118 II 101
22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februar 1992 i.S. A.X. und Mitbeteiligte gegen M.X. und Mitbeteiligte (Berufung)
Regeste (de):
- Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.420
1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.420 2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.421 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.422 SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1 von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; 2 einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder 3 eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. - Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre.
Regeste (fr):
- Représentation d'enfants mineurs par les parents (art. 306 al. 2 et art. 392 ch. 2 CC).
- Un pacte de renonciation à succession à titre onéreux passé au nom d'enfants mineurs par leur mère avec les parents de l'époux prédécédé n'oblige point les enfants lorsque l'autorité tutélaire n'a pas été requise de nommer un curateur en raison du conflit opposant les intérêts de la mère et ceux des enfants.
Regesto (it):
- Rappresentanza dei genitori per i figli minorenni (art. 306 cpv. 2 e art. 392 n. 2 CC).
- Qualora non sia stata richiesta all'autorità tutoria la nomina di un curatore per evitare una collisione d'interessi, un contratto di rinuncia d'eredità a titolo oneroso, che è stato stipulato dalla madre in nome dei figli minorenni con i genitori del defunto marito, non obbliga i figli.
Sachverhalt ab Seite 102
BGE 118 II 101 S. 102
Der 1970 verstorbene K.X. hinterliess seine Ehegattin L.X.-Y. sowie seine aus der Ehe hervorgegangenen vier Söhne M. (geb. 1960), N. (geb. 1961), O. (geb. 1963) und P. (geb. 1964). Mit öffentlicher Urkunde vom 23. Mai 1979 schloss L.X.-Y. als Inhaberin der elterlichen Gewalt über ihre noch minderjährigen Söhne mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes und Vaters, R. und S.X.-Z., einen als "Erbauskauf" bezeichneten Vertrag. Darin verzichteten M., N., O. und P.X. auf das ihnen gegenüber ihren Grosseltern zustehende gesetzliche Erbrecht, wobei folgendes beigefügt wurde (Art. 1 Abs. 2):
"Der Verzicht ist ein allgemeiner, er erstreckt sich auf das gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Erblasser, einschliesslich spätere Erbanfälle und hat die Wirkung, dass die Verzichtenden nach Art. 495 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
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1 | Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
2 | Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. |
3 | Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. |
BGE 118 II 101 S. 103
Am 6. Mai 1988 starb R.X. Das von ihm am 27. August 1983 errichtete amtlich eröffnete öffentliche Testament enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "Art. 2: Meine Kinder ... und die Erben von K.X. habe ich bereits für ihren Erbanteil abgefunden, was hiermit festgehalten und offiziell angerechnet wird. Art. 3: Demnach erben meine übrigen Kinder ... oder deren Nachkommen unter Vorbehalt von Art. 4-6 mein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen." Im Oktober 1988 starb auch S.X.-Z.
Mit Klage vom 5. Juli 1989 gegen sämtliche Geschwister ihres Vaters K.X. verlangten M., N., O. und P.X. die Ungültigerklärung des Vertrags vom 23. Mai 1979 mit ihren Grosseltern betreffend Erbauskauf sowie die Ungültigerklärung der Art. 2 und 3 der letztwilligen Verfügung von R.X. vom 27. August 1983, soweit diese Bestimmungen sie beträfen. Die Beklagten widersetzten sich der Klage. Am 25. Januar 1991 fällte das Kantonsgericht folgendes Urteil: "1. Es wird festgestellt, dass der Erbauskaufvertrag vom 23. Mai 1979 zwischen R. und S.X. einerseits und den Klägern andererseits für die Kläger nicht verbindlich ist. 2. Die Artikel 2 und 3 des Testaments von R.X. vom 27. August 1983 werden als ungültig erklärt, soweit diese Artikel die Kläger betreffen. ..."
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten beim Bundesgericht Berufung erhoben. Sie verlangen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Erbauskaufvertrag vom 23. Mai 1979 gültig und für beide Parteien verbindlich sei und dass die Art. 2 und 3 des Testaments von R.X. gültig seien. Die Berufungsbeklagten (Kläger) schliessen auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Nach Art. 306 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.420 |
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1 | Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.420 |
2 | Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.421 |
3 | Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.422 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
|
1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
BGE 118 II 101 S. 104
eines Beistandes durch die Vormundschaftsbehörde vorgeschrieben wird, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf BGE 107 II 109 E. 4 zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertretungsbeistandes gegeben sind, eine abstrakte Gefährdung der Interessen der handlungsunfähigen Person genügen muss. Das wird in der Berufung an sich nicht beanstandet. Als bundesrechtswidrig rügen die Berufungskläger hingegen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Bestehen einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und deren Mutter bejaht hat. a) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, eine abstrakte Gefährdung der Kindesinteressen im Sinne von Art. 392 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
BGE 118 II 101 S. 105
einem sofortigen Geldbezug und damit auch zum entsprechenden eigenen Interesse der Mutter. Es habe daher, abstrakt betrachtet, ein gewisser Interessengegensatz zwischen den Berufungsbeklagten einerseits und ihrer gesetzlichen Vertreterin andererseits bestanden, weshalb für die Berufungsbeklagten gemäss Art. 392 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
|
1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
BGE 118 II 101 S. 106
in: Traité de droit privé suisse, Bd. III/II/1, S. 451 f.; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 3. A. Bern 1989, Rz. 26.30, S. 177). Richtig ist sodann, dass sich der BGE 107 II 105 ff. zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht ohne weiteres vergleichen lässt. Die dort bejahte Interessenkollision bestand darin, dass die Vertragspartnerin des durch seinen Vormund vertretenen Kindes dem Vormund nahestand, so dass die Gefahr bestand, dieser habe die Interessen seines Mündels nicht in optimaler Weise wahrnehmen können. Die Kritik von SCHWAGER (a.a.O., S. 94 ff.) an BGE 107 II 105 ff. richtete sich zur Hauptsache dagegen, dass Art. 392 Ziff. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.355 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.355 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.356 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 320 - 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
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1 | Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
2 | Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. |
BGE 118 II 101 S. 107
der Berufungsbeklagten an einem grossen Anteil an der grosselterlichen Erbschaft trat. Die Mutter hätte versucht sein können, sich mit einer zu geringen Abfindung für den Verzicht der Kinder auf das künftige Erbe der Grosseltern zufrieden zu geben, um der sich aus dem Erbauskauf ergebenden Erleichterung ihrer eigenen Unterhaltspflicht nicht verlustig zu gehen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Berufungskläger ein echter Interessengegensatz. Die Bejahung einer solchen Interessenkollision führt nicht - wie in der Berufung befürchtet wird - dazu, dass die Inhaber der elterlichen Gewalt inskünftig überhaupt keine Rechtsgeschäfte im Namen der Kinder mehr abschliessen könnten, die zu einer Vergrösserung des Ertrags aus dem Kindesvermögen führen. Eine potentielle Gefährdung der Kinderinteressen lag hier nicht einfach deshalb vor, weil die Vermehrung des Kindesvermögens dem gesetzlichen Vertreter selber unmittelbar zugute kam, sondern weil sie durch einen Verzicht auf künftige Rechte der Kinder erkauft werden musste, deren Gegenwert nur sehr schwer abzuschätzen ist. In einem solchen Fall ist gerade wegen des in der Berufung hervorgehobenen aleatorischen Charakters des Rechtsgeschäfts die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der gesetzliche Vertreter sein eigenes Interesse an der Äufnung von Kindesvermögen über dasjenige der Kinder an einer möglichst hohen Abfindung beziehungsweise an der Ablehnung eines Erbauskaufvertrags stellt. Das in der Berufung unter Hinweis auf ZVW 36/1981, S. 34 ff., Nr. 6, angeführte Beispiel des Abschlusses eines Erbvertrags durch den gesetzlichen Vertreter lässt sich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichen.
7. Auch die Berufung auf den Gutglaubensschutz muss im vorliegenden Fall versagen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war das Bestehen einer Interessenkollision für R. und S.X. erkennbar, da ihnen die Verhältnisse in der Familie ihres verstorbenen Sohnes bestens bekannt waren und sie dieser bereits wiederholt Unterstützungsleistungen hatten zukommen lassen. War es aber für die Grosseltern erkennbar, dass die Interessen ihrer Enkelkinder mit denjenigen ihrer Schwiegertochter nicht unbedingt übereinstimmten, hätten sie sich an die Vormundschaftsbehörde wenden müssen, wenn sie hätten sicher sein wollen, dass ihre Schwiegertochter den beabsichtigen Erbvertrag für ihre Kinder abschliessen könne. Nach Art. 422 Ziff. 5
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. |
2 | Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen. |
BGE 118 II 101 S. 108
keine Anwendung findet, zeigt sie doch, welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Abschluss eines Erbvertrags für Handlungsunfähige beigemessen hat. Die Frage nach dem Umfang des elterlichen Vertretungsrechts lag deshalb nahe. Dass R. und S.X. sich diesbezüglich offenbar einfach auf den mitwirkenden Notar verliessen, vermag ihnen beziehungsweise den Berufungsklägern nicht zu helfen. Die Berufung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.