Urteilskopf

118 II 493

93. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. November 1992 i.S. X. gegen Z. (Berufung)
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 493

BGE 118 II 493 S. 493

Aus den Erwägungen:

2. a) Den Hauptantrag, die Unterhaltspflicht vollumfänglich aufzuheben, begründet der Kläger einzig damit, dass die weitere Beanspruchung der strittigen Unterhaltsbeiträge einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstelle und der angefochtene Entscheid deshalb gegen Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB verstosse; die weiteren rechtlichen Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf das Eventualbegehren. Der Kläger weist hauptsächlich darauf hin, dass die Beklagte und ihr heutiger Ehemann trotz des ihm zustehenden Besuchsrechts vom Sommer 1987 an alles daran gesetzt hätten, einen persönlichen Kontakt zu den beiden Kindern zu unterbinden, und für diese eine
BGE 118 II 493 S. 494

Änderung des Familiennamens im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB erwirkt hätten; es sei ein Zustand geschaffen worden, der gegen aussen in jeder Hinsicht der Adoption gleichzusetzen sei; von einer solchen sei einzig deshalb abgesehen worden, um den ihm, dem Kläger, gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen. Der Kläger hält dafür, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem Fall zu vergleichen sei, da ein geschiedener Ehegatte den Konkubinatspartner nur deshalb nicht heirate, weil er sonst die scheidungsrechtliche Rente verlieren würde. b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist - in sinngemässer Anwendung der dem Wortlaut nach nur für die Wiederverheiratung geltenden Bestimmung von Art. 153 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB - eine Scheidungsrente in der Tat auch dann aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte, das Festhalten an der Rente deshalb als im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB rechtsmissbräuchlich erscheint. In BGE 116 II 396 (E. c) hat das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass für den betreffenden Entscheid ausschlaggebend sei, ob das Konkubinat im einzelnen Fall eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung der Partner gewährleiste. Entscheidend ist mit andern Worten die Qualität der konkreten Lebensgemeinschaft, nicht die Frage, weshalb auf eine Heirat verzichtet wird. c) Der Kläger verkennt, dass zwischen dem scheidungsrechtlichen und dem kindschaftsrechtlichen Unterhaltsanspruch ein wesentlicher Unterschied besteht. So ist es mit dem monogamischen Charakter der Ehe unvereinbar, dass einem geschiedenen Ehegatten gleichzeitig sowohl gegenüber dem früheren Ehepartner als auch gegenüber einem neuen ehelichen oder im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausserehelichen Partner ein Unterhaltsanspruch zusteht. Wo eine in dieser Weise verpönte Anspruchshäufung gegeben wäre, fällt der scheidungsrechtliche (nacheheliche) Unterhaltsanspruch aufgrund von Art. 153 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB - der gegebenenfalls sinngemäss zur Anwendung gelangt - dahin. Anders verhält es sich beim Unterhalt für ein Kind. Das Gesetz sieht hier nicht etwa eine ausschliessliche Leistungspflicht der Eltern vor. Nach Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB steht dem Kind, dessen Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind, ein - freilich nur mittelbarer - Anspruch nötigenfalls auch gegenüber dem (neuen) Ehegatten von Mutter oder Vater zu. d) In Anbetracht der Gegebenheiten im vorliegenden Fall könnte dem Kläger selbst dann nicht beigepflichtet werden, wenn eine
BGE 118 II 493 S. 495

Gleichbehandlung der beiden erwähnten Sachverhalte, d.h. eine sinngemässe Anwendung der zu Art. 153 Abs. 1
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ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB entwickelten Rechtsprechung, dem Grundsatze nach bejaht werden wollte. Die Adoption eines Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter bringt das Kindesverhältnis zum leiblichen Vater zwar in der Tat zum Erlöschen (Art. 267 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB), was auch zum Untergang des entsprechenden elterlichen Unterhaltsanspruchs führt (HEGNAUER, Berner Kommentar, N 45 zu Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Konkubinat die gleiche Wirkung auch ohne formelle Adoption eintreten zu lassen, wäre von vornherein nur dort zulässig, wo die Stellung des betroffenen Kindes gegenüber dem Stiefvater in jeder Hinsicht mit derjenigen des Adoptivkindes zum Adoptivvater vergleichbar ist. Dass dies im Falle seiner beiden Kinder zutreffe, vermag der Kläger nicht darzutun. Wohl tragen diese gestützt auf die Verfügung der Direktion des Innern ... vom 8. November 1990 heute den Familiennamen "Z.". Indessen liegt nichts dafür vor, dass ihr Stiefvater sich etwa verpflichtet hätte, an ihren Unterhalt mehr beizutragen als das, was er gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB zu leisten verpflichtet werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass jener den beiden Kindern in erbrechtlicher Hinsicht eine Stellung eingeräumt hätte, die sich mit derjenigen des Adoptivkindes gegenüber dem Adoptivvater (dazu HEGNAUER, N 65 zu Art. 267
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ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB) vergleichen liesse.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 118 II 493
Datum : 25. November 1992
Publiziert : 31. Dezember 1992
Quelle : Bundesgericht
Status : 118 II 493
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art.


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
30 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
153  157  267 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
278
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
BGE Register
116-II-394 • 118-II-493
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkubinat • ehe • ehegatte • vater • familienname • mutter • sachverhalt • scheidungsurteil • bundesgericht • adoptivkind • entscheid • unterhaltspflicht • aufhebung • erlöschen der obligation • charakter • erbrecht • beklagter • frage • vorteil • wiederverheiratung
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