117 V 318
44. Urteil vom 17. Dezember 1991 i.S. Staatliche Pensionskasse des Kantons Solothurn gegen Z. und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste (de):
- Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; b Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; c Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; d den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. 4 ...307 - Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- - Das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte verletzt Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- - Behebung des verfassungswidrigen Zustandes auf dem Wege konkreter Normenkontrolle? Sachliche Voraussetzungen für ein richterliches Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers aufgrund der beschränkten funktionellen Eignung des Richters im vorliegenden Fall verneint (Erw. 5, 6).
Regeste (fr):
- Art. 73 LPP. Recevabilité d'une action tendant au versement de prestations futures (consid. 1b).
- Art. 4 al. 2 Cst.
- - Un traitement différent des fonctionnaires masculins et féminins concernant l'âge de la retraite est contraire à l'art. 4 al. 2 Cst. (confirmation de la jurisprudence; consid. 2).
- - Possibilité de remédier à une situation contraire à la Constitution par la voie du contrôle concret des normes? Les conditions objectives d'une intervention de l'autorité judiciaire dans un domaine ressortissant au législateur ne sont en l'espèce pas remplies, en raison de la retenue que le juge, de par sa fonction, doit s'imposer (consid. 5, 6).
Regesto (it):
- Art. 73 LPP. Ricevibilità di un'azione intesa al pagamento di prestazioni future (consid. 1b).
- Art. 4 cpv. 2 Cost.
- - Un diverso trattamento dei funzionari maschili e femminili in tema di età di pensionamento è contrario all'art. 4 cpv. 2 Cost. (conferma della giurisprudenza; consid. 2).
- - Possibilità di porre rimedio a una disciplina contraria alla Costituzione tramite il controllo concreto delle norme? Le condizioni oggettive per un intervento del giudice nell'ambito del legislatore non sono in concreto adempiute, dato il riserbo che il giudice, in virtù delle sue funzioni, si deve imporre (consid. 5, 6).
Sachverhalt ab Seite 318
BGE 117 V 318 S. 318
A.- Der 1929 geborene H. Z. war als Beamter seit 1. Januar 1950 bei der Staatlichen Pensionskasse Solothurn (im Eintrittszeitpunkt "Roth-Stiftung des Kantons Solothurn") vorsorgeversichert. Die Statuten dieser Pensionskasse sehen vor, dass der Anspruch auf Alterspension bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen nach Vollendung des 62. Lebensjahres entsteht (§ 29 Abs. 1 der vom Kantonsrat Solothurn am 2. Dezember 1968 beschlossenen Statuten der Staatlichen Pensionskasse, BGS 126.582.1).
BGE 117 V 318 S. 319
Am 1. Juli 1990 ersuchte H. Z. die Staatliche Pensionskasse unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
B.- Die von H. Z. hierauf erhobene Klage auf Zusprechung einer ungekürzten Alterspension ab 9. Oktober 1991 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. April 1991 gut. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass das in den Statuten der Pensionskasse vorgesehene unterschiedliche Pensionierungsalter für männliche und weibliche Beamte gegen Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
C.- Die Staatliche Pensionskasse Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 1991 aufzuheben und festzustellen, dass H. Z., vorbehältlich der Ergebnisse der laufenden Statutenrevision, eine volle Alterspension erst nach Vollendung des 65. Altersjahres zustehe. Während H. Z. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf einen Antrag.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin ist streitig, ob sie den Beschwerdegegner als männliches pensionsversichertes Mitglied von Bundesverfassung wegen gleich wie ein weibliches Mitglied zu behandeln und ihm in entsprechender Abweichung von § 29 Abs. 1 der Statuten bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres eine ungekürzte Alterspension auszurichten hat. a) Es handelt sich somit um eine spezifische Streitigkeit aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, und zwar zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, § 6 Rz. 3, S. 127; MEYER, Die Rechtswege nach dem BVG, in: ZSR 106/1987 I S. 601 ff., insbesondere S. 613 f.). Aus diesem Grunde und weil es sich bei der beschwerdeführenden Staatlichen Pensionskasse um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
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1 | Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. |
2 | Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden. |
3 | Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: |
a | die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; |
b | auf die weitere Registrierung verzichtet.148 |
4 | Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
BGE 117 V 318 S. 320
mitwirkt (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 der Statuten) und sich anderseits im Bereich der weitergehenden Vorsorge betätigt (§§ 2, 8 Abs. 1 der Statuten), ist in sachlicher Hinsicht die Rechtspflegezuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 25 - Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 117 V 318 S. 321
der mit der Klage verfolgten Klärung seines Anspruchs auf vorsorgerechtliche Altersleistungen ist im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen unbestritten sowie aktuell und folglich zu Recht als schützenswert erachtet worden.
2. Nach dem in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 117 V 318 S. 322
betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1989, S. 505, Rz. 66 und FN 136). b) Die Auslegung von § 29 Abs. 1 der Statuten durch die Vorinstanz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht gerügt. Ebensowenig wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit des nach dieser Bestimmung je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters bestritten. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr einzig geltend, dass die Beseitigung dieser rechtsungleichen Regelung nicht dem Richter obliege, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe.
3. Es bleibt somit zu prüfen, ob und inwieweit sich die in § 29 Abs. 1 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse enthaltene Verfassungswidrigkeit durch den im konkreten Anwendungsfall angerufenen Richter beseitigen lässt.
4. a) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der hier streitigen vorsorgerechtlichen Altersrente nicht um einen Anspruch auf gleichen Lohn im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
b) Mit dem kantonalen Gericht ist sodann, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, davon auszugehen, dass sich auch der übrige Gehalt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes von Mann und Frau keineswegs in einem blossen Gesetzgebungsauftrag erschöpft. Vielmehr misst die Rechtsprechung in Anlehnung an den Verfassungsgeber gerade Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 117 V 318 S. 323
ob der angefochtene Akt vor oder nach Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
5. Diese Feststellung leitet zur zentralen Frage über, ob sich ein fallbezogener Eingriff des Richters in die herkömmliche Zuständigkeit des Gesetzgebers zwecks Herstellung der verfassungsmässigen Ordnung unter den hier gegebenen Umständen auch in sachlicher Hinsicht rechtfertigen liesse. a) Die der Verwaltungsgerichtspflege auf Bundesebene von Gesetzes wegen zugewiesene Verfassungsgerichtsbarkeit, ausgestaltet als konkrete (inzidente) Normenkontrolle (Art. 97 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 117 V 318 S. 324
betroffenen Norm, sondern in der Regel nur zu deren Nichtanwendung im streitigen Einzelfall (BGE 116 V 216 mit Hinweisen, vgl. ferner BGE 116 Ia 118 Erw. 3e). Dabei ist zwar die aus der vorfrageweisen Prüfungsbefugnis sich ergebende Normenkontrolle keineswegs von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der verfassungsmässige Zustand durch blosse Nichtanwendung der beanstandeten Bestimmung wiederhergestellt werden kann. Vielmehr hat die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle im Dienste eines wirksamen Rechtsschutzes grundsätzlich auch dort zu greifen, wo es der richterlichen Lückenfüllung bedarf (vgl. die Entscheide kantonaler Gerichte in: ZBl 89/1988 S. 508, 87/1986 S. 406 ff.). Dennoch bleiben die Möglichkeiten des Richters wesensgemäss begrenzt. Seinem gestaltenden Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers erwachsen namentlich aus dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung Einschränkungen in verschiedener Hinsicht. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Schranken in der Begründung ihres Entscheides, trotz entsprechender Einwendungen der Beschwerdeführerin im kantonalen Klageverfahren, nicht befasst. Vielmehr ist sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass sich aus dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. August 1991 (BGE 116 V 198) die Befugnis zu richterlichem Eingreifen auch im vorliegenden Fall ergebe. Fraglich und zu prüfen ist, ob sich dieser Schluss halten lässt.
b) Die Rechtsprechung hat gegenüber Eingriffen in die gesetzgeberische Zuständigkeit seit je Zurückhaltung geübt. Zu deren Begründung haben die Gerichte nicht nur auf den Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung, sondern auch darauf verwiesen, dass sich der Richter wegen der Komplexität der zu regelnden Materie und der Vielzahl der Normierungsmöglichkeiten ausserstande sehe, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen (BGE 110 Ia 14; ASA 55 [1986/87] Nr. 44 S. 663; vgl. ferner ASA 58 [1989/90] S. 74 ff., 57 [1988/89] S. 171 ff.). Gerade im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung im Bereich der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit der auf die weiblichen Versicherten beschränkten Möglichkeit vorzeitiger Pensionierung nach 35 Beitragsjahren von einer Sanktionierung abgesehen. Dabei hat es im wesentlichen angeführt, angesichts der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten sei es nicht Sache des Richters, über die Art und Weise der Beseitigung der Ungleichheit zu befinden, weshalb dem Kläger die in den Statuten nicht
BGE 117 V 318 S. 325
vorgesehenen Leistungen nicht zugesprochen werden könnten (BGE 109 Ib 88 Erw. 4e). Unter Bezugnahme auf diesen Fall hat das Bundesgericht in der Folge entschieden, die Aufhebung einer Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
6. a) Die Ausgestaltung des vorsorgerechtlichen Altersrentenanspruchs unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes von weiblichen und männlichen Versicherten, wie sie im vorliegenden Fall in Frage steht, lässt sich auf verschiedene Weise verwirklichen (RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 234; WEBER-DÜRLER, Auf dem Weg zur Gleichberechtigung, in: ZSR 104/1985 I S. 1 ff., insbesondere S. 22 f.). Dieser Umstand allein steht einem richterlichen Eingreifen nicht im Wege, wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 116 V 198 gezeigt hat. Doch kann die Vielzahl denkbarer Regelungsmöglichkeiten, zusammen mit weiteren ebenfalls zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, zu einem anderen Ergebnis führen. So lässt sich dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht entnehmen, wo das einheitliche Rentenalter anzusetzen wäre. Überdies handelt es sich hiebei, anders als bei der geschlechtsneutralen Ausgestaltung der Hinterlassenenrente, um
BGE 117 V 318 S. 326
eine erstrangig politische Frage, wie die Diskussion um die 10. AHV-Revision eindrücklich belegt. Auf kantonaler Ebene verhält es sich nicht grundlegend anders. Dies alles scheint nach bisheriger Rechtsprechung gegen ein richterliches Eingreifen in die bestehende ungenügende Ordnung zu sprechen (BGE 116 V 212 Erw. II/3a mit Hinweisen; G. MÜLLER, a.a.O., Rz. 138 zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 117 V 318 S. 327
Leistungen richten sich somit - anders als beim System des Beitragsprimates (Primat der Beiträge oder Altersgutschriften), wo die festgesetzten und individuell geleisteten Beiträge leistungsbestimmend sind - nach festen Vorgaben in den Statuten (HELBLING, a.a.O., S. 113 ff.; GERHARDS, Grundriss Zweite Säule, 1990, S. 50 ff.; vgl. ferner BRÜHWILER, a.a.O., Rz. 5 S. 205; RIEMER, a.a.O., § 1 Rz. 17, S. 30). Solche Leistungsziele müssen finanziert und sichergestellt werden, was weitsichtige und umfassende Planung verlangt. Es liegt auf der Hand, dass dabei dem ausgewogenen zahlenmässigen Verhältnis zwischen Beitragspflichtigen und Leistungsbezügern überragende, ja für die Vorsorgeeinrichtung lebenswichtige Bedeutung zukommt (VOLKMER, Finanzierung und finanzielles Gleichgewicht, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 1989 H. 5 S. 155 f.; GERHARDS, a.a.O., S. 103 ff., insbesondere Rz. 9 ff.; vgl. die anschaulichen Graphiken bei HELBLING, a.a.O., S. 251 f.). Eine Herabsetzung des Pensionierungsalters, wie es dem Beschwerdegegner vorschwebt, zöge weitreichende Folgen nach sich, die sich für die Staatliche Pensionskasse in unabsehbarer Weise auswirken könnten. Mit Sicherheit sähe sich der Gesetzgeber gezwungen, durch entsprechende Massnahmen die Finanzierung des Leistungsausbaus abzusichern. Ob unter diesem Gesichtspunkt die seitens der Vorinstanz erkannte Herabsetzung des Rentenalters männlicher Versicherter auf das 62. Altersjahr gemessen an den anfallenden Mehrkosten überhaupt verwirklicht werden könnte, muss angesichts der Erfahrungen anderer ebenfalls auf dem Leistungsprimat beruhender Vorsorgeeinrichtungen bezweifelt werden (vgl. Botschaft zur Verordnung über die Eidg. Versicherungskasse und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB vom 2. März 1987, BBl 1987 II 493 ff., 502).
Wie dem auch sei, fest steht jedenfalls, dass die Herabsetzung des Pensionierungsalters beim System des Leistungsprimates nicht nur leistungsseitig einem folgenschweren Eingriff gleichkommt, sondern darüber hinaus eine eigentliche Umgestaltung der Finanzierungsgrundlagen und -modalitäten der Vorsorgeeinrichtung erzwingt. Dies erfordert eine sofortige Klärung komplexer Verhältnisse, die weit über den streitigen Leistungsanspruch hinausgeht und im Rahmen fallbezogener richterlicher Beurteilung nicht zu erbringen ist. Derart grundlegende, vorwiegend an Zweckmässigkeitsüberlegungen auszurichtende und bezüglich ihrer Tragweite nur schwer erfassbare Umgestaltungen können daher nicht dem
BGE 117 V 318 S. 328
Richter obliegen. Darin stimmen Rechtsprechung und Lehre einhellig überein (BGE 116 V 215 f., BGE 109 Ib 88 f.; vgl. ferner BGE 114 II 246 sowie ZBl 87/1986 S. 409 f. Erw. 8; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 21 f.; HÄNNI, Grenzen richterlicher Möglichkeiten bei der Durchsetzung von Gleichheitsansprüchen gemäss Art. 4
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Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 1991 aufgehoben.