117 IV 67
17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz.
- 1. Art. 53
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. 2 Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. 4 Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. 5 Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. - Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1).
- 2. Art. 11 ff
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: a die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. - Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind.
1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. 2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: a die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. - 3. Art. 38
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. 2 Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.
Regeste (fr):
- Infractions à la loi sur le commerce des denrées alimentaires.
- 1. Art. 53 LCDA.
- Au vu de la modicité de la peine maximum de 50 francs d'amende qui les réprime, seuls des cas que l'on peut qualifier de bagatelles peuvent être considérés comme des infractions de peu d'importance au sens de cette disposition (consid. 1).
- 2. Art. 11 ss, 16 LCDA.
- La poursuite pénale et la condamnation pour mise en circulation de denrées alimentaires dangereuses pour la santé ne sont subordonnées ni à l'existence d'une dénonciation de la part des autorités compétentes énumérées à l'art. 16 LCDA, ni au déroulement préalable de la procédure prévue aux art. 11 ss LCDA (consid. 2).
- 3. Art. 38 LCDA.
Regesto (it):
- Infrazioni alla legge sul commercio delle derrate alimentari.
- 1. Art. 53 LDerr.
- Vista la modicità della pena massima di 50 franchi di multa comminata per essi, solo casi qualificabili come bagatelle possono essere considerati infrazioni di poca importanza ai sensi di questa disposizione (consid. 1).
- 2. Art. 11 segg., 16 LDerr.
- Il perseguimento penale e la condanna per aver posto in circolazione derrate alimentari pericolose per la salute non sono subordinati all'esistenza di una denuncia da parte delle autorità competenti menzionate nell'art. 16 LDerr né al previo svolgimento della procedura prevista dagli art. 11 segg. LDerr (consid. 2).
- 3. Art. 38 LDerr.
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 117 IV 67 S. 68
A.- Die Gerichtskommission Gossau verurteilte X. am 19. Januar 1990 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
|
1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
B.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne eines Freispruchs) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 117 IV 67 S. 69
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen seien im Sinne von Art. 53
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
|
1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
|
1 | Keine Verjährung tritt ein für: |
a | Völkermord (Art. 264); |
b | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); |
c | Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); |
d | Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; |
e | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.143 |
2 | Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
3 | Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.144 145 |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. |
|
1 | In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. |
2 | Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. |
3 | Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
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1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
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1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
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1 | Keine Verjährung tritt ein für: |
a | Völkermord (Art. 264); |
b | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); |
c | Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); |
d | Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; |
e | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.143 |
2 | Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
3 | Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.144 145 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...510 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
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1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
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1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 53 Ausbildung - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
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1 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen. |
2 | Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen. |
4 | Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen. |
5 | Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
BGE 117 IV 67 S. 70
Nichtigkeitsbeschwerde unerheblich, welche Massnahmen die Behörden selber getroffen hatten; massgebend ist vielmehr, dass die Behörden die Importeure und Händler mehrfach dringend baten, der Angelegenheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, dass weder das Kantonale Laboratorium St. Gallen noch der Kantonschemiker, die am 24. April 1987 beim Bezirksamt Gossau Strafanzeige einreichten, wodurch die Strafverfolgung eröffnet wurde, die im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 13 Besondere Kennzeichnung - 1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über: |
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1 | Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über: |
a | Haltbarkeit; |
b | Aufbewahrungsart; |
c | Herkunft der Rohstoffe; |
d | Produktionsart; |
e | Zubereitungsart; |
f | besondere Wirkungen; |
g | besondere Gefahren; |
h | Nährwert. |
2 | Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben. |
3 | Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen. |
4 | Er regelt: |
a | die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben; |
b | die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden. |
5 | Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können. |
6 | Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
BGE 117 IV 67 S. 71
Behörde auf Grund der Anzeige ihre Verfügungen trifft oder die Anzeige an den Richter weiterleitet, hat sie dem Beteiligten Kenntnis von der gegen ihn erstatteten Anzeige zu geben (Art. 16 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
BGE 117 IV 67 S. 72
nicht die zuständige Behörde war, von der in Art. 16
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht - 1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: |
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1 | Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben: |
a | das Produktionsland; |
b | die Sachbezeichnung; |
c | die Zutaten. |
2 | Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen. |
3 | Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. |
4 | Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. |
5 | Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.414 |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen; |
b | die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information; |
c | die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. |
2 | Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. |
3 | Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat. |
4 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung; |
b | die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5; |
c | die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; |
d | Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. |
5 | Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
BGE 117 IV 67 S. 73
Gesundheit und auch die Gesundheit jedes einzelnen schützen will. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz begründet Art. 16
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. |
2 | Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. |
3 | Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. |
4 | Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. |
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1 | Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. |
2 | In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
BGE 117 IV 67 S. 74
zur Folge, dass in Fällen, in denen das fragliche Lebensmittel schon vollständig verzehrt worden ist und somit davon keine Probe mehr genommen werden (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe - 1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
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1 | Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. |
2 | Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: |
a | die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder |
b | deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 16 Kennzeichnung und Werbung - 1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
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1 | Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind. |
2 | Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
BGE 117 IV 67 S. 75
3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, der objektive Tatbestand von Art. 38
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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1 | Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr. |
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2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
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2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
BGE 117 IV 67 S. 76
gesundheitsgefährdend, verdorben oder unbrauchbar ist (ähnlich Art. 2 Abs. 1 der heute geltenden Verordnung). Es ist unbestritten, dass die zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Verordnung des EDI vom 14. September 1981 in der Fassung vom 19. Januar 1983 in ihrem Anhang nur für einzelne, genau bezeichnete Lebensmittel - z.B. Nüsse, Ölsamen, Mais, Cerealien - Aflatoxin-Grenzwerte festlegte, wobei Feigen nicht erwähnt waren; erst im Anhang zur noch heute geltenden Verordnung des EDI vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. August 1987, wird bestimmt, dass die dort genannten Grenzwerte für alle Lebensmittel gelten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) Aflatoxine sind durch Schimmelpilze gebildete, stark krebserregende Stoffe. Aflatoxine sind damit jedenfalls in Mengen, die gewisse Grenzwerte überschreiten, gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 38
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2 | Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen. |
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BGE 117 IV 67 S. 77
gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, und damit diese Vorschriften selber können aber für die Beantwortung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit im Sinne von Art. 38
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