118 III 24
9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Dezember 1992 i.S. B. & M. AG (Revision)
Regeste (de):
- Wechselbetreibung (Art. 178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu. 2 Der Zahlungsbefehl enthält: 1 die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2 die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen; 3 die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20); 4 den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188). 3 Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 991 - Der gezogene Wechsel enthält:
1 die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2 die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3 den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4 die Angabe der Verfallzeit; 5 die Angabe des Zahlungsortes; 6 den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; 7 die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 8 die Unterschrift des Ausstellers. - Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet.
Regeste (fr):
- Poursuite pour effets de change (art. 178 LP; art. 991 CO).
- L'objection que le protêt fait défaut soulève une question de droit matériel, qui doit être jugée par le juge de la mainlevée. Le préposé à l'office des poursuites de même que les autorités de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite doivent seulement contrôler si le document produit à l'appui de la réclamation satisfait à toutes les exigences essentielles auxquelles doit répondre un effet de change et fonde un engagement cambiaire du débiteur.
Regesto (it):
- Esecuzione cambiaria (art. 178 LEF; art. 991 CO).
- L'obiezione che manca il protesto concerne una questione di diritto materiale che deve essere risolta dal giudice del rigetto. L'ufficiale d'esecuzione come pure le autorità di vigilanza in materia d'esecuzione e fallimenti devono vagliare unicamente se il documento prodotto a sostegno della pretesa soddisfa tutte le esigenze essenziali di una cambiale e fonda un obbligo cambiario del debitore.
Sachverhalt ab Seite 25
BGE 118 III 24 S. 25
A.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hatte mit Urteil vom 20. Oktober 1992 einen Rekurs der B. & M. AG abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenstand jenes Rekursverfahrens war eine Wechselbetreibung. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zum Ergebnis gelangt, dass die umstrittene Forderungsurkunde alle Elemente, die Art. 991
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 991 - Der gezogene Wechsel enthält: |
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1 | die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; |
2 | die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; |
3 | den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); |
4 | die Angabe der Verfallzeit; |
5 | die Angabe des Zahlungsortes; |
6 | den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; |
7 | die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; |
8 | die Unterschrift des Ausstellers. |
B.- Mit Rechtsschrift vom 13. November 1992 stellte die B. & M. AG ein auf Art. 136 lit. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 991 - Der gezogene Wechsel enthält: |
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1 | die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; |
2 | die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; |
3 | den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); |
4 | die Angabe der Verfallzeit; |
5 | die Angabe des Zahlungsortes; |
6 | den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; |
7 | die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; |
8 | die Unterschrift des Ausstellers. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die B. & M. AG räumt ein, dass sie mit ihrer Rekursschrift vom 2. Oktober 1992 das Fehlen des Wechselprotestes gegenüber ihr nicht eigens als Nichtigkeitsgrund für die Wechselbetreibung geltend gemacht habe. Ein solcher Einwand hätte ihr jedoch schon im Rekursverfahren nicht geholfen; denn er führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber - wie im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
BGE 118 III 24 S. 26
Bundesgerichts vom 20. Oktober 1992 erklärt worden ist - nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels oder Checks erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. In BGE 111 III 35 E. 1, auf den sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in jenem Urteil berufen hat, ist auch gesagt worden, von einer wechselmässigen Verpflichtung sei im allgemeinen auszugehen, wenn der Schuldner die in Frage stehende Forderungsurkunde als Aussteller, Akzeptant (Bezogener), Indossant oder Wechselbürge unterzeichnet hat. In dem - nicht ganz auf der allgemeinen Linie liegenden - Fall des zitierten Bundesgerichtsentscheides war der Protest nur deshalb von Bedeutung, weil dieser die Zweideutigkeit des Wechsels in klarer Weise beseitigte; denn aus der Protesturkunde erst ergab sich, dass Bezogener und Aussteller die gleichen Personen waren, während die im Wechsel erwähnte Bank blosser Zahlungsort war (siehe insbesondere BGE 111 III 36 f. E. 2b; Pra 74/1985, Nr. 158 E. 2b). Aus diesem Grund - zur Feststellung, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse, wie es in der Regeste zu BGE 111 III 33 ff. heisst - musste sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dort mit dem den Wechsel begleitenden Protest befassen. Das ist aber nicht die Regel.
b) Im vorliegenden Fall muss die Protesturkunde nicht herangezogen werden, um - nach der Feststellung, wer Aussteller und Bezogener ist - die Rechtsnatur der in Frage stehenden Forderungsurkunde zu bestimmen. Es geht aus dem hier strittigen Wechsel unzweideutig hervor, dass ihn die B. & M. AG als Ausstellerin im Sinne von Art. 993 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 993 - 1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten. |
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1 | Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten. |
2 | Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. |
3 | Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 991 - Der gezogene Wechsel enthält: |
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1 | die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; |
2 | die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; |
3 | den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); |
4 | die Angabe der Verfallzeit; |
5 | die Angabe des Zahlungsortes; |
6 | den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; |
7 | die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; |
8 | die Unterschrift des Ausstellers. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 999 - 1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. |
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1 | Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. |
2 | Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben. |