117 V 408
55. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1991 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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Regeste (fr):
Art. 4 Cst., art. 105 al. 1 LAA. L'art. 4 Cst. confère un droit direct à la désignation d'un avocat d'office pour la procédure d'opposition selon l'art. 105 al. 1 LAA. Les limites dans le temps et les conditions objectives définies dans l'arrêt ATF 114 V 228 pour la procédure d'audition dans l'assurance-invalidité sont applicables par analogie.
Regesto (it):
Art. 4 Cost., art. 105 cpv. 1 LAINF. L'art. 4 Cost. attribuisce un diritto diretto alla designazione di un difensore d'ufficio nella procedura d'opposizione secondo l'art. 105 cpv. 1 LAINF. I presupposti oggettivi e di tempo definiti nella DTF 114 V 228 per l'audizione nell'assicurazione invalidità sono applicabili per analogia.
Erwägungen ab Seite 408
BGE 117 V 408 S. 408
Aus den Erwägungen:
5. Streitig ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. a) In dem in BGE 114 V 228 veröffentlichten Urteil B. vom 29. Dezember 1988 hat das Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 4

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BGE 117 V 408 S. 409
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4

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SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
|
1 | Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 aIVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. 2 |
2 | Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: |
a | dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; |
b | der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; |
c | der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; |
d | dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; |
e | dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; |
f | der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
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1 | Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 aIVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. 2 |
2 | Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: |
a | dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; |
b | der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; |
c | der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; |
d | dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; |
e | dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; |
f | der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. |

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |

SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
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1 | Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 aIVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. 2 |
2 | Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: |
a | dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; |
b | der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; |
c | der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; |
d | dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; |
e | dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; |
f | der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
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1 | Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 aIVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c-f IVG fallen. 2 |
2 | Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: |
a | dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; |
b | der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; |
c | der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; |
d | dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; |
e | dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; |
f | der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. |

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
BGE 117 V 408 S. 410
Unfallversicherung. Umso mehr rechtfertigt es sich, einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |

SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG 2 ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |

SR 832.202 Verordnung über die Unfallversicherung UVV Art. 130 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG |
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1 | Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG 2 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen. |
2 | Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar. |
3 | Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen. |
4 | Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde. |
5 | Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1-4 sinngemäss. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |