmälert wird. Mit Beschlüssen vom 22. Oktober 1990 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Nachträge zu den bestehenden Konzessionen, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes Curciusa notwendig geworden waren (Beschlüsse Nrn. 2629, 2631 und 2632). Wegen der von der MKW AG vorgesehenen Nutzung eines Teiles des Wassers des Areuabaches und der Abflüsse aus dem Val Rossa hatten die hiefür zur Konzessionserteilung zuständigen Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen eine neue Konzession zu erteilen; diese wurde von der Regierung ebenfalls am 22. Oktober 1990 genehmigt (Beschluss Nr. 2630). Schliesslich war auch wegen der von der MKW AG beabsichtigten Nutzung dieses Teils von Wasser aus dem Hinterrheingebiet ein Nachtrag zur Konzession zu beschliessen und zu genehmigen, welche die Gemeinden am Hinterrhein der Kraftwerke Hinterrhein AG (KHR AG) erteilt hatten. Mit diesem Nachtrag wurde die Speicherung des dem Hinterrheingebiet entzogenen Wassers und dessen Nutzung in den Kraftwerkanlagen der MKW AG auf die Dauer der Verleihung für Curciusa gesichert. Auch hiefür erteilte die Regierung mit Beschluss vom 22. Oktober 1990 (Nr. 2633) die Genehmigung.
Folgende Einzelheiten der soeben genannten fünf Regierungsbeschlüsse vom 22. Oktober 1990 sind hervorzuheben: 1. Der erste Beschluss (Nr. 2629) umfasst in seinem Abschnitt A die Änderungen zu der am 16. Juni 1953 erfolgten Wasserrechtsverleihung der Gemeinde Mesocco an die MKW AG. Gemäss der geänderten Bestimmung über die Dauer der Verleihung beginnt diese mit dem Tag ihrer rechtskräftigen Genehmigung durch die Regierung und dauert höchstens 80 Jahre vom Tag der Inbetriebsetzung des Werkes an, längstens bis zum 31. Dezember 2085. In Abschnitt B werden die Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1974 über die Fischerei (FG; SR 923.0) und gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erteilt sowie die weiteren erforderlichen Bewilligungen für die Verwirklichung des Projektes vorbehalten. Unter den Abschnitten C, D und E folgen die Gebühren, die Rechtsmittelbelehrung und die Anordnung der Mitteilungen. Die fischereirechtliche Bewilligung stützt sich auf Art. 24 Abs. 1 und
BGE 119 Ib 254 S. 259
Art. 26 FG, die naturschutzrechtliche Bewilligung auf Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
|
1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
BGE 119 Ib 254 S. 260
dannzumal neu beachtet werden müssten. Im übrigen wird in den genannten Nachträgen die Dauer der Verleihungen vom 26. Juni 1953 und vom 12. Januar 1956 längstens bis zum 31. Dezember 2085 verlängert. In den diesem dritten Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen wird festgehalten, dass die Interessen des Umweltschutzes (Fischerei, Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz usw.) nicht gegen eine vorzeitige Konzessionsverlängerung sprächen. Die vorzeitige Verlängerung der laufenden Konzessionen ziehe auch keinen Eingriff in die Gewässer nach sich. Eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 24-26 FG müsse daher nicht erteilt werden, und zwar auch nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Konzessionsablaufes für die Verlängerungsphase. Vorzubehalten sei in jenem Zeitpunkt einzig die Prüfung der Frage, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssten, ohne dass in die Substanz der bereits verliehenen Wassernutzungsrechte eingegriffen würde. Dasselbe gelte selbstverständlich auch für den Bereich des Natur- und Heimatschutzes. Diese Feststellung schliesse allerdings nicht schlechthin jede Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens bei Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer aus, sofern künftig entsprechende zwingende öffentlich-rechtliche Normen in Kraft treten sollten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei für die Verlängerung der bestehenden Konzessionen aus den Jahren 1953-1956 ebenfalls nicht erforderlich, da bei einer Konzessionsverlängerung nicht die Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage, also nicht ein technischer Eingriff zur Diskussion stehe, sondern nur das Nutzungsrecht als Anknüpfungspunkt gelte. 4. Der vierte Beschluss (Nr. 2632) betrifft die Genehmigung von Nachträgen zu den vorne angeführten, von mehreren Gemeinden (Konzessionsgruppen A und B) am 28. April 1956 an die Calancasca AG erteilten und im Jahre 1958 auf die MKW AG übertragenen Verleihungen für die Nutzung der Wasserkraft der Calancasca unter Errichtung eines Staubeckens bei Valbella und Überleitung des gefassten Wassers ins Misox (KW Valbella-Spina). Auch die Rechtskraft dieses Beschlusses hängt von der Rechtskraft des Beschlusses für den Bau und Betrieb eines Speicherwerkes Curciusa-Spina und dessen Verwirklichung ab. Der Beschluss verlängert die Dauer der genannten Konzessionen aus den Jahren 1956-1958 längstens bis zum 31. Dezember 2085. Auch in diesem Beschluss behält sich die Regierung in Ziffer 8 vor, spätestens bei Ablauf der ordentlichen
BGE 119 Ib 254 S. 261
Konzessionsdauer zu prüfen, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssten. Die diesem vierten Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen zu den Fragen des Umweltschutzes decken sich mit den genannten Erwägungen des dritten Beschlusses. Die Regierung verneint die Notwendigkeit einer UVP sowie einer fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Konzessionsverlängerung. Bezüglich der von den Umweltschutzorganisationen am 27. Juli 1989 eingereichten Stellungnahme verweist sie auf die entsprechenden Erwägungen des Beschlusses. 5. Der fünfte Beschluss (Nr. 2633) betrifft die Genehmigung der Nachträge vom 19. Juni 1987 zur Wasserrechtsverleihung, die der KHR AG am 13./19. März 1954 von den über die Wasserkraft des Hinterrheins verfügungsberechtigten Gemeinden erteilt worden war. Die Nachträge betreffen die Regelung der Folgen der Ableitung von Wasser des Areuabaches und aus dem Val Rossa vom Einzugsgebiet des Hinterrheins nach Süden über das Speicherwerk Curciusa zu den Kraftwerkanlagen der MKW AG. Auch die Rechtskraft dieser Nachträge wird von der Rechtskraft des Beschlusses für den Bau und Betrieb des Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina sowie von der Verwirklichung dieses Werkes abhängig gemacht. Zur Sicherung der Nutzung der dem Hinterrhein zu entziehenden Wassermenge sehen die Nachträge vor, dass die verfügungsberechtigten Gemeinden im entsprechenden Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2043 für die restliche Dauer der der MKW AG von den Rheinwaldgemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen verliehenen Konzession ebenfalls eine solche erteilen. Diese "Teilwasserkraftverleihung" dauert bis zum Ablauf der Konzession für Curciusa-Spina, längstens bis zum 31. Dezember 2085. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Regierung aus den bereits im dritten und vierten Beschluss angeführten Gründen sowohl die Notwendigkeit einer UVP als auch einer fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligung verneint. Die von den Umweltschutzorganisationen am 19. August 1987 erhobene Einsprache wurde laut Ziffer 12 des Beschlusses im Sinne dessen Erwägungen entschieden.
B.- Am 28. November 1990 führten der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN), die Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz (SGU), die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS), der World Wildlife Fund Schweiz (WWF), die Schweizerische Energie-Stiftung (SES) und der Schweizerische Heimatschutz (SHS)
BGE 119 Ib 254 S. 262
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die fünf Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 1990 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hebt die fünf angefochtenen Regierungsbeschlüsse auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Regierung des Kantons Graubünden zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist von Amtes wegen und frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind (BGE 119 Ib 57 und 68, BGE 118 Ib 420, mit Hinweisen). a) Gemäss Art. 97
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
|
1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
BGE 119 Ib 254 S. 263
Verweigerung einer Baubewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
|
1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
a | Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. |
b | Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
|
1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
|
1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
a | Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. |
b | Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
a | Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. |
b | Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
|
1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
a | Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. |
b | Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: |
a | Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. |
b | Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
BGE 119 Ib 254 S. 264
SR 814.011), Anliegen somit, auf die sich das Beschwerderecht nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei zum Teil unrichtig oder unvollständig festgestellt und
BGE 119 Ib 254 S. 265
Bundesrecht sei teils überhaupt nicht, teils unrichtig angewendet worden. Diese Rügen sind zulässig. a) Vorinstanz ist die kantonale Regierung. Demgemäss kann das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen und die Einwendungen der Beschwerdeführer hiezu ohne Beschränkung seiner Kognition umfassend prüfen (Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 119 Ib 254 S. 266
Schliesslich ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfen, ob beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse zu Unrecht Bundesverwaltungsrecht nicht angewendet wurde. Auch insoweit sind die Beschlüsse den Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
3. Die Kritik der Umweltschutzorganisationen am Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet. Ihre Beschwerdeschrift bestätigt, dass sie trotz der von ihnen gerügten verspäteten Zustellung aller Regierungsbeschlüsse in der Lage waren, ihre Einwendungen gegen das von ihnen beanstandete Projekt vorzutragen. Ausserdem erhielten sie im einlässlichen bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren Gelegenheit, ihre Vorbringen mit der Unterstützung ihrer Fachleute zu vervollständigen und zu verdeutlichen, so dass allfällige Mängel als geheilt zu gelten haben (vgl. BGE 117 Ib 86 f. mit Hinweisen)...
4. a) Die von der Regierung am 23. Januar 1956 genehmigte Konzession, welche die Gemeinde Mesocco am 16. Juni der Calancasca AG - der Rechtsvorgängerin der MKW AG - erteilt hatte, umfasste die Erstellung eines Gravitationswerkes mit einem 27,6 Mio. m3 haltenden Stausee auf Curciusa und einer Zentrale Pian San Giacomo. Für diese als Stufe I bezeichnete Wasserkraftnutzung wurde die Baufrist wiederholt verlängert, letztmals bis Ende 1992. Die Änderung der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bedarf an Winterenergie, veranlasste die Beliehene zur Änderung des der Verleihung von 1953/1956 zugrundeliegenden Projekts. Anstelle des Gravitationswerkes, dessen Realisierung bereits ein Anwachsen des Anteils der Winterenergie auf 55% der gesamten Energiemenge gebracht hätte, soll nun ein Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von Sommer- in Winterstrom errichtet werden, so dass der Winterenergieanteil auf rund 83% ansteigt. Hiezu soll der Staudamm erhöht werden, um den Inhalt des Stausees auf 60 Mio. m3 zu erweitern. Diese Projektänderung führt nach unbestrittener Darstellung insgesamt zu keiner Vergrösserung der nutzbaren Wassermenge. Doch wird die in den Misoxer Kraftwerken zu nutzende Wasserkraft um das dem Hinterrheingebiet zu entziehende und der Moesa zuzuleitende Wasser vermehrt und das nutzbare Gefälle um 7% erhöht. Sodann verändert sich durch die Wasserspeicherung im Sommer und die grössere Energiegewinnung im Winterhalbjahr auch das Wasserregime der Moesa.
BGE 119 Ib 254 S. 267
b) Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Projektänderungen als derart weitgehend, dass die Verwirklichung des Vorhabens eine neue Wasserrechtsverleihung bedinge; von einem wohlerworbenen Recht, das zu respektieren sei, könne nicht die Rede sein. Sie sind sodann der Meinung, dass eine neue Konzession für das Saison-Speicherwerk heute in erster Linie aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes nicht erteilt werden könne. Zum Entscheid über dieses Hauptanliegen der Beschwerdeführer ist zunächst zu prüfen, welche Tragweite der im Jahre 1953 für das Werk Curciusa (Stufe I) erteilten und von der Regierung 1956 genehmigten Konzession für die Beurteilung der umstrittenen Nachträge zukommt (nachf. E. 5). Im weiteren fragt sich, ob die angefochtenen Beschlüsse deshalb aufzuheben oder zu korrigieren sind, weil die UVP für das Saison-Speicherwerk Curciusa bezüglich des Verfahrens (nachf. E. 6) oder der materiellen Anforderungen (nachf. E. 7-9) dem Bundesrecht nicht genügt, wobei insbesondere auch die genannte Hauptfrage zu prüfen ist, ob in Anwendung des geltenden Naturschutzrechts der Eingriff in Natur und Landschaft als untragbar zu bezeichnen und aus diesem Grunde die Beschwerde mit der Folge gutzuheissen ist, dass das Werk Curciusa nicht erstellt werden kann. Abschliessend sind dann die verbleibenden Einwendungen gegen die weiteren Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631, 2632 und 2633 zu beurteilen (E. 10).
5. a) Das Bundesgericht hat in dem die Kraftwerke Ilanz AG betreffenden Entscheid vom 17. Juni 1981 (BGE 107 Ib 140 ff.) erkannt, dass die Beliehene das Recht auf Nutzung der Wasserkraft, welche Gegenstand der Konzession bildet, mit der Konzessionserteilung, und nicht etwa erst mit dem Baubeginn, erhält (E. 3a, S. 144). Die Bestimmung der nutzbaren Wassermenge gehört zu den wesentlichen Bestandteilen einer Konzession (Art. 54
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen: |
|
a | die Person des Konzessionärs; |
b | den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung; |
c | bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung; |
d | weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden; |
e | die Dauer der Konzession; |
f | die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben; |
g | die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; |
h | die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes; |
i | die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes; |
k | das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession; |
l | das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 43 - 1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54 |
|
1 | Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54 |
2 | Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. |
3 | ...55 |
BGE 119 Ib 254 S. 268
öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung" möglich (Art. 43 Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 43 - 1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54 |
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1 | Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54 |
2 | Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. |
3 | ...55 |
BGE 119 Ib 254 S. 269
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, N. III zu Nr. 122, S. 366; VINZENS AUGUSTIN, Das Ende der Wasserrechtskonzession, Diss. Freiburg 1983, S. 26 ff.; kritisch KATHRIN KLETT, Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte" bei Rechtsänderungen, Diss. Bern 1984, S. 189 f.). b) Mit diesen Feststellungen ist freilich noch nicht entschieden, wie der umstrittene Nachtrag zur Konzession von 1953/1956, den die MKW AG als "Konzessionsanpassung" bezeichnet, konzessionsrechtlich zu qualifizieren ist. Anzuerkennen ist, dass das nun vorgesehene Projekt eines Saison-Speicherwerkes gegenüber dem ursprünglich geplanten Gravitationswerk ein neues Projekt darstellt. Zum notwendigen Inhalt der Verleihung zählen u.a. neben dem Umfang des verliehenen Nutzungsrechts auch die Art der Benutzung und die den Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen Leistungen (Art. 54 lit. b
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen: |
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a | die Person des Konzessionärs; |
b | den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung; |
c | bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung; |
d | weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden; |
e | die Dauer der Konzession; |
f | die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben; |
g | die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; |
h | die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes; |
i | die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes; |
k | das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession; |
l | das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen. |
BGE 119 Ib 254 S. 270
Gewässer wiederholt diesen Grundsatz mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung angemessener Restwassermengen (BBl 1987 II 1139). Doch ist das Verständnis der verwendeten Begriffe für die Beurteilung des umstrittenen Nachtrags zur Wasserrechtsverleihung vom 16. Juni 1953 für den Bau des Kraftwerkes Curciusa letztlich nicht ausschlaggebend. Die Regierung hat den Nachtrag gestützt auf Art. 4 und 5 des Bündner Gesetzes vom 18. März 1906 betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer zur Errichtung von Wasserwerken (BWRG) genehmigt, gestützt auf Vorschriften somit, welche für die Genehmigung neuer Konzessionen gelten. Wenn sie dabei der im Jahre 1953 erteilten Verleihung, deren Dauer zufolge der Verlängerung der für den Baubeginn festgesetzten Frist noch nicht zu laufen begonnen hat, Rechnung getragen hat, so ändert dies nichts daran, dass der von ihr genehmigte Nachtrag seinem Gehalte nach - wie ausgeführt - einer neuen Konzession gleichkommt. Liegt nach dem Gesagten eine Änderung der Konzession von 1953 vor, welche in rechtlicher Hinsicht den Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen muss, so steht damit auch fest, dass grundsätzlich die geltenden Gesetze sowohl bezüglich des Verfahrens als auch der materiellen Anforderungen zu beachten sind. c) Verständlich ist die vom BRP geübte Kritik am Ungenügen der richtplanerischen Grundlagen für die Wasserkraftnutzung. Diese zählt zu den raumwirksamen Tätigkeiten, wie in Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten - 1 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten. |
|
1 | Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten. |
2 | Bund, Kantone und Gemeinden üben insbesondere dann raumwirksame Tätigkeiten aus, wenn sie: |
a | Richt- und Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne sowie dazu erforderliche Grundlagen erarbeiten oder genehmigen; |
b | öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen planen, errichten, verändern oder nutzen; |
c | Konzessionen oder Bewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen sowie für Rodungen, Wasser-, Schürf-, Transport- oder andere Nutzungsrechte; |
d | Beiträge ausrichten an Bauten und Anlagen, insbesondere an Gewässerschutz-, Verkehrs- und Versorgungsanlagen und Wohnungsbauten sowie für Bodenverbesserungen, Gewässerkorrektionen oder Schutzmassnahmen. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: |
|
1 | Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: |
a | wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird; |
b | welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen; |
c | ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist; |
d | welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern; |
e | ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist. |
2 | Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig. |
3 | Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen. |
6. In bezug auf das vom Kanton befolgte Verfahren wenden die Beschwerdeführer ein, die UVP müsse bereits vor der Beschlussfassung der für die Wasserrechtsverleihung zuständigen Gemeindebehörden und nicht erst im Verfahren vor der Regierung
BGE 119 Ib 254 S. 271
über die Genehmigung der Gemeindebeschlüsse und die Erteilung der nach Fischerei- sowie Natur- und Heimatschutzgesetz nötigen Bewilligungen vorliegen. a) Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten, hat sie nach Art. 9 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 38 - 1 Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
|
1 | Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt. |
2 | Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht einigen können.47 |
3 | Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 60 - 1 Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt. |
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1 | Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt. |
2 | Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann. |
3 | Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden. |
3bis | Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.93 |
3ter | Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.94 |
4 | Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren - 1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
|
1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
|
1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren - 1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
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1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
BGE 119 Ib 254 S. 272
Die Erstellung einer Wasserwerkanlage bedarf nicht nur der Verleihung der Wasserkraftnutzung, sondern auch der Erteilung weiterer Bewilligungen, so namentlich der gewässerschutzrechtlichen, der fischereirechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Es entspricht daher dem Koordinationsgebot, dessen Beachtung u.a. die UVP dient (Art. 14
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 14 Koordination - 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle. |
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1 | Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle. |
2 | Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.25 |
3 | Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen. |
4 | Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.26 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen - 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
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1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen: |
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a | die Person des Konzessionärs; |
b | den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung; |
c | bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung; |
d | weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden; |
e | die Dauer der Konzession; |
f | die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben; |
g | die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; |
h | die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes; |
i | die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes; |
k | das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession; |
l | das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen. |
7. Die Beschwerdeführer wenden sodann ein, die beiden Regierungsbeschlüsse Nrn. 2629 und 2630, die das Projekt des Speicherwerks Curciusa betreffen, seien derart eng mit den Beschlüssen Nrn. 2631, 2632 und 2633 verbunden, dass im Sinne des Anlagebegriffs gemäss Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
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1 | Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
2 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. |
3 | Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10 |
4 | Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. |
4bis | Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11 |
5 | Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12 |
5bis | Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13 |
5ter | Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14 |
5quater | Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15 |
6 | Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16 |
6bis | Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17 |
6ter | Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18 |
7 | Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. |
8 | Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19 |
9 | Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20 |
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BGE 119 Ib 254 S. 273
Einzugsgebiete, des Hinterrheins einerseits und der Moesa sowie der Calancasca anderseits. b) Für das nun zu beurteilende Speicherwerk Curciusa ist festzustellen, dass gemäss seiner Zweckbestimmung als Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von Sommer- in Winterenergie ein untrennbarer Zusammenhang mit den bisherigen Werken Isola-Spina und Spina-Soazza besteht. Dieser Zusammenhang ist umweltschutzrechtlich erheblich, führt er doch zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserregimes, namentlich der Moesa. Anderseits kann gestützt auf die Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Bericht zur UVP - angenommen werden, dass die Änderung des Abflusses im Hinterrhein zufolge der Ableitung von Wasser aus dem Val Rossa und eines Teils des Abflusses des Areuabaches umweltschutzrechtlich vernachlässigbar ist (s. hiezu nachf. E. 9k und 10b). Es liegt daher nahe, hinsichtlich der genannten Werke Spina und Soazza - nicht aber mit Bezug auf die Anlagen der KHR AG - eine Gesamtanlage anzunehmen, welche im Sinne von Art. 9 Abs. 1
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SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. |
8. Aufgrund von Art. 9 Abs. 3
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BGE 119 Ib 254 S. 274
Der umfangreiche Bericht wurde im März 1987 erstattet. Als Anhang wurden ihm 18 fachspezifische Teilberichte zu den einzelnen die Umwelt betreffenden Sachbereichen beigegeben. Er wurde mit einem weiteren Bericht vom Januar 1991 über die Auswirkungen des Projekts auf die Oberflächengewässer der Moesa unterhalb Soazza sowie auf die Auen und die Lebensbedingungen der Gewässerfauna ergänzt. Die Beschwerdeführer werfen dem Bericht vor, er sei unvollständig, beruhe zum Teil auf ungenügenden Sachverhaltsabklärungen und ziehe in bezug auf die Umweltauswirkungen des geplanten Saison-Speicherwerkes Folgerungen, denen nicht zugestimmt werden könne. Zur Überprüfung der Einwendungen der Organisationen drängen sich zunächst die nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen auf: a) Der gestützt auf Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen. |
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1 | Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen. |
2 | Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 12 Zuständigkeit - 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. |
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1 | Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. |
2 | Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons. |
3 | Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 13 Gegenstand der Beurteilung - 1 Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. |
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1 | Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. |
2 | Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen. |
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1 | Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen. |
2 | Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
BGE 119 Ib 254 S. 275
ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zusteht, sind die Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten (RAUSCH, a.a.O., N. 124 zu Art. 9). Hieraus ergibt sich, dass die entscheidende Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen muss und dass sie nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung durch die Fachstelle abweichen darf. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen zu stellen sind, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorgfältiges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interessen, welche aufeinander stossen, überhaupt möglich ist (BGE 112 Ib 429 E. 3). b) Für die gerichtliche Beurteilung des im Hauptverfahren kantonal letztinstanzlich getroffenen Entscheides ist hieraus zu folgern, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die UVP über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob ihre Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde aus der UVP und deren Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGE 118 Ib 228 E. 13). Aus der Prüfung dieser Fragen ergibt sich, ob der Entscheid auf einer dem Bundesrecht entsprechenden Abwägung der Gesamtinteressenlage beruht (Art. 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |
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a | einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; |
b | aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 5 Ausgleich und Entschädigung - 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
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1 | Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. |
1bis | Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.13 |
1ter | Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.14 |
1quater | Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemessener Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.15 |
1quinquies | Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn: |
a | ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre; oder |
b | der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.16 |
1sexies | Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.17 |
2 | Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt. |
3 | Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 119 Ib 254 S. 276
Meinungsbildung in einem Instruktionsverfahren, wie es im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist. Die einlässliche Ortsbesichtigung vermittelte der bundesgerichtlichen Delegation die nötigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Die kontradiktorische Anhörung der Vertreter der eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie der auf der Seite der Beschwerdeführer wie der Beschwerdegegner beteiligten Fachleute liess die gegensätzlichen Standpunkte und das Gewicht der Argumente erkennen, so dass es die getroffenen Abklärungen ermöglichen, die Vollständigkeit der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen, deren Begutachtung durch die kantonale Fachstelle und deren Würdigung durch die Regierung zu beurteilen. c) Bleiben aufgrund der richterlichen Beweiswürdigung des amtlichen Expertenberichts Fragen offen, denen erhebliche Bedeutung zukommt, so besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an sich die Möglichkeit, durch Beizug von Experten zusätzliche Abklärungen zu veranlassen. Solche ergänzende Beweiserhebungen können jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die zu beurteilenden Fragen klar fassbar und im Verhältnis zu den von den Vorinstanzen getroffenen Abklärungen von begrenzter Tragweite sind. (In bezug auf das Innkraftwerk Pradella-Martina traf dies seinerzeit zu, vgl. nicht publ. E. 4 von BGE 115 Ib 224 ff.; auch ist zu beachten, dass hiefür noch keine förmliche UVP vorlag.) Muss aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung obligatorisch eine UVP erstellt werden, so wird es im Regelfall Sache der Vorinstanzen sein, die nötigen Ergänzungen des Berichts über die UVP und deren Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle zu veranlassen. Diese Folgerung drängt sich in Beachtung der Verfahrensanforderungen der Umweltschutzgesetzgebung auf (s. namentlich Art. 9 Abs. 5
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren - 1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
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1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
9. In Beachtung dieser allgemeinen Erwägungen führt die Überprüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen in bezug auf die geplante Erstellung des Saison-Speicherwerkes Curciusa zu folgenden Ergebnissen: a) Bei einer auf die Erstellung der neuen Kraftwerkanlagen der Stufe I begrenzten Sicht ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass der vorgelegte Bericht die in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 12 Zuständigkeit - 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. |
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1 | Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. |
2 | Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons. |
3 | Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 13 Gegenstand der Beurteilung - 1 Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. |
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1 | Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. |
2 | Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen. |
BGE 119 Ib 254 S. 277
die kantonale Fachstelle zu bezeichnen. Ihre Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen einer amtlichen Expertise. ... b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Regierung sei bei ihrem Entscheid über das Speicherwerk Curciusa zu Unrecht davon ausgegangen, dass die MKW AG sich auf das im Jahre 1953 verliehene wohlerworbene Wassernutzungsrecht berufen könne, und entsprechend sei sie von einer zu stark eingeengten Optik für die Prüfung der Belastung der Umwelt durch das Vorhaben ausgegangen. Diesem Einwand ist insoweit zuzustimmen, als die Regierung angenommen hat, es liege lediglich eine Konzessionsanpassung vor, denn aus den bereits dargelegten Gründen handelt es sich beim umstrittenen Nachtrag zur ursprünglichen Verleihung der Sache nach um eine neue Konzession, so dass grundsätzlich das geltende Recht sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen zu beachten ist (vorstehende E. 5b). c) Im weiteren ist festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführer, die angefochtenen Entscheide verstiessen gegen das Gebot einer wirksamen materiellen und verfahrensmässigen Koordination (s. BGE 118 Ib 398 E. 4a mit Hinweisen), unbegründet ist. Die Regierung hat in den angefochtenen Entscheiden die Erteilung der weiteren Bewilligungen, welche für die Ausführung des Saison-Speicherwerkes Curciusa notwendig sind, vorbehalten. Dies durfte sie aufgrund der getroffenen Vorabklärungen tun, da sie nun lediglich diejenigen Entscheide zu treffen hatte, die zu fassen waren, um die für die Realisierung des Werkes Curciusa nötigen Verleihungsakte zu genehmigen. Hiefür war die erste Stufe der UVP nötig. Die zweite Stufe folgt im anschliessenden Verfahren, das zu den weiteren Bewilligungen führt, welche für die Ausführung des Werkes notwendig sind. Bei deren Erteilung ist abschliessend auf die materielle Koordination aller Anordnungen, die gemäss den einschlägigen Gesetzen zu treffen sind, zu achten. Bei Vorhaben, die einer mehrstufigen UVP unterliegen, steht solches Vorgehen in keinem Widerspruch zum Koordinationsgebot, wie es in Art. 21
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen - 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
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1 | Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: |
a | Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, |
b | Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635; |
c | Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; |
d | Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; |
e | Deponiebewilligung nach USG. |
2 | Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). |
3 | Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. |
BGE 119 Ib 254 S. 278
für die Ausführung des Werkes nötigen weiteren Bewilligungen zu ergänzen. Doch hat der Augenschein bestätigt, dass diesen eine zwar unabdingbare, im Verhältnis zu den erteilten Bewilligungen jedoch untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies trifft namentlich für die Erteilung der Rodungsbewilligung zu, welche bloss im untern Bereich der Areua für die Erstellung der Zufahrtsstrasse erforderlich ist. Bereits das Gebiet ab Alp de Rog bis Curciusa bassa, welches durch das Vorhaben ebenfalls betroffen wird, und ohnehin auch der Talkessel Curciusa alta, in dem das Staubecken vorgesehen ist, befinden sich oberhalb der Waldgrenze. Ausserdem liegt die zustimmende Meinungsäusserung der zuständigen Forstbehörde bereits vor. Dieselbe Beurteilung gilt für die Inanspruchnahme bewaldeter Flächen für Baustellenerschliessungen und Deponien im Misox. Den für das Curciusatal erforderlichen gewässerschutzpolizeilichen Bewilligungen sowie den nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 119 Ib 254 S. 279
Baubeginn verfahrensrechtlich die materiell verbindliche Koordination aller für die Bauausführung nötigen Bewilligungen sichergestellt werden kann. d) Das EDI äussert die Befürchtung, mit den angefochtenen Regierungsbeschlüssen sei über den Umfang des Nutzungsrechts für das weitere Verfahren definitiv entschieden, so dass eine allfällige Schmälerung dieses Rechts, die sich aus Auflagen und Bedingungen der noch zu erteilenden Bewilligungen ergeben könnte, nur gegen volle Entschädigung angeordnet werden dürfe. Diese Befürchtung ist unbegründet. Soweit die angefochtenen Entscheide zu Recht die noch zu erteilenden Bewilligungen vorbehalten, hat die Beliehene die sich hieraus ergebenden Anforderungen (z.B. in bezug auf die Sicherheit des Bauwerkes) zu erfüllen, auch wenn sich eine Verteuerung der Wasserkraftnutzung ergeben sollte. Sollte die mit Recht vorbehaltene Anwendung der Talsperrenverordnung aus Gründen der Sicherheit - etwa wegen der Gefahr eines Gletscherabbruchs - dazu führen, dass die Stauhöhe reduziert werden müsste, so wäre aufgrund des genannten Vorbehaltes die sich hieraus ergebende Verkleinerung des Stauvolumens einschliesslich der damit verbundenen Mindernutzung ohne Anspruch auf Entschädigung in Kauf zu nehmen. Den Sicherheitsanforderungen ist aufgrund des in den angefochtenen Beschlüssen gemachten Vorbehaltes Rechnung zu tragen. Dieser Vorbehalt führt zu einer entsprechenden Begrenzung des wohlerworbenen Rechts. Die bundesgerichtliche Instruktionsverhandlung hat bestätigt, dass die MKW AG sich hierüber im klaren ist. Dasselbe gilt für die Vorbehalte, die sich allenfalls aus der nachfolgenden Beurteilung der Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631, 2632 und 2633 ergeben (E. 10). e) Mit ihrem Hauptantrag machen die Beschwerdeführer geltend, dass das bisher unberührte Curciusatal für den Schutz der Landschaft und der Natur von derart erheblicher Bedeutung ist, dass schon allein aus diesem Grund auf die Realisierung des Werkes verzichtet werden muss, dies allenfalls gegen Entschädigung. ea) Der Augenschein hat die Schönheit und Unberührtheit des Tales bestätigt, doch ist festzustellen, dass es nicht in ein Inventar des Bundes als Objekt mit nationaler Bedeutung aufgenommen worden ist. Auch wenn dies u.a. mit Rücksicht auf die 1953/1956 erteilten Konzessionen für das Werk Curciusa unterblieb, ändert dies nichts daran, dass das Bundesgericht die damit zum Ausdruck gelangende Bewertung des Tales durch den Bundesrat, der die Inventare des Bundes für die Objekte von nationaler Bedeutung festsetzt und
BGE 119 Ib 254 S. 280
über die Aufnahme von Objekten entscheidet (Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
|
1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
|
1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
2 | Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. |
3 | Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation58 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
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1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
2 | Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. |
3 | Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation58 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 16 - Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschichtlichen Stätte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innern47 ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.48 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18b - 1 Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. |
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1 | Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. |
2 | In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. |
BGE 119 Ib 254 S. 281
der Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgenommen wird, wie dies im Entwurf unter Nr. 1639 vorgesehen ist, wird zur Zeit geprüft. Trifft dies zu, so bestätigt dies den von der Verfassung angeordneten Moorschutz (Art. 24sexies Abs. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18b - 1 Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. |
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1 | Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. |
2 | In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
ee) Die neue Konzession gemäss Beschluss Nr. 2630, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes Curciusa von den Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen für die auf 2215 m.ü.M. gelegene Fassung der Zuflüsse aus dem Val Rossa und für die Fassung des Areuabaches auf Curciusa alta erteilt wurde, betrifft zwar an sich eine grosse Wassermenge (im Sommer 18,9 Mio. m3). Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Curciusa- und das
BGE 119 Ib 254 S. 282
Hinterrheintal sind aber nicht derart schwerwiegend (s. insb. nachf. lit. g-k), dass diese Fassungen die Regierung hätten veranlassen müssen, das neue Projekt für das vergrösserte Speicherbecken Curciusa abzulehnen, dies um so weniger, als sie ohnehin auch schon im früheren Projekt vorgesehen waren. ef) Somit ergibt sich, dass dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer, die Beschlüsse für die Verwirklichung des Saison-Speicherwerkes Curciusa seien im Interesse eines absoluten Schutzes des Curciusatales aufzuheben, nicht gefolgt werden kann. f) Als ungenügend bezeichnen die beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen sodann die zum Schutze der Auen im Misox getroffene Anordnung von Untersuchungen. In Ziff. 2.2 lit. b des Beschlusses Nr. 2629 betreffend Curciusa hat die Regierung die MKW AG verpflichtet, für allfällige Revitalisierungsmassnahmen zur Erhaltung dieser Auen, namentlich bei Pomareda, Untersuchungen zu planen und durchzuführen. Der Augenschein hat bestätigt, dass diese Auen in der Tat bereits heute gefährdet sind, dass jedoch auch wirksame Massnahmen getroffen werden können, um ihren Bestand sicherzustellen und der schon im Gange befindlichen Umwandlung in einen Mischwald entgegenzuwirken. Hierauf ist bei der Beurteilung der Einwendungen zurückzukommen, welche gegen die Verlängerung der bestehenden Konzessionen gemäss den Beschlüssen Nrn. 2631 und 2632 erhoben werden (nachf. E. 10). Die Befürchtung, diese Auen würden zusätzlich gefährdet, ist auf die Änderung der Betriebsführung der Werke Spina und Soazza zurückzuführen, die sich aus der Umlagerung von Sommerenergie in Winterstrom ergibt. Das kantonale Umweltschutzamt anerkennt in Übereinstimmung mit der vom BUWAL vertretenen Auffassung, dass die bereits durch die bisherige Wasserkraftnutzung erheblich belastete Umwelt entlang der Moesa noch stärker beeinträchtigt wird. Auch wenn dies eine Folge der Erstellung des Werkes Curciusa ist, liegt es nahe, die Konsequenzen, die sich aus der veränderten Betriebsführung der bestehenden Werke der MKW AG ergeben, für deren Betrieb die Konzessionsdauer nun neu auf 80 Jahre festgelegt wird, im Rahmen dieser Neuregelung und deren Genehmigung zu prüfen und festzulegen. Wird dies berücksichtigt, so ist die Verpflichtung zu Untersuchungen, welche die Regierung in Ziff. 2.2 der Bewilligung für das Speicherwerk Curciusa angeordnet hat, nötigenfalls durch weitergehende Anordnungen im Rahmen der Beschlüsse für die veränderte Betriebsführung der Werke Spina und Soazza zu ergänzen. Soweit
BGE 119 Ib 254 S. 283
sich hieraus Rückwirkungen für das Speicherwerk Curciusa ergeben, ist diesen Rechnung zu tragen. g) Gegenüber der fischereirechtlichen Bewilligung wenden die Beschwerdeführer ein, die bei der Fassung im Val Rossa angeordnete Dotierwassermenge von 80 l/s sowie das zu gewährleistende Restwasser von 50 l/s bei der Messstelle auf Curciusa bassa würden nicht genügen, um das Leben der Fische im Areuabach zu gewährleisten. Befürchtet wird eine ungenügende Wassertiefe, dies namentlich in den Wintermonaten. Die zuständigen Fachleute des Kantons sind demgegenüber davon überzeugt, dass die genannten Anordnungen ausreichen, um einen Fischbestand sicherzustellen. Sie weisen darauf hin, dass der Areuabach bereits heute nur dank einem Einsatz von Fischen auf Curciusa bassa als Fischgewässer bezeichnet werden kann. Der Augenschein hat bestätigt, dass auf Curciusa bassa unterhalb der geplanten Staumauer das aus dem Val Rossa fliessende Wasser in erheblichem Ausmasse versickert. Die getroffenen Anordnungen gewährleisten eine Wassermenge im Flusslauf, die bei trockenem Wetter den heutigen Verhältnissen entspricht. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Sommer bei den vorherrschenden klimatischen Verhältnissen die natürliche Abflussmenge das auf 550 l/s angelegte Schluckvermögen der Fassung übersteigt, so dass der Wasserabfluss im Val Rossa während rund eines Monats mehr als 80 l/s betragen wird. Unter diesen Voraussetzungen besteht für das Bundesgericht in Beachtung der gegenüber der Begutachtung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die kantonale Fachstelle zu übenden Zurückhaltung (oben E. 8a) kein Anlass, die von der Regierung getroffenen Anordnungen für die Erhaltung des Areuabaches als Fischgewässer als ungenügend zu bezeichnen. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens das neue Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer am 1. November 1992 in Kraft getreten ist (oben E. 6b, s. auch nachf. E. 10). Entsprechend den erheblichen öffentlichen Interessen, denen das Gesetz dient, hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass es auch in hängigen Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 119 Ib 177). Art. 31 Abs. 2 lit. d des Gesetzes sieht ausdrücklich vor, dass die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein muss. Die Regierung wird bei dem von ihr - wie erwähnt - zu treffenden neuen Entscheid dem dannzumal geltenden Recht Rechnung zu tragen und dementsprechend eine wirksame Kontrolle des Wasserlaufes auf Curciusa bassa anzuordnen
BGE 119 Ib 254 S. 284
haben, damit nötigenfalls mit geeigneten Gestaltungsmassnahmen wie der Schaffung zusätzlicher Vertiefungen oder von sogenannten Gumpen eine genügende Wassertiefe erreicht werden kann (s. UVP-Bericht 1987 Ziff. 5.2.9). Auf die Frage einer allfällig nötigen fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Eingriffe in den Lauf der Moesa im Misox ist bei der Beurteilung der Einwendungen gegen die Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 zurückzukommen (nachf. E. 10). h) Keine anderen Folgerungen ergeben sich gegenüber dem Regierungsbeschluss Nr. 2630, mit dem die Regierung die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen betreffend Nutzung des Areuabaches und des Seitenbaches aus dem Val Rossa genehmigt hat. Der Inhalt der in diesem Beschluss erteilten fischerei- sowie natur- und heimatschutzrechtlichen Bewilligung deckt sich weitgehend mit den Auflagen, welche die Regierung mit dem Beschluss Nr. 2629 getroffen hat. Dass sich im Falle dieser Konzession, welche unbestrittenermassen eine Neukonzession ist, die fischereirechtlichen Auflagen auf Art. 24 und 25 FG stützen, ändert am dargelegten Ergebnis nichts. Gemäss Art. 25 Abs. 2 FG sind die im Interesse der Fischerei zu treffenden Anordnungen von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage abhängig zu machen. Bei dieser Abwägung ist das wirtschaftliche Interesse an der Wasserkraftnutzung mit der weitgehenden Umlagerung der Energieerzeugung auf die Wintermonate mitzuberücksichtigen. Die Regierung durfte die mit der Fassung des Areuabaches und des Wassers aus dem Val Rossa verbundenen Beeinträchtigungen der Wasserläufe in Kauf nehmen, ohne dass ihr eine Überschreitung ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums vorgeworfen werden kann. i) Wie ausgeführt, kommt der mit Beschluss Nr. 2629 genehmigte Nachtrag materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich (vorne E. 5b). Daraus ergibt sich, dass sich auch die fischereirechtlichen Auflagen, die mit diesem Beschluss getroffen wurden, richtigerweise auf Art. 25 FG stützen sollten. Die Regierung wird der entsprechenden Rechtsanwendung - wie erwähnt - bei ihrem neuen Entscheid Rechnung zu tragen und in Anwendung des am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden neuen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 eine Abwägung der Gesamtinteressenlage vorzunehmen haben (Art. 9 Abs. 2 FG). Diese schliesst die energiewirtschaftlichen Interessen sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der verleihenden Gemeinwesen ein. Am Augenschein haben die Gemeindevertreter diese Interessen nachdrücklich betont.
BGE 119 Ib 254 S. 285
k) Auch die mit dem Beschluss Nr. 2630 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung, für welche heute die Fassung der Art. 21
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 21 Grundwasserschutzareale - 1 Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. |
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1 | Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. |
2 | Die Kantone können Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 22 Allgemeine Anforderungen - 1 Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest. |
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1 | Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest. |
2 | Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden. |
3 | Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird. |
4 | Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren. |
5 | Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden. |
6 | Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern. |
7 | Die Absätze 2-5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
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gespiesen, wenn bei der Fassung auf der Alp de Balnisc kein Dotierwasser im Bachlauf belassen werden müsse. Der Ri de Seda wird aus verschiedenen Quellen sowie zu einem wesentlichen Teil aus dem Grundwasser von Pian San Giacomo gespiesen, wie sich am Augenschein ebenfalls bestätigt hat. Es konnte festgestellt werden, dass eine grössere Wassermenge des zu Tal stürzenden Baches versickert, bevor er das Gebiet Pian San Giacomo erreicht. Bei dieser Sachlage hat das Bundesgericht keinen Anlass, zum Schutz des Ri de Seda als Fischgewässer eine gegenüber den angefochtenen Beschlüssen weitergehende Massnahme zu treffen. Die Regierung hat eine Ersatzanordnung für den Fall vorgesehen, dass die Erhaltung des Ri de Seda als Fischgewässer nicht gewährleistet werden könnte. Sie verlangt, dass in diesem Fall die im Massnahmenkatalog des Amtes für Umweltschutz genannte gleichwertige Naturalersatzleistung erbracht werden muss, eine Anordnung, die vom Bundesgericht in Respektierung des der Regierung zustehenden Beurteilungsspielraums als ausreichend zu bezeichnen ist. Als Landschaftselement kommt dem Ri de Seda unbestrittenermassen eine gewisse Bedeutung zu. Der Bach stürzt als Wasserfall zu Tal. Die Fassung des von der Alp de Balnisc zufliessenden Wassers führt jedoch nicht zu einem vollständigen Verlust des Wasserfalles, da unterhalb der Fassung Zuflüsse bestehenbleiben und da der Bach zu einem wesentlichen Teil im Frühjahr und Frühsommer von Schmelzwasser gespiesen wird. Unterhalb der Wasserfassung lagern weiterhin Schneemengen, die zu einem Wasserabfluss führen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Schwächung des Wasserfalles ist freilich nicht zu verkennen, darf jedoch auch nicht überbewertet werden. Wie die Gemeindevertreter bestätigt haben, führt der Bach bei trockenem Wetter während der Sommermonate kein oder nur wenig Wasser, wobei dieses zum Teil bereits auf der Alp oder in den anschliessenden Felsmassen versickert. Auch ist der Bach nicht der einzige Wasserfall, der zu Tal stürzt. Schliesslich besteht auch kein Anlass, von einer vollen Fassung des Baches auf der Alp de Balnisc mit Rücksicht auf den Schutz des Grundwasserbeckens von San Giacomo abzusehen. Die von den Fachleuten am Augenschein gegebenen Erklärungen bestätigen, dass die Höhe des Grundwasserspiegels namentlich vom Felsriegel bei Ponte abhängt. Ausserdem haben Färbversuche gezeigt, dass nicht feststeht, dass das auf der Alp de Balnisc versickernde Wasser überhaupt zum überwiegenden Teil in das Grundwasserbecken von San Giacomo
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gelangt. Zu den weiteren kritischen Hinweisen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abwassersanierung im Gebiet San Giacomo ist festzustellen, dass diese unbestritten ist und unabhängig von der Realisierung der neuen Kraftwerkanlagen verwirklicht werden soll und muss.
10. Als nächstes ist somit zu prüfen, ob die Regierung mit den Beschlüssen Nrn. 2631 (Isola-Spina, Spina-Soazza), 2632 (Valbella-Spina) und 2633 (Hinterrhein) die Nachträge zu den der MKW AG und der KHR AG erteilten Verleihungen genehmigen durfte, ohne umweltschutzrechtliche Anforderungen zu missachten. Namentlich fragt es sich, ob die Dauer der in den Jahren 1953/1956 der Calancasca AG bzw. der MKW AG als Rechtsnachfolgerin erteilten Verleihungen bis zum Ablauf der Konzession für den Bau und Betrieb des Speicherkraftwerkes Curciusa, längstens bis zum 31. Dezember 2085, verlängert werden durfte, ohne diese "Verlängerung" von einer Prüfung der Umweltverträglichkeit der bereits seit den 60er Jahren in Betrieb stehenden Werke der MKW AG abhängig zu machen. Zur Beurteilung des umweltschutzrechtlichen Genügens der genannten drei Beschlüsse ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es die Regierung bei der von ihr angeordneten "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen dabei bewenden lassen durfte, spätestens bei Ablauf der "ordentlichen" Konzessionsdauer zu prüfen, "ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssen" (je Ziff. 8 der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 sowie Ziff. 11 des Beschlusses Nr. 2633). Die "ordentliche" Konzessionsdauer, d.h. die in den Verleihungen 1953/1956 festgesetzte Höchstdauer von 80 Jahren, läuft für die Konzessionen Spina-Soazza am 1. Juli 2041, für Isola-Spina am 1. Juli 2042 und für Valbella-Spina am 1. Juli 2043 ab, während die KHR-Konzessionen gemäss der damaligen Regelung am 31. Dezember 2042 enden. a) In bezug auf die KHR-Konzessionen ist zu beachten, dass sie nicht generell verlängert wurden. Die Nachträge bezwecken einzig, die Wassermenge, die dem Hinterrheingebiet entzogen und dem Werk Curciusa zugeleitet wird, auf die Dauer der Konzession für dieses Werk sicherzustellen. Da sich die von den Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen der MKW AG erteilte neue Konzession (Beschluss Nr. 2630) auf eine bereits der KHR AG zur Nutzung bis 2042 verliehene, nun dem Hinterrhein zu entziehende Wassermenge
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bezieht, musste sich die MKW AG zur Leistung von Realersatz verpflichten. Konzessionsrechtlich bleibt jedoch die KHR AG verpflichtet, den Gemeinden die konzessionsmässigen Leistungen zu erbringen. Um den Gemeinden gegenüber den Realersatz auf die Dauer der an die MKW AG erteilten Konzessionen sicherzustellen, sehen die Nachträge vom 19. Juni 1987 vor, dass die Gemeinden der KHR AG das Recht verleihen, die Wasserkraft des Hinterrheins in den Gefällstufen Innerferrara/Sufers-Andeer und Andeer-Sils i.D. in dem Umfange zu nutzen, welcher der Ableitung des Wassers aus dem Areuabach und dem Val Rossa nach Süden entspricht (je Art. 1 der Nachträge). Je gemäss Art. 2 wird die Verleihung gemäss diesen Nachträgen "mit Wirkung ab 1.1.2043 für die restliche Dauer der der MKW AG am 20.8.1986 von den Rheinwaldgemeinden Nufenen, Medels und Splügen auf 80 Jahre vom Tage der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Curciusa-Spina an verliehenen Konzession erteilt". Art. 4 lit. b der Nachträge sieht sodann vor, dass für den Fall, dass die KHR AG nach Ablauf der ihr erteilten Konzessionen ab 1. Januar 2043 als Beliehene ausscheiden und nur noch die mit den Nachträgen vom 19. Juni 1987 gewährte Verleihung für die der Ableitung nach Süden entsprechende Wasserkraft haben sollte, diese "Teilwasserkraftverleihung" mit befreiender Wirkung für die KHR AG auf die MKW AG bzw. deren Rechtsnachfolger übergehe. Im einzelnen wird hiefür auf die gleichlautenden Anhänge zu den Nachträgen verwiesen. b) Auf diese ausgeklügelte Regelung, die sich aus dem Zusammenhang der Wasserkraftnutzung in den Werken der KHR AG und der MKW AG für die dem Hinterrhein zu entziehende Wassermenge erklärt, ist zunächst im Hinblick auf die Beurteilung der gegen den Beschluss Nr. 2633 gerichteten Einwendungen einzugehen. Aus ihr ergibt sich, dass sie gegenüber der bereits behandelten Neuverleihung durch die Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen für die Nutzung des dem Stausee Curciusa zuzuleitenden Wassers des Areuabaches und aus dem Val Rossa zu keiner zusätzlichen Belastung der Umwelt führt. Sie regelt einzig die konzessionsrechtlichen Folgen des Entzuges eines Teils der zum Hinterrheingebiet gehörenden Wassermenge, die beim Bau des Werkes Curciusa nach Süden ins Misox abgeleitet werden soll. Die Regierung durfte daher ohne Bundesrechtsverletzung davon absehen, an die Genehmigung der genannten Nachträge vom 19. Juni 1987 weiter gehende Anforderungen als diejenigen zu stellen, die sie für die Verwirklichung des Werkes Curciusa verlangte.
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Die Auswirkungen der Ableitung eines Teils der zum Hinterrheingebiet gehörenden Wassermenge nach Süden sind bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit dieses Werkes abgeklärt worden. Wie erwähnt, bezeichnet der Bericht die Änderung des Abflusses im Hinterrhein als so gering, dass sie hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar sei (oben E. 9k). Die Regierung durfte daher diese von der kantonalen Fachstelle geteilte Auffassung ihrem Beschluss zugrunde legen und dementsprechend auch davon absehen, für die bis zum Ablauf der laufenden Konzessionen der KHR AG fortdauernde Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins eine fischerei- oder naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Bei dieser Sachlage - und da die konzessionsrechtliche Regelung ohnehin zu keinen zusätzlichen baulichen Eingriffen in den Hinterrhein führt - genügt der in Ziff. 11 des Beschlusses angebrachte Vorbehalt den heute zu berücksichtigenden umweltschutzrechtlichen Anforderungen. Danach behält sich die Regierung vor, "spätestens bei Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer der vorliegenden Stufen zu prüfen, ob zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssen". Nachdem im heutigen Zeitpunkt eine erhebliche Belastung der Umwelt durch die von der Regierung genehmigte konzessionsrechtliche Regelung nicht zu erkennen ist, genügt dieser Vorbehalt den beim Ablauf der Konzessionsdauer der KHR-Konzessionen Ende 2042 zu wahrenden öffentlichen Interessen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde an sich ebenfalls unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Beschluss Nr. 2633 richtet. Welche Konsequenzen sich hieraus für den vom Bundesgericht zu treffenden Entscheid ergeben, ist nach der abschliessenden Beurteilung der Rügen gegen die Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 zu prüfen (nachf. lit. m). c) Aus der Begründung der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 ergibt sich, dass die Regierung eine "Verlängerung" der Geltungsdauer der bestehenden Konzessionen annimmt. Sie erachtet diese zufolge der betrieblichen Verflechtung der konzedierten Wasserkraftnutzung als notwendig, um eine Harmonisierung der Konzessionsbedingungen zu erreichen. Die beiden Beschlüsse beziehen sich auf die von der MKW AG betriebenen Anlagen. Sie betreffen somit die gleiche Trägerschaft. Es ist nicht zu verkennen, dass ein Auseinanderfallen der Trägerschaft für das ebenfalls von der MKW AG zu betreibende Saison-Speicherwerk Curciusa einerseits und für die heutigen Kraftwerkanlagen Valbella, Spina und Soazza anderseits zu kaum lösbaren
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Problemen führen würde, wie in dem von den Gemeinden und der MKW AG eingereichten Gesuch um "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen dargelegt wird. Bereits bei der Erteilung der Konzessionen durch die Gemeinden Mesocco und Soazza wurden die Probleme erkannt, die bei einem Auseinanderfallen der Trägerschaft auftreten könnten. Dies ergibt sich namentlich aus der für den Heimfall der Kraftwerkanlagen bei Ablauf der Konzession getroffenen Regelung. In Art. 20 Ziff. 4 der Verleihung wurde vorgesehen, dass das Heimfallsrecht an den Anlagen der einen der beiden Stufen Curciusa-Pian San Giacomo und Pian San Giacomo-Soazza nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden könne, dass auch das Heimfallsrecht an den Anlagen der andern Stufe ausgeübt werde. Doch genehmigte die Regierung diese mit dem WRG kaum zu vereinbarende Regelung nicht. Sie ordnete vielmehr an, dass anstelle der betreffenden Konzessionsbestimmung die gesetzlichen Bestimmungen gälten (Ziff. 13 des vom Kleinen Rat am 23. Januar 1956 getroffenen Genehmigungsbeschlusses). Die von den Gemeinden in Aussicht genommene Regelung lässt jedoch klar erkennen, dass sie als über die Wasserkraft verfügungsberechtigte Gemeinwesen ein Auseinanderfallen der Trägerschaft für die beiden Stufen als unerwünscht erachten. Es ist daher naheliegend, dass die Verleihungen, welche die in Frage stehenden Kraftwerkanlagen der MKW AG betreffen (Valbella, Spina I und Soazza), auf die Dauer der Wasserkraftnutzung durch das Werk Curciusa aufeinander abgestimmt werden. Anstelle des in den Jahren 2041 bis 2043 eintretenden Ablaufs der Verleihungsdauer für die bestehenden Werke führt dies zu einer neuen Nutzungsdauer längstens bis zum Jahr 2085. Der definitive Zeitpunkt des Ablaufs der "Konzessionsverlängerungen" wird durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes Curciusa-Spina ermittelt und verbindlich festgelegt (je Ziff. 7 der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632). Es fragt sich, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine solche "Konzessionsverlängerung" über die gesetzliche Höchstdauer von 80 Jahren hinaus in Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Anforderungen zulässig ist. d) Art. 58 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
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Lehre Einigkeit darüber, dass die Konzession - wie erwähnt - erneuert werden kann (HANS GRAF, Die Erweiterung, Erneuerung und Übertragung von Wasserrechtsverleihungen, Diss. Zürich 1954, S. 48 ff.; BLAISE KNAPP, La fin des concessions hydrauliques, ZSR 101/1982 I S. 133 ff.). Unter Erneuerung wird üblicherweise die Weiternutzung durch den bisherigen Konzessionär verstanden. Von "Verlängerung" der Konzession spricht das eidgenössische WRG im Unterschied zum kantonalen Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer zur Errichtung von Wasserwerken (Art. 4bis Abs. 2, Art. 4ter Abs. 1 BWRG) nicht ausdrücklich. Es liegt nahe, unter "Verlängerung" die Ausdehnung der vereinbarten Dauer zu den gleichen Bedingungen ohne inhaltliche Änderung zu verstehen (VINZENS AUGUSTIN, Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen zum Zweck ihrer Harmonisierung, SJZ 85/1989, S. 336 Ziff. 1; KNAPP, a.a.O., S. 134). Einhelligkeit über das Verständnis der Begriffe "Erneuerung" und "Verlängerung" besteht allerdings nicht. In dem das Etzelwerk betreffenden Entscheid vom 11. Juli 1988 stellte das Bundesgericht fest, nach allgemeinem Sprachgebrauch könne unter "Erneuerung" sowohl ein Weiterdauern der Verleihung, d.h. die "Verlängerung", als auch die Erteilung einer völlig neuen Konzession verstanden werden (ZBl 90/1989 S. 87, E. 3b). Auch im vorliegenden Fall brauchen die begrifflichen Fragen nicht abschliessend geklärt zu werden. Wesentlich ist, dass das WRG mit der Beschränkung der Höchstdauer der Konzession auf 80 Jahre verhindern wollte, dass sich das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über eine längere Dauer als 80 Jahre binde (PETER LIVER, Rechtsgutachten vom 28. Juli 1962 über die Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen, Ziff. 1 S. 2). RAPHAEL VON WERRA hält fest, dass die Höchstdauer von 80 Jahren ein zwingendes Maximum sei, das durch keine abweichende Regelung im Verleihungsakt überschritten werden könne (Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit Heimfall unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Wallis, ZBl 81/1980 S. 1 ff., insb. S. 5). WERNER DUBACH betont die zwingende Natur der Regel von Art. 58 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
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der allgemeinen öffentlichen Interessen eine Überprüfung der Konzessionsbedingungen erfolgen. Die Botschaft des Bundesrates zum WRG betont, dass die eidgenössische Regelung der Erlöschungsgründe, wozu der Ablauf der Dauer zählt, im Interesse der Rechtssicherheit liege (BBl 1912 II 700). Hieraus ergibt sich, dass nach Ablauf der Konzessionsdauer auch dann, wenn sich das Gemeinwesen und der bisherige Konzessionär darüber einig sind, dass das Nutzungsrecht weiterhin gewährt werden soll, "sowohl über das künftige Schicksal desselben wie das der Werkanlagen zu entscheiden ist, und zwar unter Wahrung der öffentlichen Interessen des Konzedenten" (so AUGUSTIN, a.a.O. [SJZ], S. 335 Ziff. 2, und vgl. auch AUGUSTIN, a.a.O. [Diss.], S. 171 ff.; übereinstimmend GRAF, a.a.O., S. 49). e) Von dieser Rechtslage ist auch zur Beurteilung der Frage auszugehen, ob vor Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer der Konzession deren Bestand mit Nachträgen und einer Anpassung der Verleihungsbedingungen auf eine längere Dauer erstreckt werden kann, so dass sie entgegen der Regel von Art. 58 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
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Rechtsanspruch auf Erneuerung und dementsprechend auch nicht auf eine neue Festlegung der Höchstdauer von 80 Jahren während des Laufs einer Konzession besitzt; ein Anspruch auf Erneuerung nach Ablauf der Konzessionsdauer steht einzig Gemeinwesen als Konzessionären zu (Art. 58 Abs. 2
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2. |
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Inbetriebnahme des Werkes Curciusa trägt diesen Interessen vollumfänglich Rechnung. g) Hingegen stellt sich die Frage, ob den bei der Festsetzung einer neuen Höchstdauer der Verleihung von 80 Jahren ebenfalls zu wahrenden öffentlichen Interessen in ausreichendem Masse Rechnung getragen wurde. In dieser Hinsicht bestehen erhebliche Zweifel. Die Regierung ist der Meinung, ihr Vorbehalt, spätestens bei Ablauf der "ordentlichen" Konzessionsdauer zu prüfen, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssen, genüge (Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632, je Ziff. 8). Verhält es sich - wie ausgeführt - so, dass grundsätzlich die Regeln anzuwenden sind, welche für die Erteilung einer neuen Konzession gelten, wenn während des Laufs einer bestehenden Konzession mit sofortiger Wirkung für die andauernde Wasserkraftnutzung eine neue Höchstdauer von 80 Jahren gemäss den "angepassten" Konzessionsbedingungen festgelegt wird, so ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt geprüft werden muss, ob die Wasserkraftnutzung nicht nur den Interessen der verfügungsberechtigten Gemeinden und der Konzessionäre entspricht, sondern ob sie auch allen in Frage stehenden öffentlichen Interessen Rechnung trägt. Hiezu zählen sowohl die energiewirtschaftlichen Interessen an einer rationellen Wasserkraftnutzung als auch die Interessen des Schutzes der Umwelt im weitesten Sinne. Selbst wenn man mit PETER LIVER gemäss dem im Jahre 1962 erstatteten Gutachten annehmen wollte, eine "blosse Verlängerung" der Konzessionsdauer sei nicht dem Fall der Erteilung einer neuen Konzession gleichzustellen, so lägen im vorliegenden Fall im Sinne des von LIVER gemachten Vorbehaltes wesentliche inhaltliche Änderungen der laufenden Konzessionen vor. Die im Interesse der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Konzessionärin getroffenen neuen Festlegungen zeigen dies. Auch führt die Anpassung der bestehenden Verleihungen - wie bereits wiederholt festgestellt wurde - zu wesentlichen Änderungen der bisherigen Nutzung, indem neu vorwiegend Winterenergie erzeugt werden soll. Derart weitgehende Änderungen, die auch andere Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehen, sind nicht einer blossen "Verlängerung" im Sinne einer Ausdehnung der vereinbarten Höchstdauer zu im wesentlichen gleichen Bedingungen ohne inhaltliche Änderung gleichzustellen (s. insb. oben E. 5b). Sie führen auch zu gewissen, umfangmässig zwar begrenzten, dennoch aber unentbehrlichen baulichen Anpassungen der bestehenden Werke.
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h) Die bestehenden Wasserwerke sind Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
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1 | Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
2 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. |
3 | Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10 |
4 | Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. |
4bis | Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11 |
5 | Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12 |
5bis | Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13 |
5ter | Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14 |
5quater | Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15 |
6 | Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16 |
6bis | Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17 |
6ter | Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18 |
7 | Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. |
8 | Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19 |
9 | Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
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und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft und die Umwelt bestätigt. Die Befürchtung der Fachleute der beschwerdeführenden Vereinigungen, dass sich die Verhältnisse zusätzlich verschlechtern, wenn das Wasser aus dem Isola-Stausee über Spina nach Curciusa hinaufgepumpt wird, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. hb) Wiederholt fordert sodann die kantonale Fachstelle weitere Abklärungen in bezug auf die Veränderungen des flussnahen Grundwasserspiegels, die als Folge der veränderten Betriebsführung mit verringertem Wasserabfluss im Sommer und verstärkter Wasserführung im Winter auftreten können. Die erhebliche Bedeutung des Grundwasserspiegels für die Vegetation entlang dem Flusslauf ist offenkundig. Sie betrifft auch den Schutz der Auen, denen nationale Bedeutung beigemessen wird, die allerdings bereits heute wegen der Verbauungen des Flusslaufes beeinträchtigt sind. Die Umweltschutzfachstelle fordert daher nicht nur die Prüfung, sondern auch die Durchführung von Revitalisierungsmassnahmen. Dass solche wirksam möglich sind, hat der Augenschein bestätigt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die bestehenden Beeinträchtigungen der Auen nicht in erster Linie der Wasserkraftnutzung zuzuschreiben ist, so ist ein Zusammenhang dennoch nicht in Abrede zu stellen. hc) Auch der am Augenschein erläuterte Schwallbetrieb ist nicht ohne wesentlichen Einfluss auf die Vegetation. Die von der Regierung gemachte Auflage, bei der Zentrale Soazza ein Schwallbecken zu errichten (Ziff. 1.2 lit. d der zu Curciusa im Beschluss Nr. 2629 erteilten fischereirechtlichen Bewilligung), vermag die nachteiligen Auswirkungen des Schwallbetriebes zu vermindern, doch bedarf die Erstellung des Beckens sowohl hinsichtlich seiner Lage sowie der allfälligen Inanspruchnahme von Waldareal und der Regelung des Schwallbetriebes weiterer Abklärungen, dies namentlich auch hinsichtlich der Möglichkeit, zu der für die Auenvegetation rechten Zeit eine Überflutung sicherzustellen. hd) Das kantonale Amt für Umweltschutz ist jedoch der Meinung, die entsprechenden Abklärungen seien im Rahmen der zweiten Stufe der UVP auszuführen, eine Auffassung, die jedenfalls zum Teil mit der rechtlichen Überlegung zusammenhängt, dass die "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen für die Kraftwerkanlagen der zweiten Stufe (Valbella, Spina I und Soazza) einzig mit den Nachträgen beschlossen werden könne, ohne dass zusätzliche umweltschutzrechtliche Abklärungen und Bewilligungen nach der Fischerei- und der Naturschutzgesetzgebung für die bestehenden Werkanlagen
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der zweiten Stufe verlangt werden könnten. Dieser Auffassung kann jedoch - wie ausgeführt - nicht gefolgt werden. Gewiss kann ein erheblicher Teil der sowohl vom BUWAL als auch von der kantonalen Umweltschutzfachstelle verlangten Massnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im Rahmen der weiteren Verfahren, die zu den Ausführungsbewilligungen führen, abgeklärt werden. Dies trifft namentlich für die Massnahmen zu, welche für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen. Auch die Fragen, welche mit dem Aushub und den hiezu anzulegenden Deponien zusammenhängen, sind im Rahmen der zweiten Stufe der UVP im einzelnen zu prüfen. Desgleichen sind die Fragen der für den Transport der Energie nötigen Leitungen Folgeprobleme, die in den nachfolgenden Verfahren abschliessend zu prüfen sind. Die oben angesprochenen Probleme des Gewässerschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes betreffen jedoch sowohl für die Umwelt als auch die Wasserkraftnutzung derart zentrale Anliegen, dass deren Abklärung nicht auf eine zweite Stufe der UVP verschoben werden darf (vgl. nicht publ. E. 5 von BGE 115 Ib 224 ff. betreffend Notwendigkeit der UVP, soweit sie für die Bewilligungen nach FG und NHG durchgeführt werden muss). he) Nach Art. 16
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. |
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1 | Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. |
2 | Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: |
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a | einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; |
b | aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. |
BGE 119 Ib 254 S. 298
vom 24. Januar 1991), nicht genügt. Freilich konnte die Regierung das neue GSchG noch nicht anwenden, da es erst während des bundesgerichtlichen Verfahrens - am 1. November 1992 - in Kraft getreten ist. Doch ist es nun vom Bundesgericht zu beachten (oben E. 9g), wie dies übrigens schon zum früheren GSchG vom 8. Oktober 1971 (BGE 99 Ib 152 f. E. 1) und zum USG (BGE 112 Ib 43 E. 1c) entschieden worden ist. Somit sind im vorliegenden Fall insbesondere auch die Art. 30 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung - Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: |
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a | die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; |
b | zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder |
c | für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
2 | Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. |
3 | Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation58 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen. |
BGE 119 Ib 254 S. 299
Umweltverträglichkeit unvollständig sind, soweit sie die Wasserkraftnutzung in den bestehenden Werken der MKW AG betreffen. Die Frage, ob sie im Sinne von Art. 24
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 82 Grundlagen für die Sanierung - 1 Die Kantone erstellen ein Inventar der bestehenden Wasserentnahmen nach Artikel 29, das Angaben enthält über: |
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1 | Die Kantone erstellen ein Inventar der bestehenden Wasserentnahmen nach Artikel 29, das Angaben enthält über: |
a | die entnommene Wassermenge; |
b | die Restwassermenge; |
c | die Dotierwassermenge; |
d | die rechtlichen Verhältnisse. |
2 | Sie beurteilen die im Inventar aufgeführten Wasserentnahmen und entscheiden, ob und in welchem Ausmass eine Sanierung notwendig ist. Sie halten die Ergebnisse in einem Bericht fest. Dieser soll nach Möglichkeit die zeitliche Abfolge der zu treffenden Massnahmen aufzeigen. |
3 | Sie reichen die Inventare innert zweier Jahre und den Bericht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bund ein. |
BGE 119 Ib 254 S. 300
Realisierung des Speicherwerkes Curciusa in Frage zu stellen. Auch aus der kritischen Stellungnahme des BUWAL ergibt sich, dass die gerügten Mängel aufgrund der zu treffenden weitergehenden Abklärungen behoben werden können. Das Bundesgericht hat gemäss dem Ergebnis des Augenscheins und der Instruktionsverhandlung bei der von ihm nach dem Gesagten zu wahrenden Zurückhaltung gegenüber der amtlichen Expertise der kantonalen Umweltschutzfachstelle und in Respektierung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der kantonalen Regierung (vorne E. 2b und 8a/b) keinen Anlass, diese Annahme in Frage zu stellen. Doch ist zu beachten, dass sich aus der Anordnung der nach geltendem Umweltschutzrecht (im weitesten Sinn) erforderlichen Massnahmen Konsequenzen für das Werk Curciusa ergeben. Namentlich sind die Auswirkungen der gesetzlich imperativ angeordneten Mindestwassermengen in Kauf zu nehmen. Dass dies auch der Meinung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich aus der Ablehnung eines von Nationalrat Schmidhalter gestellten Antrages. Dieser wollte in Fällen, in denen - wie hier - die Konzession vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dauer geändert oder ergänzt wird, die Restwassermengen gemäss dem neuen GSchG erst nach Ablauf der betreffenden Dauer gelten lassen. Der Nationalrat verwarf aber diesen Antrag; der Berichterstatter, Nationalrat Rüttimann, stellte fest, die von Nationalrat Schmidhalter gewollte Folge könne nicht die Meinung der Revision des GSchG sein (Amtl.Bull. N 1989 1106). m) Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631 und 2632 richtet. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Vereinigungen gegen die Beschlüsse Nrn. 2629, 2630 und 2633 haben sich demgegenüber im wesentlichen als unbegründet erwiesen. Doch ist zu beachten, dass das vorgesehene Speicherwerk Curciusa - wie ausgeführt - mit Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet. Das neue Energiekonzept lässt sich nur dank der Speicherung des Wassers im neuen Speicherbecken von 60 Mio. m3 Inhalt in Verbindung mit den bestehenden Werken verwirklichen, weshalb die fragliche Erneuerung der Konzessionen von 1953 einer Neukonzessionierung gleichkommt; dies führt zu Rückschlüssen auf den Betrieb des Werkes Curciusa, deren Folgen sich erst aufgrund der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen klar ergeben. Dieser Zusammenhang schliesst einen nach den Beschlüssen Nrn. 2629, 2630, 2633 einerseits und Nrn. 2631 und 2632 anderseits differenzierten Entscheid aus. Dies führt dazu, die Beschwerde im Sinne der
BGE 119 Ib 254 S. 301
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, alle angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Regierung zurückzuweisen. Der Hinweis auf die Erwägungen besagt, dass das Speicherwerk Curciusa realisiert werden kann, sofern die genannten, von der Regierung noch zu veranlassenden und bei ihrem Neuentscheid zu berücksichtigenden weiteren Abklärungen ergeben, dass die umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne (einschliesslich der Respektierung der einschlägigen Spezialgesetze, insbesondere auch des GSchG vom 24. Januar 1991) bei der einer Neukonzessionierung entsprechenden "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen gemäss den Beschlüssen Nrn. 2631 und 2632 erfüllt werden und die Anlage, auch im Lichte der dabei gegebenenfalls zusätzlich anzuordnenden Vorbehalte bzw. Auflagen und Bedingungen, eine positive Gesamtenergiebilanz aufweist.