118 Ib 569
70. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. August 1992 i.S. Stadt Zürich gegen Stadtrat Dübendorf und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 164 Abs. 3
MO, Art. 1 Abs. 1 ZSG; Unterstellung von Bauvorhaben des Zivilschutzes unter das kantonale Baubewilligungsverfahren.
- Aus Art. 164 Abs. 3
MO und Art. 1 Abs. 1 ZSG lässt sich nicht herauslesen, dass Zivilschutzbauten von der kantonalen Baubewilligungspflicht ausgenommen seien (E. 3). Eine solche Befreiung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesamten Zivilschutzgesetzgebung (E. 4), noch drängt sie sich aufgrund einer Interessenabwägung auf (E. 5).
Regeste (fr):
- Art. 164 al. 3 OM, art. 1 al. 1 de la loi fédérale sur la protection civile; autorisation cantonale de construire pour les bâtiments de la protection civile.
- On ne peut déduire des art. 164 al. 3 OM et 1 al. 1 LPCi une dispense d'autorisation cantonale de construire en faveur des bâtiments de la protection civile (consid. 3). Une telle exception ne saurait être tirée de l'ensemble de la législation sur la protection civile (consid. 4), ni ne s'impose à l'issue d'une pesée des intérêts (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 164 cpv. 3 OM, art. 1 cpv. 1 LPCi; licenza edilizia cantonale per edifici della protezione civile.
- Dall'art. 164 cpv. 3
MO e dall'art. 1 cpv. 1 LPCi non si può dedurre che gli edifici per la protezione civile siano dispensati dalla licenza edilizia cantonale (consid. 3). Una simile eccezione non può neppure essere dedotta dal senso e dallo scopo dell'insieme della legislazione sulla protezione civile (consid. 4), né s'impone in seguito ad una ponderazione degli interessi (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 569
BGE 118 Ib 569 S. 569
Die Stadt Zürich beabsichtigt, in der Nähe der S-Bahn-Haltestelle Stettbach eine Zivilschutzanlage, bestehend aus einer Bereitstellungsanlage, einem Sanitätsposten und dem Quartierkommandoposten, zu errichten. Da der vorgesehene Standort unmittelbar ausserhalb der Zürcher Stadtgrenze, auf Gebiet der Stadt Dübendorf, liegt, wurden
BGE 118 Ib 569 S. 570
die Projektpläne dem Bauamt Dübendorf unterbreitet. Hierauf erteilte der Stadtrat Dübendorf der Stadt Zürich für die Zivilschutzanlage mit Beschluss vom 4. Juni 1987 in Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts unter gewissen Auflagen die Baubewilligung. Gegen diese Unterstellung unter die Baubewilligungspflicht erhob die Stadt Zürich bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich Rekurs und ersuchte um Feststellung, dass der Beschluss des Stadtrates Dübendorf nichtig sei. Eventualiter verlangte die Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Gebührenauflage mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Zur Begründung verwies die Stadt Zürich auf Art. 164 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation sowie auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz und machte geltend, dass die geplante Zivilschutzanlage als Baute, die der Landesverteidigung diene, keiner kantonalen Gebühr oder Bewilligung unterworfen werden dürfe. Mit Beschluss vom 18. Mai 1988 hiess die Baurekurskommission III den Rekurs der Stadt Zürich gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht insofern teilweise gut, als er sich gegen die Gebührenauflage im Baubewilligungsverfahren richtete. Im übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission III reichte die Stadt Zürich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit als nichtig zu erklären, als dieser die Baubewilligung vom 4. Juni 1987 bestätige. Eventuell sei der Rekursentscheid in dem Umfang aufzuheben, als die Bauherrschaft unterlegen sei; dabei sei festzustellen, dass die Zivilschutzanlage keiner baupolizeilichen Bewilligung bedürfe. Mit Urteil vom 16. November 1989 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Stadt Zürich ab. Diese hat den Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, welche vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Art. 164 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (SR 510.10; Militärorganisation, MO) lautet: "1 Auf Lebensmitteln und Getränken, die für Truppen im eidgenössischen Dienst bestimmt sind, dürfen in den Kantonen und Gemeinden keinerlei
BGE 118 Ib 569 S. 571
Gebühren oder Abgaben erhoben werden. Kantonale und Gemeinde-Monopole finden auf die Bedürfnisse der Truppe keine Anwendung.
2 Militäranstalten oder Militärwerkstätten sowie zu militärischen Zwecken bestimmtes Eigentum des Bundes dürfen mit keinerlei kantonalen oder Gemeindesteuern belastet werden.
3 Die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen, darf keiner kantonalen Gebühr oder Bewilligung unterworfen werden." In Art. 1 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (SR 520.1; Zivilschutzgesetz, ZSG) wird festgehalten: "1 Der Zivilschutz ist ein Teil der Landesverteidigung.
2 Der Zivilschutz bezweckt den Schutz, die Rettung und die Betreuung von Personen und den Schutz der Güter durch Massnahmen, die bestimmt sind, die Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu verhindern oder zu mildern. Er hat keine Kampfaufgaben.
3 Der Zivilschutz kann ausserdem in Friedenszeiten und in Zeiten aktiven Dienstes für Hilfeleistungen bei Katastrophen eingesetzt werden." Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich schon aus dem Wortlauf, aber auch nach dem Sinn von Art. 164 Abs. 3



SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 118 Ib 569 S. 572
Bedeutung zukommt und andererseits Art. 1 Abs. 1 ZSG nicht als eine die Baubewilligungspflicht regelnde Bestimmung verstanden werden kann. a) Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht festgestellt, dass sich Art. 164 Abs. 3


SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |



SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 118 Ib 569 S. 573
unterstehen, obwohl auch solche Anlagen mittelbar militärischen Zwecken dienen (vgl. BGE 114 Ib 129 E. 4, BGE 112 Ib 48 ff. E. 5). Diese Rechtsauffassung hat sich übrigens in Art. 17 der neuen Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (SR 510.512) niedergeschlagen, wo festgehalten wird, dass die Projekte für solche Anlagen nach der Plangenehmigung durch den eidgenössischen Schiessoffizier dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterliegen. Erstreckt sich demnach der Geltungsbereich von Art. 164 Abs. 3




SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 118 Ib 569 S. 574
Freimüller). Diese zunächst als "totale Landesverteidigung" bezeichnete Verteidigung wird seit Ende der sechziger Jahre "Gesamtverteidigung" genannt. Sie umschliesst alle zivilen und militärischen Mittel und Massnahmen, welche der Erhaltung der staatlichen Unabhängigkeit des Landes und dem Schutz seiner Bevölkerung und seiner Einrichtungen im Konfliktfall dienen, und umfasst neben der Armee und dem Zivilschutz insbesondere die Aussenpolitik, die Wirtschafts- und Aussenwirtschaftspolitik, die wirtschaftliche Landesversorgung, den Staatsschutz und die Information (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1968 zum Bundesgesetz über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung, BBl 1968 II S. 647 ff., Bericht 90 des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz, BBl 1990 III S. 878 ff.; BGE 115 Ia 260 ff. E. 4a). Ist mithin der in Art. 1 Abs. 1 ZSG verwendete Begriff der Landesverteidigung nicht als militärische Landesverteidigung, sondern als Gesamtverteidigung zu verstehen und kommt ihm damit nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem in Art. 164 Abs. 3


BGE 118 Ib 569 S. 575
Ausbildungsanlagen und die Gebäude mit Schutzräumen dem kantonalen und kommunalen Baurecht unterstünden. Eine derart differenzierte Ausnahmeregelung, die nur die eine Art von Zivilschutzanlagen beträfe, die anderen dagegen nicht, kann offensichtlich nicht auf den generell formulierten Art. 1 Abs. 1 ZSG abgestützt werden. Art. 1 Abs. 1 ZSG kann daher nicht den Sinn haben, den ihm die Beschwerdeführerin beilegen will.
4. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, es ergebe sich nicht nur aus Art. 164 Abs. 3

BGE 118 Ib 569 S. 576
Vernehmlassung des Bundesamtes für Raumplanung unterliegen die Ausbildungsanlagen ebenfalls dem kantonalen Bau- und Planungsrecht. Für die hier umstrittenen Anlagen der Schutzorganisationen, zu denen die Kommandoposten, die Bereitstellungsanlagen, die Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sowie die technischen Einrichtungen für Alarm und Übermittlung zählen (Art. 102

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen - 1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung einer Schutzanlage ein. |
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1 | Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung einer Schutzanlage ein. |
2 | Die Aufhebung von Schutzanlagen richtet sich nach der kantonalen Bedarfsplanung. |
3 | Bei der Aufhebung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen: |
a | die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes; |
b | die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung nach Artikel 76 Absatz 2; |
c | die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung. |
4 | Das BABS entscheidet über die Aufhebung oder Stilllegung. |
5 | Es kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben regeln. |

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme - 1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
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1 | Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
a | die Elektroanlagen; |
b | die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; |
c | die Sanitäranlagen; |
d | die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils. |
2 | Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln. |

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten - 1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
|
1 | Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
a | alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; |
b | Nahtreffer konventioneller Waffen; |
c | das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
2 | Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. |
3 | Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. |

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten - 1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
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1 | Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
a | alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; |
b | Nahtreffer konventioneller Waffen; |
c | das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
2 | Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. |
3 | Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. |

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten - 1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
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1 | Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
a | alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; |
b | Nahtreffer konventioneller Waffen; |
c | das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
2 | Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. |
3 | Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
BGE 118 Ib 569 S. 577
Verfahren zur Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Werken nicht aufgehoben (BGE 110 Ib 262 f. E. 2c, BGE 111 Ib 111 E. 6c). Regelt das Spezialrecht die Projektierung und Bewilligung solcher Anlagen in materieller und formeller Hinsicht abschliessend und sieht es ein Verfahren vor, welches die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Landes-, Regional- und Ortsplanung (Art. 22quater Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
BGE 118 Ib 569 S. 578
gelten, erscheint die Regelung für die Errichtung militärischer Bauten und Anlagen als rudimentär. Da Art. 164 Abs. 3

5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn die gesetzliche Grundlage fehlen würde, müssten die Zivilschutzanlagen letztlich aufgrund einer Interessenabwägung von der Anwendung kantonaler und kommunaler Baupolizeivorschriften befreit werden, da sonst der Bund in der Wahrnehmung einer ihm durch die Bundesverfassung übertragenen Aufgabe ernsthaft beeinträchtigt würde. Insbesondere könnten für die Standortwahl, aber auch für die
BGE 118 Ib 569 S. 579
Ausgestaltung und die Ver- und Entsorgung einer Baute nur zivilschutzrechtliche Kriterien massgebend sein. Befände über diese Fragen eine kantonale oder kommunale Baubehörde, so bestünde die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden und würde dadurch die Gewährleistung der zivilen Verteidigung gefährdet. - Auch dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich dargelegt hat, können die im spezialrechtlichen eidgenössischen Bewilligungsverfahren abschliessend beurteilten Fragen im kantonalen Verfahren nicht wieder aufgeworfen werden und darf dieses nicht als Instrument zur Verhinderung der Errichtung öffentlicher Werke missbraucht werden. Das kantonale Raumplanungs- und Baupolizeirecht ist nur insoweit anzuwenden, als dies mit dem Sinn und Zweck der Bundesgesetzgebung vereinbar ist (BGE 111 Ib 108 f., BGE 103 Ia 344 E. 5 mit Hinweisen). Wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, für die hier umstrittenen Zivilschutzanlagen die Standortfrage durch die spezialrechtlichen Bestimmungen - offenbar durch den aufgrund von Art. 103 Abs. 2

SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme - 1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
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1 | Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
a | die Elektroanlagen; |
b | die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; |
c | die Sanitäranlagen; |
d | die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils. |
2 | Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |