Urteilskopf
117 IV 67
17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 117 IV 67 S. 68
A.- Die Gerichtskommission Gossau verurteilte X. am 19. Januar 1990 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 38 Abs. 1
LMG zu einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies die vom Gebüssten dagegen erhobene Berufung am 20. August 1990 ab. X. wird zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Geschäftsleiter der Z. im Bereich Früchte, Gemüse und Trockenfrüchte Ende 1986 und Anfang 1987 teilweise stark mit Aflatoxinen kontaminierte türkische Feigen in der Schweiz gelagert bzw. in Verkehr gebracht, deren Kontamination mit Aflatoxinen er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, und er habe eine Rückzugsverfügung des Kantonalen Laboratoriums St. Gallen vom 5. März 1987 nicht befolgt.
B.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne eines Freispruchs) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 117 IV 67 S. 69
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen seien im Sinne von Art. 53
LMG von geringer Bedeutung, daher Übertretungen gemäss Art. 101
StGB und deshalb absolut verjährt. Sind Übertretungen, welche unter die Art. 38
und 41
LMG fallen, von geringer Bedeutung, so wird gemäss Art. 53
LMG der Fehlbare mit einer Busse von höchstens 50 Franken bestraft. Eine solche "Übertretung" von geringer Bedeutung ist angesichts der in Art. 53
LMG angedrohten Strafe eine Übertretung im technischen Sinne gemäss Art. 101
StGB und verjährt daher relativ in einem und absolut in zwei Jahren (Art. 109
StGB, vgl. auch Art. 333
StGB). Mit Rücksicht auf die in Art. 53
LMG angedrohte Höchststrafe von 50 Franken Busse fallen als Widerhandlungen von geringer Bedeutung nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der erheblichen Geldentwertung seit dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes vom 8. Dezember 1905, auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen wird. Art. 53
LMG ist objektiv-zeitgemäss auszulegen; massgebend ist demnach, dass heute der Betrag von 50 Franken ein geringer Betrag ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der seit dem Jahre 1905 unverändert gebliebene Art. 38
LMG für fahrlässiges Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel etc. immerhin Gefängnis bis zu sechs Monaten und/oder Busse bis zu Fr. 1'000.-- androht. Angesichts dessen dürften auch bei subjektiv-historischer Auslegung von Art. 53
LMG, für die der Beschwerdeführer plädiert, nur ausgesprochene Bagatellfälle als Übertretungen von geringer Bedeutung qualifiziert werden. So war denn auch in den Verhandlungen der Eidgenössischen Räte in diesem Zusammenhang verschiedentlich von Bagatellsachen die Rede (vgl. etwa Sten.Bull. 1905 S. 396, Votum NR Brosi; S. 891, Votum SR Richard). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen gemäss Art. 38
LMG sind nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil schon angesichts der hochgradig krebserzeugenden Wirkung von Aflatoxinen, die dem Beschwerdeführer bekannt war, sowie auch unter Berücksichtigung des Ausmasses der in einzelnen Fällen festgestellten Grenzwertüberschreitungen nicht in diesem Sinne von geringer Bedeutung. Es ist insoweit entgegen einem Einwand in der
BGE 117 IV 67 S. 70
Nichtigkeitsbeschwerde unerheblich, welche Massnahmen die Behörden selber getroffen hatten; massgebend ist vielmehr, dass die Behörden die Importeure und Händler mehrfach dringend baten, der Angelegenheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, dass weder das Kantonale Laboratorium St. Gallen noch der Kantonschemiker, die am 24. April 1987 beim Bezirksamt Gossau Strafanzeige einreichten, wodurch die Strafverfolgung eröffnet wurde, die im Sinne von Art. 16 Abs. 1
LMG zur Weiterleitung der Anzeige an den Richter zuständige Behörde sei; gemäss dem damals (und bis 1990) geltenden Art. 12 der st. gallischen Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 1955 sei allein die örtliche Gesundheitskommission - im vorliegenden Fall jene von Gossau - zur Erstattung der Strafanzeige befugt und damit zuständige Behörde im Sinne von Art. 16 Abs. 1
LMG gewesen; diese habe aber bewusst auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, es sei ihm sodann entgegen den in Art. 16 Abs. 1
und 2
LMG enthaltenen Vorschriften vor der Weiterleitung der Anzeige an den Richter von der Anzeige (der Untersuchungsanstalt an die zuständige Behörde) keine Kenntnis gegeben und ihm damit auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, innert fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen. Seines Erachtens sind die Einreichung der Strafanzeige durch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 16 Abs. 1
LMG und die Einhaltung des in Art. 16 Abs. 1
und 2
LMG vorgeschriebenen Verfahrens bundesrechtliche Prozessvoraussetzungen; da diese nicht erfüllt seien, müsse die Sache zu seiner Freisprechung oder zur Einstellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Abgesehen von den Fällen, welche in die Kompetenz der Lebensmittelinspektoren und der Ortsexperten fallen, werden die Proben (betreffend Waren oder Rohmaterialien, siehe dazu Art. 11 Abs. 1
LMG) mit einem schriftlichen Bericht der zuständigen Untersuchungsanstalt übermittelt, welche der auftraggebenden Amtsstelle von dem Untersuchungsresultat in kürzester Frist Kenntnis gibt (Art. 13 Abs. 1
LMG). Gibt die Untersuchung Anlass zur Beanstandung, dann ist der zuständigen Behörde unter Beilage des Untersuchungsberichts unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten (Art. 14 Abs. 2
LMG). Bevor die zuständige
BGE 117 IV 67 S. 71
Behörde auf Grund der Anzeige ihre Verfügungen trifft oder die Anzeige an den Richter weiterleitet, hat sie dem Beteiligten Kenntnis von der gegen ihn erstatteten Anzeige zu geben (Art. 16 Abs. 1
LMG). Dem Beteiligten steht das Recht zu, innert fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen (Art. 16 Abs. 2
LMG). a) Über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, die bundesrechtlicher Natur sind und daher Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein können, ist erst zu entscheiden, wenn feststeht, dass das Kantonale Laboratorium St. Gallen bzw. der Kantonschemiker nach dem einschlägigen kantonalen Recht nicht die im Sinne von Art. 16 Abs. 1
LMG zur Weiterleitung der Anzeige an den Richter zuständige Behörde war. Das Kantonsgericht hat nicht erkannt, dass nach der st. gallischen Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige geltenden Fassung neben der örtlichen Gesundheitskommission auch das Kantonale Laboratorium bzw. der Kantonschemiker als die zuständige Behörde qualifiziert werden müsse, von der in Art. 16
LMG die Rede ist. Es geht in seinen Erwägungen im Gegenteil offenbar davon aus, dass nach der kantonalen Vollzugsverordnung in der damals geltenden Fassung in der Tat wohl einzig die örtliche Gesundheitskommission als zuständige Behörde im Sinne von Art. 16
LMG zu betrachten ist. Es vertritt aber die Auffassung, dass Art. 16
LMG die Zulässigkeit der Strafverfolgung wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 38
LMG nicht von der Anzeige bzw. Ermächtigung der in Art. 16
LMG genannten zuständigen Behörde abhängig mache, dass Art. 16
LMG vielmehr einfach eine Anzeigepflicht der dort genannten zuständigen Behörde statuiere, dass aber, da es sich bei den Widerhandlungen im Sinne von Art. 38
LMG um Offizialdelikte handle, das Anzeigerecht nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts jedermann zustehe und damit insbesondere auch dem Kantonschemiker, der gemäss Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung in der damals geltenden Fassung den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen "überwachte". Es ist demnach vorliegend davon auszugehen, dass nach der vom Kantonsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung das Kantonale Laboratorium bzw. der Kantonschemiker gemäss der Vollzugsverordnung in der damals geltenden Fassung
BGE 117 IV 67 S. 72
nicht die zuständige Behörde war, von der in Art. 16
LMG die Rede ist. Abs. 3 von Art. 12
der kantonalen Vollzugsverordnung in der damals geltenden Fassung, der offensichtlich auf Art. 16
LMG Bezug nahm, bestimmte, dass die Gesundheitskommission Strafanzeige erstattet, wenn keine Oberexpertise verlangt oder die Beanstandung durch die Oberexpertise bestätigt wird und eine strafbare Handlung in Frage steht. Demgegenüber ist in Art. 3 und 4 der kantonalen Vollzugsverordnung in der damals geltenden Fassung betreffend die Aufgaben der Untersuchungsanstalt und die Befugnisse des Kantonschemikers von der Erstattung von Strafanzeigen nicht die Rede. b) Die Tatsache, dass somit vorliegend die Strafanzeige wegen Widerhandlungen gemäss Art. 38
LMG nicht von der im Sinne von Art. 16
LMG zuständigen Behörde erstattet wurde, hat indessen nach der zutreffenden Auffassung des Kantonsgerichts nicht die Bedeutung, die ihr der Beschwerdeführer beilegt. Art. 16
LMG ist im Abschnitt I. A des Gesetzes betreffend "kantonale Aufsicht" enthalten. Er regelt das Vorgehen in Fällen, in denen bei Gelegenheit von Untersuchungen, die im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln vorgenommen werden, Anlass zu Beanstandungen besteht. Aus Art. 16
LMG kann nicht abgeleitet werden, dass ein Strafverfahren wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 38
LMG nur dann eröffnet werden dürfe, wenn die im Sinne von Art. 16
LMG zuständige Behörde, welche vom kantonalen Recht bezeichnet wird, die ihr gemäss Art. 14 Abs. 2
LMG unter Beilage des Untersuchungsberichts unverzüglich erstattete "schriftliche Anzeige", dass Anlass zu Beanstandungen besteht, an den Richter weiterleitet. Eine derart erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten der Strafverfolgung betreffend Widerhandlungen im Sinne von Art. 38
LMG müsste im Gesetz klar zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa die Regelung in Art. 302
StGB). Es sind auch keine sachlichen Gründe erkennbar, die dafür sprechen, dass eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 38
LMG nur auf Anzeige der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 16
LMG möglich sein soll. Die in Art. 2 ff
. LMG geregelte Aufsicht ist zwangsläufig nicht eine umfassende; es liegt aber im Interesse einer wirksamen Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, dass jedermann Anzeige wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel etc. im Sinne von Art. 38
LMG einreichen kann. Dafür spricht zudem auch, dass Art. 38
LMG die öffentliche
BGE 117 IV 67 S. 73
Gesundheit und auch die Gesundheit jedes einzelnen schützen will. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz begründet Art. 16
LMG eine Anzeigepflicht der zuständigen Behörde für den Fall, dass nach Ansicht dieser Behörde ein Straftatbestand nach dem Lebensmittelgesetz erfüllt ist, keinesfalls aber ein exklusives Anzeigerecht dieser Behörde. c) Es ist sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Frage der Rechtmässigkeit des Strafverfahrens und des dieses abschliessenden Urteils auch unerheblich, dass vor der Weiterleitung der Anzeige an den Richter dem Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Anzeige gegeben (Art. 16 Abs. 1
LMG) und ihm somit auch nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung Einsprache zu erheben und eine Oberexpertise zu verlangen (Art. 16 Abs. 2
LMG). Die Unterlassung dieser in Art. 16
LMG beschriebenen Vorkehrungen begründet entgegen einer in ZBJV 61/1925 S. 81 vom bernischen Obergericht vertretenen Auffassung, auf die in der Literatur verwiesen wird (siehe KARL DÜRR, Kommentar zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz nebst Verordnungen, Bern 1953, S. 13; WALTER THALMANN, Kompetenzen und Verfahren der Behörden des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes, Diss. Bern 1929, S. 111/112), nicht einen Formfehler, der zur Kassation des Verfahrens führt. Die Durchführung des in Art. 16
LMG beschriebenen Verfahrens, welches seinerseits erst nach Durchführung des in Art. 11 ff
. LMG geregelten Verfahrens möglich ist, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Strafverfahrens wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel im Sinne von Art. 38
LMG (offengelassen in einem Gutachten der Bundesanwaltschaft vom 6./10. Januar 1928, VEB 1928 Nr. 23). So wie die Strafverfolgung wegen Lebensmittelfälschung und Inverkehrbringens gefälschter Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (vgl. Art. 398 Abs. 2 lit. f
StGB) in Art. 36
und 37
LMG geregelt waren und nun unter Art. 153 f
. StGB fallen, ohne vorgängige Durchführung eines Verfahrens nach Art. 11 ff
. LMG zulässig ist (vgl. dazu BGE 72 IV 14), muss auch die Strafverfolgung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel, das übrigens in echter Konkurrenz zu den Delikten gemäss Art. 153 f
. StGB stehen kann (BGE 81 IV 161), ohne vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff
. LMG geregelten Verfahrens möglich sein. Wollte man anders entscheiden, dann hätte dies unter anderem beispielsweise
BGE 117 IV 67 S. 74
zur Folge, dass in Fällen, in denen das fragliche Lebensmittel schon vollständig verzehrt worden ist und somit davon keine Probe mehr genommen werden (vgl. Art. 11 Abs. 2
LMG) und demzufolge das Verfahren nach Art. 11 ff
. LMG gar nicht mehr durchgeführt werden kann, eine Strafverfolgung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel im Sinne von Art. 38
LMG gar nicht mehr möglich wäre. Die Strafverfolgung ist bei Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts zu eröffnen. Dieser kann durch beliebige Beweismittel, nicht nur durch das Ergebnis einer im Verfahren gemäss Art. 11 ff
. LMG durchgeführten Untersuchung, begründet sein. Die modernen Strafprozessordnungen unserer Zeit bieten Gewähr dafür, dass der Angeschuldigte im Strafverfahren seine Rechte wahren und etwa den Beweisantrag auf Einholung einer Expertise oder gar einer Oberexpertise - von der in Art. 16 Abs. 2
LMG die Rede ist - verlangen kann. Ob und inwieweit die Einhaltung des in Art. 16
LMG geregelten Verfahrens eine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit von administrativen Verfügungen, etwa Verkaufsverboten, ist (vgl. dazu z.B. VEB 1930 Nr. 37), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Einhaltung des Verfahrens gemäss Art. 16
LMG ist nach dem Gesagten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Strafverfahrens bzw. für die Rechtmässigkeit einer Verurteilung wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 38
LMG. d) Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (BBl 1989 I S. 893 ff., 992) bestimmt in Art. 30 ("Anzeige und Verwarnung"): Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt Widerhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften der Strafverfolgungsbehörde an (Abs. 1). In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe (Abs. 2). Es wäre wünschenswert, wenn im Gesetz klargestellt würde, welche Bedeutung dieser "Anzeige" der zuständigen Vollzugsbehörde bzw. einem allfälligen Verzicht der zuständigen Behörde auf Erstattung einer Anzeige für die Zulässigkeit der Durchführung eines Strafverfahrens bzw. einer Verurteilung wegen Vergehen (Art. 47 des Entwurfs) und Übertretungen (Art. 48 des Entwurfs) im allgemeinen und bei Vorliegen eines besonders leichten Falles im besonderen - vgl. auch Art. 48 Abs. 3 des Entwurfs, der in Art. 47 des Entwurfs keine Entsprechung findet - zukommen soll.
BGE 117 IV 67 S. 75
3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, der objektive Tatbestand von Art. 38
LMG sei nicht erfüllt, da die von ihm in Verkehr gebrachten Feigen nicht im Sinne dieser Bestimmung gesundheitsschädlich gewesen seien. Zur Begründung führt er aus, die Frage der Gesundheitsschädlichkeit sei immer und ausschliesslich nach den Anforderungen zu beurteilen, welche das Gesetz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Ware stellte, und nicht nach (möglicherweise noch so begründeten) Meinungen und Thesen von Wissenschaftlern und Ämtern. Ein Produkt, bei dem die vorhandenen Mikroorganismen oder Toxine den in den einschlägigen Verordnungen festgelegten Grenzwert nicht erreichen, sei nicht im Sinne von Art. 38
LMG gesundheitsschädlich. Der zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Anhang zur damals geltenden Verordnung des EDI vom 14. September 1981 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände in der Fassung vom 19. Januar 1983 (AS 1981 1742, AS 1983 197) habe nur bei einzelnen, genau bezeichneten Produkten für den Aflatoxin-Gehalt einen Grenzwert festgelegt; Feigen seien darin nicht aufgeführt; erst durch die neue Verordnung des EDI vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. August 1987 (SR 817.024), die zur Zeit der inkriminierten Taten noch nicht gegolten habe, seien in deren Anhang für sämtliche Lebensmittel, also auch für Feigen, Grenzwerte hinsichtlich des Aflatoxin-Gehalts festgelegt worden. a) Gemäss Art. 38 Abs. 2
LMG ist strafbar, wer gesundheitsschädliche oder lebensgefährliche Lebensmittel etc. feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Nach Art. 8a Abs. 1 1. Satz der Lebensmittelverordnung dürfen Lebensmittel etc. Mikroorganismen und mikrobielle Stoffwechselprodukte nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können. Das EDI kann in einer Verordnung hygienisch-mikrobiologische Anforderungen an Lebensmittel etc. festlegen (Art. 8a Abs. 2 LMV). Enthält eine Probe eines Lebensmittels etc. krankheitserregende Mikroorganismen in Mengen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, so ist das Warenlos vorsorglich zu beschlagnahmen (Art. 8a Abs. 3 LMV). Die zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Verordnung des EDI bestimmte in Art. 1 Abs. 2, dass der Grenzwert die Menge von Mikroorganismen oder Toxinen bezeichnet, bei deren Überschreiten ein Produkt
BGE 117 IV 67 S. 76
gesundheitsgefährdend, verdorben oder unbrauchbar ist (ähnlich Art. 2 Abs. 1 der heute geltenden Verordnung). Es ist unbestritten, dass die zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Verordnung des EDI vom 14. September 1981 in der Fassung vom 19. Januar 1983 in ihrem Anhang nur für einzelne, genau bezeichnete Lebensmittel - z.B. Nüsse, Ölsamen, Mais, Cerealien - Aflatoxin-Grenzwerte festlegte, wobei Feigen nicht erwähnt waren; erst im Anhang zur noch heute geltenden Verordnung des EDI vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. August 1987, wird bestimmt, dass die dort genannten Grenzwerte für alle Lebensmittel gelten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) Aflatoxine sind durch Schimmelpilze gebildete, stark krebserregende Stoffe. Aflatoxine sind damit jedenfalls in Mengen, die gewisse Grenzwerte überschreiten, gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 38
LMG, in welchem Lebensmittel sie auch enthalten sein mögen. Die Feigen waren im Anhang der zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Verordnung des EDI nicht deshalb nicht aufgeführt worden, weil nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse Aflatoxine in Feigen als ungefährlich galten, sondern sie waren nach einer plausiblen Bemerkung im angefochtenen Urteil, die in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten wird, offensichtlich allein deshalb nicht genannt worden, weil damals, zur Zeit des Erlasses jener Verordnung, noch nicht bekannt war, dass die krebserzeugenden Aflatoxine auch in Feigen enthalten sein können. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie es sich in bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 38 Abs. 2 verhielte, wenn die Nichterwähnung der Feigen im Anhang der zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Verordnung des EDI vom 14. September 1981 in der Fassung vom 19. Januar 1983 auf der wissenschaftlichen Annahme beruht hätte, dass Aflatoxine in Feigen nicht gesundheitsschädlich seien. Es sei immerhin aber darauf hingewiesen, dass sich die Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels im Sinne von Art. 38
LMG bzw. eines darin enthaltenen Stoffes grundsätzlich nicht nach Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen, sondern allein nach den Gesetzen der Natur bestimmt, und dass in den Vorschriften (bestenfalls) nur die von den sie erlassenden Behörden anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschriften zum Ausdruck kommen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die in den
BGE 117 IV 67 S. 77
gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, und damit diese Vorschriften selber können aber für die Beantwortung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit im Sinne von Art. 38
LMG nicht massgebend sein, wenn sie im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils oder gar schon zur Zeit der inkriminierten Taten anerkanntermassen falsch sind. c) Der Umstand, dass im Anhang der zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Verordnung des EDI Feigen nicht erwähnt und somit für Feigen keine Aflatoxin-Grenzwerte genannt worden waren, berührt vorliegend somit nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit und damit den objektiven Tatbestand von Art. 38
LMG, sondern einzig den subjektiven Tatbestand, d.h. die Frage nach der Schuld. Der Beschwerdeführer durfte an sich fürs erste davon ausgehen, dass bei Feigen ein Aflatoxin-Problem nicht bestehe, da Feigen im Anhang der zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Verordnung des EDI nicht aufgeführt waren. Von dem Augenblick aber, als die Behörden, unter anderen das Bundesamt für Gesundheitswesen, die Importeure von türkischen Feigen, unter ihnen auch den Beschwerdeführer, in verschiedenen Schreiben darüber orientierten, dass in türkischen Feigen krebserzeugende Aflatoxine in Mengen festgestellt worden seien, welche die für bestimmte Lebensmittel festgelegten Grenzwerte um ein Vielfaches übersteigen, und die Importeure daher von den Behörden dringend gebeten wurden, dieser Angelegenheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken, durfte der Beschwerdeführer nicht mehr davon ausgehen, dass sich bei Feigen kein Aflatoxin-Problem stelle. Es kann in bezug auf die von der Vorinstanz angenommene Fahrlässigkeit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, da der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend macht, dass neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand (in Form von Fahrlässigkeit) nicht erfüllt sei.
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17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz.
- 1. Art. 53
LMG.SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
Art. 53 Ausbildung
1. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. 2. Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. 3. Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. 4. Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. 5. Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. - Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1).
- 2. Art. 11 ff
., 16 LMG.SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1. Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2. Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. - Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16
LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ffSR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
Art. 16 Kennzeichnung und Werbung
1. Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. 2. Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen.
. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2).SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1. Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2. Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. - 3. Art. 38
LMG.SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
1. Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. 2. Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.
Regeste (fr):
- Infractions à la loi sur le commerce des denrées alimentaires.
- 1. Art. 53 LCDA.
- Au vu de la modicité de la peine maximum de 50 francs d'amende qui les réprime, seuls des cas que l'on peut qualifier de bagatelles peuvent être considérés comme des infractions de peu d'importance au sens de cette disposition (consid. 1).
- 2. Art. 11 ss, 16 LCDA.
- La poursuite pénale et la condamnation pour mise en circulation de denrées alimentaires dangereuses pour la santé ne sont subordonnées ni à l'existence d'une dénonciation de la part des autorités compétentes énumérées à l'art. 16 LCDA, ni au déroulement préalable de la procédure prévue aux art. 11 ss LCDA (consid. 2).
- 3. Art. 38 LCDA.
Regesto (it):
- Infrazioni alla legge sul commercio delle derrate alimentari.
- 1. Art. 53 LDerr.
- Vista la modicità della pena massima di 50 franchi di multa comminata per essi, solo casi qualificabili come bagatelle possono essere considerati infrazioni di poca importanza ai sensi di questa disposizione (consid. 1).
- 2. Art. 11 segg., 16 LDerr.
- Il perseguimento penale e la condanna per aver posto in circolazione derrate alimentari pericolose per la salute non sono subordinati all'esistenza di una denuncia da parte delle autorità competenti menzionate nell'art. 16 LDerr né al previo svolgimento della procedura prevista dagli art. 11 segg. LDerr (consid. 2).
- 3. Art. 38 LDerr.
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 117 IV 67 S. 68
A.- Die Gerichtskommission Gossau verurteilte X. am 19. Januar 1990 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 38 Abs. 1
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
B.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne eines Freispruchs) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 117 IV 67 S. 69
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen seien im Sinne von Art. 53
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
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| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
||||||
| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
||||||
| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
||||||
| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
||||||
| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
||||||
| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
||||||
| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 333 |
||||||
| Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. | ||||||
| In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: | ||||||
| Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; | ||||||
| Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; | ||||||
| Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. | ||||||
| Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. | ||||||
| Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. | ||||||
| Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3] | ||||||
| Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. | ||||||
| [1] SR 313.0 [2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 70
Nichtigkeitsbeschwerde unerheblich, welche Massnahmen die Behörden selber getroffen hatten; massgebend ist vielmehr, dass die Behörden die Importeure und Händler mehrfach dringend baten, der Angelegenheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, dass weder das Kantonale Laboratorium St. Gallen noch der Kantonschemiker, die am 24. April 1987 beim Bezirksamt Gossau Strafanzeige einreichten, wodurch die Strafverfolgung eröffnet wurde, die im Sinne von Art. 16 Abs. 1
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
||||||
| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
||||||
| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 13 Besondere Kennzeichnung |
||||||
| Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über: | ||||||
| Haltbarkeit; | ||||||
| Aufbewahrungsart; | ||||||
| Herkunft der Rohstoffe; | ||||||
| Produktionsart; | ||||||
| Zubereitungsart; | ||||||
| besondere Wirkungen; | ||||||
| besondere Gefahren; | ||||||
| Nährwert. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen. | ||||||
| Er regelt: | ||||||
| die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben; | ||||||
| die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden. | ||||||
| Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können. | ||||||
| Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke |
||||||
| Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: | ||||||
| Bundesgesetz vom 24. März 2006 [1] über Radio und Fernsehen; | ||||||
| Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 [2]. | ||||||
| [1] SR 784.40 [2] SR 680 | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 71
Behörde auf Grund der Anzeige ihre Verfügungen trifft oder die Anzeige an den Richter weiterleitet, hat sie dem Beteiligten Kenntnis von der gegen ihn erstatteten Anzeige zu geben (Art. 16 Abs. 1
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
||||||
| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 72
nicht die zuständige Behörde war, von der in Art. 16
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht |
||||||
| Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: | ||||||
| das Produktionsland; | ||||||
| die Sachbezeichnung; | ||||||
| die Zutaten. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. | ||||||
| Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. | ||||||
| Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
||||||
| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
||||||
| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke |
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| Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: | ||||||
| Bundesgesetz vom 24. März 2006 [1] über Radio und Fernsehen; | ||||||
| Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 [2]. | ||||||
| [1] SR 784.40 [2] SR 680 | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 302 [1] |
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| Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. | ||||||
| In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649). | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; | ||||||
| die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; | ||||||
| die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. | ||||||
| Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. | ||||||
| Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; | ||||||
| die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; | ||||||
| die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; | ||||||
| Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 73
Gesundheit und auch die Gesundheit jedes einzelnen schützen will. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz begründet Art. 16
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
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| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
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| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
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| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 74
zur Folge, dass in Fällen, in denen das fragliche Lebensmittel schon vollständig verzehrt worden ist und somit davon keine Probe mehr genommen werden (vgl. Art. 11 Abs. 2
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 75
3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, der objektive Tatbestand von Art. 38
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 76
gesundheitsgefährdend, verdorben oder unbrauchbar ist (ähnlich Art. 2 Abs. 1 der heute geltenden Verordnung). Es ist unbestritten, dass die zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Verordnung des EDI vom 14. September 1981 in der Fassung vom 19. Januar 1983 in ihrem Anhang nur für einzelne, genau bezeichnete Lebensmittel - z.B. Nüsse, Ölsamen, Mais, Cerealien - Aflatoxin-Grenzwerte festlegte, wobei Feigen nicht erwähnt waren; erst im Anhang zur noch heute geltenden Verordnung des EDI vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. August 1987, wird bestimmt, dass die dort genannten Grenzwerte für alle Lebensmittel gelten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) Aflatoxine sind durch Schimmelpilze gebildete, stark krebserregende Stoffe. Aflatoxine sind damit jedenfalls in Mengen, die gewisse Grenzwerte überschreiten, gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 38
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
BGE 117 IV 67 S. 77
gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, und damit diese Vorschriften selber können aber für die Beantwortung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit im Sinne von Art. 38
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
Gesetzesregister
LMG 2
LMG 11
LMG 12
LMG 13
LMG 14
LMG 16
LMG 36
LMG 37
LMG 38
LMG 41
LMG 53
StGB 101
StGB 109
StGB 153
StGB 302
StGB 333
StGB 398
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; | ||||||
| die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; | ||||||
| die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. | ||||||
| Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. | ||||||
| Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. | ||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; | ||||||
| die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; | ||||||
| die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; | ||||||
| Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe |
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| Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. | ||||||
| Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: | ||||||
| die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder | ||||||
| deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht |
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| Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: | ||||||
| das Produktionsland; | ||||||
| die Sachbezeichnung; | ||||||
| die Zutaten. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen. | ||||||
| Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. | ||||||
| Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. | ||||||
| Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die glei chen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 13 Besondere Kennzeichnung |
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| Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über: | ||||||
| Haltbarkeit; | ||||||
| Aufbewahrungsart; | ||||||
| Herkunft der Rohstoffe; | ||||||
| Produktionsart; | ||||||
| Zubereitungsart; | ||||||
| besondere Wirkungen; | ||||||
| besondere Gefahren; | ||||||
| Nährwert. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben. | ||||||
| Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen. | ||||||
| Er regelt: | ||||||
| die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben; | ||||||
| die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden. | ||||||
| Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können. | ||||||
| Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke |
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| Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: | ||||||
| Bundesgesetz vom 24. März 2006 [1] über Radio und Fernsehen; | ||||||
| Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 [2]. | ||||||
| [1] SR 784.40 [2] SR 680 | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 16 Kennzeichnung und Werbung |
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| Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
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| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr |
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| Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. | ||||||
| Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
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| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 53 Ausbildung |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. | ||||||
| Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
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| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
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| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
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| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 302 [1] |
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| Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. | ||||||
| In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 333 |
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| Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. | ||||||
| In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: | ||||||
| Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; | ||||||
| Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; | ||||||
| Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. | ||||||
| Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. | ||||||
| Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. | ||||||
| Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3] | ||||||
| Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. | ||||||
| [1] SR 313.0 [2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
AS
AS 1983/197AS 1981/1742
BBl
ZBJV
61/1925 S.81